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318_1979 AT

318. Bundesgesetz: Bewertungsänderungsgesetz 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Bundesgesetz: Bewertungsänderungsgesetz 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß

§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, beträgt

für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner

1979 für das landwirtschaftliche Vermögen

30000 S und für das Weinbauvermögen 145000 S.

Artikel II

(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes

1955 zum 1. Jänner 1979 festgestellten

und ab 1. Jänner 1980 wirksam werdenden Einheitswerte

des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken im

Sinne des § 60 Abs. 1 Z. 2 des Bewertungsgesetzes

1955 sind ab 1. Jänner 1983 um 5 v. H.

zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25

des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind.

Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete

Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung

des § 295 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, durch neue Bescheide zu

ersetzen.

(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 136

der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften

der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme

des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß

Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden;

bei sinngemäßer Anwendung des § l36

Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung

kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes

auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel

im maßgeblichen Einheitswertbescheid

erfolgen.

Artikel III

Der Z. 1 im Art. II des Abschnittes I des Abgabenänderungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 320, ist

folgender zweiter Satz anzufügen

„Die Bestimmungen des Ar,t. I Z. 4, 5, 8 und 9

sind jedoch erstmals bei der Hauptfeststellung

der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens zum 1. Jänner 1979 anzuwenden."

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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