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318_1984 AT

318. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Ungarische

Volksrepublik,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen

den beiden Staaten auf den Gebieten der

Wissenschaft und des Bildungswesens zu entwickeln

und

der Jugend beider Staaten freien Zugang zu den

geistigen Gütern der beiden Staaten zu gewähren,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

1. der Ausdruck „Reifezeugnis" alle Zeugnisse,

Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden —

ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung

oder Registrierung —, die dem Inhaber das

Recht verleihen, seine Zulassung zu einer

Universität zu verlangen;

2. der Ausdruck „Universitäten"

a) die Universitäten;

b) die Institutionen, denen vom Vertragsstaat,

in dessen Hoheitsgebiet sie gelegen

sind, Universitätscharakter zuerkannt

wird.

Artikel 2

(1) Für die Zulassung zu den in seinem Hoheitsgebiet

gelegenen Universitäten anerkennt jeder der

beiden Vertragsstaaten die Gleichwertigkeit der im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten

Reifezeugnisse.

(2) In den beiden Vertragsstaaten sind für die

Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen

beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften

jenes Vertragsstaates anzuwenden, in. dem diese

Zulassung beantragt wird.

(3) Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten

erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens

schriftliche Mitteilungen über die zur Durchführung

der Bestimmungen des vorstehenden Artikels

getroffenen Maßnahmen übermitteln.

Artikel 4

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der

Durchführung dieses Abkommens ergeben, wird

eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Die

Ständige Expertenkommission besteht aus je drei

von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden

Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird dem

Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt.

Die Ständige Expertenkommission tritt auf

Wunsch eines der Vertragsstaaten zu einer Sitzung

zusammen. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte

Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einem

der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein

Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen

Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Budapest am 16. Juli 1982 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Firnberg m. p.

Für die Ungarische Volksrepublik

Köpeczi m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 29. Juni 1984 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am

1. September 1984 in Kraft.

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