Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
318_1987 AT

318. Bundesgesetz: 11. Kraftfahrgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Bundesgesetz: 11. Kraftfahrgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 296/1987, wird geändert wie folgt

1. In § 108 Abs. 1 hat das Zitat zu lauten

„§§ 119 bis 122 a".

2. Nach § 122 wird eingefügt

„Lehrfahrten

§ 122 a. (1) Personen, die in einem Lehrverhältnis

zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist

auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu

bewilligen, wenn sie

1. das 17. Lebensjahr vollendet haben,

2. zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppen,

für die eine Lenkerberechtigung angestrebt

wird,

a) die erforderliche geistige und körperliche

Reife,

b) die erforderliche geistige und körperliche

Eignung besitzen, und

c) die theoretische Lenkerprüfung (§ 70

Abs. 2) bestanden haben.

§ 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. Über die erteilte Bewilligung

ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis)

auszustellen; hinsichtlich des Lernfahrausweises

gilt § 102 Abs. 5 sinngemäß. Die Bewilligung

ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre

Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben

sind; § 73 gilt sinngemäß. Personen, denen eine

Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten

erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung

von Übungsfahrten (§ 122) nicht erteilt werden.

(2) Der Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, hat dafür

zu sorgen, daß der Besitzer einer Bewilligung

gemäß Abs. 1 Kraftfahrzeuge nur lenkt, wenn er

von einem Ausbildner begleitet wird. Der Ausbildner

muß entweder im Besitz einer entsprechenden

Fahrlehrerberechtigung (§ 117) oder einer behördlichen

Bewilligung sein. Diese Bewilligung darf nur

besonders geeigneten Berufskraftfahrern erteilt

werden.

(3) Die Bewilligung für den Ausbildner ist

schriftlich zu erteilen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken,

wenn ihre Voraussetzungen nicht

oder nicht mehr gegeben sind; § 73 gilt sinngemäß.

Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkerberechtigung

entzogen wurde. Die Erteilung der Bewilligung

ist im Führerschein zu vermerken, ebenso

eine Einschränkung. Im Falle der Entziehung oder

des Erlöschens ist dieser Vermerk zu streichen.

(4) Die theoretische Ausbildung und die praktische

Grundausbildung haben in einer Fahrschule

zu erfolgen; der Landeshauptmann kann jedoch

Betriebe zu dieser Ausbildung auf Antrag ermächtigen,

die über die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten

sachlichen Voraussetzungen sowie über ein dem

§ 116 bzw. § 117 entsprechendes Lehrpersonal verfügen.

Diese Bewilligung erstreckt sich nur auf die

Ausbildung von Lehrlingen gem. Abs. 1 des eigenen

Betriebes.

(5) Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung

nur Fahrzeuge verwendet werden, die

den Vorschriften über Schulfahrzeuge (§ 112

Abs. 3) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen

Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn

der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat

und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, daß die

Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung

(§ 70 Abs. 3 lit. b) erfolgt ist. Bei

Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer

Anwendung des § 122 Abs. 5 erster und zweiter

Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes

„Übungsfahrt" das Wort „Lehrfahrt" zu verwenden

ist.

(6) Für die Durchführung von Lehrfahrten gilt

§ 114 Abs. 4 sinngemäß. Bei Lehrfahrten mit anderen

Fahrzeugen als Schulfahrzeugen gilt § 114

Abs. 4 Z 4 mit der Maßgabe, daß der Ausbildner

nach den gebotenen Möglichkeiten durch Einflußnahme

Unfällen vorzubeugen hat.

(7) Die theoretische Ausbildung darf erst begonnen

werden, wenn der Bewerber das 16. Lebensjahr,

die praktische Ausbildung erst, wenn er das

17. Lebensjahr vollendet hat; § 108 Abs. 2 zweiter

Satz ist nicht anzuwenden. § 70 Abs. 7 gilt sinngemäß,

jedoch ohne zeitliche Beschränkung.

(8) Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 gelten sinngemäß für die

im § 120 angeführte Ausbildung.

(9) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen über

a) die Voraussetzungen für die Erteilung der im

Abs. 2 angeführten Bewilligung,

b) die Beschaffenheit der für die Lehrfahrten zu

verwendenden Kraftfahrzeuge und Anhänger

und

c) die Grundausbildung

festgesetzt werden."

3. Im § 134 wird nach dem Abs. 3 als neuer

Abs. 3 a eingefügt

„(3 a) Zur Feststellung einer Überschreitung

einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit

auf Autobahnen können auch Aufzeichnungen

der Schaublätter von Fahrtschreibern herangezogen

werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung

des im Fahrtschreiber eingelegten Schaublattes

gem. § 102 Abs. 1 dritter Satz, zweiter Halbsatz

als Ort der Begehung der Übertretung, wenn

a) die Übertretung mit dem Fahrtschreiber festgestellt

wurde und

b) aus dem Schaublatt ersichtlich ist, daß sie

nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung

begangen wurde;

wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen

begangen, so sind sie als eine Übertretung

zu ahnden. § 2 Abs. 1 VStG 1950 bleibt unberührt."

4. Im § 134 lautet der Abs. 4

„(4) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

kann im Sinne des § 37 a VStG 1950 als vorläufige

Sicherheit ein Betrag bis 10000 S festgesetzt werden."

Artikel II

Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →