318. Bundesgesetz: 30. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 291/
1976, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 2 Z. 6 erhält folgende Fassung
„6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen
B, L 2 b, H 2 oder in eine der im § 12 a
Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder
Verwendungsgruppen aufgenommen
werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt,
an dem der Beamte den Abschluß
dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen
Vorschriften frühestens hätte
erreichen können; mögliche schulrechtliche
Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen.
Als Zeitpunkt des möglichen
Schulabschlusses ist bei Studien, die mit
dem Schuljahr enden, der 30. Juni und
bei Studien, die mit dem Kalenderjahr
enden, der 31. Dezember anzunehmen;"
2. Die Abs. 6 und 7 des § 12 erhalten folgende
Fassung
„(6) Die im Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten
sind im vollen Ausmaß voranzusetzen, wenn sie
nach Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse
für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,
in der die Anstellung erfolgt,
und in einer Verwendung zurückgelegt worden
sind, die der Verwendung in der Verwendungsgruppe,
in der die Anstellung erfolgt, mindestens
gleichwertig ist; soweit solche Zeiträume diesen
Voraussetzungen nicht entsprechen, sind sie in
dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle
einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren
Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe
gemäß § 12 a für die Vorrückung
anrechenbar wären.
(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und
Abs. 3 angeführten Zeiträume sind ohne weitere
Kürzung voranzusetzen, wenn sie nach der Erfüllung
der gemeinsamen Erfordernisse für die
Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,
in der die Anstellung erfolgt, zurückgelegt
worden sind. Soweit solche Zeiträume
diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind sie
in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie bei der
Überstellung aus der der Vorbildung entsprechenden
niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe,
in der die Anstellung erfolgt,
gemäß § 12 a für die Vorrückung anrechenbar
wären."
3. Dem § 12 wird angefügt
„(10) Wird ein Beamter in eine der im
Abs. 2 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen
oder in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt,
so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung
vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern,
als sich aus der Anwendung des Abs. 2
Z. 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe
ergibt. Soweit sie in Betracht
kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden."
4. Nach § 12 wird eingefügt
„Überstellung
§ 12 a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum
Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs-
oder Verwendungsgruppe gebührenden
Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs-
und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt
1. Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 6,
L 2 b, L 3, W 1 bis W 3 und H 2 bis H 4;
2. Verwendungsgruppen L 2 a;
3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1,
Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,
Richter, staatsanwaltschaftliche Beamte und
Universitäts(Hochschul)assistenten.
(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe in eine gleichwertige
oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,
so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung,
die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung
ergeben würde, wenn er die in der
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare
Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt
hätte. Wurde der Beamte gemäß § 33
Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung
in die Dienstklasse III befördert, so ist der Zeitraum,
um den die Beförderung vor dem Zeitpunkt
der Zeitvorrückung liegt, der anrechenbaren
Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe
in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
einer anderen Ziffer des Abs. 2
überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche
Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung
oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er
die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare
Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in
der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der
folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt
Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte
Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums
erst nach der Überstellung in eine
der im Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder
Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche
Stellung mit Wirkung vom Tag der
Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem
Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe
überstellt, so gebührt ihm die
besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund
der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben
hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit
als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte. Abs. 3 letzter
Satz ist anzuwenden.
(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe überstellt worden und
wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe
überstellt, so ist er so zu behandeln, als
ob er bis zur Oberstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe
in der Verwendungsgruppe geblieben
wäre, aus der er in die höhere Besoldungs-
oder Verwendungsgruppe überstellt worden
ist.
(8) Bei Oberstellungen nach den Abs. 3, 4, 6
und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen
Stellung nach Abs. 5 ist die in der
höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus
der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen
ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier
Jahren für die Vorrückung und den Anfall der
Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8
bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Besoldungs-
oder Verwendungsgruppe niedriger als
der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner
bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Ist
jedoch der Gehalt, den der Beamte bei einer
Oberstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe
erhält, niedriger als der bisherige Gehalt,
so gebührt dem Beamten abweichend vom
ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens
eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage
auf den bisherigen Gehalt. Für
die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Zulagen — ausgenommen die Verwendungszulage
— sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage
dem Gehalt zuzurechnen."
