318. Bundesgesetz: 26. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 278/
1972 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt
und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen,
Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage,
Pflegedienstzulage, Pflegedienst-
Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,
Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage,
Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,
Truppenverwendungszulage,
Haushaltszulage, Teuerungszulagen)."
2. § 5 Abs. 2 wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt
„(2) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte,
soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen;
b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen
Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz über
Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete
während des Karenzurlaubes aus Anlaß der
Mutterschaft, BGBl. Nr. 98/1961, sowie
nach dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Überbrückungshilfen an ehemalige
Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/
1963, und gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des
Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und
der Blindenzulage;
c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung
für die Verpflegung, der Familienunterhalt
und — soweit sie den Betrag der
Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt — die Mietzinsbeihilfe
sowie die Entschädigung bei
Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,
BGBl. Nr. 152/1956, in der geltenden Fassung,
die Entschädigung nach dem Bundesgesetz
über Ansprüche aus der Ableistung
freiwilliger Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/
1960, in der geltenden Fassung und Geldleistungen
nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung
in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge
außer Betracht, die ein Kind, welches sich in
Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich
während der Schul(Hochschul)ferien
ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte,
die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, ist stets der volle Pauschbetrag
für Werbungskosten abzusetzen, der im
Einkommensteuergesetz 1972 für den Fall der
monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist."
3. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 5 erhalten
die Bezeichnung „(4)" bis „(6)".
4. Im § 6 Abs. 4 und 5 wird die Zitierung
„§ 5 Abs. 5" durch die Zitierung „§ 5 Abs. 6"
ersetzt.
5. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die im Abs. 1 Z. 5 angeführten Zeiten
sind dem Beamten auf Antrag zur Hälfte für
die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung
wird mit dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten wirksam."
6. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten
Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung
nach Abs. 1 ausgeschlossen
1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 zu berücksichtigen
wäre, wenn der Beamte auf Grund
einer solchen Beschäftigung einen Anspruch
auf laufende Pensionsleistungen erworben
und diese nicht dem Bund abgetreten hat;
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,
soweit sie nach den Vorschriften,
die für dieses Dienstverhältnis gegolten
haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge
nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung
ist auf Karenzurlaube nach § 15 des
Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in
der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige
Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden,
daß diese Zeiten zur Hälfte für
die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6
zu berücksichtigen sind, soweit für diese
Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach
diesem Abs. vorliegen;
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit
zurückgelegt worden ist."
7. Dem § 13 b wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes
über die Hemmung und Unterbrechung der
Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Geltendmachung eines Anspruches im
Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten
ist."
7 a. Im § 15 Abs. 3 Z. 1 wird nach dem Wort
„Verwendungszulage," eingefügt: „Pflegedienstzulage,
Pflegedienst-Chargenzulage,".
8. § 20 b Abs, 4 erhält folgende Fassung
„(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß
von elf Zwölfteln des Betrages, um den
die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen
(Abs. 1 Z. 3) den Eigenanteil übersteigen."
9. An die Stelle der Abs. 6 und 7 des § 20 b
treten folgende Bestimmungen
„(6) Auf den Anspruch, das Ruhen und die
Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses sind die
Bestimmungen des § 15 Abs. 5 und 6 sinngemäß
anzuwenden.
(7) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für
das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches
auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung
seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer
Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung
später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß
oder seine Erhöhung abweichend vom
Abs. 6 erst von dem der Meldung folgenden
Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem
Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage
an.
(8) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung."
10. Im zweiten Satz des § 30 a Abs. 2 entfällt
die Wendung „einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage".
11. Nach § 30 a wird eingefügt
„Pflegedienstzulage
§ 30 b. (1) Beamten, die zur Ausübung von
Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes,
BGBl. Nr. 102/1961, oder des Hebammengesetzes
1963, BGBl. Nr. 3/1964 (beide in der jeweils
geltenden Fassung), berechtigt sind, gebührt für
die Dauer der einschlägigen Verwendung eine
ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 200 S,
2. für Beamte der medizinisch-technischen
Dienste 525 S,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes
und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II
525 S,
b) ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II
630 S.
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 30 c. (1) Beamten des Krankenpflegefachdienstes,
die zur Ausübung von Tätigkeiten im
Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils
geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für
die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2
angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage
eine ruhegenußfähige Pflegedienst-
Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern
784 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1008 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 1232 S."
