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318_1973 AT

318. Bundesgesetz: 26. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Bundesgesetz: 26. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 278/

1972 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen,

Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage,

Pflegedienstzulage, Pflegedienst-

Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,

Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage,

Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,

Truppenverwendungszulage,

Haushaltszulage, Teuerungszulagen)."

2. § 5 Abs. 2 wird durch folgende Bestimmungen

ersetzt

„(2) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte,

soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte

aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch

a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen;

b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen

Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz über

Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete

während des Karenzurlaubes aus Anlaß der

Mutterschaft, BGBl. Nr. 98/1961, sowie

nach dem Bundesgesetz über die Gewährung

von Überbrückungshilfen an ehemalige

Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/

1963, und gleichartigen landesgesetzlichen

Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des

Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und

der Blindenzulage;

c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung

für die Verpflegung, der Familienunterhalt

und — soweit sie den Betrag der

Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt — die Mietzinsbeihilfe

sowie die Entschädigung bei

Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,

BGBl. Nr. 152/1956, in der geltenden Fassung,

die Entschädigung nach dem Bundesgesetz

über Ansprüche aus der Ableistung

freiwilliger Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/

1960, in der geltenden Fassung und Geldleistungen

nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung

in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge

außer Betracht, die ein Kind, welches sich in

Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich

während der Schul(Hochschul)ferien

ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte,

die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag

begründen, ist stets der volle Pauschbetrag

für Werbungskosten abzusetzen, der im

Einkommensteuergesetz 1972 für den Fall der

monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist."

3. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 5 erhalten

die Bezeichnung „(4)" bis „(6)".

4. Im § 6 Abs. 4 und 5 wird die Zitierung

„§ 5 Abs. 5" durch die Zitierung „§ 5 Abs. 6"

ersetzt.

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die im Abs. 1 Z. 5 angeführten Zeiten

sind dem Beamten auf Antrag zur Hälfte für

die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung

wird mit dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten wirksam."

6. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten

Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung

nach Abs. 1 ausgeschlossen

1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 zu berücksichtigen

wäre, wenn der Beamte auf Grund

einer solchen Beschäftigung einen Anspruch

auf laufende Pensionsleistungen erworben

und diese nicht dem Bund abgetreten hat;

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,

soweit sie nach den Vorschriften,

die für dieses Dienstverhältnis gegolten

haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge

nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung

ist auf Karenzurlaube nach § 15 des

Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in

der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige

Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden,

daß diese Zeiten zur Hälfte für

die Ermittlung des Vorrückungsstichtages

unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6

zu berücksichtigen sind, soweit für diese

Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach

diesem Abs. vorliegen;

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit

zurückgelegt worden ist."

7. Dem § 13 b wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes

über die Hemmung und Unterbrechung der

Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Geltendmachung eines Anspruches im

Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten

ist."

7 a. Im § 15 Abs. 3 Z. 1 wird nach dem Wort

„Verwendungszulage," eingefügt: „Pflegedienstzulage,

Pflegedienst-Chargenzulage,".

8. § 20 b Abs, 4 erhält folgende Fassung

„(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß

von elf Zwölfteln des Betrages, um den

die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen

(Abs. 1 Z. 3) den Eigenanteil übersteigen."

9. An die Stelle der Abs. 6 und 7 des § 20 b

treten folgende Bestimmungen

„(6) Auf den Anspruch, das Ruhen und die

Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses sind die

Bestimmungen des § 15 Abs. 5 und 6 sinngemäß

anzuwenden.

(7) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für

das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches

auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung

seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer

Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung

später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß

oder seine Erhöhung abweichend vom

Abs. 6 erst von dem der Meldung folgenden

Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem

Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage

an.

(8) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung."

10. Im zweiten Satz des § 30 a Abs. 2 entfällt

die Wendung „einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage".

11. Nach § 30 a wird eingefügt

„Pflegedienstzulage

§ 30 b. (1) Beamten, die zur Ausübung von

Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes,

BGBl. Nr. 102/1961, oder des Hebammengesetzes

1963, BGBl. Nr. 3/1964 (beide in der jeweils

geltenden Fassung), berechtigt sind, gebührt für

die Dauer der einschlägigen Verwendung eine

ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 200 S,

2. für Beamte der medizinisch-technischen

Dienste 525 S,

3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes

und für Hebammen

a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II

525 S,

b) ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II

630 S.

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 30 c. (1) Beamten des Krankenpflegefachdienstes,

die zur Ausübung von Tätigkeiten im

Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils

geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für

die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2

angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage

eine ruhegenußfähige Pflegedienst-

Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt

monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

784 S,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1008 S,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 1232 S."

