318. Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 24. April 1963 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Wiener Übereinkommen
über konsularische Beziehungen mit dem Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens,
eingedenk dessen, daß zwischen
den Völkern von alters
her konsularische Beziehungen
aufgenommen worden sind,
in Anbetracht der in der Satzung
der Vereinten Nationen
verkündeten Ziele und Grundsätze
in bezug auf die souveräne
Gleichheit der Staaten, die Wahrung
des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit sowie
auf die Förderung freundschaftlicher
Beziehungen zwischen den
Nationen,
in der Erwägung, daß die
Konferenz der Vereinten Nationen
über die diplomatischen Beziehungen
und Immunitäten
das Wiener Übereinkommen
über diplomatische Beziehungen
angenommen hat, das am
18. April 1961 zur Unterzeichnung
aufgelegt worden ist,
überzeugt, daß ein internationales
Übereinkommen über konsularische
Beziehungen, Vorrechte
und Immunitäten ebenfalls
geeignet ist, ungeachtet der
unterschiedlichen Verfassungs-
und Sozialordnungen der Nationen
zur Entwicklung freundschaftlicher
Beziehungen zwischen
ihnen beizutragen,
in der Erkenntnis, daß diese
Vorrechte und Immunitäten
nicht dem Zweck dienen, einzelne
zu bevorzugen, sondern
zum Ziel haben, den konsularischen
Vertretungen die wirksame
Wahrnehmung ihrer Aufgaben
im Namen ihres Staates
zu gewährleisten,
unter Bekräftigung des Grundsatzes,
daß die Regeln des Völkergewohnheitsrechts
auch weiterhin
für alle Fragen gelten, die
nicht ausdrücklich in diesem
Übereinkommen geregelt sind,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens
haben die nachstehenden
Ausdrücke folgende Bedeutung
a) der Ausdruck „konsularische
Vertretung" bezeichnet
jedes Generalkonsulat,
Konsulat, Vizekonsulat
und jede Konsularagentur;
b) der Ausdruck „Konsularbezirk"
bezeichnet das
einer konsularischen Vertretung
für die Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben
zugeteilte Gebiet;
c) der Ausdruck „Leiter der
konsularischen Vertretung"
bezeichnet eine Person,
die beauftragt ist, in
dieser Eigenschaft tätig zu
sein;
d) der Ausdruck „Konsul"
bezeichnet jede in dieser
Eigenschaft mit der Wahrnehmung
konsularischer
Aufgaben beauftragte Person
einschließlich des Leiters
der konsularischen
Vertretung;
e) der Ausdruck „Bediensteter
des Verwaltungs- oder
technischen Personals" be-
zeichnet jede in dieser
Eigenschaft in der konsularischen
Vertretung beschäftigte
Person;
f) der Ausdruck „Mitglied
des dienstlichen Hauspersonals"
bezeichnet jede als
Hausbediensteter bei einer
konsularischen Vertretung
beschäftigte Person;
g) der Ausdruck „Mitglieder
der konsularischen Vertretung"
bezeichnet die Konsuln,
die Bediensteten des
Verwaltungs- oder technischen
Personals und die
Mitglieder des dienstlichen
Hauspersonals;
b) der Ausdruck „Mitglieder
des konsularischen Personals"
bezeichnet die Konsuln
mit Ausnahme des
Leiters der konsularischen
Vertretung, die Bediensteten
des Verwaltungs- oder
technischen Personals und
die Mitglieder des dienstlichen
Hauspersonals;
i) der Ausdruck „Mitglied
des Privatpersonals" bezeichnet
eine ausschließlich
im privaten Dienst eines
Mitglieds der konsularischen
Vertretung beschäftigte
Person;
j) der Ausdruck „konsularische
Räumlichkeiten" bezeichnet
ungeachtet der
Eigentumsverhältnisse die
Gebäude oder Gebäudeteile
und das dazugehörende
Gelände, die ausschließlich
für die Zwecke der
konsularischen Vertretung
benützt werden;
k) der Ausdruck „konsularische
Archive" umfaßt
alle Papiere, Schriftstücke,
Korrespondenzen, Bücher,
Filme, Tonbänder und Register
der konsularischen
Vertretung sowie die
Schlüsselmittel und Chiffriergeräte,
die Karteien
und die zum Schutz oder
zur Aufbewahrung derselben
bestimmten Einrichtungsgegenstände.
