318. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Frankreich am 10. Feber 1986 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
(BGBl. Nr. 320/1969, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 207/1985) hinterlegt.
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Artikel 1
„Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die
gesuchte Person im ersuchenden Staat vor ein
Gericht gestellt würde, das die grundlegenden verfahrensrechtlichen
Garantien und den Schutz der
Rechte der Verteidigung nicht gewährleistet, oder
vor ein für den besonderen Fall der betreffenden
Person geschaffenes Gericht, oder wenn die Auslieferung
zur Vollstreckung einer von einem solchen
Gericht verhängten Strafe oder Maßnahme der
Sicherung und Besserung verlangt wird.
Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn
die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Übergabe
für die gesuchte Person, vor allem in Anbetracht
ihres Lebensalters oder Gesundheitszustandes, Folgen
von außerordentlicher Schwere hätte."
Artikel 2 Abs. 1
„In bezug auf belangte Personen wird die Auslieferung
nur wegen Handlungen bewilligt, die
sowohl nach französischem Recht als auch nach
dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe
oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme
der Sicherung und Besserung im Höchstmaß
von mindestens zwei Jahren bedroht sind.
Hinsichtlich Strafen, die strenger sind als eine
Freiheitsstrafe oder eine die Freiheit beschränkende
Maßnahme der Sicherung und Besserung kann die
Auslieferung verweigert werden, wenn diese Strafen
oder Maßnahmen in der in Frankreich anwendbaren
Stufenleiter der Strafen nicht vorgesehen
sind."
Artikel 3 Abs. 3
„Frankreich behält sich das Recht vor, im Lichte
der besonderen Umstände des jeweiligen Falles zu
beurteilen, ob der Angriff auf das Leben eines
Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner
Familie als politisch strafbare Handlung anzusehen
ist oder nicht."
Artikel 5
„Frankreich erklärt hiemit, daß in Abgaben-,
Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen dem ersuchenden
Staat die Auslieferung bewilligt wird,
wenn dies für die jeweilige Gruppe von Fällen
durch einfachen Briefwechsel beschlossen worden
ist."
Artikel 6
„Die Auslieferung wird verweigert, wenn die
gesuchte Person zum Zeitpunkt der behaupteten
strafbaren Handlung die französische Staatsangehörigkeit
besaß."
Artikel 14 Abs. 3
„Frankreich wird verlangen, daß sich eine allfällige
neue rechtliche Würdigung einer Handlung
auf denselben Sachverhalt bezieht, wie es der war,
für den die Auslieferung bewilligt wurde, und daß
eine solche neue Würdigung nicht die Verhängung
einer Strafe nach sich zieht, für welche die Auslieferung
verweigert werden könnte."
Artikel 16 Abs. 2
„Bei einem Ersuchen um vorläufige Verhaftung
wird Frankreich eine kurze Erklärung über die der
gesuchten Person vorgeworfenen Tatbestände verlangen."
Artikel 21
„Frankreich behält sich das Recht vor, die
Durchlieferung nicht zu bewilligen, es sei denn
unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen
es die Auslieferung bewilligt."
Artikel 23
„Frankreich erklärt hiemit, daß es eine Übersetzung
der Auslieferungsersuchen und der ihnen beigefügten
Unterlagen in eine offizielle Sprache des
Europarates verlangen wird und daß es dabei Französisch
wählt."
Artikel 27 Abs. 1 und 2
„Die Regierung der Französischen Republik
erklärt hiemit, daß das Übereinkommen hinsichtlich
Frankreichs auf die europäischen und überseeischen
Departements der Republik Anwendung findet."