5. Die Abs. 3 und 4 des § 13 erhalten folgende
Fassung
„(3) Die Bezüge entfallen
1. für die Dauer eines Karenzurlaubes;
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als
drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen
ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen,
für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten
Abwesenheit vom Dienst.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden
Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten
Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis
zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein
Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt
ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat,
entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch
auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte,
nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen."
6. Im § 20 c Abs. 2 Z. 5 wird das Wort
„Hochschulassistent" durch das Wort „Universitäts
(Hochschul)assistent" ersetzt.
7. § 31 erhält folgende Fassung
„Erreichung eines höheren
Gehaltes
§ 31. Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung
erreicht einen höheren Gehalt durch
Vorrückung (§§ 8 bis 11),
Zeitvorrückung (§ 32),
Beförderung (§ 33),
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe
(§ 12 a Abs. 1 bis 4 und § 34) und
Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung
(§ 12 a Abs. 5)."
8. § 34 erhält folgende Fassung
„Überstellung
§ 34. (1) Wird ein Beamter der Dienstklasse IV
oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige
oder höhere Verwendungsgruppe überstellt
und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe
bereits eine in seiner Dienstklasse auch
für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene
Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend
vom § 12 a Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und
der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem
Beamten gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche
Stellung, die sich ergeben würde,
wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe
für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit
in dem Ausmaß als Beamter der
höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte,
das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 12 a
Abs. 3 beziehungsweise 4 ergeben würde. Wurde
der Beamte gemäß § 33 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt
der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III
befördert, so ist der Zeitraum, um den die Beförderung
vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung
liegt, der für die Vorrückung berücksichtigten
Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(2) Bei der Oberstellung eines Beamten der
Verwendungsgruppe C in eine höhere Besoldungs-
oder Verwendungsgruppe bleibt die
Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung
außer Betracht, die gemäß § 33 Abs. 8 eingetreten
ist.
(3) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe
zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung
ernannt, so kann er auch in eine höhere
als die für die neue Verwendungsgruppe des
Beamten vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt
werden. Überdies kann vom zuständigen
Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
eine höhere als die niedrigste in dieser
Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe
des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt
werden. Auf die bisherige Stellung und die
künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu
nehmen.
(4) Ist bei einer Oberstellung nach § 12 a
Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des
Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht
mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren
dem Beamten die höchste Gehaltsstufe
der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe
noch durch Zeitvorrückung erreichbar
ist, und die entsprechende Dienstalterszulage."
9. Die §§ 35 bis 37 werden aufgehoben.
10. Im § 40 Abs. 5 wird die Zitierung „§§ 33
bis 37" durch die Zitierung „§§ 33 und 34"
ersetzt.
11. § 46 erhält folgende Fassung
„§ 46. (1) Wird ein Beamter einer anderen
Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so richten
sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger
Anspruch auf eine Dienstalterszulage abweichend
vom § 12 a nach der Zeit, die für die Vorrückung
oder für die Zeitvorrückung maßgebend war,
und zwar, wenn der Beamte aus einer Besoldungs-
oder Verwendungsgruppe, für die volle
Hochschulbildung vorgeschrieben ist, überstellt
wurde, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
wenn der Beamte aus einer sonstigen Verwendungsgruppe
überstellt wurde, in dem acht
Jahre übersteigenden Ausmaß.
(2) Im Falle einer Oberstellung nach Abs. 1
kann der Richter auch in eine höhere als die
Standesgruppe 1 ernannt werden. Überdies kann
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler eine höhere als
die niedrigste in dieser Standesgruppe vorgesehene
Dienstzulagenstufe zuerkannt werden. Hiebei ist
auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung
des Richters Bedacht zu nehmen."
12. In der Tabelle zum § 48 Abs. 1 werden
a) das Wort „Hochschulassistenten" durch den
Ausdruck „Universitäts(Hochschul)assistenten",
b) der Ausdruck „ao. Hochschulprofessoren"
durch den Ausdruck „ao. Universitäts(Hochschul)professoren"
und
c) der Ausdruck „o. Hochschulprofessoren"
durch den Ausdruck „o. Universitäts(Hochschul)professoren"
ersetzt.
