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318_1980 AT

318. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen

Auf Grund des § 108 Abs. 5 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

Artikel I

§ 1. Die Prüfungstaxe für die Staatsprüfung

für den höheren Forstdienst wird mit S 750,—

und für die Staatsprüfung für den Försterdienst

mit S 550,— neu festgesetzt.

§ 2. Stellt die Prüfungstaxe für einen Prüfungswerber

eine unzumutbare wirtschaftliche Härte

dar, so beträgt sie für die Staatsprüfung für den

höheren Forstdienst S 200,— und für die Staatsprüfung

für den Försterdienst S 150,—.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung vom 10. Dezember 1976, BGBl.

Nr. 700, außer Kraft.

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