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318_1975 AT

318. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Private höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten, private Anstalten für die Ausbildung

und Fortbildung der Lehrer an land-

und forstwirtschaftlichen Schulen und private

Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal

§ 1. Die Bestimmungen des Privatschulgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 290/1972 gelten für die

privaten höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, die privaten Anstalten für die

Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land-

und forstwirtschaftlichen Schulen und die privaten

Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal

mit folgender Abweichung

(Zu § 23 Privatschulgesetz) Zuständige Schulbehörde

ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst. Alle nach Abschnitt I des vorliegenden

Bundesgesetzes in Betracht kommenden Anzeigen

und Ansuchen sind beim Bundesministerium

für Unterricht und Kunst einzubringen.

§ 2. Die Bestimmungen des § 72 des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/

1971 werden aufgehoben.

ABSCHNITT II

Subventionierung von privaten land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen

A. Subventionierung von konfessionellen

land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen

Geltungsbereich

§ 3. (1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen

und Religionsgesellschaften sind nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Abschnittes für die mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen

land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen

und land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen,

soweit sie nicht unter § 1 fallen, Subventionen

zum Personalaufwand zu gewähren.

(2) Unter konfessionellen Schulen sind die von

einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

oder einer ihrer Einrichtungen

erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen

und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen,

die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Oberbehörde als konfessionelle

Schulen anerkannt werden.

Ausmaß der Subventionen

§ 4. (1) Als Subventionen sind den gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

für die konfessionellen Schulen (§ 3) jene Lehrerdienstposten

zur Verfügung zu stellen, die zur

Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule

erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters

und der von den Lehrern an vergleichbaren

öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen),

soweit das Verhältnis zwischen der

Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der

betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen

jenem an öffentlichen Schulen vergleichbarer

Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

(2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen

Schulen zukommenden Lehrerdienstposten

sind vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst auf Antrag der gemäß § 3 Abs. 2

in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft

nach Anhörung der in Betracht kommenden

Landesregierungen festzustellen.

(3) Die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft

hat Umstände, die eine Auswirkung

auf die Anzahl der einer konfessionellen

Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur

Folge haben können, unverzüglich dem Bundesministerium

für Unterricht und Kunst zu melden.

(4) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat bei Änderung der Voraussetzungen

nach Abs. 1 die Anzahl der der Schule zukommenden

Lehrerdienstposten neu festzustellen.

(5) Wenn für eine konfessionelle Schule

a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht

wurde oder

b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht

verliehen und nicht entzogen

worden ist sowie für das laufende Schuljahr

um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

angesucht wurde,

ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag

der betreffenden gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln,

als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits

verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht

jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich

anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem

Bund den durch die Subventionierung entstandenen

Aufwand zu ersetzen.

(6) Die Feststellung der den einzelnen konfessionellen

Schulen zukommenden Lehrerdienstposten

wird mit Beginn des auf die Einbringung

des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung

der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden

Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch

für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen be-

vorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt

wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres bzw.

des Teiles des Schuljahres.

Art der Subventionierung

§ 5. (1) Die Subventionen zum Personalaufwand

sind nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Abschnittes durch Zuweisung von land-

und forstwirtschaftlichen Landeslehrern oder

land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern

durch das Land als lebende Subvention

zu gewähren. Die Kosten dieser Subventionen

sind vom Bund zu tragen.

(2) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1

nicht möglich, so hat der Bund für den unterrichtenden

Lehrer eine Vergütung in der Höhe

der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer

zustehen würde, wenn er Landesvertragslehrer

wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse

nicht, so ist die Vergütung in der

Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen

Fällen in der Regel Landesvertragslehrern

gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen

solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund

gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen

bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe

zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung

wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist an den

unterrichtenden Lehrer auszuzahlen. Sofern der

Lehrer jedoch Angehöriger eines Ordens oder

einer Kongregation der katholischen Kirche ist

und die Schule, an der er unterrichtet, von diesem

Orden oder dieser Kongregation erhalten wird,

ist die Vergütung an den Schulerhalter zu zahlen.

(4) Wird einer konfessionellen Schule das

Öffentlichkeitsrecht rückwirkend verliehen und

wurde kein Antrag gemäß § 4 Abs. 5 gestellt,

ist der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft für

diese Schule der Lehrerpersonalaufwand zu ersetzen,

den der Schulerhalter für die dort unterrichtenden

Lehrer geleistet hat, höchstens jedoch

im Ausmaß des Betrages, der bei Anwendung

der Abs. 2 und 3 bezahlt worden wäre.

Grenzen der Zuweisung lebender

Subventionen

§ 6. (1) Den unter § 3 fallenden Schulen dürfen

nur solche Lehrer als lebende Subvention zugewiesen

werden, die sich damit einverstanden erklären

und deren Zuweisung an die betreffende

Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche)

Oberbehörde beantragt oder gegen

deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.

(2) Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der

Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige

kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde

die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden

Schule aus religiösen Gründen als untragbar

erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung

der Zuweisung bei der zuständigen

Dienstbehörde beantragt.

B. Subventionierung sonstiger

privater land- und forstwirtschaftlicher

Berufs- und Fachschulen

Voraussetzungen

§ 7. (1) Für private land- und forstwirtschaftliche

Berufsschulen und land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen, soweit sie nicht unter § 1

und § 3 fallen, kann der Bund als Träger von

Privatrechten nach Maßgabe der auf Grund des

jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung

stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand

gewähren, wenn

a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung

entspricht,

b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung

eines Gewinnes bezweckt wird,

c) für die Aufnahme der Schüler nur die für

öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen

maßgebend sind und

d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen

nicht unter den an öffentlichen Schulen

gleicher Art und gleicher örtlicher Lage

üblichen Klassenschülerzahlen liegt.

(2) Die Subventionierung kann bestehen

a) in der Form von Geldleistungen an den

Privatschulerhalter oder

b) sofern das Land der Privatschule land- und

forstwirtschaftliche Landeslehrer oder

land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer

zur Verfügung stellt, in der

Form von Geldleistungen an das Land

höchstens im Ausmaß der Leistungen des

Bundes, die der Bund für derartige Lehrer

leisten würde, wenn die Schule eine öffentliche

Schule wäre.

ABSCHNITT III

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1975 in Kraft.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst betraut.

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