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318_1972 AT

318. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Walding

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Walding

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 127 Rohrbacher

Straße wird im Bereich der Gemeinde Walding

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 11,767 (alt) / km 11,796 (neu) anschließend

an das bereits fertiggestellte Baulos Ottensheim

und führt sodann in gestreckter Linienführung

südwestlich der alten Trassen, um dann bei

km 14,000 (alt) / km 14,030 (neu) wieder in die

bestehende Straßentrasse einzubinden.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

und bei der Gemeinde- Walding aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die im

Abs. 2 vorgesehene Bauverbotszone beträgt 35 m

beiderseits der Straßenachse.

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