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318. Kundmachung: 16. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Kundmachung: 16. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 29. Juni 1978, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,

BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.

Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl. Nr. 265/

1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl. Nr. 122/1971,

BGBl. Nr. 191/1972, BGBl. Nr. 297/1973, BGBl.

Nr. 297/1974, BGBl. Nr. 20/1975, BGBl. Nr. 285/

1976 und BGBl. Nr. 642/1977 wird wie folgt

abgeändert

1. § 8 erhält folgende Fassung

„§ 8. Haushaltszulage

(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem

Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage

hat

a) der verheiratete Beamte,

b) der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt

ein Kind angehört, für das dem

Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,

c) der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben

oder für nichtig erklärt worden ist,

wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt

seines früheren Ehegatten aufzukommen

oder dazu mindestens 150,— S monatlich

beizutragen.

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt

monatlich

a) 40,— S für den Beamten, der nur nach

Abs. 2 lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn

weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag

gebührt und der Ehegatte

über eigene Einkünfte verfügt, die die

Hälfte des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung der

Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen) — im folgenden als

Grenzbetrag bezeichnet — erreichen,

b) 150,— S in allen übrigen Fällen.

(4) Dem Beamten gebührt jedoch albweichend

von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag,

als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag

oder eine ähnliche Leistung aus einem

Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

hat. Hiebei geht der früher entstandene

Anspruch dem später entstandenen vor;

bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht

der Anspruch des älteren Ehegatten vor.

(5) Ein Steigerungsbetrag von 150,— S monatlich

gebührt — soweit in den Abs. 6 bis 12

nichts anderes bestimmt ist — für jedes der

folgenden Kinder

a) eheliche Kinder,

b) legitimierte Kinder,

c) Wahlkinder,

d) uneheliche Kinder,

e) sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt

des Beamten angehören und der Beamte

überwiegend für die Kosten des Unterhaltes

aufkommt.

(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag

endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts

anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates,

in dem das Kind das 18. Lebensjahr

vollendet.

(7) Für ein Kind, das das 18., alber noch nicht

das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der

Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

a) den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz,

BGBl. Nr. 150/1978, oder den Zivildienst

nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/

1974, leistet,

b) in einer Schul- oder Berufsausbildung steht,

die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

c) nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar

den Präsenz- oder Zivildienst

antritt, für einen Zeitraum von höchstens

sechs Monaten,

d) nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes

nicht unmittelbar das Hochschulstudium

beginnt, für einen Zeitraum von

höchstens sechs Monaten oder

e) nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung

oder nach Ableistung des Präsenz- oder

Zivildienstes nicht unmittelbar in das

Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum

von höchstens drei Monaten,

und weder das Kind noch sein Ehegatte über

eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag

erreichen.

(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt

auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung

auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen

und auf die Erwerbung eines

akademischen Grades. Im übrigen sind für die

Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung

beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel

und die für das Erreichen des gewählten

Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

Ist die Schul- oder Berufsausbildung

durch den Präsenz- oder Zivildienst, durch

Krankheit oder ein anderes unüberwindbares

Hindernis verzögert worden, so (gebührt der

Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus

für einen der Dauer der Behinderung angemessenen

Zeitraum.

(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht

das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann von der

Generaldirektion im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen

der Steigerungsbetrag gewährt werden,

wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen

und weder das Kind noch sein Ehegatte über

eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag

erreichen.

(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in

dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag

gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit

oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt

der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch

dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt,

die den Grenzbetrag erreichen.

(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf

den Steigerungsbetrag für sein uneheliches

Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört

und er — abgesehen von der Familienbeihilfe

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,

BGBl. Nr. 376 — für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag

leistet, der mindestens so hoch ist

wie der Steigerungsbetrag.

(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der

Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere

Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch

auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche

Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer

inländischen Gelbietskörperschaft, so gebührt der

Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen

Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der

früher entstandene Anspruch dem später entstandenen

vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der

Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten

vor.

(13) Dem Haushalt des Beamten gehört ein

Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung

unter der Leitung des Beamten dessen

Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung,

Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens

woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung

des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird

die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(14) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,

die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung

der Haushaltszulage von Bedeutung sind,

binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache,

wenn er aber nachweist, daß er von dieser

Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen

einem Monat nach Kenntnis seiner vorgesetzten

Dienststelle unter Vorlage der entsprechenden

Belege zu melden.

(15) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14

rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage

oder die Erhöhung der Haushaltszulage

schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen

für den Anspruch eintreten.

(16) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14

nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage

oder die Erhöhung der Haushaltszulage

erst von dem der Meldung nächstfolgenden

Monatsersten oder, wenn die Meldung an

einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem

Tag an.

(17) Eine Verminderung der Höhe der Haushaltszulage

oder deren Einstellung erfolgt mit

dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen

Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des

Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 14."

2. § 25 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Dienstrang der Beamten des Lokomotivfahr-,

des Zugbegleitungs-, des Verschub-

sowie des Weichen- und Stellwerksdienstes wird

durch Sondervorschriften bestimmt."

Artikel II

Soweit auf Grund der Bestimmungen nach

Art. I Z. 1 die Anspruchsvoraussetzungen auf

eine Haushaltszulage oder die Erhöhung einer

Haushaltszulage im August 1978 gegeben sind

und die Meldung im Sinne des § 8 Abs. 14 der

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der

Fassung des Art. I bis zum 30. September 1978

erstattet wird, entsteht der Anspruch mit Wirksamkeit

vom 1. August 1978.

Artikel III

Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 1 und Art. II mit 1. August 1978,

2. Art. I Z. 2 mit 1. Jänner 1979.

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