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318_1977 AT

318. Bundesgesetz: 30. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Bundesgesetz: 30. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 291/

1976, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 2 Z. 6 erhält folgende Fassung

„6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen

B, L 2 b, H 2 oder in eine der im § 12 a

Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder

Verwendungsgruppen aufgenommen

werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt,

an dem der Beamte den Abschluß

dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen

Vorschriften frühestens hätte

erreichen können; mögliche schulrechtliche

Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen.

Als Zeitpunkt des möglichen

Schulabschlusses ist bei Studien, die mit

dem Schuljahr enden, der 30. Juni und

bei Studien, die mit dem Kalenderjahr

enden, der 31. Dezember anzunehmen;"

2. Die Abs. 6 und 7 des § 12 erhalten folgende

Fassung

„(6) Die im Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten

sind im vollen Ausmaß voranzusetzen, wenn sie

nach Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse

für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,

in der die Anstellung erfolgt,

und in einer Verwendung zurückgelegt worden

sind, die der Verwendung in der Verwendungsgruppe,

in der die Anstellung erfolgt, mindestens

gleichwertig ist; soweit solche Zeiträume diesen

Voraussetzungen nicht entsprechen, sind sie in

dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle

einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren

Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe

gemäß § 12 a für die Vorrückung

anrechenbar wären.

(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und

Abs. 3 angeführten Zeiträume sind ohne weitere

Kürzung voranzusetzen, wenn sie nach der Erfüllung

der gemeinsamen Erfordernisse für die

Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,

in der die Anstellung erfolgt, zurückgelegt

worden sind. Soweit solche Zeiträume

diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind sie

in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie bei der

Überstellung aus der der Vorbildung entsprechenden

niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe,

in der die Anstellung erfolgt,

gemäß § 12 a für die Vorrückung anrechenbar

wären."

3. Dem § 12 wird angefügt

„(10) Wird ein Beamter in eine der im

Abs. 2 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen

oder in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt,

so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung

vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern,

als sich aus der Anwendung des Abs. 2

Z. 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe

ergibt. Soweit sie in Betracht

kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden."

4. Nach § 12 wird eingefügt

„Überstellung

§ 12 a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum

Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs-

oder Verwendungsgruppe gebührenden

Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs-

und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt

1. Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 6,

L 2 b, L 3, W 1 bis W 3 und H 2 bis H 4;

2. Verwendungsgruppen L 2 a;

3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1,

Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,

Richter, staatsanwaltschaftliche Beamte und

Universitäts(Hochschul)assistenten.

(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder

Verwendungsgruppe in eine gleichwertige

oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,

so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung,

die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung

ergeben würde, wenn er die in der

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare

Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt

hätte. Wurde der Beamte gemäß § 33

Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung

in die Dienstklasse III befördert, so ist der Zeitraum,

um den die Beförderung vor dem Zeitpunkt

der Zeitvorrückung liegt, der anrechenbaren

Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe

in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

einer anderen Ziffer des Abs. 2

überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche

Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung

oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er

die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare

Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in

der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der

folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt

Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte

Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums

erst nach der Überstellung in eine

der im Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder

Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche

Stellung mit Wirkung vom Tag der

Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem

Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe

überstellt, so gebührt ihm die

besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund

der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben

hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder

Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit

als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte. Abs. 3 letzter

Satz ist anzuwenden.

(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder

Verwendungsgruppe überstellt worden und

wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe

überstellt, so ist er so zu behandeln, als

ob er bis zur Oberstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe

in der Verwendungsgruppe geblieben

wäre, aus der er in die höhere Besoldungs-

oder Verwendungsgruppe überstellt worden

ist.

(8) Bei Oberstellungen nach den Abs. 3, 4, 6

und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen

Stellung nach Abs. 5 ist die in der

höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder

Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus

der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen

ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier

Jahren für die Vorrückung und den Anfall der

Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8

bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Besoldungs-

oder Verwendungsgruppe niedriger als

der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner

bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Ist

jedoch der Gehalt, den der Beamte bei einer

Oberstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe

erhält, niedriger als der bisherige Gehalt,

so gebührt dem Beamten abweichend vom

ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens

eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage

auf den bisherigen Gehalt. Für

die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Zulagen — ausgenommen die Verwendungszulage

— sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage

dem Gehalt zuzurechnen."

