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318_1970 AT

318. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Bevollmächtigten für die Annahme des Protokolls über psychotrope Substanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Bevollmächtigten für die Annahme des Protokolls über psychotrope Substanzen

(Übersetzung)

IM HINBLICK darauf, daß der Wirtschafts- und

Sozialrat der Vereinten Nationen mit Resolution

1474 (XLVIII) vom 24. März 1970 beschlossen

hat, in Übereinstimmung mit

Artikel 62, Absatz 4, der Charta der Vereinten

Nationen und den Bestimmungen der Resolution

366 (IV) der Generalversammlung vom 3. Dezember

1949 eine Konferenz von Bevollmächtigten

für die Annahme des Protokolls über

psychotrope Substanzen einzuberufen;

IM HINBLICK darauf, daß die Bundesregierung

der Republik Österreich (in der Folge als

die Regierung bezeichnet) mit Schreiben vom

2. Juni 1970 die Vereinten Nationen eingeladen

hat, die Konferenz in der Zeit vom 11. Jänner

bis 19. Februar 1971 in Wien abzuhalten;

IM HINBLICK darauf, daß der Wirtschafts- und

Sozialrat in der oben erwähnten Resolution

die Zielsetzung, die Teilnahme und die Organisation

der Konferenz festgelegt hat,

HABEN die Vereinten Nationen und die Regierung

hiemit folgendes vereinbart

I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungen,

Bürobedarf

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten Räume

und Büros in der Neuen Hofburg und in deren

möglichster Nähe für die Abhaltung der Konferenz

zur Verfügung stellen. Diese Räumlichkeiten

sollen umfassen: ein großer Konferenzsaal

für Plenarsitzungen mit entsprechenden Sitzgelegenheiten

für Öffentlichkeit und Presse; zwei

geeignete Konferenzräume für Komitee-Sitzungen;

ein oder zwei kleinere Räume für Sitzungen

von Arbeitsgruppen ohne Übersetzungseinrichtungen;

einige Räume für geschlossene Sitzungen

der Delegationen; geeignete Arbeitsräume sowie

die erforderlichen Einrichtungen für die Presse

und andere Informationsmedien, für die Vervielfältigung

und Verteilung von Dokumenten; geeignete

Büroräume für Beamte und den Stab der

Konferenz; ein Raum für eine Bücherei und

Nachschlagwerke; ein Aufenthaltsraum für Delegierte;

sowie ein großer Büro- und Aufenthaltsraum

für Übersetzer.

(2) Die Räumlichkeiten werden den Vereinten

Nationen während der gesamten Dauer der Kon-

ferenz sowie für solche zusätzliche Zeiträume

vor deren Eröffnung und nach deren Abschluß

zur Verfügung stehen, wie sie vom Sekretariat

der Vereinten Nationen in Beratung mit der

Regierung zur Vorbereitung und zur Abwicklung

aller mit der Konferenz zusammenhängenden

Angelegenheiten für nötig erachtet werden.

(3) Die Regierung wird die oben angeführten

Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu

einem klaglosen Ablauf der Konferenz geeigneten

Weise mit Möbeln ausstatten, einrichten und in

gutem Zustand erhalten. Der große Konferenzsaal

und der kleine Konferenzsaal werden mit

einer Anlage für Simultanübersetzung in vier

Sprachen und mit Einrichtungen zur Tonaufnahme

ausgestattet sein. Die Regierung wird

auch die notwendigen Maßnahmen für eine Ermöglichung

der Presse-, Fernseh-, Rundfunk- und

Filmarbeiten treffen.

(4) Die Regierung wird auf ihre Kosten Einrichtungen

wie Vervielfältigungsapparate aller

Art, Schreibmaschinen mit Tastaturen der erforderlichen

Sprachen, Tonbandgeräte und alle

anderen Geräte zur Verfügung stellen und in

gutem Zustand erhalten, soweit sie zum klaglosen

Ablauf der Konferenz erforderlich sind.

(5) Die Regierung wird für die Einrichtung

eines Bank-, Post-, Telefon- und Telegraphendienstes

innerhalb des Konferenzbereiches Sorge

tragen.

(6) Die Regierung trägt die Kosten für alle

erforderlichen Dienstleistungen einschließlich der

Kosten für Telefongespräche des Sekretariats der

Konferenz innerhalb Wiens sowie der Kosten

für Fernschreiben zwischen dem Sekretariat der

Konferenz und dem Büro der Vereinten Nationen

in Genf.

(7) Die Vereinten Nationen werden auf ihre

Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf

der Konferenz erforderliche Büromaterial zur

Verfügung stellen.

II. Transportwesen und Unterbringung

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten zwei

Personenwagen und zwei Stationswagen samt

Fahrern zur Benützung durch Beamte und den

Stab der Konferenz zur Verfügung stellen. Die

Regierung wird auf ihre Kosten auch die erforderlichen

Transportmittel zur Verbringung

des Personals der Vereinten Nationen vom

Wiener Flughafen zu seinen Hotels und umgekehrt

zur Verfügung stellen.