12. § 44 erhält folgende Fassung

„Dienstzulagen

§ 44. (1) Dem Richter gebührt neben dem

Gehalt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die

Dienstzulage wird durch die Standesgruppe und

in ihr durch die Dienstzulagenstufe bestimmt.

Sie beträgt

Wird ein Richter in die Standesgruppe 6 b ernannt,

so gebührt ihm eine Dienstzulage im

Ausmaß von 90 v. H. der für Richter der

Standesgruppe 6 vorgesehenen Dienstzulage. Hat

der Richter in der Standesgruppe 6 b vier Jahre

zurückgelegt, so gebührt ihm eine Dienstzulage

im Ausmaß von 95 v. H. der für Richter der

Standesgruppe 6 vorgesehenen Dienstzulage.

(2) Bei einer Ernennung in eine höhere

Standesgruppe ist der Richter, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, in die niedrigste

Dienstzulagenstufe der neuen Standesgruppe

einzureihen. In den Fällen des § 42 Abs. 1

zweiter Satz kann dem Richter durch Verfügung

des Bundespräsidenten auch eine höhere als die

niedrigste in seiner Standesgruppe vorgesehene

Dienstzulagenstufe zuerkannt werden; hiebei ist

auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige

Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.

(3) Wird ein Richter in eine höhere als die

Standesgruppe 2 ernannt und ist die Dienstzulage

der niedrigsten Dienstzulagenstufe in der neuen

Standesgruppe niedriger als die bisherige Dienstzulage,

so gebührt dem Richter die der bisherigen

Dienstzulage entsprechende Dienstzulagenstufe,

wenn aber eine solche Dienstzulagenstufe

nicht vorgesehen ist, die Dienstzulagenstufe

mit der nächsthöheren Dienstzulage.

(4) Für die Vorrückung in eine höhere Dienstzulagenstufe

sind die §§ 8 bis 11 mit der Maßgabe

sinngemäß anzuwenden, daß die Frist für die

Vorrückung vier Jahre beträgt.

(5) Nach einer Ernennung in eine höhere

Standesgruppe als die Standesgruppe 2 rückt der

Richter in die nächsthöhere Dienstzulagenstufe

in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen

Standesgruppe nach Abs. 3 die Voraussetzung

für das Erreichen der nächsthöheren

Dienstzulagenstufe der neuen Standesgruppe erfüllt

hätte, spätestens aber nach vier Jahren;

hiebei ist in den Fällen, in denen der Richter

die höchste Dienstzulagenstufe in der bisherigen

Standesgruppe erreicht hatte, die Zeit in dieser

Dienstzulagenstufe bis zum Ausmaß von vier

Jahren in der neuen Dienstzulagenstufe der

höheren Standesgruppe anzurechnen. Die §§ 8

bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Für die Richter der Standesgruppe 5 b

findet eine Vorrückung in die höchste Dienstzulagenstufe

der Standesgruppe 5 nicht statt.

(7) § 30 a ist auf Richter und staatsanwaltschaftliche

Beamte sinngemäß anzuwenden."

13. Dem § 48 wird angefügt

„(8) Auf Hochschulassistenten sind § 30 a

Abs. 1 Z. 2, § 30 a Abs. 2 erster Satz (soweit er

§ 30 Abs. 1 Z. 2 betrifft) und § 30 a Abs. 4

sinngemäß anzuwenden.

14. § 51 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Lehrveranstaltungen, die der Hochschulprofessor

gemeinsam mit einem anderen Angehörigen

des Lehrkörpers (§ 9 des Hochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955) abhält,

sind auf die im Abs. 2 genannte Anzahl

der Wochenstunden anteilsmäßig anzurechnen."

15. § 52 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Begünstigungen nach Abs. 1 Z. 1 und 2

kann der Bundespräsident auch gewähren, um

die Berufung eines Hochschulprofessors im Sinne

des § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

in das Ausland abzuwehren."

16. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Den Fachvorständen an den technischen,

gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten

sowie an mittleren und höheren Lehranstalten

für wirtschaftliche Frauenberufe, den zu

Fachvorständen ernannten fachlichen Leitern von

Hochschulinstituten, den Direktor-Stellvertretern

und den Erziehungsleitern an Bundeserziehungsanstalten,

den Erziehungsleitern am Bundes-

Blindenerziehungsinstitut und am Bundes-Taubstummeninstitut

sowie den Direktor-Stellvertretern

an Berufsschulen gebührt eine Dienstzulage

in der Höhe von zwei Dritteln der Dienstzulage,

die ihnen gebühren würde, wenn sie Direktor

ihrer Anstalt wären. Den Fachvorständen an

Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien

eingegliedert sind, gebührt eine Dienstzulage in

der Höhe von 55 v. H. der Dienstzulage, die

ihnen gebühren würde, wenn sie Direktor der

betreffenden Pädagogischen Akademie wären."

17. § 59 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1,

die Abteilungsvorstände an Kunsthochschulen

(Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl.

Nr. 54/1970) sind, gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von

935 S."

18. § 59 Abs. 9 erhält folgende Fassung

„(9) Lehrern an der Höheren technischen

Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule

Wien V, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut

und am Bundes-Taubstummeninstitut, die an

Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher

Gruppen zu betreuen haben, in denen sich

Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen

befinden, gebührt für die Dauer einer

solchen Verwendung eine Dienstzulage von 478 S;

§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß."

19. § 59 Abs. 14 erhält folgende Fassung

„(14) Lehrern, die mit der Leitung eines

Bundeskonviktes betraut sind, gebührt eine

Dienstzulage in der Höhe der um 25 v. H.

erhöhten Erzieherzulage, auf die sie nach § 60 a

Anspruch hätten, wenn sie als Erzieher verwendet

würden; diese Dienstzulage ist ruhegenußfähig,

wenn die Verwendung mindestens ein Jahr gedauert

hat und der mit der Leitung eines

Bundeskonviktes betraute Lehrer im Zeitpunkt

der Versetzung oder des Übertrittes in den

Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden

ist."

20. An die Stelle der Abs. 4 bis 10 des § 60

treten folgende Bestimmungen

„(4) Klassenlehrern an Volksschulklassen, die

mit der Führung einer Besuchsschulklasse betraut

sind, die im Schuljahr nur während eines Semesters

übungsschulmäßig geführt wird, gebührt

für die Dauer der Erteilung übungsschulmäßigen

Unterrichtes eine Dienstzulage im Ausmaß der

Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 11.

(5) Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 a 2

und L 2 b 2 an Hauptschulen, die mit der Erteilung

übungsschulmäßigen Unterrichtes im Umfang

des Unterrichtes an Übungsschulen im Schuljahr

nur während eines Semesters betraut sind,

gebührt für die Dauer der Erteilung des übungsschulmäßigen

Unterrichtes eine Dienstzulage im

Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 12.

(6) Die Dienstzulagen nach Abs. 4 und 5 gebühren

1. wenn der übungsschulmäßige Unterricht

während des ganzen Wintersemesters erteilt

wurde, für die Monate September bis einschließlich

Feber,

2. wenn der übungsschulmäßige Unterricht

während des ganzen Sommersemesters erteilt

wurde, für die Monate Feber bis einschließlich

Juli,

3. wenn der übungsschulmäßige Unterricht nur

während eines Teiles eines Semsters erteilt

wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer

durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht

verwendet wurde."

21. Dem § 60 wird angefügt

„Erzieherzulage

§ 60 a. (1) Lehrern, die neben ihrer Lehrtätigkeit

an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten,

Blindeninstituten, Taubstummeninstituten

oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher

verwendet werden, gebührt für die Dauer

dieser Verwendung eine Erzieherzulage, die durch

die Verwendungsgruppe und durch die Zulagenstufe

bestimmt wird. Sie beträgt

(2) Die Erzieherzulage gebührt im vollen Ausmaß,

wenn der Lehrer in einem Umfang als

Erzieher beschäftigt wird, der zumindest einer

Beschäftigung mit zwei Dritteln seiner Lehrverpflichtung

als Lehrer gleichkommt. Das Ausmaß

der vergleichbaren Tätigkeit als Lehrer ist vom

zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt festzustellen,

wobei davon auszugehen ist, daß eine Beschäftigung

als Erzieher an Bundeserziehungsanstalten

und Bundeskonvikten mit einer Diensteinteilung,

nach der der Erzieher nach jeweils zwei Tagen

Dienst einen Tag dienstfrei ist, einer Unterrichtserteilung

mit zwei Dritteln der vollen Lehrverpflichtung

eines Lehrers entspricht.

