318. Bundesgesetz: Bewertungsänderungsgesetz 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß
§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, beträgt
für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner
1979 für das landwirtschaftliche Vermögen
30000 S und für das Weinbauvermögen 145000 S.
Artikel II
(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
1955 zum 1. Jänner 1979 festgestellten
und ab 1. Jänner 1980 wirksam werdenden Einheitswerte
des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken im
Sinne des § 60 Abs. 1 Z. 2 des Bewertungsgesetzes
1955 sind ab 1. Jänner 1983 um 5 v. H.
zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25
des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind.
Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete
Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung
des § 295 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, durch neue Bescheide zu
ersetzen.
(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 136
der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften
der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme
des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß
Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden;
bei sinngemäßer Anwendung des § l36
Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung
kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes
auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel
im maßgeblichen Einheitswertbescheid
erfolgen.
Artikel III
Der Z. 1 im Art. II des Abschnittes I des Abgabenänderungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 320, ist
folgender zweiter Satz anzufügen
„Die Bestimmungen des Ar,t. I Z. 4, 5, 8 und 9
sind jedoch erstmals bei der Hauptfeststellung
der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens zum 1. Jänner 1979 anzuwenden."
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.