318. Bundesgesetz: 11. Kraftfahrgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 296/1987, wird geändert wie folgt
1. In § 108 Abs. 1 hat das Zitat zu lauten
„§§ 119 bis 122 a".
2. Nach § 122 wird eingefügt
„Lehrfahrten
§ 122 a. (1) Personen, die in einem Lehrverhältnis
zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist
auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu
bewilligen, wenn sie
1. das 17. Lebensjahr vollendet haben,
2. zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppen,
für die eine Lenkerberechtigung angestrebt
wird,
a) die erforderliche geistige und körperliche
Reife,
b) die erforderliche geistige und körperliche
Eignung besitzen, und
c) die theoretische Lenkerprüfung (§ 70
Abs. 2) bestanden haben.
§ 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. Über die erteilte Bewilligung
ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis)
auszustellen; hinsichtlich des Lernfahrausweises
gilt § 102 Abs. 5 sinngemäß. Die Bewilligung
ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre
Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben
sind; § 73 gilt sinngemäß. Personen, denen eine
Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten
erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung
von Übungsfahrten (§ 122) nicht erteilt werden.
(2) Der Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, hat dafür
zu sorgen, daß der Besitzer einer Bewilligung
gemäß Abs. 1 Kraftfahrzeuge nur lenkt, wenn er
von einem Ausbildner begleitet wird. Der Ausbildner
muß entweder im Besitz einer entsprechenden
Fahrlehrerberechtigung (§ 117) oder einer behördlichen
Bewilligung sein. Diese Bewilligung darf nur
besonders geeigneten Berufskraftfahrern erteilt
werden.
(3) Die Bewilligung für den Ausbildner ist
schriftlich zu erteilen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken,
wenn ihre Voraussetzungen nicht
oder nicht mehr gegeben sind; § 73 gilt sinngemäß.
Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkerberechtigung
entzogen wurde. Die Erteilung der Bewilligung
ist im Führerschein zu vermerken, ebenso
eine Einschränkung. Im Falle der Entziehung oder
des Erlöschens ist dieser Vermerk zu streichen.
(4) Die theoretische Ausbildung und die praktische
Grundausbildung haben in einer Fahrschule
zu erfolgen; der Landeshauptmann kann jedoch
Betriebe zu dieser Ausbildung auf Antrag ermächtigen,
die über die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten
sachlichen Voraussetzungen sowie über ein dem
§ 116 bzw. § 117 entsprechendes Lehrpersonal verfügen.
Diese Bewilligung erstreckt sich nur auf die
Ausbildung von Lehrlingen gem. Abs. 1 des eigenen
Betriebes.
(5) Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung
nur Fahrzeuge verwendet werden, die
den Vorschriften über Schulfahrzeuge (§ 112
Abs. 3) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen
Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn
der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat
und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, daß die
Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung
(§ 70 Abs. 3 lit. b) erfolgt ist. Bei
Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer
Anwendung des § 122 Abs. 5 erster und zweiter
Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes
„Übungsfahrt" das Wort „Lehrfahrt" zu verwenden
ist.
(6) Für die Durchführung von Lehrfahrten gilt
§ 114 Abs. 4 sinngemäß. Bei Lehrfahrten mit anderen
Fahrzeugen als Schulfahrzeugen gilt § 114
Abs. 4 Z 4 mit der Maßgabe, daß der Ausbildner
nach den gebotenen Möglichkeiten durch Einflußnahme
Unfällen vorzubeugen hat.
(7) Die theoretische Ausbildung darf erst begonnen
werden, wenn der Bewerber das 16. Lebensjahr,
die praktische Ausbildung erst, wenn er das
17. Lebensjahr vollendet hat; § 108 Abs. 2 zweiter
Satz ist nicht anzuwenden. § 70 Abs. 7 gilt sinngemäß,
jedoch ohne zeitliche Beschränkung.
(8) Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 gelten sinngemäß für die
im § 120 angeführte Ausbildung.
(9) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen über
a) die Voraussetzungen für die Erteilung der im
Abs. 2 angeführten Bewilligung,
b) die Beschaffenheit der für die Lehrfahrten zu
verwendenden Kraftfahrzeuge und Anhänger
und
c) die Grundausbildung
festgesetzt werden."
3. Im § 134 wird nach dem Abs. 3 als neuer
Abs. 3 a eingefügt
„(3 a) Zur Feststellung einer Überschreitung
einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit
auf Autobahnen können auch Aufzeichnungen
der Schaublätter von Fahrtschreibern herangezogen
werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung
des im Fahrtschreiber eingelegten Schaublattes
gem. § 102 Abs. 1 dritter Satz, zweiter Halbsatz
als Ort der Begehung der Übertretung, wenn
a) die Übertretung mit dem Fahrtschreiber festgestellt
wurde und
b) aus dem Schaublatt ersichtlich ist, daß sie
nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung
begangen wurde;
wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen
begangen, so sind sie als eine Übertretung
zu ahnden. § 2 Abs. 1 VStG 1950 bleibt unberührt."
4. Im § 134 lautet der Abs. 4
„(4) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
kann im Sinne des § 37 a VStG 1950 als vorläufige
Sicherheit ein Betrag bis 10000 S festgesetzt werden."
Artikel II
Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
betraut.