12. § 44 erhält folgende Fassung
„Dienstzulagen
§ 44. (1) Dem Richter gebührt neben dem
Gehalt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die
Dienstzulage wird durch die Standesgruppe und
in ihr durch die Dienstzulagenstufe bestimmt.
Sie beträgt
Wird ein Richter in die Standesgruppe 6 b ernannt,
so gebührt ihm eine Dienstzulage im
Ausmaß von 90 v. H. der für Richter der
Standesgruppe 6 vorgesehenen Dienstzulage. Hat
der Richter in der Standesgruppe 6 b vier Jahre
zurückgelegt, so gebührt ihm eine Dienstzulage
im Ausmaß von 95 v. H. der für Richter der
Standesgruppe 6 vorgesehenen Dienstzulage.
(2) Bei einer Ernennung in eine höhere
Standesgruppe ist der Richter, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, in die niedrigste
Dienstzulagenstufe der neuen Standesgruppe
einzureihen. In den Fällen des § 42 Abs. 1
zweiter Satz kann dem Richter durch Verfügung
des Bundespräsidenten auch eine höhere als die
niedrigste in seiner Standesgruppe vorgesehene
Dienstzulagenstufe zuerkannt werden; hiebei ist
auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige
Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.
(3) Wird ein Richter in eine höhere als die
Standesgruppe 2 ernannt und ist die Dienstzulage
der niedrigsten Dienstzulagenstufe in der neuen
Standesgruppe niedriger als die bisherige Dienstzulage,
so gebührt dem Richter die der bisherigen
Dienstzulage entsprechende Dienstzulagenstufe,
wenn aber eine solche Dienstzulagenstufe
nicht vorgesehen ist, die Dienstzulagenstufe
mit der nächsthöheren Dienstzulage.
(4) Für die Vorrückung in eine höhere Dienstzulagenstufe
sind die §§ 8 bis 11 mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, daß die Frist für die
Vorrückung vier Jahre beträgt.
(5) Nach einer Ernennung in eine höhere
Standesgruppe als die Standesgruppe 2 rückt der
Richter in die nächsthöhere Dienstzulagenstufe
in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen
Standesgruppe nach Abs. 3 die Voraussetzung
für das Erreichen der nächsthöheren
Dienstzulagenstufe der neuen Standesgruppe erfüllt
hätte, spätestens aber nach vier Jahren;
hiebei ist in den Fällen, in denen der Richter
die höchste Dienstzulagenstufe in der bisherigen
Standesgruppe erreicht hatte, die Zeit in dieser
Dienstzulagenstufe bis zum Ausmaß von vier
Jahren in der neuen Dienstzulagenstufe der
höheren Standesgruppe anzurechnen. Die §§ 8
bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Für die Richter der Standesgruppe 5 b
findet eine Vorrückung in die höchste Dienstzulagenstufe
der Standesgruppe 5 nicht statt.
(7) § 30 a ist auf Richter und staatsanwaltschaftliche
Beamte sinngemäß anzuwenden."
13. Dem § 48 wird angefügt
„(8) Auf Hochschulassistenten sind § 30 a
Abs. 1 Z. 2, § 30 a Abs. 2 erster Satz (soweit er
§ 30 Abs. 1 Z. 2 betrifft) und § 30 a Abs. 4
sinngemäß anzuwenden.
14. § 51 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Lehrveranstaltungen, die der Hochschulprofessor
gemeinsam mit einem anderen Angehörigen
des Lehrkörpers (§ 9 des Hochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955) abhält,
sind auf die im Abs. 2 genannte Anzahl
der Wochenstunden anteilsmäßig anzurechnen."
15. § 52 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Begünstigungen nach Abs. 1 Z. 1 und 2
kann der Bundespräsident auch gewähren, um
die Berufung eines Hochschulprofessors im Sinne
des § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
in das Ausland abzuwehren."
16. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Den Fachvorständen an den technischen,
gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten
sowie an mittleren und höheren Lehranstalten
für wirtschaftliche Frauenberufe, den zu
Fachvorständen ernannten fachlichen Leitern von
Hochschulinstituten, den Direktor-Stellvertretern
und den Erziehungsleitern an Bundeserziehungsanstalten,
den Erziehungsleitern am Bundes-
Blindenerziehungsinstitut und am Bundes-Taubstummeninstitut
sowie den Direktor-Stellvertretern
an Berufsschulen gebührt eine Dienstzulage
in der Höhe von zwei Dritteln der Dienstzulage,
die ihnen gebühren würde, wenn sie Direktor
ihrer Anstalt wären. Den Fachvorständen an
Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien
eingegliedert sind, gebührt eine Dienstzulage in
der Höhe von 55 v. H. der Dienstzulage, die
ihnen gebühren würde, wenn sie Direktor der
betreffenden Pädagogischen Akademie wären."