(3) Die Erzieherzulage gebührt nicht, wenn

der Beschäftigungsumfang als Erzieher weniger

als einem Drittel der Lehrverpflichtung eines

Lehrers entspricht; in allen übrigen Fällen, in

denen der Beschäftigungsumfang als Erzieher

unter der im Abs. 1 angeführten Grenze liegt,

gebührt die Erzieherzulage im halben Ausmaß.

(4) Für die Vorrückung in die höheren Zulagenstufen

sind die §§ 8 bis 11 mit der Abweichung

sinngemäß anzuwenden, daß die Frist

für die Vorrückung vier Jahre beträgt; hiebei

sind Zeiten, die in einer Verwendung zurückgelegt

wurden, die den Anspruch auf die volle

Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte,

voll, wenn die Verwendung aber nur Anspruch

auf die halbe Erzieherzulage gewährt hat oder

gewährt hätte, zur Hälfte für die Vorrückung

in die höhere Zulagenstufe anzurechnen.

(5) Von der Erzieherzulage und dem der

Erzieherzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung

ist der Pensionsbeitrag zu entrichten."

22. § 61 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Vergütung beträgt je Wochenstunde

im Monat 64 v. H. des Gehaltes des Lehrers;

für die Berechnung dieser Vergütung sind die

Dienstalterszulage (§ 56) und die Dienstzulagen

nach § 58 Abs. 2 bis 6, § 59 Abs. 3 bis 5, 7 bis 12,

§ 60 und § 85 b Abs. 1 und 2 dem Gehalt zuzurechnen."

23. § 70 Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5

gelten § 35 Abs. 7, § 36 Abs. 1 letzter Satz

und § 68 Abs. 3 sinngemäß."

24. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Die Dienstzulage wird

durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe,

in der Verwendungsgruppe W 2

durch die tatsächliche Dienstzeit in der Dienststufe,

bestimmt; die als zeitverpflichteter Soldat,

als gemäß § 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter

oder als Vertragsbediensteter des

Wachdienstes zurückgelegte Zeit ist in der Verwendungsgruppe

W 3 der tatsächlichen Dienstzeit

zuzurechnen. Die §§ 8 bis 11 sind sinngemäß

anzuwenden. Die Dienstzulage beträgt während

der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses

113 S und nach der Definitivstellung

25. § 73 Abs. 3 wird aufgehoben.

26. Nach § 73 wird eingefügt

„Besondere Dienstzulage

§ 73 a. Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige

besondere Dienstzulage. Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe W 3 378 S, in der

Verwendungsgruppe W 2 399 S und in der Verwendungsgruppe

W 1 473 S."

27. § 76 erhält folgende Fassung

„Dienstzulagen

§ 76. (1) Den Berufsoffizieren gebührt eine

ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage

wird durch die tatsächliche Dienstzeit in der

Verwendungsgruppe bestimmt. Die §§ 8 bis 11

sind sinngemäß anzuwenden. Die Dienstzulage

beträgt

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist ein Militärkapellmeister

mit einer in der Verwendungsgruppe

H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit

von weniger als 3 Jahren einem Leutnant,

von mindestens 3, aber weniger als 8 Jahren

einem Oberleutnant,

von mindestens 8 Jahren oder ab der Ernennung

in die Dienstklasse IV einem Hauptmann

gleichzuhalten."

28. Dem § 78 wird angefügt

„(4) Die §§ 30 b und 30 c sind auf zeitverpflichtete

Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe

anzuwenden, daß

1. Sanitätsunteroffiziere mit

a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils

geltenden Fassung vorgesehenen

Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst

oder

b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für

Unteroffiziere des Truppendienstes mit

der Fachrichtung „Sanitätsdienst"

und einschlägiger Verwendung Beamten des

Krankenpflegefachdienstes und

2. Sanitätschargen mit

a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils

geltenden Fassung vorgesehenen

Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste

oder

b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung

oder einer weiteren erfolgreich

abgeschlossenen Sanitätsausbildung

im Bundesheer

und einschlägiger Verwendung Beamten des

Sanitätshilfsdienstes

entsprechen. § 30 b Abs. 2 Z. 3 lit. b ist nicht

anzuwenden."

29. Dem § 85 d wird angefügt

„Auf die im ersten Satz angeführten Beamten

sind die §§ 30 b und 30 c in Verbindung mit

§ 78 Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

(1) Beamte, die einen nach § 12 Abs. 4 Z. 2

des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I

zur Hälfte zu berücksichtigenden Karenzurlaub

aufweisen, der bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages

noch nicht berücksichtigt

wurde, können beantragen, daß ihr Vorrückungsstichtag

neu festgesetzt wird. Der Vorrückungsstichtag

ist für diese Beamten neu festzusetzen,

wenn er günstiger ist als ihr bisheriger Vorrückungsstichtag.