13. Die Abs. 3 bis 8 des § 48 erhalten folgende
Fassung
„(3) Einem außerordentlichen Hochschulprofessor
gebührt bei seiner Ernennung die Gehaltsstufe
und der Vorrückungstermin, die sich ergeben,
wenn er die Zeit, in der er als Hochschuldozent
an einer österreichischen Hochschule tatsächlich
vorgetragen hat, bis zum Ausmaß von
zehn Jahren als außerordentlicher Hochschulprofessor
zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen
Universitätsprofessor ernannt, so
gebührt ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,
die sich ergeben würden, wenn
er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen
Gehaltsstufe notwendig war, in dem
acht Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher
Universitätsprofessor zurückgelegt
hätte.
(5) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen
Universitätsprofessor gebührt dem Beamten,
der vorher nicht Universitätsassistent war,
die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,
die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten
ernannt und zum außerordentlichen
Universitätsprofessor überstellt worden
wäre.
(6) Wird ein außerordentlicher Universitäts-
(Hochschul)professor zum ordentlichen Universitäts
(Hochschul)professor ernannt, so gebührt ihm
die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,
die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die
für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe
notwendig war, in dem zwölf Jahre übersteigenden
Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)
professor zurückgelegt hätte. Die in der
höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitäts
(Hochschul)professoren verbrachte Zeit
ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen.
Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind
sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen des § 12 sind auf Universitäts
(Hochschul)professoren nicht anzuwenden;
diese Bestimmungen sind jedoch bei
Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem
anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum
Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden,
hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen
Stellung im früheren Dienstverhältnis
anzuwenden.
(8) Auf Universitäts(Hochschul)assistenten sind
§ 30 a Abs. 1 Z. 2, § 30 a Abs. 2 erster und letzter
Satz (soweit sie § 30 a Abs. 1 Z. 2 betreffen)
und § 30 a Abs. 4 sinngemäß anzuwenden."
14. Die §§ 49 bis 51 erhalten folgende Fassung
„Vorrückung
§ 49. Ein Universitäts(Hochschul)assistenit, der
die Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder eine
gleichzuhaltende künstlerische oder praktische
Eignung nicht besitzt, kann nur innerhalb der
ersten zwölf Jahre seiner Dienstzeit vorrücken.
Die Zeit einer nach dieser Bestimmung eingetretenen
Hemmung der Vorrückung ist mit Wirkung
von dem Tag anzurechnen, an dem der Universitäts
(Hochschul)assistent die Lehrbefugnis erwirbt.
Dienstalterszulage
§ 50. (1) Dem Hochschullehrer, der als Hochschullehrer
des Dienststandes vier Jahre in der
höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche
Universitäts(Hochschul)professoren 3607 S,
für außerordentliche Universitäts(Hochschul)professoren
und für Universkäts(Hochschul)assistenten
1802 S.
(3) Hat der Universitäts(Hochschul)professor
im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei
Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so
gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem
Zeitpunkt im halben Ausmaß.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 3 sind die
Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
Kollegiengeld an Universitäten
§ 51. (1) Ordentlichen und außerordentlichen
Universitätsprofessoren sowie Universitätsassistenten,
die zur verantwortlichen Mitarbeit bei
Lehrveranstaltungen herangezogen werden (§ 5
Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes, BGBl.