17. § 59 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1,
die Abteilungsvorstände an Kunsthochschulen
(Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl.
Nr. 54/1970) sind, gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von
935 S."
18. § 59 Abs. 9 erhält folgende Fassung
„(9) Lehrern an der Höheren technischen
Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule
Wien V, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut
und am Bundes-Taubstummeninstitut, die an
Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher
Gruppen zu betreuen haben, in denen sich
Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen
befinden, gebührt für die Dauer einer
solchen Verwendung eine Dienstzulage von 478 S;
§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß."
19. § 59 Abs. 14 erhält folgende Fassung
„(14) Lehrern, die mit der Leitung eines
Bundeskonviktes betraut sind, gebührt eine
Dienstzulage in der Höhe der um 25 v. H.
erhöhten Erzieherzulage, auf die sie nach § 60 a
Anspruch hätten, wenn sie als Erzieher verwendet
würden; diese Dienstzulage ist ruhegenußfähig,
wenn die Verwendung mindestens ein Jahr gedauert
hat und der mit der Leitung eines
Bundeskonviktes betraute Lehrer im Zeitpunkt
der Versetzung oder des Übertrittes in den
Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden
ist."
20. An die Stelle der Abs. 4 bis 10 des § 60
treten folgende Bestimmungen
„(4) Klassenlehrern an Volksschulklassen, die
mit der Führung einer Besuchsschulklasse betraut
sind, die im Schuljahr nur während eines Semesters
übungsschulmäßig geführt wird, gebührt
für die Dauer der Erteilung übungsschulmäßigen
Unterrichtes eine Dienstzulage im Ausmaß der
Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 11.
(5) Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 a 2
und L 2 b 2 an Hauptschulen, die mit der Erteilung
übungsschulmäßigen Unterrichtes im Umfang
des Unterrichtes an Übungsschulen im Schuljahr
nur während eines Semesters betraut sind,
gebührt für die Dauer der Erteilung des übungsschulmäßigen
Unterrichtes eine Dienstzulage im
Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 12.
(6) Die Dienstzulagen nach Abs. 4 und 5 gebühren
1. wenn der übungsschulmäßige Unterricht
während des ganzen Wintersemesters erteilt
wurde, für die Monate September bis einschließlich
Feber,
2. wenn der übungsschulmäßige Unterricht
während des ganzen Sommersemesters erteilt
wurde, für die Monate Feber bis einschließlich
Juli,
3. wenn der übungsschulmäßige Unterricht nur
während eines Teiles eines Semsters erteilt
wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer
durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht
verwendet wurde."
21. Dem § 60 wird angefügt
„Erzieherzulage
§ 60 a. (1) Lehrern, die neben ihrer Lehrtätigkeit
an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten,
Blindeninstituten, Taubstummeninstituten
oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher
verwendet werden, gebührt für die Dauer
dieser Verwendung eine Erzieherzulage, die durch
die Verwendungsgruppe und durch die Zulagenstufe
bestimmt wird. Sie beträgt
(2) Die Erzieherzulage gebührt im vollen Ausmaß,
wenn der Lehrer in einem Umfang als
Erzieher beschäftigt wird, der zumindest einer
Beschäftigung mit zwei Dritteln seiner Lehrverpflichtung
als Lehrer gleichkommt. Das Ausmaß
der vergleichbaren Tätigkeit als Lehrer ist vom
zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt festzustellen,
wobei davon auszugehen ist, daß eine Beschäftigung
als Erzieher an Bundeserziehungsanstalten
und Bundeskonvikten mit einer Diensteinteilung,
nach der der Erzieher nach jeweils zwei Tagen
Dienst einen Tag dienstfrei ist, einer Unterrichtserteilung
mit zwei Dritteln der vollen Lehrverpflichtung
eines Lehrers entspricht.
(3) Die Erzieherzulage gebührt nicht, wenn
der Beschäftigungsumfang als Erzieher weniger
als einem Drittel der Lehrverpflichtung eines
Lehrers entspricht; in allen übrigen Fällen, in
denen der Beschäftigungsumfang als Erzieher
unter der im Abs. 1 angeführten Grenze liegt,
gebührt die Erzieherzulage im halben Ausmaß.
