318_1980
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318. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 318. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen
1980_318_0 318. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen
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Auf Grund des § 108 Abs. 5 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
Artikel I
§ 1. Die Prüfungstaxe für die Staatsprüfung
für den höheren Forstdienst wird mit S 750,—
und für die Staatsprüfung für den Försterdienst
mit S 550,— neu festgesetzt.
§ 2. Stellt die Prüfungstaxe für einen Prüfungswerber
eine unzumutbare wirtschaftliche Härte
dar, so beträgt sie für die Staatsprüfung für den
höheren Forstdienst S 200,— und für die Staatsprüfung
für den Försterdienst S 150,—.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung vom 10. Dezember 1976, BGBl.
Nr. 700, außer Kraft.