Nr. 215/1962), gebührt für jedes Semester, in dem
sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine
Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die im
Abs. 1 angeführten Universitätspröfessoren besteht
aus einem Grundbetrag und Zuschlägen.
a) Der Grundbetrag gebührt in voller Höhe
nach einer tatsächlichen Lehrtätigkeit von
wenigstens sechs Wochenstunden im Semester
und beträgt ab 1. Oktober 1973
12000 S im Semester. Die Kollegiengeldabgeltung
erhöht sich jeweils mit 1. Oktober
des folgenden Jahres um den Hundertsatz,
um den der Gehalt eines Beamten
der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage in dem
dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen
Jahr ansteigt.
b) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag von
25 v. H., sofern der Universitätsprofessor
im Rahmen der Lehrtätigkeit von sechs
Wochenstunden im Semester wenigstens
zwei Wochenstunden für Seminare, Pri-
vatissima, Konversatorien oder für Doktoranden
bestimmte Spezialvorlesungen aufgewendet
hat.
c) Zum Grundbetrag kommt ein weiterer Zuschlag
von 25 v. H., sofern der Universitätsprofessor
im Rahmen seiner Lehrbefugnis
wenigstens acht Wochenstunden abgehalten
hat und davon wenigstens vier Stunden auf
Seminare, Privatissima, Konversatorien oder
für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen
entfallen sind.
d) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag
von 25 v. H., sofern der Universitätsprofessor
im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens
zehn Wochenstunden abgehalten
hat und davon wenigstens vier Wochenstunden
auf Seminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften,
Repetitorien, Konversatorien
oder für Doktoranden bestimmte
Spezialvorlesungen entfallen sind. Liegen
auch die Voraussetzungen der lit. b oder c
vor, so gebühren die Zuschläge nach lit. b
oder c zusätzlich zum Zuschlag nach lit. d.
(3) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor
gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer
(§ 23 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975) abhält, sind
auf die im Abs. 2 genannte Zahl der Wochenstunden
anteilsmäßig anzurechnen.
(4) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor
gemeinsam mit verantwortlich tätigen
Universitätsassistenten (Vertragsassistenten) oder
mit anderen verantwortlich tätigen, wissenschaftlichen
Beamten abhält, sind dem Universitätsprofessor
auf die in Abs. 2 genannten Wochenstundenzahlen
zur Gänze anzurechnen, falls er
persönlich während der ganzen angekündigten
Zeit tätig war und er selbst eine Gruppe im Sinne
des Abs. 8 lit. c oder e angeleitet und betreut hat;
trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind solche
Lehrveranstaltungen nur auf die in Abs. 2 lit. a
und d genannte Wochenstundenzahl mit einem
Viertel der angekündigten Zeit der Lehrveranstaltung
anzurechnen, für die in Abs. 2 lit. a genannte
Wochenstundenzahl jedoch nur bis zum
Höchstausmaß von zwei Stunden.
(5) Lehrt der Universitätsprofessor weniger
als sechs Wochenstunden im Semester, so vermindert
sich der Grundbetrag um je 25 v. H. für
jede auf sechs fehlende Wochenstunde im Semester.
Zuschläge nach Abs. 2 lit. b, c und d gebühren
in diesen Fällen nicht.
(6) Übt der Universitätsprofessor seine Lehrtätigkeit
nur während eines Teiles des Semesters
aus, so vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung
nach dem Verhältnis seiner tatsächlichen
Lehrtätigkeit zu seiner auf das ganze Semester
bezogenen vollen Lehrverpflichtung.
(7) Wenn nach den Studienvorschriften Lehrveranstaltungen
eines Fachgebietes auf zwei Semester
eines Studienjahres ungleich verteilt sind,
ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung
vom Durchschnitt der gemäß Abs. 1 bis 4 anrechenbaren
Wochenstundenzahl im Studienjahr
auszugehen.
(8) Einem Universitätsassistenten, der bei
Pflichtlehrveranstaltungen ohne remunerierten
Lehrauftrag im Sinne des § 5 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes
verantwortlich mitgearbeitet
hat, gebührt in den nachstehend angeführten
Fällen eine Kollegiengeldabgeltung in
der Höhe eines Achtels des Grundbetrages gemäß
Abs. 2 lit. a für jede Wochenstunde im Semester,
höchstens jedoch in der Höhe des Grundbetrages.
a) Die Abgeltung gebührt nur für Lehrveranstaltungen,
die von wenigstens 30 Hörern
inskribiert wurden.
b) Die Abgeltung gebührt für die einzige abgehaltene,
zur Erfüllung des Studienplanes
notwendige Pflichtveranstaltung ihrer Art.
