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318_1986 AT

318. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Frankreich am 10. Feber 1986 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

(BGBl. Nr. 320/1969, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 207/1985) hinterlegt.

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Artikel 1

„Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die

gesuchte Person im ersuchenden Staat vor ein

Gericht gestellt würde, das die grundlegenden verfahrensrechtlichen

Garantien und den Schutz der

Rechte der Verteidigung nicht gewährleistet, oder

vor ein für den besonderen Fall der betreffenden

Person geschaffenes Gericht, oder wenn die Auslieferung

zur Vollstreckung einer von einem solchen

Gericht verhängten Strafe oder Maßnahme der

Sicherung und Besserung verlangt wird.

Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn

die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Übergabe

für die gesuchte Person, vor allem in Anbetracht

ihres Lebensalters oder Gesundheitszustandes, Folgen

von außerordentlicher Schwere hätte."

Artikel 2 Abs. 1

„In bezug auf belangte Personen wird die Auslieferung

nur wegen Handlungen bewilligt, die

sowohl nach französischem Recht als auch nach

dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe

oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme

der Sicherung und Besserung im Höchstmaß

von mindestens zwei Jahren bedroht sind.

Hinsichtlich Strafen, die strenger sind als eine

Freiheitsstrafe oder eine die Freiheit beschränkende

Maßnahme der Sicherung und Besserung kann die

Auslieferung verweigert werden, wenn diese Strafen

oder Maßnahmen in der in Frankreich anwendbaren

Stufenleiter der Strafen nicht vorgesehen

sind."

Artikel 3 Abs. 3

„Frankreich behält sich das Recht vor, im Lichte

der besonderen Umstände des jeweiligen Falles zu

beurteilen, ob der Angriff auf das Leben eines

Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner

Familie als politisch strafbare Handlung anzusehen

ist oder nicht."

Artikel 5

„Frankreich erklärt hiemit, daß in Abgaben-,

Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen dem ersuchenden

Staat die Auslieferung bewilligt wird,

wenn dies für die jeweilige Gruppe von Fällen

durch einfachen Briefwechsel beschlossen worden

ist."

Artikel 6

„Die Auslieferung wird verweigert, wenn die

gesuchte Person zum Zeitpunkt der behaupteten

strafbaren Handlung die französische Staatsangehörigkeit

besaß."

Artikel 14 Abs. 3

„Frankreich wird verlangen, daß sich eine allfällige

neue rechtliche Würdigung einer Handlung

auf denselben Sachverhalt bezieht, wie es der war,

für den die Auslieferung bewilligt wurde, und daß

eine solche neue Würdigung nicht die Verhängung

einer Strafe nach sich zieht, für welche die Auslieferung

verweigert werden könnte."

Artikel 16 Abs. 2

„Bei einem Ersuchen um vorläufige Verhaftung

wird Frankreich eine kurze Erklärung über die der

gesuchten Person vorgeworfenen Tatbestände verlangen."

Artikel 21

„Frankreich behält sich das Recht vor, die

Durchlieferung nicht zu bewilligen, es sei denn

unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen

es die Auslieferung bewilligt."

Artikel 23

„Frankreich erklärt hiemit, daß es eine Übersetzung

der Auslieferungsersuchen und der ihnen beigefügten

Unterlagen in eine offizielle Sprache des

Europarates verlangen wird und daß es dabei Französisch

wählt."

Artikel 27 Abs. 1 und 2

„Die Regierung der Französischen Republik

erklärt hiemit, daß das Übereinkommen hinsichtlich

Frankreichs auf die europäischen und überseeischen

Departements der Republik Anwendung findet."

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