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318. Bundesgesetz: Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Bundesgesetz: Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung

von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses

Bundesgesetzes enthalten sind, sind für die Zeit

vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

bis 30. Juni 1978 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

vorsieht.

Artikel II

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

der Begriff

1. „IEP-Übereinkommen" das Übereinkommen

vom 18. November 1974 über ein

Internationales Energieprogramm;

2. „Energieträger" Stoffe oder Systeme, aus

denen mit technischen Mitteln Energie gewonnen

werden kann;

3. „Erdöl" Erdöle und Öle aus bituminösen

Mineralien, roh, der Nummer 27.09 des Zolltarifes

(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74,

in der derzeit geltenden Fassung);

4. „Erdölprodukte" Waren der Nummer 27.10

des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958), Erdölfraktionen

und Rückstände von der Erdölverarbeitung

der Nummer 27.10 des Zolltarifes

(Zolltarifgesetz 1958), ausgenommen

Schmieröle, Transformatorenöle und Fette;

5. „Steinkohle und Steinkohlenkoks" Steinkohle

aus Nummer 27.01 und Koks und

Halbkoks (Schwelkoks) aus Steinkohle aus

Nummer 27.04 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz

1958);

6. „Erdgas" Erdgas aus Nummer 27.11 des

Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958).

§ 2. (1) Physische und juristische Personen sowie

Personengesellschaften des Handelsrechtes,

die Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben

nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven

an Erdöl oder Erdölprodukten zu halten

(Vorratspflichtige).

(2) Geringfügige Importe, wie in Fahrzeugen

mitgeführte Reserven an Treibstoff für den Betrieb

dieser Fahrzeuge und kleine Mengen, die

von Endverbrauchern für den eigenen Bedarf

eingeführt werden, begründen keine Vorratspflicht.

§ 3. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. März 1977

je 5%, ab 1. März 1978 je 10%, ab 1. März 1979

je 15% und ab 1. März 1980 sowie ab 1. März

der jeweils folgenden Jahre je 20% des Importes

an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten im

vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven

im Inland zu halten.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann den im Abs. 1 genannten

Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn

dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

die sich aus dem IEP-Übereinkommen

ergeben, erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven,

die zu bestimmten Zeitpunkten

zu halten sind, durch Verordnung abweichend

von Abs. 1 neu festsetzen, wenn dies zur "Wiederauffüllung

der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen

Lenkungsmaßnahmen erforderlich

ist.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann abweichend von Abs. 1 und 2

auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid

die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen

und den Zeitraum der Wiederauffüllung

dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn

Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen,

Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen,

höhere Gewalt oder auf andere Weise

vernichtet worden sind.

(5) Der Vorjahresimport (Abs. 1) wird durch

die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr

aus dem Zollausland in den freien inländischen

Verkehr verbrachten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten

bestimmt.

§ 4. Die Vorratspflicht kann nach Wahl des

Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden

1. durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven

durch den Vorratspflichtigen;

2. durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven

durch zwei oder mehrere

Vorratspflichtige;

3. durch privatrechtlichen Vertrag, der den

Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte

Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur

Verfügung zu halten;

4. durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß

§ 5.

§ 5. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe

der Abs. 2 bis 7 von Lagerhaltern mit befreiender

Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder

teilweise übernommen werden.

(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für

Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung

dieser Tätigkeit einer Genehmigung des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der

Lagerhalter nach Sachkenntnis und innerer Einrichtung

die Gewähr für eine ordnungsgemäße

Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach

diesem Bundesgesetz bietet. Vor Erteilung der

Genehmigung sind die Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs,

der Österreichische Arbeiterkammertag und der

Österreichische Gewerkschaftsbund zu hören.

(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme

der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen,

aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung,

insbesondere die zu haltende Menge

an Pflichtnotstandsreserven und die Dauer der

Übernahme hervorgeht. Dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie ist die Ausstellung

solcher Bestätigungen unverzüglich durch

den Lagerhalter anzuzeigen.

(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die

Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter

im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige

im Sinne des § 2.

(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat durch Verordnung einen

Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht

für je 1000 Erdöleinheiten festzulegen. Die Tarife

sind so zu bemessen, daß sie die mit der Haltung

der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten

decken. Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen.

