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318_1971 AT

318. Bundesgesetz: 2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Bundesgesetz: 2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/

1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 279/1957, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/

1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/

1969 und 239/1971 für die Regelung des Ar-

beitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft gemäß

Artikel 12 Abs. 1 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 aufgestellten

Grundsätze werden wie folgt geändert

1. § 65 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub. Das

Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von

weniger als zehn Dienstjahren achtzehn Werktage;

es erhöht sich auf vierundzwanzig Werktage,

wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung

zehn Jahre, und auf dreißig Werktage,

wenn es ohne Unterbrechung fünfundzwanzig

Jahre gedauert hat."

2. § 65 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Anspruch auf Urlaub im ersten

Dienstjahr entsteht nicht vor Zurücklegung einer

ununterbrochenen Dienstzeit von sechs Monaten."

Artikel II

Die Ausführungsgesetze haben zu bestimmen,

daß der nach zehn Dienstjahren entstehende Urlaubsanspruch

von 24 Werktagen für alle Dienstverhältnisse

gebührt, die am 1. Jänner 1973 mindestens

zehn Jahre gedauert haben.

Artikel III

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen der Artikel I und II sind

binnen sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu

erlassen.

Artikel IV

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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