(4) Für die Vorrückung in die höheren Zulagenstufen
sind die §§ 8 bis 11 mit der Abweichung
sinngemäß anzuwenden, daß die Frist
für die Vorrückung vier Jahre beträgt; hiebei
sind Zeiten, die in einer Verwendung zurückgelegt
wurden, die den Anspruch auf die volle
Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte,
voll, wenn die Verwendung aber nur Anspruch
auf die halbe Erzieherzulage gewährt hat oder
gewährt hätte, zur Hälfte für die Vorrückung
in die höhere Zulagenstufe anzurechnen.
(5) Von der Erzieherzulage und dem der
Erzieherzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung
ist der Pensionsbeitrag zu entrichten."
22. § 61 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Vergütung beträgt je Wochenstunde
im Monat 64 v. H. des Gehaltes des Lehrers;
für die Berechnung dieser Vergütung sind die
Dienstalterszulage (§ 56) und die Dienstzulagen
nach § 58 Abs. 2 bis 6, § 59 Abs. 3 bis 5, 7 bis 12,
§ 60 und § 85 b Abs. 1 und 2 dem Gehalt zuzurechnen."
23. § 70 Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5
gelten § 35 Abs. 7, § 36 Abs. 1 letzter Satz
und § 68 Abs. 3 sinngemäß."
24. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Die Dienstzulage wird
durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe,
in der Verwendungsgruppe W 2
durch die tatsächliche Dienstzeit in der Dienststufe,
bestimmt; die als zeitverpflichteter Soldat,
als gemäß § 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter
oder als Vertragsbediensteter des
Wachdienstes zurückgelegte Zeit ist in der Verwendungsgruppe
W 3 der tatsächlichen Dienstzeit
zuzurechnen. Die §§ 8 bis 11 sind sinngemäß
anzuwenden. Die Dienstzulage beträgt während
der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses
113 S und nach der Definitivstellung
25. § 73 Abs. 3 wird aufgehoben.
26. Nach § 73 wird eingefügt
„Besondere Dienstzulage
§ 73 a. Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
besondere Dienstzulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe W 3 378 S, in der
Verwendungsgruppe W 2 399 S und in der Verwendungsgruppe
W 1 473 S."
27. § 76 erhält folgende Fassung
„Dienstzulagen
§ 76. (1) Den Berufsoffizieren gebührt eine
ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage
wird durch die tatsächliche Dienstzeit in der
Verwendungsgruppe bestimmt. Die §§ 8 bis 11
sind sinngemäß anzuwenden. Die Dienstzulage
beträgt
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist ein Militärkapellmeister
mit einer in der Verwendungsgruppe
H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit
von weniger als 3 Jahren einem Leutnant,
von mindestens 3, aber weniger als 8 Jahren
einem Oberleutnant,
von mindestens 8 Jahren oder ab der Ernennung
in die Dienstklasse IV einem Hauptmann
gleichzuhalten."
28. Dem § 78 wird angefügt
„(4) Die §§ 30 b und 30 c sind auf zeitverpflichtete
Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, daß
1. Sanitätsunteroffiziere mit
a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils
geltenden Fassung vorgesehenen
Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst
oder
b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für
Unteroffiziere des Truppendienstes mit
der Fachrichtung „Sanitätsdienst"
und einschlägiger Verwendung Beamten des
Krankenpflegefachdienstes und
2. Sanitätschargen mit
a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils
geltenden Fassung vorgesehenen
Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste
oder
b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung
oder einer weiteren erfolgreich
abgeschlossenen Sanitätsausbildung
im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des
Sanitätshilfsdienstes
entsprechen. § 30 b Abs. 2 Z. 3 lit. b ist nicht
anzuwenden."
29. Dem § 85 d wird angefügt
„Auf die im ersten Satz angeführten Beamten
sind die §§ 30 b und 30 c in Verbindung mit
§ 78 Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
(1) Beamte, die einen nach § 12 Abs. 4 Z. 2
des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I
zur Hälfte zu berücksichtigenden Karenzurlaub
aufweisen, der bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages
noch nicht berücksichtigt
wurde, können beantragen, daß ihr Vorrückungsstichtag
neu festgesetzt wird. Der Vorrückungsstichtag
ist für diese Beamten neu festzusetzen,
wenn er günstiger ist als ihr bisheriger Vorrückungsstichtag.