(2) Die Regierung wird während der Konferenzdauer

Einrichtungen zur Unterstützung der

Delegationen, des Sekretariats, der Presse und

anderer Konferenzteilnehmer für Hotelreservierungen

zur Verfügung stellen.

III. Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen

Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die

erforderlich sind, um einen geordneten und in

jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz

zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte sollen unter

der direkten Aufsicht und Überwachung eines

von der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten

stehen, der mit dem verantwortlichen

Beamten der Vereinten Nationen in enger

Zusammenarbeit stehen soll, um eine angemessene

Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu

gewährleisten.

IV. Sur-place-Personal für die Konferenz

(1) Die Regierung wird einen Beamten sowie

dessen Stellvertreter zwecks Verbindung zu den

Vereinten Nationen namhaft machen, der für die

Durchführung aller in diesem Abkommen erwähnten,

zur Abhaltung der Konferenz erforderlichen

Maßnahmen zuständig ist.

(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten die

Tontechniker und anderes technisches Personal

beistellen, das für das ordentliche Funktionieren

der im Abschnitt I Absatz 3 und 4 erwähnten

Geräte erforderlich ist. Die Regierung wird auch

auf eigene Kosten, soweit erforderlich, Arbeitskräfte

für die Vervielfältigung und Verteilung

der Dokumentation, Konferenzfunktionäre und

Bürohilfskräfte und Hauspersonal, wie Amtsdiener,

Boten und Reinigungspersonal, sowie die

Fahrer für die im Abschnitt II erwähnten Personen-

und Stationswagen zur Verfügung stellen.

V. Finanzielle Regelung

Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der

Regierung für die Konferenz zu erbringenden

Leistungen, trägt die Regierung, im Sinne der

Resolution 2609 (XXIV) der Generalversammlung

der Vereinten Nationen vom 14. Jänner

1970, jene auf vorläufig $ 75.000 geschätzten

zusätzlichen Kosten der Vereinten Nationen, die

direkt oder indirekt daraus entstehen, daß die

Konferenz in Wien statt am Sitz des Büros der

Vereinten Nationen in Genf abgehalten wird.

Die Rückzahlung an die Vereinten Nationen wird

so bald als möglich nach Beendigung der Konferenz,

spätestens aber bis zum 30. Mai 1971

erfolgen.

VI. Haftung

Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal bezüglich a) Schäden und Beschädigungen

an Personen oder Sachen in den im

Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten;

b) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen, die durch oder bei Benützung der

im Abschnitt II erwähnten Transportmittel;

c) der Anstellung des im Abschnitt IV erwähnten

Konferenzpersonals entstehen, schad- und klaglos

halten.

VII. Privilegien und Immunitäten

(1) Hinsichtlich der Konferenz werden die

Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten

des zwischen den Vereinten Nationen

und der Republik Österreich über den Amtssitz

der UNIDO abgeschlossenen Abkommens zur

Anwendung gelangen. Das Übereinkommen über

die Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen wird hiedurch nicht berührt.

(2) Den Vertretern der Mitgliedstaaten bei der

Konferenz und den Beamten der Vereinten Nationen,

die mit der Konferenz befaßt sind,

werden dieselben Privilegien und Immunitäten

eingeräumt, wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten

bei Tagungen der UNIDO bzw. wie

sie Beamten der UNIDO nach dem im Absatz 1

angeführten Abkommen gewährt werden.

(3) Die an der Konferenz teilnehmenden Vertreter

von Staaten, die nicht Mitglieder der

Vereinten Nationen sind, werden die gleichen

Privilegien und Immunitäten genießen, die im

vorstehenden Absatz 2 für Vertreter von Mitgliedstaaten

gelten.

(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen

und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,

die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen

wurden, werden dieselben Privilegien und Immunitäten

genießen, die Beamten der Vereinten

Nationen ähnlichen Ranges zustehen.

(5) Für solche Personen erforderliche Sichtvermerke

werden unverzüglich ausgestellt

werden. Sie werden von den österreichischen

diplomatischen und konsularischen Vertretern

kostenlos ausgestellt werden.

(6) Der im Abschnitt I bezeichnete Bereich

stellt Gebiet der Vereinten Nationen dar. Der

Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der Kontrolle

und unter der Hoheit der Vereinten Nationen.

VIII. Allgemeine Bestimmungen

(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Übereinkunft zwischen den Vereinten Nationen

und der Regierung abgeändert werden.

(2) Die Vereinten Nationen werden die Regierung

zu gegebener Zeit rechtzeitig schriftlich,

wenigstens zwei Wochen voraus, über den auf

Grund dieses Abkommens benötigten genauen

Fassungsraum, die Anzahl und Art der Einrichtungen

in Kenntnis setzen.

(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage

seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteile

in Kraft und bleibt gültig während der Dauer

der Konferenz bzw. für jene Zeitdauer, die zur

Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden

Angelegenheiten erforderlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter

der Vereinten Nationen und der Österreichischen

Bundesregierung das vorliegende Abkommen am

22. September eintausendneunhundertundsiebzig

unterzeichnet.

Für die Österreichische Bundesregierung

Rudolf Kirchschläger m. p.

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Für die Vereinten Nationen

V. Winspeare m. p.

Stellvertretender Generalsekretär

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