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318_1982 AT

318. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Zur Durchführung des Abkommens vom

9. Dezember 1976, BGBl. Nr. 77/1981, zwischen

der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung

der Steuerumgehung bei den Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen (im folgenden als

„Abkommen" bezeichnet) wird verordnet

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 93 bis

97 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer

unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den

Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die

gemäß Art. 4 des Abkommens in Kanada ansässig

sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung

jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu

begehren, die über das nach den Bestimmungen des

Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten

wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung

gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im

Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht

auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung

der Vordrucke R-CDN/1 (Anlage 1) zu

stellen. Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren

nach Ablauf des Jahres, in dem die besteuerten Einkünfte

zugeflossen sind, bei der für die Einkommen

(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers

zuständigen kanadischen Behörde einzureichen.

Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere

Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst

zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Es

können jedoch höchstens Ansprüche, die sich aus

fünf Kalenderjahren ergeben, in einem Antrag

zusammengefaßt werden. Soweit die in Österreich

ansässigen Ertragsschuldner nicht im selben Bundesland

ansässig sind, sind gesonderte Anträge einzureichen.

(5) Die kanadische Behörde prüft, ob der

Antragsteller in Kanada ansässig (Art. 4 des

Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie dies

auf der ersten Ausfertigung des Antrages und leitet

diese (unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer

allfälligen Vollmacht) im Weg der gemäß Art. 3

Abs. 1 lit. f des Abkommens zuständigen Behörde

dem Finanzamt zu, das für die Veranlagung des

Ertragsschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich

zuständig ist.

(6) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.

Entlastung von der Quellenbesteuerung in Kanada

§ 2. (1) In Kanada wird der Steuerabzug von den

im Abkommen bezeichneten Einkünften nur in dem

Ausmaß vorgenommen, das durch die Bestimmungen

des Abkommens vorgesehen ist (Entlastung an

der Quelle).

(2) Konnte in Kanada die Entlastung an der

Quelle (Abs. 1) nicht durchgeführt werden, so kann

bei der in Abs. 4 bezeichneten kanadischen Stelle

ein Antrag auf Rückerstattung der entgegen den

Vorschriften des Abkommens einbehaltenen Steuer

gestellt werden.

(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind, wenn sich der

Antrag auf eine im Abzugsweg an der Quelle erhobene

Steuer bezieht, unter Verwendung des Vordrucks

NR7-R (Anlage 2) zu stellen. Die Vordrucke

sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen

zu beziehen. Der Anspruch auf Steuerentlastung

steht nur jener Person zu, die im Zeit-

punkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf

Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen

besaß.

(4) Die Anträge sind innerhalb von zwei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer

entrichtet wurde, bei der kanadischen Bezirkssteuerbehörde,

an die die Steuer abgeführt wurde,

einzureichen. Jedem Antrag ist die dritte Ausfertigung

des Vordrucks „NR4 Supplementary"

(Anlage 3), welcher von dem in Kanada ansässigen

Schuldner der Kapitalerträge ausgefertigt wird,

anzuschließen. Wurde dem Antragsteller dieser

Vordruck nicht übermittelt, so ist der ausgefüllte

Vordruck NR7-R vorerst bei der kanadischen

Stelle, die die Zahlungen geleistet hat, zur Ergänzung

der Bestätigung über den Steuerabzug einzureichen.

Nach Ergänzung dieser Bestätigung

durch die auszahlende Stelle wird der Antrag dem

Antragsteller rückgemittelt und ist sodann von diesem

bei der kanadischen Bezirkssteuerbehörde, an

die die Steuer abgeführt wurde, einzureichen.

Besteht der Rückerstattungsanspruch in bezug auf

Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Zahlung der

Kapitalerträge auf einen anderen Namen als den

des Anspruchsberechtigten lauteten, so hat dieser

eine eidesstattliche Erklärung, daß er im Zeitpunkt

des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung

der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen

besaß, anzuschließen.

Wohnsitzbescheinigung

§ 3. Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer

abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich

den Nachweis erbringen müssen, daß sie

gemäß Art. 4 des Abkommens in Kanada ansässig

sind, können diesen Nachweis durch Vorlage einer

hierüber von den kanadischen Steuerbehörden ausgestellten

Bestätigung (kanadische Wohnsitzbescheinigung)

erbringen. Die kanadische Wohnsitzbescheinigung

wird von der kanadischen Bezirkssteuerbehörde

ausgestellt, die für die Einkommensbesteuerung

des Steuerpflichtigen in Kanada

zuständig ist.

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