5. Die Abs. 3 und 4 des § 13 erhalten folgende

Fassung

„(3) Die Bezüge entfallen

1. für die Dauer eines Karenzurlaubes;

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als

drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen

ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen,

für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten

Abwesenheit vom Dienst.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden

Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten

Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis

zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein

Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt

ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat,

entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch

auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte,

nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen."

6. Im § 20 c Abs. 2 Z. 5 wird das Wort

„Hochschulassistent" durch das Wort „Universitäts

(Hochschul)assistent" ersetzt.

7. § 31 erhält folgende Fassung

„Erreichung eines höheren

Gehaltes

§ 31. Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung

erreicht einen höheren Gehalt durch

Vorrückung (§§ 8 bis 11),

Zeitvorrückung (§ 32),

Beförderung (§ 33),

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe

(§ 12 a Abs. 1 bis 4 und § 34) und

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung

(§ 12 a Abs. 5)."

8. § 34 erhält folgende Fassung

„Überstellung

§ 34. (1) Wird ein Beamter der Dienstklasse IV

oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige

oder höhere Verwendungsgruppe überstellt

und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe

bereits eine in seiner Dienstklasse auch

für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene

Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend

vom § 12 a Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und

der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem

Beamten gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche

Stellung, die sich ergeben würde,

wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe

für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit

in dem Ausmaß als Beamter der

höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte,

das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 12 a

Abs. 3 beziehungsweise 4 ergeben würde. Wurde

der Beamte gemäß § 33 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt

der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III

befördert, so ist der Zeitraum, um den die Beförderung

vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung

liegt, der für die Vorrückung berücksichtigten

Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

(2) Bei der Oberstellung eines Beamten der

Verwendungsgruppe C in eine höhere Besoldungs-

oder Verwendungsgruppe bleibt die

Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung

außer Betracht, die gemäß § 33 Abs. 8 eingetreten

ist.

(3) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe

zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung

ernannt, so kann er auch in eine höhere

als die für die neue Verwendungsgruppe des

Beamten vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt

werden. Überdies kann vom zuständigen

Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

eine höhere als die niedrigste in dieser

Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe

des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt

werden. Auf die bisherige Stellung und die

künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu

nehmen.

(4) Ist bei einer Oberstellung nach § 12 a

Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des

Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht

mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren

dem Beamten die höchste Gehaltsstufe

der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe

noch durch Zeitvorrückung erreichbar

ist, und die entsprechende Dienstalterszulage."

9. Die §§ 35 bis 37 werden aufgehoben.

10. Im § 40 Abs. 5 wird die Zitierung „§§ 33

bis 37" durch die Zitierung „§§ 33 und 34"

ersetzt.

11. § 46 erhält folgende Fassung

„§ 46. (1) Wird ein Beamter einer anderen

Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so richten

sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger

Anspruch auf eine Dienstalterszulage abweichend

vom § 12 a nach der Zeit, die für die Vorrückung

oder für die Zeitvorrückung maßgebend war,

und zwar, wenn der Beamte aus einer Besoldungs-

oder Verwendungsgruppe, für die volle

Hochschulbildung vorgeschrieben ist, überstellt

wurde, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,

wenn der Beamte aus einer sonstigen Verwendungsgruppe

überstellt wurde, in dem acht

Jahre übersteigenden Ausmaß.

(2) Im Falle einer Oberstellung nach Abs. 1

kann der Richter auch in eine höhere als die

Standesgruppe 1 ernannt werden. Überdies kann

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler eine höhere als

die niedrigste in dieser Standesgruppe vorgesehene

Dienstzulagenstufe zuerkannt werden. Hiebei ist

auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung

des Richters Bedacht zu nehmen."

