318. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Bevollmächtigten für die Annahme des Protokolls über psychotrope Substanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
IM HINBLICK darauf, daß der Wirtschafts- und
Sozialrat der Vereinten Nationen mit Resolution
1474 (XLVIII) vom 24. März 1970 beschlossen
hat, in Übereinstimmung mit
Artikel 62, Absatz 4, der Charta der Vereinten
Nationen und den Bestimmungen der Resolution
366 (IV) der Generalversammlung vom 3. Dezember
1949 eine Konferenz von Bevollmächtigten
für die Annahme des Protokolls über
psychotrope Substanzen einzuberufen;
IM HINBLICK darauf, daß die Bundesregierung
der Republik Österreich (in der Folge als
die Regierung bezeichnet) mit Schreiben vom
2. Juni 1970 die Vereinten Nationen eingeladen
hat, die Konferenz in der Zeit vom 11. Jänner
bis 19. Februar 1971 in Wien abzuhalten;
IM HINBLICK darauf, daß der Wirtschafts- und
Sozialrat in der oben erwähnten Resolution
die Zielsetzung, die Teilnahme und die Organisation
der Konferenz festgelegt hat,
HABEN die Vereinten Nationen und die Regierung
hiemit folgendes vereinbart
I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungen,
Bürobedarf
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten Räume
und Büros in der Neuen Hofburg und in deren
möglichster Nähe für die Abhaltung der Konferenz
zur Verfügung stellen. Diese Räumlichkeiten
sollen umfassen: ein großer Konferenzsaal
für Plenarsitzungen mit entsprechenden Sitzgelegenheiten
für Öffentlichkeit und Presse; zwei
geeignete Konferenzräume für Komitee-Sitzungen;
ein oder zwei kleinere Räume für Sitzungen
von Arbeitsgruppen ohne Übersetzungseinrichtungen;
einige Räume für geschlossene Sitzungen
der Delegationen; geeignete Arbeitsräume sowie
die erforderlichen Einrichtungen für die Presse
und andere Informationsmedien, für die Vervielfältigung
und Verteilung von Dokumenten; geeignete
Büroräume für Beamte und den Stab der
Konferenz; ein Raum für eine Bücherei und
Nachschlagwerke; ein Aufenthaltsraum für Delegierte;
sowie ein großer Büro- und Aufenthaltsraum
für Übersetzer.
(2) Die Räumlichkeiten werden den Vereinten
Nationen während der gesamten Dauer der Kon-
ferenz sowie für solche zusätzliche Zeiträume
vor deren Eröffnung und nach deren Abschluß
zur Verfügung stehen, wie sie vom Sekretariat
der Vereinten Nationen in Beratung mit der
Regierung zur Vorbereitung und zur Abwicklung
aller mit der Konferenz zusammenhängenden
Angelegenheiten für nötig erachtet werden.
(3) Die Regierung wird die oben angeführten
Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu
einem klaglosen Ablauf der Konferenz geeigneten
Weise mit Möbeln ausstatten, einrichten und in
gutem Zustand erhalten. Der große Konferenzsaal
und der kleine Konferenzsaal werden mit
einer Anlage für Simultanübersetzung in vier
Sprachen und mit Einrichtungen zur Tonaufnahme
ausgestattet sein. Die Regierung wird
auch die notwendigen Maßnahmen für eine Ermöglichung
der Presse-, Fernseh-, Rundfunk- und
Filmarbeiten treffen.
(4) Die Regierung wird auf ihre Kosten Einrichtungen
wie Vervielfältigungsapparate aller
Art, Schreibmaschinen mit Tastaturen der erforderlichen
Sprachen, Tonbandgeräte und alle
anderen Geräte zur Verfügung stellen und in
gutem Zustand erhalten, soweit sie zum klaglosen
Ablauf der Konferenz erforderlich sind.
(5) Die Regierung wird für die Einrichtung
eines Bank-, Post-, Telefon- und Telegraphendienstes
innerhalb des Konferenzbereiches Sorge
tragen.
(6) Die Regierung trägt die Kosten für alle
erforderlichen Dienstleistungen einschließlich der
Kosten für Telefongespräche des Sekretariats der
Konferenz innerhalb Wiens sowie der Kosten
für Fernschreiben zwischen dem Sekretariat der
Konferenz und dem Büro der Vereinten Nationen
in Genf.
(7) Die Vereinten Nationen werden auf ihre
Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf
der Konferenz erforderliche Büromaterial zur
Verfügung stellen.
II. Transportwesen und Unterbringung
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten zwei
Personenwagen und zwei Stationswagen samt
Fahrern zur Benützung durch Beamte und den
Stab der Konferenz zur Verfügung stellen. Die
Regierung wird auf ihre Kosten auch die erforderlichen
Transportmittel zur Verbringung
des Personals der Vereinten Nationen vom
Wiener Flughafen zu seinen Hotels und umgekehrt
zur Verfügung stellen.
