318. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Ungarische
Volksrepublik,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen
den beiden Staaten auf den Gebieten der
Wissenschaft und des Bildungswesens zu entwickeln
und
der Jugend beider Staaten freien Zugang zu den
geistigen Gütern der beiden Staaten zu gewähren,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
1. der Ausdruck „Reifezeugnis" alle Zeugnisse,
Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden —
ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung
oder Registrierung —, die dem Inhaber das
Recht verleihen, seine Zulassung zu einer
Universität zu verlangen;
2. der Ausdruck „Universitäten"
a) die Universitäten;
b) die Institutionen, denen vom Vertragsstaat,
in dessen Hoheitsgebiet sie gelegen
sind, Universitätscharakter zuerkannt
wird.
Artikel 2
(1) Für die Zulassung zu den in seinem Hoheitsgebiet
gelegenen Universitäten anerkennt jeder der
beiden Vertragsstaaten die Gleichwertigkeit der im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten
Reifezeugnisse.
(2) In den beiden Vertragsstaaten sind für die
Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen
beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften
jenes Vertragsstaates anzuwenden, in. dem diese
Zulassung beantragt wird.
(3) Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten
erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens
schriftliche Mitteilungen über die zur Durchführung
der Bestimmungen des vorstehenden Artikels
getroffenen Maßnahmen übermitteln.
Artikel 4
Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der
Durchführung dieses Abkommens ergeben, wird
eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Die
Ständige Expertenkommission besteht aus je drei
von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden
Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird dem
Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt.
Die Ständige Expertenkommission tritt auf
Wunsch eines der Vertragsstaaten zu einer Sitzung
zusammen. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart.
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte
Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einem
der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein
Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen
Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Budapest am 16. Juli 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Firnberg m. p.
Für die Ungarische Volksrepublik
Köpeczi m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 29. Juni 1984 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am
1. September 1984 in Kraft.