(2) Die besoldungsrechtliche Stellung der
Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 1
festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern,
um den der gemäß § 8 Abs. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden
Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag
vor dem gemäß § 8 Abs. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden
Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag
liegt.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden
mit dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten wirksam.
(4) Die besoldungsrechtliche Stellung jener
Beamten, denen die Zeit eines Karenzurlaubes
gemäß § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956
in der Fassung des Art. I für die Vorrückung
angerechnet wird, ist um den Zeitraum zu verbessern,
um den der Beförderungstermin des
Beamten in der Dienstklasse, in der er den
Karenzurlaub verbrauchte, unter der Annahme,
daß § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. I schon damals gegolten hätte,
vor jenem Beförderungstermin in der betreffenden
Dienstklasse liegt, der für den Beamten auf
Grund der Nichtanrechnung des Karenzurlaubes
für die Vorrückung tatsächlich wirksam wurde
oder, wenn er dieser Dienstklasse noch länger
angehört hätte, wirksam geworden wäre. Liegen
bei einem Beamten Karenzurlaube in verschiedenen
Dienstklassen, so sind die sich gemäß
Abs. 1 in den einzelnen Dienstklassen ergebenden
Verbesserungen zusammenzuzählen.
Artikel III
Die besoldungsrechtliche Stellung (Gehalt und
allfällige Dienstzulage) der Wachebeamten der
Verwendungsgruppe W 1 und der Berufsoffiziere
der Verwendungsgruppe H 2, die sich am
1. Dezember 1972 auf einem Dienstposten der
Dienstklassen VI oder VII befinden, ist mit Wirkung
vom 1. Dezember 1972 so neu festzusetzen,
als ob Art. I Z. 24 und 27 schon im
Zeitpunkt der Ernennung auf einen Dienstposten
der Dienstklasse VI gegolten hätten.
Artikel IV
(1) Die im Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung
des Art. I angeführten Bezugsansätze gebühren
ab
1. Juli 1972 im Ausmaß von 91'96 v. H.
1. Juli 1973 im Ausmaß von 94'64 v. H.
1. Juli 1974 im Ausmaß von 97'32 v. H.
1. Juli 1975 im Ausmaß von 100'00 v. H.
(2) Für die Zeit vor dem 1. Juli 1972 gebühren
1. die im § 30 b des Gehaltsgesetzes 1956 in
der Fassung des Art. I angeführten Bezugsansätze
im Ausmaß von 84'68 v. H.,
2. die im § 30 c des Gehaltsgesetzes 1956 in
der Fassung des Art. I angeführten Bezugsansätze
im Ausmaß von 79'46 v. H.
Artikel V
(1) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung in der jeweiligen Dienstklasse maßgebende
Tag kann vom zuständigen Bundes-
minister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
in der Zeit bis zum 30. Juni 1974 mit
Wirksamkeit frühestens vom 1. März 1972 für
Beamte der Allgemeinen Verwaltung
1. der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe
C,
2. der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppen
C und D,
die vor dem 1. Jänner 1973 in diese Dienstklasse
ernannt wurden, zum Ausgleich von Härten
gegenüber vergleichbaren Beamten dieser Dienstklasse,
die nach dem 31. Dezember 1972 befördert
wurden, neu festgesetzt werden.
(2) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung in der jeweiligen Standesgruppe
maßgebende Tag kann vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
in der Zeit bis zum 30. Juni 1974 mit
Wirksamkeit vom 1. März 1973 für Richter und
staatsanwaltschaftliche Beamte der Standesgruppe
2, die vor dem 1. Jänner 1973 in diese
Standesgruppe ernannt wurden, zum Ausgleich
von Härten gegenüber vergleichbaren Richtern
und staatsanwaltschaftlichen Beamten, die im
Jänner 1973 befördert wurden, neu festgesetzt
werden.
(3) Abs. 2 kann angewendet werden auf Richter
und staatsanwaltschaftliche Beamte, die im
Jänner 1973 in die Standesgruppe 2 ernannt
wurden, wenn sich für sie unter der Annahme
einer Beförderung vor dem 1. Jänner 1973 eine
Verbesserung nach den Grundsätzen des Abs. 2
ergeben würde.
(4) Abs. 2 kann auf Richter und staatsanwaltschaftliche
Beamte der Standesgruppen 3, 4 und 5
angewendet werden, wenn sich die Dienstzulagenstufe
und die nächste Vorrückung in diesen
Standesgruppen nach § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I richten.