12. In der Tabelle zum § 48 Abs. 1 werden

a) das Wort „Hochschulassistenten" durch den

Ausdruck „Universitäts(Hochschul)assistenten",

b) der Ausdruck „ao. Hochschulprofessoren"

durch den Ausdruck „ao. Universitäts(Hochschul)professoren"

und

c) der Ausdruck „o. Hochschulprofessoren"

durch den Ausdruck „o. Universitäts(Hochschul)professoren"

ersetzt.

13. Die Abs. 3 bis 8 des § 48 erhalten folgende

Fassung

„(3) Einem außerordentlichen Hochschulprofessor

gebührt bei seiner Ernennung die Gehaltsstufe

und der Vorrückungstermin, die sich ergeben,

wenn er die Zeit, in der er als Hochschuldozent

an einer österreichischen Hochschule tatsächlich

vorgetragen hat, bis zum Ausmaß von

zehn Jahren als außerordentlicher Hochschulprofessor

zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen

Universitätsprofessor ernannt, so

gebührt ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

die sich ergeben würden, wenn

er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen

Gehaltsstufe notwendig war, in dem

acht Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher

Universitätsprofessor zurückgelegt

hätte.

(5) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen

Universitätsprofessor gebührt dem Beamten,

der vorher nicht Universitätsassistent war,

die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten

ernannt und zum außerordentlichen

Universitätsprofessor überstellt worden

wäre.

(6) Wird ein außerordentlicher Universitäts-

(Hochschul)professor zum ordentlichen Universitäts

(Hochschul)professor ernannt, so gebührt ihm

die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die

für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe

notwendig war, in dem zwölf Jahre übersteigenden

Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)

professor zurückgelegt hätte. Die in der

höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitäts

(Hochschul)professoren verbrachte Zeit

ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen.

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind

sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen des § 12 sind auf Universitäts

(Hochschul)professoren nicht anzuwenden;

diese Bestimmungen sind jedoch bei

Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem

anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum

Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden,

hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen

Stellung im früheren Dienstverhältnis

anzuwenden.

(8) Auf Universitäts(Hochschul)assistenten sind

§ 30 a Abs. 1 Z. 2, § 30 a Abs. 2 erster und letzter

Satz (soweit sie § 30 a Abs. 1 Z. 2 betreffen)

und § 30 a Abs. 4 sinngemäß anzuwenden."

14. Die §§ 49 bis 51 erhalten folgende Fassung

„Vorrückung

§ 49. Ein Universitäts(Hochschul)assistenit, der

die Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder eine

gleichzuhaltende künstlerische oder praktische

Eignung nicht besitzt, kann nur innerhalb der

ersten zwölf Jahre seiner Dienstzeit vorrücken.

Die Zeit einer nach dieser Bestimmung eingetretenen

Hemmung der Vorrückung ist mit Wirkung

von dem Tag anzurechnen, an dem der Universitäts

(Hochschul)assistent die Lehrbefugnis erwirbt.

Dienstalterszulage

§ 50. (1) Dem Hochschullehrer, der als Hochschullehrer

des Dienststandes vier Jahre in der

höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstalterszulage.

(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche

Universitäts(Hochschul)professoren 3607 S,

für außerordentliche Universitäts(Hochschul)professoren

und für Universkäts(Hochschul)assistenten

1802 S.

(3) Hat der Universitäts(Hochschul)professor

im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei

Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so

gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem

Zeitpunkt im halben Ausmaß.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 3 sind die

Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

Kollegiengeld an Universitäten

§ 51. (1) Ordentlichen und außerordentlichen

Universitätsprofessoren sowie Universitätsassistenten,

die zur verantwortlichen Mitarbeit bei

Lehrveranstaltungen herangezogen werden (§ 5

Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes, BGBl.

