318. Bundesgesetz: Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung
von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses
Bundesgesetzes enthalten sind, sind für die Zeit
vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
bis 30. Juni 1978 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
vorsieht.
Artikel II
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
der Begriff
1. „IEP-Übereinkommen" das Übereinkommen
vom 18. November 1974 über ein
Internationales Energieprogramm;
2. „Energieträger" Stoffe oder Systeme, aus
denen mit technischen Mitteln Energie gewonnen
werden kann;
3. „Erdöl" Erdöle und Öle aus bituminösen
Mineralien, roh, der Nummer 27.09 des Zolltarifes
(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74,
in der derzeit geltenden Fassung);
4. „Erdölprodukte" Waren der Nummer 27.10
des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958), Erdölfraktionen
und Rückstände von der Erdölverarbeitung
der Nummer 27.10 des Zolltarifes
(Zolltarifgesetz 1958), ausgenommen
Schmieröle, Transformatorenöle und Fette;
5. „Steinkohle und Steinkohlenkoks" Steinkohle
aus Nummer 27.01 und Koks und
Halbkoks (Schwelkoks) aus Steinkohle aus
Nummer 27.04 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz
1958);
6. „Erdgas" Erdgas aus Nummer 27.11 des
Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958).
§ 2. (1) Physische und juristische Personen sowie
Personengesellschaften des Handelsrechtes,
die Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben
nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven
an Erdöl oder Erdölprodukten zu halten
(Vorratspflichtige).
(2) Geringfügige Importe, wie in Fahrzeugen
mitgeführte Reserven an Treibstoff für den Betrieb
dieser Fahrzeuge und kleine Mengen, die
von Endverbrauchern für den eigenen Bedarf
eingeführt werden, begründen keine Vorratspflicht.
§ 3. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. März 1977
je 5%, ab 1. März 1978 je 10%, ab 1. März 1979
je 15% und ab 1. März 1980 sowie ab 1. März
der jeweils folgenden Jahre je 20% des Importes
an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten im
vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven
im Inland zu halten.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann den im Abs. 1 genannten
Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn
dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
die sich aus dem IEP-Übereinkommen
ergeben, erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven,
die zu bestimmten Zeitpunkten
zu halten sind, durch Verordnung abweichend
von Abs. 1 neu festsetzen, wenn dies zur "Wiederauffüllung
der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen
Lenkungsmaßnahmen erforderlich
ist.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann abweichend von Abs. 1 und 2
auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid
die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen
und den Zeitraum der Wiederauffüllung
dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn
Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen,
Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen,
höhere Gewalt oder auf andere Weise
vernichtet worden sind.
(5) Der Vorjahresimport (Abs. 1) wird durch
die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
aus dem Zollausland in den freien inländischen
Verkehr verbrachten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten
bestimmt.
§ 4. Die Vorratspflicht kann nach Wahl des
Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden
1. durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven
durch den Vorratspflichtigen;
2. durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven
durch zwei oder mehrere
Vorratspflichtige;
3. durch privatrechtlichen Vertrag, der den
Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte
Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur
Verfügung zu halten;
4. durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß
§ 5.
§ 5. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe
der Abs. 2 bis 7 von Lagerhaltern mit befreiender
Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder
teilweise übernommen werden.
(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für
Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung
dieser Tätigkeit einer Genehmigung des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Lagerhalter nach Sachkenntnis und innerer Einrichtung
die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach
diesem Bundesgesetz bietet. Vor Erteilung der
Genehmigung sind die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs,
der Österreichische Arbeiterkammertag und der
Österreichische Gewerkschaftsbund zu hören.
(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme
der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen,
aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung,
insbesondere die zu haltende Menge
an Pflichtnotstandsreserven und die Dauer der
Übernahme hervorgeht. Dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie ist die Ausstellung
solcher Bestätigungen unverzüglich durch
den Lagerhalter anzuzeigen.
(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die
Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter
im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige
im Sinne des § 2.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung einen
Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht
für je 1000 Erdöleinheiten festzulegen. Die Tarife
sind so zu bemessen, daß sie die mit der Haltung
der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten
decken. Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen.