c) Ist eine dieser Pflichtveranstaltungen, soweit
es sich um Proseminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften
oder Repetitorien handelt,
in Gruppen für je 30 Hörer abgehalten
worden, so gebührt die Abgeltung jedem
Assistenten, der die Lehrveranstaltungen
für eine Gruppe abgehalten hat. Einem
Assistenten, der eine Lehrveranstaltung in
mehreren solchen Gruppen zu verschiedenen
Zeiten abgehalten hat, gebührt die
Abgeltung für jede Gruppe.
d) Verlangt eine intensiv geführte Übung aus
pädagogischen Gründen nicht die Teilung
der Lehrveranstaltung in mehrere Gruppen,
wohl aber die Betreuung einer großen Zahl
von Studierenden durch mehrere Assistenten,
so gebührt die Abgeltung für eine solche
Lehrveranstaltung jedem Assistenten,
der während der vollen angekündigten
Zeit der Lehrveranstaltung wenigstens
30 Hörer angeleitet und betreut hat.
e) Die Abgeltung gebührt für Übungen in
Laboratorien mit besonders gefährlichen
Geräten bei einer Betreuung von wenigstens
10 Hörern, falls aus Gründen der
Unfallverhütung eine besonders genaue
Überwachung notwendig ist.
(9) Alle Lehrveranstaltungen eines ordentlichen
oder außerordentlichen Universitätsprofessors an
der eigenen oder einer anderen Fakultät oder
Universität oder Akademie der bildenden Künste
oder Kunsthochschule sind bei der Berechnung
der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen.
Remunerierte Lehraufträge nach § 43 des Universitäts-
Organisationsgesetzes dürfen nur für
eine zehn Wochenstunden im Semester übersteigende
Lehrtätigkeit, an der eigenen Fakultät und
Universität überdies nur zur Vertretung eines
vorübergehend unbesetzten Dienstpostens eines
ordentlichen Universitätsprofessors erteilt werden."
15. § 51 a Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Bestimmungen des § 51 sind auf ordentliche
und außerordentliche Hochschulprofessoren,
die mit der Leitung einer Lehrkanzel
an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines
Institutes an der Akademie der bildenden Künste
betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten an
den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden."
16. Die Einleitung des § 51 a Abs. 2 erhält
folgende Fassung
„(2) Die Bestimmungen des § 51 sind auf ordentliche
und außerordentliche Hochschulprofessoren,
die mit der Leitung einer Meisterklasse
odere einer Klasse künstlerischer Ausbildung an
Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer
Meisterschule an der Akademie der bildenden
Künste betraut sind, mit folgender Maßgabe anzuwenden:"
17. Im § 51 b Abs. 1 wird der Ausdruck „wissenschaftlichen
Hochschulen" durch das Wort
„Universitäten" ersetzt.
18. § 51 b Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Amtszulagengruppe richtet sich nach
der Zahl der ordentlichen inskribierten Hörer
des vorangegangenen Studienjahres auf Grund
der Österreichischen Hochschulstatistik des
Österreichischen Statistischen Zentralamtes."
19. In der Tabelle zum § 51 b Abs. 3 wird das
Wort „Hochschulen" durch den Ausdruck „Universitäten
(Hochschulen)" ersetzt.
20. Im § 51 b Abs. 5 wird das Wort „Hochschule"
durch den Ausdruck „Universität (Hochschule)"
ersetzt.
21. § 52 erhält folgende Fassung
„Besoldungsrechtliche Begünstigungen
für ordentliche Universitätsprofessoren
und für ordentliche
und außerordentliche Hochschulprofessoren
§ 52. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers
oder Künstlers aus dem In- oder
Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident
bei der Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor
oder zum ordentlichen oder außerordentlichen
Hochschulprofessor folgende besoldungsrechtliche
Begünstigungen gewähren
1. einen höheren als den nach § 48 gebührenden
Gehalt;
2. eine höhere als die nach den §§ 51 und 51 a
gebührende Kollegiengeldabgeltung;
3. den Ersatz der Reise- und Frachtkosten,
die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß
der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß
bis zur Höhe der Trennungsgebühr
für die Zeit, in der der Universitäts-
(Hochschul)professor gezwungen ist, einen
doppelten Haushalt zu führen.