(2) Die besoldungsrechtliche Stellung der

Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 1

festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern,

um den der gemäß § 8 Abs. 2 des

Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden

Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag

vor dem gemäß § 8 Abs. 2 des

Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden

Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag

liegt.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden

mit dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten wirksam.

(4) Die besoldungsrechtliche Stellung jener

Beamten, denen die Zeit eines Karenzurlaubes

gemäß § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956

in der Fassung des Art. I für die Vorrückung

angerechnet wird, ist um den Zeitraum zu verbessern,

um den der Beförderungstermin des

Beamten in der Dienstklasse, in der er den

Karenzurlaub verbrauchte, unter der Annahme,

daß § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. I schon damals gegolten hätte,

vor jenem Beförderungstermin in der betreffenden

Dienstklasse liegt, der für den Beamten auf

Grund der Nichtanrechnung des Karenzurlaubes

für die Vorrückung tatsächlich wirksam wurde

oder, wenn er dieser Dienstklasse noch länger

angehört hätte, wirksam geworden wäre. Liegen

bei einem Beamten Karenzurlaube in verschiedenen

Dienstklassen, so sind die sich gemäß

Abs. 1 in den einzelnen Dienstklassen ergebenden

Verbesserungen zusammenzuzählen.

Artikel III

Die besoldungsrechtliche Stellung (Gehalt und

allfällige Dienstzulage) der Wachebeamten der

Verwendungsgruppe W 1 und der Berufsoffiziere

der Verwendungsgruppe H 2, die sich am

1. Dezember 1972 auf einem Dienstposten der

Dienstklassen VI oder VII befinden, ist mit Wirkung

vom 1. Dezember 1972 so neu festzusetzen,

als ob Art. I Z. 24 und 27 schon im

Zeitpunkt der Ernennung auf einen Dienstposten

der Dienstklasse VI gegolten hätten.

Artikel IV

(1) Die im Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung

des Art. I angeführten Bezugsansätze gebühren

ab

1. Juli 1972 im Ausmaß von 91'96 v. H.

1. Juli 1973 im Ausmaß von 94'64 v. H.

1. Juli 1974 im Ausmaß von 97'32 v. H.

1. Juli 1975 im Ausmaß von 100'00 v. H.

(2) Für die Zeit vor dem 1. Juli 1972 gebühren

1. die im § 30 b des Gehaltsgesetzes 1956 in

der Fassung des Art. I angeführten Bezugsansätze

im Ausmaß von 84'68 v. H.,

2. die im § 30 c des Gehaltsgesetzes 1956 in

der Fassung des Art. I angeführten Bezugsansätze

im Ausmaß von 79'46 v. H.

Artikel V

(1) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung in der jeweiligen Dienstklasse maßgebende

Tag kann vom zuständigen Bundes-

minister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

in der Zeit bis zum 30. Juni 1974 mit

Wirksamkeit frühestens vom 1. März 1972 für

Beamte der Allgemeinen Verwaltung

1. der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe

C,

2. der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppen

C und D,

die vor dem 1. Jänner 1973 in diese Dienstklasse

ernannt wurden, zum Ausgleich von Härten

gegenüber vergleichbaren Beamten dieser Dienstklasse,

die nach dem 31. Dezember 1972 befördert

wurden, neu festgesetzt werden.

(2) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung in der jeweiligen Standesgruppe

maßgebende Tag kann vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

in der Zeit bis zum 30. Juni 1974 mit

Wirksamkeit vom 1. März 1973 für Richter und

staatsanwaltschaftliche Beamte der Standesgruppe

2, die vor dem 1. Jänner 1973 in diese

Standesgruppe ernannt wurden, zum Ausgleich

von Härten gegenüber vergleichbaren Richtern

und staatsanwaltschaftlichen Beamten, die im

Jänner 1973 befördert wurden, neu festgesetzt

werden.

(3) Abs. 2 kann angewendet werden auf Richter

und staatsanwaltschaftliche Beamte, die im

Jänner 1973 in die Standesgruppe 2 ernannt

wurden, wenn sich für sie unter der Annahme

einer Beförderung vor dem 1. Jänner 1973 eine

Verbesserung nach den Grundsätzen des Abs. 2

ergeben würde.

