318. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Walding
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 127 Rohrbacher
Straße wird im Bereich der Gemeinde Walding
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 11,767 (alt) / km 11,796 (neu) anschließend
an das bereits fertiggestellte Baulos Ottensheim
und führt sodann in gestreckter Linienführung
südwestlich der alten Trassen, um dann bei
km 14,000 (alt) / km 14,030 (neu) wieder in die
bestehende Straßentrasse einzubinden.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
und bei der Gemeinde- Walding aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die im
Abs. 2 vorgesehene Bauverbotszone beträgt 35 m
beiderseits der Straßenachse.