Nr. 215/1962), gebührt für jedes Semester, in dem

sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine

Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die im

Abs. 1 angeführten Universitätspröfessoren besteht

aus einem Grundbetrag und Zuschlägen.

a) Der Grundbetrag gebührt in voller Höhe

nach einer tatsächlichen Lehrtätigkeit von

wenigstens sechs Wochenstunden im Semester

und beträgt ab 1. Oktober 1973

12000 S im Semester. Die Kollegiengeldabgeltung

erhöht sich jeweils mit 1. Oktober

des folgenden Jahres um den Hundertsatz,

um den der Gehalt eines Beamten

der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage in dem

dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen

Jahr ansteigt.

b) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag von

25 v. H., sofern der Universitätsprofessor

im Rahmen der Lehrtätigkeit von sechs

Wochenstunden im Semester wenigstens

zwei Wochenstunden für Seminare, Pri-

vatissima, Konversatorien oder für Doktoranden

bestimmte Spezialvorlesungen aufgewendet

hat.

c) Zum Grundbetrag kommt ein weiterer Zuschlag

von 25 v. H., sofern der Universitätsprofessor

im Rahmen seiner Lehrbefugnis

wenigstens acht Wochenstunden abgehalten

hat und davon wenigstens vier Stunden auf

Seminare, Privatissima, Konversatorien oder

für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen

entfallen sind.

d) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag

von 25 v. H., sofern der Universitätsprofessor

im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens

zehn Wochenstunden abgehalten

hat und davon wenigstens vier Wochenstunden

auf Seminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften,

Repetitorien, Konversatorien

oder für Doktoranden bestimmte

Spezialvorlesungen entfallen sind. Liegen

auch die Voraussetzungen der lit. b oder c

vor, so gebühren die Zuschläge nach lit. b

oder c zusätzlich zum Zuschlag nach lit. d.

(3) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor

gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer

(§ 23 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 258/1975) abhält, sind

auf die im Abs. 2 genannte Zahl der Wochenstunden

anteilsmäßig anzurechnen.

(4) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor

gemeinsam mit verantwortlich tätigen

Universitätsassistenten (Vertragsassistenten) oder

mit anderen verantwortlich tätigen, wissenschaftlichen

Beamten abhält, sind dem Universitätsprofessor

auf die in Abs. 2 genannten Wochenstundenzahlen

zur Gänze anzurechnen, falls er

persönlich während der ganzen angekündigten

Zeit tätig war und er selbst eine Gruppe im Sinne

des Abs. 8 lit. c oder e angeleitet und betreut hat;

trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind solche

Lehrveranstaltungen nur auf die in Abs. 2 lit. a

und d genannte Wochenstundenzahl mit einem

Viertel der angekündigten Zeit der Lehrveranstaltung

anzurechnen, für die in Abs. 2 lit. a genannte

Wochenstundenzahl jedoch nur bis zum

Höchstausmaß von zwei Stunden.

(5) Lehrt der Universitätsprofessor weniger

als sechs Wochenstunden im Semester, so vermindert

sich der Grundbetrag um je 25 v. H. für

jede auf sechs fehlende Wochenstunde im Semester.

Zuschläge nach Abs. 2 lit. b, c und d gebühren

in diesen Fällen nicht.

(6) Übt der Universitätsprofessor seine Lehrtätigkeit

nur während eines Teiles des Semesters

aus, so vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung

nach dem Verhältnis seiner tatsächlichen

Lehrtätigkeit zu seiner auf das ganze Semester

bezogenen vollen Lehrverpflichtung.

(7) Wenn nach den Studienvorschriften Lehrveranstaltungen

eines Fachgebietes auf zwei Semester

eines Studienjahres ungleich verteilt sind,

ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung

vom Durchschnitt der gemäß Abs. 1 bis 4 anrechenbaren

Wochenstundenzahl im Studienjahr

auszugehen.

(8) Einem Universitätsassistenten, der bei

Pflichtlehrveranstaltungen ohne remunerierten

Lehrauftrag im Sinne des § 5 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes

verantwortlich mitgearbeitet

hat, gebührt in den nachstehend angeführten

Fällen eine Kollegiengeldabgeltung in

der Höhe eines Achtels des Grundbetrages gemäß

Abs. 2 lit. a für jede Wochenstunde im Semester,

höchstens jedoch in der Höhe des Grundbetrages.

a) Die Abgeltung gebührt nur für Lehrveranstaltungen,

die von wenigstens 30 Hörern

inskribiert wurden.

