318. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des
Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zur Europäischen
Charta der lokalen Selbstverwaltung
(BGBl. Nr. 357/1988) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde
Bundesrepublik Deutschland 17. Mai 1988
Norwegen 26. Mai 1989
Spanien 8. November 1988
Zypern 16. Mai 1988
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunden folgende
Erklärungen abgegeben
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
„Die Charta findet mit Wirkung des Tages, an
dem sie für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt, auch auf das Land Berlin Anwendung."
Zu Art. 13 2. Satz
In der Bundesrepublik Deutschland ist der
Anwendungsbereich der Charta auf Gemeinden,
Verbandsgemeinden und Kreise im Land Rheinland-
Pfalz und auf Gemeinden und Kreise in den
anderen Ländern beschränkt.
Zu Art. 12 Abs. 2
Die Bundesrepublik Deutschland sieht alle
Absätze des Teils I der Charta, mit den nachstehend
angeführten Ausnahmen, als bindend für sich
an
1. Im Land Rheinland-Pfalz findet Art. 9 Abs. 3
keine Anwendung auf Verbandsgemeinden und
Kreise.
2. In den anderen Ländern findet Art. 9 Abs. 3
keine Anwendung auf Kreise."
SPANIEN
„Spanien erklärt, daß die Europäische Charta
der lokalen Selbstverwaltung insoweit auf das
gesamte Hoheitsgebiet Anwendung findet, als die
durch die spanische Gesetzgebung über lokale
Selbstverwaltung normierten und in den Artikeln
140 und 141 der Verfassung vorgesehenen
Gebietskörperschaften betroffen sind. Spanien sieht
jedoch Art. 3 Abs. 2 der Charta in dem Maße als
nicht bindend für sich an, als das darin vorgesehene
System der unmittelbaren Wahl in allen durch den
Anwendungsbereich der Charta erfaßten Gebietskörperschaften
vollzogen werden soll."
ZYPERN
„Gemäß Art. 12 der Charta sieht Zypern Art. 5
und Art. 7 Abs. 2 der Charta als nicht bindend für
sich an."