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318_1994 AT

318. Verordnung: Zusammenlegung des Zollamtes Retz mit dem Zollamt Kleinhaugsdorf, Zusammenlegung des Zollamtes Hard mit dem Zollamt Höchst und Umwandlung des Zollamtes Bregenz in ein Zollamt zweiter Klasse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Verordnung: Zusammenlegung des Zollamtes Retz mit dem Zollamt Kleinhaugsdorf, Zusammenlegung des Zollamtes Hard mit dem Zollamt Höchst und Umwandlung des Zollamtes Bregenz in ein Zollamt zweiter Klasse

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 2 und Abs. 7 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, wird verordnet

§ 1. Das Zollamt Retz in Retz (Anlage 2 Abschnitt A des AVOG) wird mit dem Zollamt Kleinhaugsdorf in Haugsdorf zusammengelegt.

§ 2. Das Zollamt Hard in Hard (Anlage 3 Abschnitt G des AVOG) wird mit dem Zollamt Höchst in Höchst zusammengelegt.

§ 3. Das Zollamt Bregenz in Bregenz (Anlage 2 Abschnitt G des AVOG) wird in ein Zollamt zweiter Klasse umgewandelt.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1994 in Kraft.

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