b) Die Abgeltung gebührt für die einzige abgehaltene,

zur Erfüllung des Studienplanes

notwendige Pflichtveranstaltung ihrer Art.

c) Ist eine dieser Pflichtveranstaltungen, soweit

es sich um Proseminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften

oder Repetitorien handelt,

in Gruppen für je 30 Hörer abgehalten

worden, so gebührt die Abgeltung jedem

Assistenten, der die Lehrveranstaltungen

für eine Gruppe abgehalten hat. Einem

Assistenten, der eine Lehrveranstaltung in

mehreren solchen Gruppen zu verschiedenen

Zeiten abgehalten hat, gebührt die

Abgeltung für jede Gruppe.

d) Verlangt eine intensiv geführte Übung aus

pädagogischen Gründen nicht die Teilung

der Lehrveranstaltung in mehrere Gruppen,

wohl aber die Betreuung einer großen Zahl

von Studierenden durch mehrere Assistenten,

so gebührt die Abgeltung für eine solche

Lehrveranstaltung jedem Assistenten,

der während der vollen angekündigten

Zeit der Lehrveranstaltung wenigstens

30 Hörer angeleitet und betreut hat.

e) Die Abgeltung gebührt für Übungen in

Laboratorien mit besonders gefährlichen

Geräten bei einer Betreuung von wenigstens

10 Hörern, falls aus Gründen der

Unfallverhütung eine besonders genaue

Überwachung notwendig ist.

(9) Alle Lehrveranstaltungen eines ordentlichen

oder außerordentlichen Universitätsprofessors an

der eigenen oder einer anderen Fakultät oder

Universität oder Akademie der bildenden Künste

oder Kunsthochschule sind bei der Berechnung

der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen.

Remunerierte Lehraufträge nach § 43 des Universitäts-

Organisationsgesetzes dürfen nur für

eine zehn Wochenstunden im Semester übersteigende

Lehrtätigkeit, an der eigenen Fakultät und

Universität überdies nur zur Vertretung eines

vorübergehend unbesetzten Dienstpostens eines

ordentlichen Universitätsprofessors erteilt werden."

15. § 51 a Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Bestimmungen des § 51 sind auf ordentliche

und außerordentliche Hochschulprofessoren,

die mit der Leitung einer Lehrkanzel

an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines

Institutes an der Akademie der bildenden Künste

betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten an

den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden."

16. Die Einleitung des § 51 a Abs. 2 erhält

folgende Fassung

„(2) Die Bestimmungen des § 51 sind auf ordentliche

und außerordentliche Hochschulprofessoren,

die mit der Leitung einer Meisterklasse

odere einer Klasse künstlerischer Ausbildung an

Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer

Meisterschule an der Akademie der bildenden

Künste betraut sind, mit folgender Maßgabe anzuwenden:"

17. Im § 51 b Abs. 1 wird der Ausdruck „wissenschaftlichen

Hochschulen" durch das Wort

„Universitäten" ersetzt.

18. § 51 b Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Amtszulagengruppe richtet sich nach

der Zahl der ordentlichen inskribierten Hörer

des vorangegangenen Studienjahres auf Grund

der Österreichischen Hochschulstatistik des

Österreichischen Statistischen Zentralamtes."

19. In der Tabelle zum § 51 b Abs. 3 wird das

Wort „Hochschulen" durch den Ausdruck „Universitäten

(Hochschulen)" ersetzt.

20. Im § 51 b Abs. 5 wird das Wort „Hochschule"

durch den Ausdruck „Universität (Hochschule)"

ersetzt.

21. § 52 erhält folgende Fassung

„Besoldungsrechtliche Begünstigungen

für ordentliche Universitätsprofessoren

und für ordentliche

und außerordentliche Hochschulprofessoren

§ 52. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers

oder Künstlers aus dem In- oder

Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident

bei der Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor

oder zum ordentlichen oder außerordentlichen

Hochschulprofessor folgende besoldungsrechtliche

Begünstigungen gewähren

1. einen höheren als den nach § 48 gebührenden

Gehalt;

2. eine höhere als die nach den §§ 51 und 51 a

gebührende Kollegiengeldabgeltung;

3. den Ersatz der Reise- und Frachtkosten,

die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß

der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß

bis zur Höhe der Trennungsgebühr

für die Zeit, in der der Universitäts-

(Hochschul)professor gezwungen ist, einen

doppelten Haushalt zu führen.