(6) Für Lagerhalter, für die zur Besicherung
von Krediten für die Herstellung und Erhaltung
von Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung
auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen
wird, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen
1. Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften
mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand
die Übernahme der Vorratspflicht
nach diesem Bundesgesetz ist.
Diese Gesellschaften sind von den Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen.
Sie dürfen unbeschadet einer angemessenen
Verzinsung des Eigenkapitals nicht
auf Gewinn gerichtet sein. Die Bestimmungen
der §§ 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster
Satz, 359 Abs. 1 und 2, 360 Abs. 2 bis 4 der
Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe
Anwendung, daß für die Erteilung der
Bewilligung einer Betriebsanlage der Landeshauptmann
zuständig ist. § 69 der Konkursordnung
findet auf solche Kapitalgesellschaften
keine Anwendung.
2. Die Lagerhalter dürfen keine Geschäfte betreiben,
die nicht unmittelbar oder mittelbar
dem Unternehmensgegenstand dienen.
3. Die Lagerhalter haben bei der Standortwahl
der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte
zu berücksichtigen. Dies ist vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie unter Anhörung der Länder zu
prüfen.
4. Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingungen
für die Übernahme der Vorratspflicht
aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie
bedürfen und im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen sind. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen
Bedingungen den im Abs. 2 genannten
Erfordernissen entsprechen.
5. Die Lagerhalter haben mit jedem Vorratspflichtigen,
der ein solches Anbot stellt, zu
den Tarifen (Abs. 5) und den allgemeinen
Bedingungen (Z. 4) einen Vertrag über die
Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.
(7) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat die Übernahme der Vorratspflicht
nach vorheriger Androhung zu untersagen,
wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach
diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder
die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß
Abs. 2 entfallen. In diesem Fall hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie in
sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 die Haltung
der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen,
deren Vorratspflicht übernommen
wurde, festzulegen.
§ 6. Hat ein Vorratspflichtiger die Einfuhr
von Erdöl oder Erdölprodukten dauernd eingestellt,
so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht
über die Pflichtnotstandsreserven verfügen.
§ 7. Wer eine die Vorratspflicht begründende
Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten Kalendervierteljahr,
in dem die Tätigkeit neu aufgenommen
wurde, keine Pflichtnotstandsreserven
halten. Ab dem zweiten Kalendervierteljahr und
den folgenden Kalendervierteljahren bis zum
fünften Kalendervierteljahr sind Pflichtnotstandsreserven
in einer Höhe zu halten, die der Importmenge
aller vorangegangenen Kalendervierteljahre,
multipliziert mit den Anteilen gemäß § 3,
entsprechen. Ab dem Ende des Kalenderjahres,
das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres
nach Neuaufnahme der Tätigkeit zusammenfällt
oder das ihm folgt, bestimmt sich der
Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach § 3.
§ 8. (1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet
in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4, gleich bleibt,
kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdöl-
produkten Erdöl lagern oder Erdölprodukte im
Ausmaß von höchstens 20% der Mengen an
1. Benzinen,
2. Dieselkraftstoff, Ofenheizöl, Petroleum und
Flugturbinentreibstoff,
3. leichtem, mittelschwerem und schwerem
Heizöl
untereinander austauschen. Er kann ferner an
Stelle von Erdöl Erdölprodukte lagern, wobei
jedoch der Anteil von
1. Benzinen 20%,
2. Dieselkraftstoff, Ofenheizöl, Petroleum und
Flugturbinentreibstoff 20%,
3. leichtem, mittelschwerem und schwerem
Heizöl 30%
an der durch Erdölprodukte substituierten
Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in
Erdöleinheiten gemäß Abs. 4, nicht unterschreiten
darf. Erdölfraktionen, Rückstände, Halberzeugnisse
und andere Komponenten, die der Herstellung
der vorgenannten Produkte dienen, können
diesen je nach ihrer Beschaffenheit zugerechnet
werden.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen
durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen
von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit
nach Abs. 1 genehmigen, wenn die
Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare
Härte darstellt oder die Versorgung der
Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren
würde.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann auf Antrag des Vorratspflichtigen
durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit
aus besonderen betrieblich begründeten
Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven
an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven
an anderen Energieträgern oder an nur im Notstandsfall
zu nützenden Produktionsmöglichkeiten
an alternativen Energieträgern (Art. 2
der Anlage zum IEP-Übereinkommen) gehalten
werden können. Dabei hat er auf die jeweilige
Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der
Substitution und die technischen Gegebenheiten
der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten
sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht
zu nehmen.