(6) Für Lagerhalter, für die zur Besicherung

von Krediten für die Herstellung und Erhaltung

von Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung

auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen

wird, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen

1. Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften

mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand

die Übernahme der Vorratspflicht

nach diesem Bundesgesetz ist.

Diese Gesellschaften sind von den Bestimmungen

der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen.

Sie dürfen unbeschadet einer angemessenen

Verzinsung des Eigenkapitals nicht

auf Gewinn gerichtet sein. Die Bestimmungen

der §§ 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster

Satz, 359 Abs. 1 und 2, 360 Abs. 2 bis 4 der

Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe

Anwendung, daß für die Erteilung der

Bewilligung einer Betriebsanlage der Landeshauptmann

zuständig ist. § 69 der Konkursordnung

findet auf solche Kapitalgesellschaften

keine Anwendung.

2. Die Lagerhalter dürfen keine Geschäfte betreiben,

die nicht unmittelbar oder mittelbar

dem Unternehmensgegenstand dienen.

3. Die Lagerhalter haben bei der Standortwahl

der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte

zu berücksichtigen. Dies ist vom

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie unter Anhörung der Länder zu

prüfen.

4. Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingungen

für die Übernahme der Vorratspflicht

aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie

bedürfen und im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen sind. Die

Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen

Bedingungen den im Abs. 2 genannten

Erfordernissen entsprechen.

5. Die Lagerhalter haben mit jedem Vorratspflichtigen,

der ein solches Anbot stellt, zu

den Tarifen (Abs. 5) und den allgemeinen

Bedingungen (Z. 4) einen Vertrag über die

Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.

(7) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat die Übernahme der Vorratspflicht

nach vorheriger Androhung zu untersagen,

wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach

diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder

die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß

Abs. 2 entfallen. In diesem Fall hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie in

sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 die Haltung

der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen,

deren Vorratspflicht übernommen

wurde, festzulegen.

§ 6. Hat ein Vorratspflichtiger die Einfuhr

von Erdöl oder Erdölprodukten dauernd eingestellt,

so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht

über die Pflichtnotstandsreserven verfügen.

§ 7. Wer eine die Vorratspflicht begründende

Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten Kalendervierteljahr,

in dem die Tätigkeit neu aufgenommen

wurde, keine Pflichtnotstandsreserven

halten. Ab dem zweiten Kalendervierteljahr und

den folgenden Kalendervierteljahren bis zum

fünften Kalendervierteljahr sind Pflichtnotstandsreserven

in einer Höhe zu halten, die der Importmenge

aller vorangegangenen Kalendervierteljahre,

multipliziert mit den Anteilen gemäß § 3,

entsprechen. Ab dem Ende des Kalenderjahres,

das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres

nach Neuaufnahme der Tätigkeit zusammenfällt

oder das ihm folgt, bestimmt sich der

Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach § 3.

§ 8. (1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet

in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4, gleich bleibt,

kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdöl-

produkten Erdöl lagern oder Erdölprodukte im

Ausmaß von höchstens 20% der Mengen an

1. Benzinen,

2. Dieselkraftstoff, Ofenheizöl, Petroleum und

Flugturbinentreibstoff,

3. leichtem, mittelschwerem und schwerem

Heizöl

untereinander austauschen. Er kann ferner an

Stelle von Erdöl Erdölprodukte lagern, wobei

jedoch der Anteil von

1. Benzinen 20%,

2. Dieselkraftstoff, Ofenheizöl, Petroleum und

Flugturbinentreibstoff 20%,

3. leichtem, mittelschwerem und schwerem

Heizöl 30%

an der durch Erdölprodukte substituierten

Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in

Erdöleinheiten gemäß Abs. 4, nicht unterschreiten

darf. Erdölfraktionen, Rückstände, Halberzeugnisse

und andere Komponenten, die der Herstellung

der vorgenannten Produkte dienen, können

diesen je nach ihrer Beschaffenheit zugerechnet

werden.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen

durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen

von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit

nach Abs. 1 genehmigen, wenn die

Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare

Härte darstellt oder die Versorgung der

Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren

würde.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann auf Antrag des Vorratspflichtigen

durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit

aus besonderen betrieblich begründeten

Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven

an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven

an anderen Energieträgern oder an nur im Notstandsfall

zu nützenden Produktionsmöglichkeiten

an alternativen Energieträgern (Art. 2

der Anlage zum IEP-Übereinkommen) gehalten

werden können. Dabei hat er auf die jeweilige

Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der

Substitution und die technischen Gegebenheiten

der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten

sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht

zu nehmen.