(2) Die Begünstigungen nach Abs. 1 Z. 1 und

2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um

die Berufung eines ordentlichen Universitätsprofessors

oder eines ordentlichen oder außerordentlichen

Hochschulprofessors in das Ausland oder

die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens

im In- oder Ausland abzuwehren.

(3) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur

gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder

Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts

(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet,

innerhalb von drei Jahren nach seinem

Dienstantritt seinen Dienstposten nicht aufzugeben.

(4) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor,

dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden

ist, innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist

aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen

aus einer nach Abs. 1 Z. 3 gewährten Begünstigung

dem Bund zu ersetzen."

22. Der § 53 wird samt Überschrift aufgehoben.

23. § 54 erhält folgende Fassung

„Abfertigung

§ 54. (1) Universkäts(Hochschul)assistenten,

deren Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer

endet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Die Abfertigung beträgt, soweit nicht die

Abs. 3 oder 4 anzuwenden sind, nach einer

Verwendungsdauer als Universitäts(Hochschul)assistent

von mehr als 2 Jahren 5 Monatsbezüge,

von 6 Jahren 8 Monatsbezüge

und von 10 Jahren 10 Monatsbezüge.

(3) Die Abfertigung für Universitäts(Hochschul)

assistenten, die nach § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes

1962, BGBl. Nr. 216,

weiter bestellt wurden und die die Lehrbefugnis

als Universitätsdozent oder eine gleichzuhaltende

künstlerische oder praktische Eignung besitzen,

beträgt, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist,

nach einer Verwendungsdauer

von 10 Jahren 12 Monatsbezüge,

von 12 Jahren 14 Monatsbezüge,

von 14 Jahren 16 Monatsbezüge,

von 16 Jahren 18 Monatsbezüge,

von 18 Jahren 20 Monatsbezüge.

(4) Die Abfertigung eines Universitäts(Hochschul)

assistenten, dessen Dienstverhältnis durch

Ablauf der Bestellungsdauer endet und der einen

ihm angetragenen Dienstposten im Bundesdienst,

für den volle Hochschulbildung vorgeschrieben

ist, nicht angenommen hat, darf jedoch im Falle

des Abs. 2 fünf Monatsbezüge und im Falle des

Abs. 3 zwölf Monatsbezüge nicht übersteigen."

24. § 57 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten sowie

den zu Direktoren ernannten fachlichen Leitern

von Universitätsinstituten gebührt eine

Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe,

die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt

wird. Die Dienstzulagengruppe richtet

sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt

(des Universitätsinstitutes). Die Einreihung der

Anstalten (Universitätsinstitute) in die Dienstzulagengruppen

wird vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

durch Verordnung festgesetzt."

25. Die Abs. 3 bis 6 des § 61 erhalten folgende

Fassung

„(3) Bei Lehrern, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden

ist, sind für die Bemessung der Vergütung

Mehrleistungswochenstunden nach dem für

sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung

mit den Werteinheiten zu berücksichtigen,

die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die

um 1 erhöhte Wochenstundenanzahl des Höchstausmaßes

der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.

(4) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit

im Monat 6,8 v. H. des Gehaltes des

Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung

sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die

Dienstalterszulage und die Dienstzulagen nach

§ 58 Abs. 2 bis 6, § 59 Abs. 3 bis 5, 7 bis 12,

§ 60 und § 85 b Abs. 1 und 2 dem Gehalt zuzurechnen.

(5) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch

den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend

an der Erfüllung seiner lehramtlichen

Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen werden,

wenn der Grund der Verhinderung länger

als drei aufeinanderfolgende Kalendertage besteht;

die Vergütung gebührt in diesem Fall ab

dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für

jede Unterrichtsstunde 25 v. H. der gemäß Abs. 1

bis 4 für den Monat gebührenden Vergütung.

