318. Bundesgesetz: 2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/
1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 279/1957, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/
1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/
1969 und 239/1971 für die Regelung des Ar-
beitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft gemäß
Artikel 12 Abs. 1 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 aufgestellten
Grundsätze werden wie folgt geändert
1. § 65 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub. Das
Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von
weniger als zehn Dienstjahren achtzehn Werktage;
es erhöht sich auf vierundzwanzig Werktage,
wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung
zehn Jahre, und auf dreißig Werktage,
wenn es ohne Unterbrechung fünfundzwanzig
Jahre gedauert hat."
2. § 65 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Anspruch auf Urlaub im ersten
Dienstjahr entsteht nicht vor Zurücklegung einer
ununterbrochenen Dienstzeit von sechs Monaten."
Artikel II
Die Ausführungsgesetze haben zu bestimmen,
daß der nach zehn Dienstjahren entstehende Urlaubsanspruch
von 24 Werktagen für alle Dienstverhältnisse
gebührt, die am 1. Jänner 1973 mindestens
zehn Jahre gedauert haben.
Artikel III
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen der Artikel I und II sind
binnen sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu
erlassen.
Artikel IV
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.