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318_1992 AT

318. Bundesgesetz: Anwendung der Bestimmungen der GATT-Liste XXXII-Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Bundesgesetz: Anwendung der Bestimmungen der GATT-Liste XXXII-Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Bei der Anwendung der in der GATT-Liste XXXII-Österreich, BGBl. Nr. 86/1988, in der jeweils geltenden Fassung, enthaltenen Regelungen sind die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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