318. Kundmachung: 16. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 29. Juni 1978, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,
BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.
Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl. Nr. 265/
1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl. Nr. 122/1971,
BGBl. Nr. 191/1972, BGBl. Nr. 297/1973, BGBl.
Nr. 297/1974, BGBl. Nr. 20/1975, BGBl. Nr. 285/
1976 und BGBl. Nr. 642/1977 wird wie folgt
abgeändert
1. § 8 erhält folgende Fassung
„§ 8. Haushaltszulage
(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem
Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.
(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage
hat
a) der verheiratete Beamte,
b) der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt
ein Kind angehört, für das dem
Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,
c) der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt worden ist,
wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt
seines früheren Ehegatten aufzukommen
oder dazu mindestens 150,— S monatlich
beizutragen.
(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt
monatlich
a) 40,— S für den Beamten, der nur nach
Abs. 2 lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn
weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag
gebührt und der Ehegatte
über eigene Einkünfte verfügt, die die
Hälfte des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung der
Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen) — im folgenden als
Grenzbetrag bezeichnet — erreichen,
b) 150,— S in allen übrigen Fällen.
(4) Dem Beamten gebührt jedoch albweichend
von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag,
als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag
oder eine ähnliche Leistung aus einem
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
hat. Hiebei geht der früher entstandene
Anspruch dem später entstandenen vor;
bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht
der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(5) Ein Steigerungsbetrag von 150,— S monatlich
gebührt — soweit in den Abs. 6 bis 12
nichts anderes bestimmt ist — für jedes der
folgenden Kinder
a) eheliche Kinder,
b) legitimierte Kinder,
c) Wahlkinder,
d) uneheliche Kinder,
e) sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt
des Beamten angehören und der Beamte
überwiegend für die Kosten des Unterhaltes
aufkommt.
(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag
endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates,
in dem das Kind das 18. Lebensjahr
vollendet.
(7) Für ein Kind, das das 18., alber noch nicht
das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der
Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
a) den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz,
BGBl. Nr. 150/1978, oder den Zivildienst
nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/
1974, leistet,
b) in einer Schul- oder Berufsausbildung steht,
die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
c) nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar
den Präsenz- oder Zivildienst
antritt, für einen Zeitraum von höchstens
sechs Monaten,
d) nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes
nicht unmittelbar das Hochschulstudium
beginnt, für einen Zeitraum von
höchstens sechs Monaten oder
e) nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung
oder nach Ableistung des Präsenz- oder
Zivildienstes nicht unmittelbar in das
Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum
von höchstens drei Monaten,
und weder das Kind noch sein Ehegatte über
eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag
erreichen.
(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt
auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung
auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen
und auf die Erwerbung eines
akademischen Grades. Im übrigen sind für die
Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung
beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel
und die für das Erreichen des gewählten
Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
Ist die Schul- oder Berufsausbildung
durch den Präsenz- oder Zivildienst, durch
Krankheit oder ein anderes unüberwindbares
Hindernis verzögert worden, so (gebührt der
Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus
für einen der Dauer der Behinderung angemessenen
Zeitraum.
(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht
das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann von der
Generaldirektion im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen
der Steigerungsbetrag gewährt werden,
wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen
und weder das Kind noch sein Ehegatte über
eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag
erreichen.
(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in
dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag
gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit
oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt
der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch
dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt,
die den Grenzbetrag erreichen.
(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf
den Steigerungsbetrag für sein uneheliches
Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört
und er — abgesehen von der Familienbeihilfe
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 376 — für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag
leistet, der mindestens so hoch ist
wie der Steigerungsbetrag.
(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der
Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere
Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch
auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche
Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gelbietskörperschaft, so gebührt der
Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen
Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der
früher entstandene Anspruch dem später entstandenen
vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der
Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten
vor.
(13) Dem Haushalt des Beamten gehört ein
Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
unter der Leitung des Beamten dessen
Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung,
Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens
woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung
des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird
die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(14) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,
die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung
der Haushaltszulage von Bedeutung sind,
binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache,
wenn er aber nachweist, daß er von dieser
Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen
einem Monat nach Kenntnis seiner vorgesetzten
Dienststelle unter Vorlage der entsprechenden
Belege zu melden.
(15) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14
rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage
oder die Erhöhung der Haushaltszulage
schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch eintreten.
(16) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14
nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage
oder die Erhöhung der Haushaltszulage
erst von dem der Meldung nächstfolgenden
Monatsersten oder, wenn die Meldung an
einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem
Tag an.
(17) Eine Verminderung der Höhe der Haushaltszulage
oder deren Einstellung erfolgt mit
dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen
Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des
Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 14."
2. § 25 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Dienstrang der Beamten des Lokomotivfahr-,
des Zugbegleitungs-, des Verschub-
sowie des Weichen- und Stellwerksdienstes wird
durch Sondervorschriften bestimmt."
Artikel II
Soweit auf Grund der Bestimmungen nach
Art. I Z. 1 die Anspruchsvoraussetzungen auf
eine Haushaltszulage oder die Erhöhung einer
Haushaltszulage im August 1978 gegeben sind
und die Meldung im Sinne des § 8 Abs. 14 der
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der
Fassung des Art. I bis zum 30. September 1978
erstattet wird, entsteht der Anspruch mit Wirksamkeit
vom 1. August 1978.
Artikel III
Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 1 und Art. II mit 1. August 1978,
2. Art. I Z. 2 mit 1. Jänner 1979.