(4) Abs. 2 kann auf Richter und staatsanwaltschaftliche

Beamte der Standesgruppen 3, 4 und 5

angewendet werden, wenn sich die Dienstzulagenstufe

und die nächste Vorrückung in diesen

Standesgruppen nach § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I richten.

(5) Die Abs. 2 und 3 können auf Richter beim

Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes

angewendet werden, wenn sie vor

dem 31. Jänner 1974 in die Standesgruppe 2

ernannt wurden. Verfügungen nach diesen Bestimmungen

können jedoch nur mit Wirksamkeit

von dem Tag getroffen werden, der als der

für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

in der Standesgruppe 2 maßgebende Tag bestimmt

wird, frühestens aber mit 1. März 1973.

(6) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung in der jeweiligen Dienstklasse maßgebende

Tag kann vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

in der Zeit bis zum 30. Juni 1974 mit

Wirkung frühestens vom 1. März 1972 für

Wachebeamte

1. der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe

W 2, die vor dem 1. Jänner 1973 in diese

Dienstklasse ernannt wurden, zum Ausgleich

von Härten gegenüber vergleichbaren

Beamten dieser Dienstklasse, die nach dem

31. Dezember 1972 befördert wurden;

2. der Dienstklasse III der Verwendungsgruppen

W 2 und W 3, die im Juli 1972 in diese

Dienstklasse ernannt wurden, zum Ausgleich

von Härten, die sich gegenüber vergleichbaren

Beamten dieser Dienstklasse, auf die

Art. III Abs. 2 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, angewendet wurde,

ergeben haben, neu festgesetzt werden.

(7) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung in der jeweiligen Dienstklasse maßgebende

Tag kann vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

in der Zeit bis zum 31. Oktober 1974

wie folgt neu festgesetzt werden

1. mit Wirksamkeit vom 1. März 1973 für

Berufsoffiziere

a) der Dienstklassen VII und VIII der Verwendungsgruppe

H 1,

b) der Dienstklassen IV, V, VI, VII und VIII

der Verwendungsgruppe H 2,

die vor dem 1. Jänner 1973 in eine dieser

Dienstklassen ernannt wurden, zum Ausgleich

von Härten gegenüber vergleichbaren

Berufsoffizieren dieser Dienstklassen, die in

der Zeit vom 1. Jänner bis 1. Feber 1973

befördert wurden;

2. mit Wirksamkeit vom 1. März 1972 für

Berufsoffiziere der Dienstklasse VIII der

Verwendungsgruppe H 2, die vor dem

1. Feber 1973 in diese Dienstklasse ernannt

wurden, zum Ausgleich von Härten gegenüber

vergleichbaren Berufsoffizieren dieser

Dienstklasse, die zum 1. Jänner 1973 befördert

wurden.

(8) Abs. 7 kann angewendet werden auf

1. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1,

die in der Zeit vom 1. Jänner bis 1. Feber

1973 in die Dienstklassen VII oder VIII

ernannt wurden,

2. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2,

die am 1. Jänner 1973 in die Dienstklassen

IV, V, VI, VII oder VIII ernannt wurden,

wenn sich für sie unter der Annahme einer

Beförderung vor dem 1. Jänner 1973 eine Verbesserung

nach den Grundsätzen des Abs. 7

ergeben würde.

(9) Bei Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe

H 2, auf die Abs. 7 Z. 1 lit. b angewendet

wurde und die bis 1. Juli 1974 in die nächsthöhere

Dienstklasse befördert werden, kann aus

Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirk-

samkeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

die besoldungsrechtliche Stellung unter

Bedachtnahme auf Abs. 7 Z. 1 lit. b günstiger

festgesetzt werden, als sie sich aus § 33 des

Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

Artikel VI

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 11, 28 und 29 und Art. IV Abs. 2

mit 1. Jänner 1972,

2. Art. I Z. 12 und Art. IV Abs. 1 mit 1. Juli

1972,

3. Art. I Z. 15 mit 28. Juli 1972,

4. Art. I Z. 14 mit 1. Oktober 1972,

5. Art. I Z. 1, 7 a, 10, 13, 16, 18 bis 22, 24,

25 und 27 und Art. III mit 1. Dezember 1972,

6. Art. I Z. 26 mit 1. Mai 1973,

7. Art. I Z. 8 und 9 mit 1. Jänner 1974.

(2) Die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-

Chargenzulage gelten mit Wirkung vom 1. Jänner

1972 als Bestandteil des Monatsbezuges (§ 3

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956).

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist,

jeder Bundesminister insoweit betraut, als er

oberste Dienstbehörde ist.

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