318. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Private höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten, private Anstalten für die Ausbildung
und Fortbildung der Lehrer an land-
und forstwirtschaftlichen Schulen und private
Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal
§ 1. Die Bestimmungen des Privatschulgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 290/1972 gelten für die
privaten höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, die privaten Anstalten für die
Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land-
und forstwirtschaftlichen Schulen und die privaten
Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal
mit folgender Abweichung
(Zu § 23 Privatschulgesetz) Zuständige Schulbehörde
ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst. Alle nach Abschnitt I des vorliegenden
Bundesgesetzes in Betracht kommenden Anzeigen
und Ansuchen sind beim Bundesministerium
für Unterricht und Kunst einzubringen.
§ 2. Die Bestimmungen des § 72 des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/
1971 werden aufgehoben.
ABSCHNITT II
Subventionierung von privaten land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen
A. Subventionierung von konfessionellen
land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen
Geltungsbereich
§ 3. (1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften sind nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Abschnittes für die mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen
land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
und land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen,
soweit sie nicht unter § 1 fallen, Subventionen
zum Personalaufwand zu gewähren.
(2) Unter konfessionellen Schulen sind die von
einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
oder einer ihrer Einrichtungen
erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen
und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen,
die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Oberbehörde als konfessionelle
Schulen anerkannt werden.
Ausmaß der Subventionen
§ 4. (1) Als Subventionen sind den gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
für die konfessionellen Schulen (§ 3) jene Lehrerdienstposten
zur Verfügung zu stellen, die zur
Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule
erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters
und der von den Lehrern an vergleichbaren
öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen),
soweit das Verhältnis zwischen der
Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der
betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen
jenem an öffentlichen Schulen vergleichbarer
Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.
(2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen
Schulen zukommenden Lehrerdienstposten
sind vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst auf Antrag der gemäß § 3 Abs. 2
in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft
nach Anhörung der in Betracht kommenden
Landesregierungen festzustellen.
(3) Die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft
hat Umstände, die eine Auswirkung
auf die Anzahl der einer konfessionellen
Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur
Folge haben können, unverzüglich dem Bundesministerium
für Unterricht und Kunst zu melden.
(4) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat bei Änderung der Voraussetzungen
nach Abs. 1 die Anzahl der der Schule zukommenden
Lehrerdienstposten neu festzustellen.
(5) Wenn für eine konfessionelle Schule
a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht
wurde oder
b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht
verliehen und nicht entzogen
worden ist sowie für das laufende Schuljahr
um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
angesucht wurde,
ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag
der betreffenden gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln,
als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits
verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht
jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich
anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem
Bund den durch die Subventionierung entstandenen
Aufwand zu ersetzen.
(6) Die Feststellung der den einzelnen konfessionellen
Schulen zukommenden Lehrerdienstposten
wird mit Beginn des auf die Einbringung
des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung
der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden
Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch
für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen be-
vorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt
wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres bzw.
des Teiles des Schuljahres.
Art der Subventionierung
§ 5. (1) Die Subventionen zum Personalaufwand
sind nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Abschnittes durch Zuweisung von land-
und forstwirtschaftlichen Landeslehrern oder
land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern
durch das Land als lebende Subvention
zu gewähren. Die Kosten dieser Subventionen
sind vom Bund zu tragen.
(2) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1
nicht möglich, so hat der Bund für den unterrichtenden
Lehrer eine Vergütung in der Höhe
der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer
zustehen würde, wenn er Landesvertragslehrer
wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse
nicht, so ist die Vergütung in der
Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen
Fällen in der Regel Landesvertragslehrern
gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen
solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund
gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen
bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe
zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung
wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist an den
unterrichtenden Lehrer auszuzahlen. Sofern der
Lehrer jedoch Angehöriger eines Ordens oder
einer Kongregation der katholischen Kirche ist
und die Schule, an der er unterrichtet, von diesem
Orden oder dieser Kongregation erhalten wird,
ist die Vergütung an den Schulerhalter zu zahlen.
(4) Wird einer konfessionellen Schule das
Öffentlichkeitsrecht rückwirkend verliehen und
wurde kein Antrag gemäß § 4 Abs. 5 gestellt,
ist der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft für
diese Schule der Lehrerpersonalaufwand zu ersetzen,
den der Schulerhalter für die dort unterrichtenden
Lehrer geleistet hat, höchstens jedoch
im Ausmaß des Betrages, der bei Anwendung
der Abs. 2 und 3 bezahlt worden wäre.
Grenzen der Zuweisung lebender
Subventionen
§ 6. (1) Den unter § 3 fallenden Schulen dürfen
nur solche Lehrer als lebende Subvention zugewiesen
werden, die sich damit einverstanden erklären
und deren Zuweisung an die betreffende
Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche)
Oberbehörde beantragt oder gegen
deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.
(2) Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der
Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige
kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde
die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden
Schule aus religiösen Gründen als untragbar
erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung
der Zuweisung bei der zuständigen
Dienstbehörde beantragt.
B. Subventionierung sonstiger
privater land- und forstwirtschaftlicher
Berufs- und Fachschulen
Voraussetzungen
§ 7. (1) Für private land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen und land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen, soweit sie nicht unter § 1
und § 3 fallen, kann der Bund als Träger von
Privatrechten nach Maßgabe der auf Grund des
jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung
stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand
gewähren, wenn
a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung
entspricht,
b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung
eines Gewinnes bezweckt wird,
c) für die Aufnahme der Schüler nur die für
öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen
maßgebend sind und
d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen
nicht unter den an öffentlichen Schulen
gleicher Art und gleicher örtlicher Lage
üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
(2) Die Subventionierung kann bestehen
a) in der Form von Geldleistungen an den
Privatschulerhalter oder
b) sofern das Land der Privatschule land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer oder
land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer
zur Verfügung stellt, in der
Form von Geldleistungen an das Land
höchstens im Ausmaß der Leistungen des
Bundes, die der Bund für derartige Lehrer
leisten würde, wenn die Schule eine öffentliche
Schule wäre.
ABSCHNITT III
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1975 in Kraft.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst betraut.