(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistung

nach. Abs. 1 ist für die Zeit einer nach

Abs. 5 zu vergütenden Vertretung einzustellen.

Dies gilt nicht, wenn die Verhinderung in der

Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 13 des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974)

oder in der von der Dienstbehörde genehmigten

Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen

begründet ist."

26. § 62 erhält folgende Fassung

„Überstellung

§ 62. Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes

zum Lehrer ernannt, so ist er bei der

Oberstellung so zu behandeln, als ob er bei der

Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes

zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1

ernannt worden oder in dieser Verwendungsgruppe

geblieben wäre. Wird ein Beamter des

Schulaufsichtsdienstes in die Verwendungsgruppe

der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner

Ernennung befunden hat, so gebührt ihm jedenfalls

die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,

die er erreicht hätte, wenn er in seiner

Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre."

27. Die §§ 63 und 64 werden aufgehoben.

28. Die Abs. 2 bis 4 des § 68 erhalten folgende

Fassung

„(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe

zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes

ernannt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche

Stellung, die sich ergeben würde, wenn

er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

anrechenbare Gesamtdienstzeit

in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die

in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume

übersteigt

(3) Erreicht bei einer Überstellung gemäß

Abs. 2 die Zeit, die für die Vorrückung oder

Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle

im Abs. 2 für den betreffenden Überstellungsfall

vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert

sich der Zeitraum für die Vorrückung in die

Gehaltsstufe 2 um das Ausmaß des fehlenden

Zeitraumes.

(4) Die Abs. 5 bis 9 des § 12 a gelten sinngemäß."

29. Die §§ 69 und 70 werden aufgehoben.

30. Die Abs. 3 und 4 des § 72 werden aufgehoben.

31. An die Stelle der Abs. 3 bis 6 des § 75

tritt folgende Bestimmung

„(3) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen

gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 1 an Stelle einer Hochschulbildung

vorgeschriebene besondere Ausbildung

als abgeschlossenes Hochschulstudium."

Artikel II

Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 396/1975, ist ab 1. September 1976 auch auf

die Schulversuche gemäß Art. II und III

der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 323/1975, anzuwenden.

Artikel III

(1) Für Beamte der Verwendungsgruppen A,

B, L PA, L 1, L 2, W 1, H 1 und H 2 und der

in den Abschnitten IV, V und VII des Gehaltsgesetzes

1956 geregelten Besoldungsgruppen, die

sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befinden,

ist der Vorrückungsstichtag mit Wirkung von

diesem Tage gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956

in der Fassung des Art. I und gemäß Art. II der

19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969,

in der Fassung des Art. X der 20. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, neu festzusetzen,

wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der

Neuregelung durch Art. I günstiger ist als der

auf Grund der bisherigen Bestimmungen für die

Verwendungsgruppe, in die der Beamte aufgenommen

wurde, geltende Vorrückungsstichtag.

(2) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages

nach Abs. 1 ist Art. III Abs. 5 der 19. Gehaltsgesetz-

Novelle sinngemäß anzuwenden.

Art. II Abs. 1 Z. 1 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle

ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die

Stelle der Anwendung des § 12 Abs. 6 und 7 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I

der 19. Gehaltsgesetz-Novelle die Anwendung

des § 12 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956

in der Fassung des Art. I Z. 2 tritt.

(3) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 1

festgesetzt, so ist bei Beamten, die sich am 1. Juni

1977 in einer der Dienstklassen IV bis IX befinden,

zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die

günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages

maßgebenden Bestimmungen

hätten bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes in

das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis

gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen

Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu,

so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der

Dienstklasse mit 1. Juni 1977 dementsprechend

neu festzusetzen. Eine solche Maßnahme bedarf

des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler. Diese

Bestimmungen gelten sinngemäß für Richter und

staatsanwaltschaftliche Beamte in den Standesgruppen

2 bis 6 b hinsichtlich der Bemessung

der Dienstzulage.