(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß

Abs. 1 bis 3 sind folgende Umrechnungsschlüssel

zugrunde zu legen

§ 9. (1) Vorräte, die aus technischen Gründen

auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar

sind (Art. 1 Z. 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen),

sind auf die Pflichtnotstandsreserven

nicht anzurechnen.

(2) Die Vorräte gemäß Abs. 1 sind mit 10%

der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

kann diesen Prozentsatz über Antrag des

Vorratspflichtigen vermindern, wenn dieser nachweist,

daß ein geringerer Prozentsatz den technischen

Gegebenheiten seines Betriebes entspricht.

Völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem IEP-

Übereinkommen dürfen hiedurch nicht verletzt

werden.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann zur Erfüllung völkerrechtlicher

Verpflichtungen, die sich aus dem IEP-

Übereinkommen ergeben, den im Abs. 2 genannten

Prozentsatz durch Verordnung ändern.

§ 10. (1) Pflichtnotstandsreserven sind so zu

lagern, daß die Beschaffenheit der gelagerten

Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit

anderen Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter

gehalten werden. In diesem Falle sind

geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung

der Pflichtnotstandsreserven jederzeit

sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie der

geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven

müssen buchmäßig und auf Grund des Buchstandes

auch körperlich, nachgewiesen werden

können.

(2) Erdöl und Erdölprodukte sind in Behältern

mit für die Abfüllung in Transporteinrichtungen

geeigneten Abfülleinrichtungen zu

lagern. Die Behälter müssen amtlich geeicht und

mit einer Meßeinrichtung versehen sein.

§ 11. Physische Personen, juristische Personen

und Personengesellschaften des Handebrechts, die

Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben

dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie

1. die Neuaufnahme einer solchen Tätigkeit,

2. die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen

unverzüglich zu melden.

§ 12. (1) Physische Personen, juristische Personen

und Personengesellschaften des Handelsrechts,

die Erdöl oder Erdölprodukte importieren,

haben bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres

schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich

aufzulegenden Formulare dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie den

Vorjahresimport (§ 3 Abs. 1) an Erdöl und Erd-

ölprodukten zu melden. Gleichzeitig ist mit der

Meldung unter Beibringung entsprechender

Nachweise anzugeben,

1. ob ein Lager gemäß § 4 Z. 1, 2 oder 3 gehalten

wird;

2. ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht

gemäß § 5 übernommen worden ist.

(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen

haben dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie bis zum 15. des Folgemonats

schriftlich unter Verwendung der hiefür

amtlich aufzulegenden Formulare die im Vormonat

durchgeführten Importe an Erdöl und

Erdölprodukten zu melden.

§ 13. Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich

aufzulegenden Formulare über den Stand der

Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten

Meldungen bis zum 15. des Folgemonats

zu erstatten.

§ 14. Vorratspflichtige haben jährlich dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie Standort, Bezeichnung, Kapazität und

Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben,

die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven

dienen. Die Meldungen sind

mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres

bis zum 31. Jänner des Nachjahres abzugeben.

§ 15. Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen

zu führen, aus denen der jeweilige

Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven

eindeutig und übersichtlich hervorgeht.

Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen

Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 10

Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal

arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich

zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung

der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven

festgestellt, so ist spätestens am Folgetag

nach der Messung dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie Meldung zu

erstatten.

§ 16. (1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher

Verpflichtungen, die sich aus dem IEP-

Übereinkommen ergeben, erforderlich ist, hat der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie durch Verordnung Erhebungen, die sich

auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens)

beziehen, über folgende Gegenstände

anzuordnen

1. Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten

einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen

Aufbringung in den einzelnen

Monaten des folgenden Kalenderjahres;

2. Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln

für Erdöl und Erdölprodukte;

3. sonstige Gegenstände, insbesondere nach den

Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.