(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß
Abs. 1 bis 3 sind folgende Umrechnungsschlüssel
zugrunde zu legen
§ 9. (1) Vorräte, die aus technischen Gründen
auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar
sind (Art. 1 Z. 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen),
sind auf die Pflichtnotstandsreserven
nicht anzurechnen.
(2) Die Vorräte gemäß Abs. 1 sind mit 10%
der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
kann diesen Prozentsatz über Antrag des
Vorratspflichtigen vermindern, wenn dieser nachweist,
daß ein geringerer Prozentsatz den technischen
Gegebenheiten seines Betriebes entspricht.
Völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem IEP-
Übereinkommen dürfen hiedurch nicht verletzt
werden.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann zur Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen, die sich aus dem IEP-
Übereinkommen ergeben, den im Abs. 2 genannten
Prozentsatz durch Verordnung ändern.
§ 10. (1) Pflichtnotstandsreserven sind so zu
lagern, daß die Beschaffenheit der gelagerten
Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit
anderen Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter
gehalten werden. In diesem Falle sind
geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung
der Pflichtnotstandsreserven jederzeit
sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie der
geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven
müssen buchmäßig und auf Grund des Buchstandes
auch körperlich, nachgewiesen werden
können.
(2) Erdöl und Erdölprodukte sind in Behältern
mit für die Abfüllung in Transporteinrichtungen
geeigneten Abfülleinrichtungen zu
lagern. Die Behälter müssen amtlich geeicht und
mit einer Meßeinrichtung versehen sein.
§ 11. Physische Personen, juristische Personen
und Personengesellschaften des Handebrechts, die
Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben
dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie
1. die Neuaufnahme einer solchen Tätigkeit,
2. die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen
unverzüglich zu melden.
§ 12. (1) Physische Personen, juristische Personen
und Personengesellschaften des Handelsrechts,
die Erdöl oder Erdölprodukte importieren,
haben bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres
schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich
aufzulegenden Formulare dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie den
Vorjahresimport (§ 3 Abs. 1) an Erdöl und Erd-
ölprodukten zu melden. Gleichzeitig ist mit der
Meldung unter Beibringung entsprechender
Nachweise anzugeben,
1. ob ein Lager gemäß § 4 Z. 1, 2 oder 3 gehalten
wird;
2. ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht
gemäß § 5 übernommen worden ist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen
haben dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie bis zum 15. des Folgemonats
schriftlich unter Verwendung der hiefür
amtlich aufzulegenden Formulare die im Vormonat
durchgeführten Importe an Erdöl und
Erdölprodukten zu melden.
§ 13. Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich
aufzulegenden Formulare über den Stand der
Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten
Meldungen bis zum 15. des Folgemonats
zu erstatten.
§ 14. Vorratspflichtige haben jährlich dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie Standort, Bezeichnung, Kapazität und
Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben,
die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven
dienen. Die Meldungen sind
mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres
bis zum 31. Jänner des Nachjahres abzugeben.
§ 15. Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen
zu führen, aus denen der jeweilige
Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven
eindeutig und übersichtlich hervorgeht.
Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen
Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 10
Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal
arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich
zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung
der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven
festgestellt, so ist spätestens am Folgetag
nach der Messung dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie Meldung zu
erstatten.
§ 16. (1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen, die sich aus dem IEP-
Übereinkommen ergeben, erforderlich ist, hat der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie durch Verordnung Erhebungen, die sich
auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens)
beziehen, über folgende Gegenstände
anzuordnen
1. Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten
einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen
Aufbringung in den einzelnen
Monaten des folgenden Kalenderjahres;
2. Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln
für Erdöl und Erdölprodukte;
3. sonstige Gegenstände, insbesondere nach den
Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere
festzulegen
1. der Eintritt der Meldepflicht,
2. der Kreis der Meldepflichtigen,
3. die Gegenstände der Meldung,
4. die Meldetermine und die Zeiträume, auf
die sich die Meldungen zu beziehen haben.