(2) Die Regierung wird während der Konferenzdauer
Einrichtungen zur Unterstützung der
Delegationen, des Sekretariats, der Presse und
anderer Konferenzteilnehmer für Hotelreservierungen
zur Verfügung stellen.
III. Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen
Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die
erforderlich sind, um einen geordneten und in
jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz
zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte sollen unter
der direkten Aufsicht und Überwachung eines
von der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten
stehen, der mit dem verantwortlichen
Beamten der Vereinten Nationen in enger
Zusammenarbeit stehen soll, um eine angemessene
Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu
gewährleisten.
IV. Sur-place-Personal für die Konferenz
(1) Die Regierung wird einen Beamten sowie
dessen Stellvertreter zwecks Verbindung zu den
Vereinten Nationen namhaft machen, der für die
Durchführung aller in diesem Abkommen erwähnten,
zur Abhaltung der Konferenz erforderlichen
Maßnahmen zuständig ist.
(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten die
Tontechniker und anderes technisches Personal
beistellen, das für das ordentliche Funktionieren
der im Abschnitt I Absatz 3 und 4 erwähnten
Geräte erforderlich ist. Die Regierung wird auch
auf eigene Kosten, soweit erforderlich, Arbeitskräfte
für die Vervielfältigung und Verteilung
der Dokumentation, Konferenzfunktionäre und
Bürohilfskräfte und Hauspersonal, wie Amtsdiener,
Boten und Reinigungspersonal, sowie die
Fahrer für die im Abschnitt II erwähnten Personen-
und Stationswagen zur Verfügung stellen.
V. Finanzielle Regelung
Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der
Regierung für die Konferenz zu erbringenden
Leistungen, trägt die Regierung, im Sinne der
Resolution 2609 (XXIV) der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 14. Jänner
1970, jene auf vorläufig $ 75.000 geschätzten
zusätzlichen Kosten der Vereinten Nationen, die
direkt oder indirekt daraus entstehen, daß die
Konferenz in Wien statt am Sitz des Büros der
Vereinten Nationen in Genf abgehalten wird.
Die Rückzahlung an die Vereinten Nationen wird
so bald als möglich nach Beendigung der Konferenz,
spätestens aber bis zum 30. Mai 1971
erfolgen.
VI. Haftung
Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal bezüglich a) Schäden und Beschädigungen
an Personen oder Sachen in den im
Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten;
b) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen, die durch oder bei Benützung der
im Abschnitt II erwähnten Transportmittel;
c) der Anstellung des im Abschnitt IV erwähnten
Konferenzpersonals entstehen, schad- und klaglos
halten.
VII. Privilegien und Immunitäten
(1) Hinsichtlich der Konferenz werden die
Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten
des zwischen den Vereinten Nationen
und der Republik Österreich über den Amtssitz
der UNIDO abgeschlossenen Abkommens zur
Anwendung gelangen. Das Übereinkommen über
die Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen wird hiedurch nicht berührt.
(2) Den Vertretern der Mitgliedstaaten bei der
Konferenz und den Beamten der Vereinten Nationen,
die mit der Konferenz befaßt sind,
werden dieselben Privilegien und Immunitäten
eingeräumt, wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten
bei Tagungen der UNIDO bzw. wie
sie Beamten der UNIDO nach dem im Absatz 1
angeführten Abkommen gewährt werden.
(3) Die an der Konferenz teilnehmenden Vertreter
von Staaten, die nicht Mitglieder der
Vereinten Nationen sind, werden die gleichen
Privilegien und Immunitäten genießen, die im
vorstehenden Absatz 2 für Vertreter von Mitgliedstaaten
gelten.
(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen
und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,
die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen
wurden, werden dieselben Privilegien und Immunitäten
genießen, die Beamten der Vereinten
Nationen ähnlichen Ranges zustehen.
(5) Für solche Personen erforderliche Sichtvermerke
werden unverzüglich ausgestellt
werden. Sie werden von den österreichischen
diplomatischen und konsularischen Vertretern
kostenlos ausgestellt werden.
(6) Der im Abschnitt I bezeichnete Bereich
stellt Gebiet der Vereinten Nationen dar. Der
Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der Kontrolle
und unter der Hoheit der Vereinten Nationen.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Übereinkunft zwischen den Vereinten Nationen
und der Regierung abgeändert werden.
(2) Die Vereinten Nationen werden die Regierung
zu gegebener Zeit rechtzeitig schriftlich,
wenigstens zwei Wochen voraus, über den auf
Grund dieses Abkommens benötigten genauen
Fassungsraum, die Anzahl und Art der Einrichtungen
in Kenntnis setzen.
(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage
seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteile
in Kraft und bleibt gültig während der Dauer
der Konferenz bzw. für jene Zeitdauer, die zur
Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden
Angelegenheiten erforderlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter
der Vereinten Nationen und der Österreichischen
Bundesregierung das vorliegende Abkommen am
22. September eintausendneunhundertundsiebzig
unterzeichnet.
Für die Österreichische Bundesregierung
Rudolf Kirchschläger m. p.
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Für die Vereinten Nationen
V. Winspeare m. p.
Stellvertretender Generalsekretär