(2) Die Begünstigungen nach Abs. 1 Z. 1 und
2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um
die Berufung eines ordentlichen Universitätsprofessors
oder eines ordentlichen oder außerordentlichen
Hochschulprofessors in das Ausland oder
die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens
im In- oder Ausland abzuwehren.
(3) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur
gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder
Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts
(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet,
innerhalb von drei Jahren nach seinem
Dienstantritt seinen Dienstposten nicht aufzugeben.
(4) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor,
dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden
ist, innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist
aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen
aus einer nach Abs. 1 Z. 3 gewährten Begünstigung
dem Bund zu ersetzen."
22. Der § 53 wird samt Überschrift aufgehoben.
23. § 54 erhält folgende Fassung
„Abfertigung
§ 54. (1) Universkäts(Hochschul)assistenten,
deren Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer
endet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Die Abfertigung beträgt, soweit nicht die
Abs. 3 oder 4 anzuwenden sind, nach einer
Verwendungsdauer als Universitäts(Hochschul)assistent
von mehr als 2 Jahren 5 Monatsbezüge,
von 6 Jahren 8 Monatsbezüge
und von 10 Jahren 10 Monatsbezüge.
(3) Die Abfertigung für Universitäts(Hochschul)
assistenten, die nach § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes
1962, BGBl. Nr. 216,
weiter bestellt wurden und die die Lehrbefugnis
als Universitätsdozent oder eine gleichzuhaltende
künstlerische oder praktische Eignung besitzen,
beträgt, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist,
nach einer Verwendungsdauer
von 10 Jahren 12 Monatsbezüge,
von 12 Jahren 14 Monatsbezüge,
von 14 Jahren 16 Monatsbezüge,
von 16 Jahren 18 Monatsbezüge,
von 18 Jahren 20 Monatsbezüge.
(4) Die Abfertigung eines Universitäts(Hochschul)
assistenten, dessen Dienstverhältnis durch
Ablauf der Bestellungsdauer endet und der einen
ihm angetragenen Dienstposten im Bundesdienst,
für den volle Hochschulbildung vorgeschrieben
ist, nicht angenommen hat, darf jedoch im Falle
des Abs. 2 fünf Monatsbezüge und im Falle des
Abs. 3 zwölf Monatsbezüge nicht übersteigen."
24. § 57 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten sowie
den zu Direktoren ernannten fachlichen Leitern
von Universitätsinstituten gebührt eine
Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe,
die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt
wird. Die Dienstzulagengruppe richtet
sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt
(des Universitätsinstitutes). Die Einreihung der
Anstalten (Universitätsinstitute) in die Dienstzulagengruppen
wird vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
durch Verordnung festgesetzt."
25. Die Abs. 3 bis 6 des § 61 erhalten folgende
Fassung
„(3) Bei Lehrern, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden
ist, sind für die Bemessung der Vergütung
Mehrleistungswochenstunden nach dem für
sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung
mit den Werteinheiten zu berücksichtigen,
die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die
um 1 erhöhte Wochenstundenanzahl des Höchstausmaßes
der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.
(4) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit
im Monat 6,8 v. H. des Gehaltes des
Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung
sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die
Dienstalterszulage und die Dienstzulagen nach
§ 58 Abs. 2 bis 6, § 59 Abs. 3 bis 5, 7 bis 12,
§ 60 und § 85 b Abs. 1 und 2 dem Gehalt zuzurechnen.
(5) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch
den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend
an der Erfüllung seiner lehramtlichen
Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen werden,
wenn der Grund der Verhinderung länger
als drei aufeinanderfolgende Kalendertage besteht;
die Vergütung gebührt in diesem Fall ab
dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für
jede Unterrichtsstunde 25 v. H. der gemäß Abs. 1
bis 4 für den Monat gebührenden Vergütung.