§ 17. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat den Stand der Pflichtnotstandsreserven
sowie die Beschaffenheit und
Ausstattung der Lager stichprobenweise zu überprüfen.
Hiezu kann er sich der Behörden der
allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen.
(2) Den Kontrollorganen ist freier Zutritt zu
den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen
und über Veränderungen des Lagerstandes
seit der letzten Messung zu gewähren.
Besteht der begründete Verdacht, daß die Lagerstände
unrichtig ausgewiesen werden, kann das
Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des
Lagerstandes verlangen und die Übernahme und
Abgabe von Erdöl oder Erdölprodukten in oder
aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven
gehalten werden, vorübergehend und so lange
einstellen, als für die Messung der Lagerstände
notwendig ist.
§ 18. Soweit es zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus dem IEP-Übereinkommen erforderlich
ist, sind die in einer Verordnung nach § 16
bezeichneten Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung
an die mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.
§ 19. Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß
den §§ 11 bis 18 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
§ 20. Bei der behördlichen Preisfestsetzung je
Tonne für Erdölprodukte, die in der Anlage
zum Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, angeführt
sind, ist die sich aus der Verpflichtung
zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven
ergebende Kostenbelastung je
Tonne der der Vorratspflicht unterliegenden
Menge voll zu berücksichtigen.
§ 21. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zum Zweifachen des Wertes der fehlenden
Menge der Pflichtnotstandsreserve gemäß § 3
Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, wer der Vorratspflicht
gemäß den §§ 2 bis 10 oder den auf
Grand dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen
und Bescheiden zuwiderhandelt.
(2) Von einer Bestrafung ist abzusehen, wenn
vor der Ansetzung oder Durchführung einer
Kontrolle (§ 17) eine Meldung gemäß § 15
erstattet und die fehlende Menge unverzüglich
ergänzt wurde.
§ 22. Eine Verwaltungsübertretung, die von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu S 30000,— zu bestrafen ist, begeht,
wer
1. die Meldungen und Auskünfte gemäß, den
§§ 11, 12, 13, 14 und 16 nicht oder nicht
rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig
erstattet;
2. die Bestimmungen des § 15 über die Führung
von Aufzeichnungen nicht befolgt;
3. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß
§ 17 zu dulden, zuwiderhandelt.
§ 23. Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan
der Bezirksverwaltungsbehörde bei Maßnahmen,
die für die Einleitung und Durchführung
von Verwaltungsstrafverfahren nach
diesem Bundesgesetz erforderlich sind, mitzuwirken.
Artikel III
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/
1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971, 447/1972
und 17/1975 wird wie folgt geändert
1. § 62 hat zu lauten
„§ 62. Nicht zum Betriebsvermögen gehörige
Wirtschaftsgüter.
(1) Zum Betriebsvermögen gehören nicht
1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften
des Vermögenssteuergesetzes oder
anderer Gesetze von der Vermögenssteuer
befreit sind;
2. Wirtschaftsgüter, die nach § 69 Z. 4 nicht
zum sonstigen Vermögen gehören;
3. Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern,
die dazu dienen, Schädigungen durch
Abwässer oder Abgase zu verhindern, zu
beseitigen oder zu verringern, und deren
Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben
oder im öffentlichen Interesse
erforderlich war;
4. Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-
Bevorratungs- und Meldegesetz;
5. Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Z. 4
fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven
nach dem Erdöl-Bevorratungs-
und Meldegesetz zu dienen
bestimmt sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 bis 5
sind nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die
Grundbesitz darstellen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 4 und 5
sind nur anzuwenden, wenn der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt,
daß es sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne
des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes
handelt."
2. § 70 Z. 10 hat zu lauten
„10. Wirtschaftsgüter, die gemäß § 62 Abs. 1
Z. 3 bis 5 als nicht zum Betriebsvermögen
gehörend bezeichnet sind."
Artikel IV
Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1978
außer Kraft.
Artikel V
(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses
Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 20 der Bandesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres;
3. im übrigen der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie.
(3) Mit der Vollziehung des Art. III dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Finanzen betraut.