(4) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen

Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach

Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist mit 1. Juni 1977

um den Zeitraum zu verbessern, um den der

gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf

den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete

verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem

gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf

den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten

bisherigen Vorrückungsstichtag liegt. Diese

Bestimmung gilt sinngemäß für die Richter in

der Standesgruppe 1 hinsichtlich der Bemessung

des Gehaltes und der Dienstzulage und für die

Richter und staatsanwaltschaftlichen Beamten

der Standesgruppe 2 bis 8 hinsichtlich der Bemessung

des Gehaltes.

(5) Bei Beamten, die unmittelbar in eine

höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe aufgenommen

wurden, kann im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler die besoldungsrechtliche Stellung

verbessert werden, wenn der Festsetzung ihrer

besoldungsrechtlichen Stellung bei der Aufnahme

und auf Grund einer allfälligen Maßnahme nach

Art. X Abs. 3 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle ein

geringeres Ausmaß an Dienstzeit zugrunde gelegt

wurde, als sich aus der Festsetzung eines

Vorrückungsstichtages gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes

in der Fassung des Art. I und gemäß

Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der

Fassung des Art. X der 20. Gehaltsgesetz-Novelle

ergeben würde. Die der seinerzeitigen besoldungsrechtlichen

Stellung zugrunde gelegte Dienstzeit

ist aus dieser unter Berücksichtigung einer Normallaufbahn

eines Bundesbeamten zu ermitteln.

Artikel IV

(1) Dieser Art. ist auf Beamte anzuwenden,

die sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befinden

und die im aufrechten öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis vor diesem Tag aus einer der

Verwendungsgruppen C, D, E, P 1 bis P 6, L 3,

W 2, W 3, H 3 und H 4 in eine der Verwendungsgruppen

A, B, L PA, L 1, L 2, W 1, H 1

und H 2 oder in eine der Besoldungsgruppen

der Abschnitte IV, V und VII des Gehaltsgesetzes

1956 überstellt wurden.

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Beamten

ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die

günstigeren Überstellungbestimmungen in der

Fassung des Art. I hätten bereits zum Zeitpunkt

der betreffenden Oberstellung gegolten, eine Verbesserung

der besoldungsrechtlichen Stellung ergeben

würde. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche

Stellung in der Dienstklasse mit

Wirkung vom 1. Juni 1977 dementsprechend neu

festzusetzen. Eine solche Maßnahme bedarf bei

Richtern und staatsanwaltschaftlichen Beamten

in den Standesgruppen 2 bis 6 b hinsichtlich der

Bemessung der Dienstzulage und bei Beamten

der Dienstklasse IV bis IX des Einvernehmens

mit dem Bundeskanzler.

Artikel V

(1) Bei Beamten, auf die Art. III oder IV angewendet

wurde und die innerhalb von drei

Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme

befördert werden, kann aus Anlaß dieser

Beförderung und mit deren Wirksamkeit im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler die besoldungsrechtliche

Stellung unter Bedachtnahme auf

Art. III Abs. 3 bzw. Art. IV Abs. 2 günstiger

festgesetzt werden, als sie sich aus § 33 des Gehaltsgesetzes

1956 ergibt.

(2) Eine Anrechnung gemäß § 86 Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956 wird durch Maßnahmen

nach Art. III Abs. 3 und 4 und nach Abs. 1 nicht

berührt.

(3) Bei den unter Abs. 1 fallenden Beamten

kann aus Anlaß einer Beförderung, die zum

1. Juli 1977 möglich gewesen wäre, bestimmt

werden, daß ihnen für die Zeit vom 1. Juli 1977

bis zum Wirksamwerden der Beförderung an

Stelle ihrer Bezüge die Bezüge gebühren, die

diesen Beamten gebührt hätten, wenn sie am

1. Juli 1977 befördert worden wären.

Artikel VI

(1) Es treten in Kraft

1. Art. II mit 1. September 1976;

2. Art. I Z. 5 mit 1. Jänner 1977;

3. Art. I Z. 1 bis 4, 7 bis 11, 22 und 26 bis 31

sowie die Art. III bis V mit 1. Juni 1977.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der

Bundeskanzler und jeder Bundesminister insoweit

betraut, als er oberste Dienstbehörde ist.

Kirchschläger

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