(5) Die Abs. 2 und 3 können auf Richter beim
Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes
angewendet werden, wenn sie vor
dem 31. Jänner 1974 in die Standesgruppe 2
ernannt wurden. Verfügungen nach diesen Bestimmungen
können jedoch nur mit Wirksamkeit
von dem Tag getroffen werden, der als der
für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
in der Standesgruppe 2 maßgebende Tag bestimmt
wird, frühestens aber mit 1. März 1973.
(6) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung in der jeweiligen Dienstklasse maßgebende
Tag kann vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
in der Zeit bis zum 30. Juni 1974 mit
Wirkung frühestens vom 1. März 1972 für
Wachebeamte
1. der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe
W 2, die vor dem 1. Jänner 1973 in diese
Dienstklasse ernannt wurden, zum Ausgleich
von Härten gegenüber vergleichbaren
Beamten dieser Dienstklasse, die nach dem
31. Dezember 1972 befördert wurden;
2. der Dienstklasse III der Verwendungsgruppen
W 2 und W 3, die im Juli 1972 in diese
Dienstklasse ernannt wurden, zum Ausgleich
von Härten, die sich gegenüber vergleichbaren
Beamten dieser Dienstklasse, auf die
Art. III Abs. 2 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, angewendet wurde,
ergeben haben, neu festgesetzt werden.
(7) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung in der jeweiligen Dienstklasse maßgebende
Tag kann vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
in der Zeit bis zum 31. Oktober 1974
wie folgt neu festgesetzt werden
1. mit Wirksamkeit vom 1. März 1973 für
Berufsoffiziere
a) der Dienstklassen VII und VIII der Verwendungsgruppe
H 1,
b) der Dienstklassen IV, V, VI, VII und VIII
der Verwendungsgruppe H 2,
die vor dem 1. Jänner 1973 in eine dieser
Dienstklassen ernannt wurden, zum Ausgleich
von Härten gegenüber vergleichbaren
Berufsoffizieren dieser Dienstklassen, die in
der Zeit vom 1. Jänner bis 1. Feber 1973
befördert wurden;
2. mit Wirksamkeit vom 1. März 1972 für
Berufsoffiziere der Dienstklasse VIII der
Verwendungsgruppe H 2, die vor dem
1. Feber 1973 in diese Dienstklasse ernannt
wurden, zum Ausgleich von Härten gegenüber
vergleichbaren Berufsoffizieren dieser
Dienstklasse, die zum 1. Jänner 1973 befördert
wurden.
(8) Abs. 7 kann angewendet werden auf
1. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1,
die in der Zeit vom 1. Jänner bis 1. Feber
1973 in die Dienstklassen VII oder VIII
ernannt wurden,
2. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2,
die am 1. Jänner 1973 in die Dienstklassen
IV, V, VI, VII oder VIII ernannt wurden,
wenn sich für sie unter der Annahme einer
Beförderung vor dem 1. Jänner 1973 eine Verbesserung
nach den Grundsätzen des Abs. 7
ergeben würde.
(9) Bei Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe
H 2, auf die Abs. 7 Z. 1 lit. b angewendet
wurde und die bis 1. Juli 1974 in die nächsthöhere
Dienstklasse befördert werden, kann aus
Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirk-
samkeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
die besoldungsrechtliche Stellung unter
Bedachtnahme auf Abs. 7 Z. 1 lit. b günstiger
festgesetzt werden, als sie sich aus § 33 des
Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
Artikel VI
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 11, 28 und 29 und Art. IV Abs. 2
mit 1. Jänner 1972,
2. Art. I Z. 12 und Art. IV Abs. 1 mit 1. Juli
1972,
3. Art. I Z. 15 mit 28. Juli 1972,
4. Art. I Z. 14 mit 1. Oktober 1972,
5. Art. I Z. 1, 7 a, 10, 13, 16, 18 bis 22, 24,
25 und 27 und Art. III mit 1. Dezember 1972,
6. Art. I Z. 26 mit 1. Mai 1973,
7. Art. I Z. 8 und 9 mit 1. Jänner 1974.
(2) Die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-
Chargenzulage gelten mit Wirkung vom 1. Jänner
1972 als Bestandteil des Monatsbezuges (§ 3
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956).
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist,
jeder Bundesminister insoweit betraut, als er
oberste Dienstbehörde ist.