(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistung
nach. Abs. 1 ist für die Zeit einer nach
Abs. 5 zu vergütenden Vertretung einzustellen.
Dies gilt nicht, wenn die Verhinderung in der
Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 13 des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974)
oder in der von der Dienstbehörde genehmigten
Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen
begründet ist."
26. § 62 erhält folgende Fassung
„Überstellung
§ 62. Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes
zum Lehrer ernannt, so ist er bei der
Oberstellung so zu behandeln, als ob er bei der
Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes
zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1
ernannt worden oder in dieser Verwendungsgruppe
geblieben wäre. Wird ein Beamter des
Schulaufsichtsdienstes in die Verwendungsgruppe
der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner
Ernennung befunden hat, so gebührt ihm jedenfalls
die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,
die er erreicht hätte, wenn er in seiner
Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre."
27. Die §§ 63 und 64 werden aufgehoben.
28. Die Abs. 2 bis 4 des § 68 erhalten folgende
Fassung
„(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe
zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes
ernannt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche
Stellung, die sich ergeben würde, wenn
er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
anrechenbare Gesamtdienstzeit
in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die
in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume
übersteigt
(3) Erreicht bei einer Überstellung gemäß
Abs. 2 die Zeit, die für die Vorrückung oder
Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle
im Abs. 2 für den betreffenden Überstellungsfall
vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert
sich der Zeitraum für die Vorrückung in die
Gehaltsstufe 2 um das Ausmaß des fehlenden
Zeitraumes.
(4) Die Abs. 5 bis 9 des § 12 a gelten sinngemäß."
29. Die §§ 69 und 70 werden aufgehoben.
30. Die Abs. 3 und 4 des § 72 werden aufgehoben.
31. An die Stelle der Abs. 3 bis 6 des § 75
tritt folgende Bestimmung
„(3) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen
gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 1 an Stelle einer Hochschulbildung
vorgeschriebene besondere Ausbildung
als abgeschlossenes Hochschulstudium."
Artikel II
Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 396/1975, ist ab 1. September 1976 auch auf
die Schulversuche gemäß Art. II und III
der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 323/1975, anzuwenden.
Artikel III
(1) Für Beamte der Verwendungsgruppen A,
B, L PA, L 1, L 2, W 1, H 1 und H 2 und der
in den Abschnitten IV, V und VII des Gehaltsgesetzes
1956 geregelten Besoldungsgruppen, die
sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befinden,
ist der Vorrückungsstichtag mit Wirkung von
diesem Tage gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956
in der Fassung des Art. I und gemäß Art. II der
19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969,
in der Fassung des Art. X der 20. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, neu festzusetzen,
wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der
Neuregelung durch Art. I günstiger ist als der
auf Grund der bisherigen Bestimmungen für die
Verwendungsgruppe, in die der Beamte aufgenommen
wurde, geltende Vorrückungsstichtag.
(2) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages
nach Abs. 1 ist Art. III Abs. 5 der 19. Gehaltsgesetz-
Novelle sinngemäß anzuwenden.
Art. II Abs. 1 Z. 1 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle der Anwendung des § 12 Abs. 6 und 7 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I
der 19. Gehaltsgesetz-Novelle die Anwendung
des § 12 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956
in der Fassung des Art. I Z. 2 tritt.
(3) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 1
festgesetzt, so ist bei Beamten, die sich am 1. Juni
1977 in einer der Dienstklassen IV bis IX befinden,
zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die
günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages
maßgebenden Bestimmungen
hätten bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes in
das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis
gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen
Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu,
so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der
Dienstklasse mit 1. Juni 1977 dementsprechend
neu festzusetzen. Eine solche Maßnahme bedarf
des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler. Diese
Bestimmungen gelten sinngemäß für Richter und
staatsanwaltschaftliche Beamte in den Standesgruppen
2 bis 6 b hinsichtlich der Bemessung
der Dienstzulage.
