318. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens vom
9. Dezember 1976, BGBl. Nr. 77/1981, zwischen
der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung bei den Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (im folgenden als
„Abkommen" bezeichnet) wird verordnet
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 93 bis
97 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer
unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den
Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die
gemäß Art. 4 des Abkommens in Kanada ansässig
sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung
jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu
begehren, die über das nach den Bestimmungen des
Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten
wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung
gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im
Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht
auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung
der Vordrucke R-CDN/1 (Anlage 1) zu
stellen. Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren
nach Ablauf des Jahres, in dem die besteuerten Einkünfte
zugeflossen sind, bei der für die Einkommen
(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers
zuständigen kanadischen Behörde einzureichen.
Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere
Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst
zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Es
können jedoch höchstens Ansprüche, die sich aus
fünf Kalenderjahren ergeben, in einem Antrag
zusammengefaßt werden. Soweit die in Österreich
ansässigen Ertragsschuldner nicht im selben Bundesland
ansässig sind, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5) Die kanadische Behörde prüft, ob der
Antragsteller in Kanada ansässig (Art. 4 des
Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie dies
auf der ersten Ausfertigung des Antrages und leitet
diese (unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer
allfälligen Vollmacht) im Weg der gemäß Art. 3
Abs. 1 lit. f des Abkommens zuständigen Behörde
dem Finanzamt zu, das für die Veranlagung des
Ertragsschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich
zuständig ist.
(6) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.
Entlastung von der Quellenbesteuerung in Kanada
§ 2. (1) In Kanada wird der Steuerabzug von den
im Abkommen bezeichneten Einkünften nur in dem
Ausmaß vorgenommen, das durch die Bestimmungen
des Abkommens vorgesehen ist (Entlastung an
der Quelle).
(2) Konnte in Kanada die Entlastung an der
Quelle (Abs. 1) nicht durchgeführt werden, so kann
bei der in Abs. 4 bezeichneten kanadischen Stelle
ein Antrag auf Rückerstattung der entgegen den
Vorschriften des Abkommens einbehaltenen Steuer
gestellt werden.
(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind, wenn sich der
Antrag auf eine im Abzugsweg an der Quelle erhobene
Steuer bezieht, unter Verwendung des Vordrucks
NR7-R (Anlage 2) zu stellen. Die Vordrucke
sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen
zu beziehen. Der Anspruch auf Steuerentlastung
steht nur jener Person zu, die im Zeit-
punkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf
Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen
besaß.
(4) Die Anträge sind innerhalb von zwei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer
entrichtet wurde, bei der kanadischen Bezirkssteuerbehörde,
an die die Steuer abgeführt wurde,
einzureichen. Jedem Antrag ist die dritte Ausfertigung
des Vordrucks „NR4 Supplementary"
(Anlage 3), welcher von dem in Kanada ansässigen
Schuldner der Kapitalerträge ausgefertigt wird,
anzuschließen. Wurde dem Antragsteller dieser
Vordruck nicht übermittelt, so ist der ausgefüllte
Vordruck NR7-R vorerst bei der kanadischen
Stelle, die die Zahlungen geleistet hat, zur Ergänzung
der Bestätigung über den Steuerabzug einzureichen.
Nach Ergänzung dieser Bestätigung
durch die auszahlende Stelle wird der Antrag dem
Antragsteller rückgemittelt und ist sodann von diesem
bei der kanadischen Bezirkssteuerbehörde, an
die die Steuer abgeführt wurde, einzureichen.
Besteht der Rückerstattungsanspruch in bezug auf
Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Zahlung der
Kapitalerträge auf einen anderen Namen als den
des Anspruchsberechtigten lauteten, so hat dieser
eine eidesstattliche Erklärung, daß er im Zeitpunkt
des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung
der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen
besaß, anzuschließen.
Wohnsitzbescheinigung
§ 3. Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer
abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich
den Nachweis erbringen müssen, daß sie
gemäß Art. 4 des Abkommens in Kanada ansässig
sind, können diesen Nachweis durch Vorlage einer
hierüber von den kanadischen Steuerbehörden ausgestellten
Bestätigung (kanadische Wohnsitzbescheinigung)
erbringen. Die kanadische Wohnsitzbescheinigung
wird von der kanadischen Bezirkssteuerbehörde
ausgestellt, die für die Einkommensbesteuerung
des Steuerpflichtigen in Kanada
zuständig ist.