(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere

festzulegen

1. der Eintritt der Meldepflicht,

2. der Kreis der Meldepflichtigen,

3. die Gegenstände der Meldung,

4. die Meldetermine und die Zeiträume, auf

die sich die Meldungen zu beziehen haben.

§ 17. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat den Stand der Pflichtnotstandsreserven

sowie die Beschaffenheit und

Ausstattung der Lager stichprobenweise zu überprüfen.

Hiezu kann er sich der Behörden der

allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen.

(2) Den Kontrollorganen ist freier Zutritt zu

den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen

und über Veränderungen des Lagerstandes

seit der letzten Messung zu gewähren.

Besteht der begründete Verdacht, daß die Lagerstände

unrichtig ausgewiesen werden, kann das

Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des

Lagerstandes verlangen und die Übernahme und

Abgabe von Erdöl oder Erdölprodukten in oder

aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven

gehalten werden, vorübergehend und so lange

einstellen, als für die Messung der Lagerstände

notwendig ist.

§ 18. Soweit es zur Erfüllung der Verpflichtungen

aus dem IEP-Übereinkommen erforderlich

ist, sind die in einer Verordnung nach § 16

bezeichneten Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung

an die mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.

§ 19. Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß

den §§ 11 bis 18 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

§ 20. Bei der behördlichen Preisfestsetzung je

Tonne für Erdölprodukte, die in der Anlage

zum Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, angeführt

sind, ist die sich aus der Verpflichtung

zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven

ergebende Kostenbelastung je

Tonne der der Vorratspflicht unterliegenden

Menge voll zu berücksichtigen.

§ 21. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zum Zweifachen des Wertes der fehlenden

Menge der Pflichtnotstandsreserve gemäß § 3

Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, wer der Vorratspflicht

gemäß den §§ 2 bis 10 oder den auf

Grand dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen

und Bescheiden zuwiderhandelt.

(2) Von einer Bestrafung ist abzusehen, wenn

vor der Ansetzung oder Durchführung einer

Kontrolle (§ 17) eine Meldung gemäß § 15

erstattet und die fehlende Menge unverzüglich

ergänzt wurde.

§ 22. Eine Verwaltungsübertretung, die von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu S 30000,— zu bestrafen ist, begeht,

wer

1. die Meldungen und Auskünfte gemäß, den

§§ 11, 12, 13, 14 und 16 nicht oder nicht

rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig

erstattet;

2. die Bestimmungen des § 15 über die Führung

von Aufzeichnungen nicht befolgt;

3. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß

§ 17 zu dulden, zuwiderhandelt.

§ 23. Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan

der Bezirksverwaltungsbehörde bei Maßnahmen,

die für die Einleitung und Durchführung

von Verwaltungsstrafverfahren nach

diesem Bundesgesetz erforderlich sind, mitzuwirken.

Artikel III

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/

1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971, 447/1972

und 17/1975 wird wie folgt geändert

1. § 62 hat zu lauten

„§ 62. Nicht zum Betriebsvermögen gehörige

Wirtschaftsgüter.

(1) Zum Betriebsvermögen gehören nicht

1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften

des Vermögenssteuergesetzes oder

anderer Gesetze von der Vermögenssteuer

befreit sind;

2. Wirtschaftsgüter, die nach § 69 Z. 4 nicht

zum sonstigen Vermögen gehören;

3. Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern,

die dazu dienen, Schädigungen durch

Abwässer oder Abgase zu verhindern, zu

beseitigen oder zu verringern, und deren

Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben

oder im öffentlichen Interesse

erforderlich war;

4. Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-

Bevorratungs- und Meldegesetz;

5. Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Z. 4

fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven

nach dem Erdöl-Bevorratungs-

und Meldegesetz zu dienen

bestimmt sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 bis 5

sind nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die

Grundbesitz darstellen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 4 und 5

sind nur anzuwenden, wenn der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt,

daß es sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne

des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes

handelt."

2. § 70 Z. 10 hat zu lauten

„10. Wirtschaftsgüter, die gemäß § 62 Abs. 1

Z. 3 bis 5 als nicht zum Betriebsvermögen

gehörend bezeichnet sind."

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1978

außer Kraft.

Artikel V

(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses

Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses

Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 20 der Bandesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres;

3. im übrigen der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie.

(3) Mit der Vollziehung des Art. III dieses

Bundesgesetzes ist der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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