(4) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen
Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach
Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist mit 1. Juni 1977
um den Zeitraum zu verbessern, um den der
gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf
den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete
verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem
gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf
den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten
bisherigen Vorrückungsstichtag liegt. Diese
Bestimmung gilt sinngemäß für die Richter in
der Standesgruppe 1 hinsichtlich der Bemessung
des Gehaltes und der Dienstzulage und für die
Richter und staatsanwaltschaftlichen Beamten
der Standesgruppe 2 bis 8 hinsichtlich der Bemessung
des Gehaltes.
(5) Bei Beamten, die unmittelbar in eine
höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe aufgenommen
wurden, kann im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler die besoldungsrechtliche Stellung
verbessert werden, wenn der Festsetzung ihrer
besoldungsrechtlichen Stellung bei der Aufnahme
und auf Grund einer allfälligen Maßnahme nach
Art. X Abs. 3 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle ein
geringeres Ausmaß an Dienstzeit zugrunde gelegt
wurde, als sich aus der Festsetzung eines
Vorrückungsstichtages gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes
in der Fassung des Art. I und gemäß
Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der
Fassung des Art. X der 20. Gehaltsgesetz-Novelle
ergeben würde. Die der seinerzeitigen besoldungsrechtlichen
Stellung zugrunde gelegte Dienstzeit
ist aus dieser unter Berücksichtigung einer Normallaufbahn
eines Bundesbeamten zu ermitteln.
Artikel IV
(1) Dieser Art. ist auf Beamte anzuwenden,
die sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befinden
und die im aufrechten öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis vor diesem Tag aus einer der
Verwendungsgruppen C, D, E, P 1 bis P 6, L 3,
W 2, W 3, H 3 und H 4 in eine der Verwendungsgruppen
A, B, L PA, L 1, L 2, W 1, H 1
und H 2 oder in eine der Besoldungsgruppen
der Abschnitte IV, V und VII des Gehaltsgesetzes
1956 überstellt wurden.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Beamten
ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die
günstigeren Überstellungbestimmungen in der
Fassung des Art. I hätten bereits zum Zeitpunkt
der betreffenden Oberstellung gegolten, eine Verbesserung
der besoldungsrechtlichen Stellung ergeben
würde. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche
Stellung in der Dienstklasse mit
Wirkung vom 1. Juni 1977 dementsprechend neu
festzusetzen. Eine solche Maßnahme bedarf bei
Richtern und staatsanwaltschaftlichen Beamten
in den Standesgruppen 2 bis 6 b hinsichtlich der
Bemessung der Dienstzulage und bei Beamten
der Dienstklasse IV bis IX des Einvernehmens
mit dem Bundeskanzler.
Artikel V
(1) Bei Beamten, auf die Art. III oder IV angewendet
wurde und die innerhalb von drei
Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme
befördert werden, kann aus Anlaß dieser
Beförderung und mit deren Wirksamkeit im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler die besoldungsrechtliche
Stellung unter Bedachtnahme auf
Art. III Abs. 3 bzw. Art. IV Abs. 2 günstiger
festgesetzt werden, als sie sich aus § 33 des Gehaltsgesetzes
1956 ergibt.
(2) Eine Anrechnung gemäß § 86 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956 wird durch Maßnahmen
nach Art. III Abs. 3 und 4 und nach Abs. 1 nicht
berührt.
(3) Bei den unter Abs. 1 fallenden Beamten
kann aus Anlaß einer Beförderung, die zum
1. Juli 1977 möglich gewesen wäre, bestimmt
werden, daß ihnen für die Zeit vom 1. Juli 1977
bis zum Wirksamwerden der Beförderung an
Stelle ihrer Bezüge die Bezüge gebühren, die
diesen Beamten gebührt hätten, wenn sie am
1. Juli 1977 befördert worden wären.
Artikel VI
(1) Es treten in Kraft
1. Art. II mit 1. September 1976;
2. Art. I Z. 5 mit 1. Jänner 1977;
3. Art. I Z. 1 bis 4, 7 bis 11, 22 und 26 bis 31
sowie die Art. III bis V mit 1. Juni 1977.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der
Bundeskanzler und jeder Bundesminister insoweit
betraut, als er oberste Dienstbehörde ist.
Kirchschläger