(2) Die Konsuln sind in zwei
Kategorien eingeteilt: Berufskonsuln
und Honorarkonsuln.
Kapitel II gilt für die von Berufskonsuln
geleiteten und Kapitel
III für die von Honorarkonsuln
geleiteten konsularischen
Vertretungen.
(3) Die Sonderstellung der
Mitglieder konsularischer Vertretungen,
die Angehörige des
Empfangsstaats oder dort ständig
ansässig sind, ist in Artikel
71 geregelt,
KAPITEL L KONSULARISCHE
BEZIEHUNGEN IM
ALLGEMEINEN
ABSCHNITT I AUFNAHME
UND PFLEGE KONSULARISCHER
BEZIEHUNGEN
Artikel 2
Aufnahme konsularischer Beziehungen
(1) Die Aufnahme konsularischer
Beziehungen zwischen
Staaten erfolgt in gegenseitigem
Einvernehmen.
(2) Die Zustimmung zur Aufnahme
diplomatischer Beziehungen
zwischen zwei Staaten
schließt, sofern keine gegenteilige
Feststellung getroffen
wird, die Zustimmung zur Aufnahme
konsularischer Beziehungen
ein.
(3) Der Abbruch diplomatischer
Beziehungen ha: nicht
ohne weiteres den Abbruch konsularischer
Beziehungen zur
Folge.
Artikel 3
Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben
Die konsularischen Aufgaben
werden von konsularischen Vertretungen
wahrgenommen. Sie
werden auch von diplomatischen
Missionen nach Maßgabe dieses
Übereinkommens wahrgenommen.
Artikel 4
Errichtung einer konsularischen
Vertretung
(1) Eine konsularische Vertretung
kann im Hoheitsgebiet des
Empfangsstaats nur mit dessen
Zustimmung errichtet werden.
(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk
der konsularischen Vertretung
werden vom Entsendestaat
bestimmt und bedürfen
der Genehmigung des Empfangsstaats.
(3) Spätere Änderungen des Sitzes,
des Ranges oder des Konsularbezirks
der konsularischen
Vertretung kann der Entsendestaat
nur mit Zustimmung des
Empfangsstaats vornehmen.
(4) Die Zustimmung des Empfangsstaats
ist ebenfalls erforderlich,
wenn ein Generalkonsulat
oder ein Konsulat an einem anderen
Ort als demjenigen, wo
es selbst errichtet ist, ein Vizekonsulat
oder eine Konsularagentur
zu eröffnen wünscht.
(5) Die ausdrückliche und vorherige
Zustimmung des Empfangsstaats
ist ferner erforderlich,
wenn an einem anderen
Ort ab am Sitz einer bestehenden
konsularischen Vertretung
ein zu dieser gehörendes Büro
eröffnet werden soll.
Artikel 5
Konsularische Aufgaben
Die konsularischen Aufgaben
bestehen darin,
a) die Interessen des Entsendestaats
sowie seiner
Angehörigen, und zwar
sowohl natürlicher als auch
juristischer Personen, im
Empfangsstaat innerhalb
der völkerrechtlich zulässigen
Grenzen zu schützen;
b) die Entwicklung kommerzieller,
wirtschaftlicher,
kultureller und wissenschaftlicher
Beziehungen
zwischen dem Entsendestaat
und dem Empfangsstaat
zu fördern und zwischen
ihnen auch sonst
nach Maßgabe dieses Übereinkommens
freundschaftliche
Beziehungen zu pflegen;
c) sich mit allen rechtmäßigen
Mitteln über Verhältnisse
und Entwicklungen
im kommerziellen, wirtschaftlichen,
kulturellen und
wissenschaftlichen Leben
des Empfangsstaats zu
unterrichten, an die Regierung
des Entsendestaats
darüber zu berichten und
interessierten Personen
Auskünfte zu erteilen;
d) den Angehörigen des Entsendestaats
Pässe und
Reisasusweise und den
Personen, die sich in den
Entsendestaat zu begeben
wünschen, Sichtvermerke
oder entsprechende Urkunden
auszustellen;
e) den Angehörigen des Entsendestaats,
und zwar sowohl
natürlichen als auch
juristischen Personen,
Hilfe und Beistand zu leisten;
f) notarielle, standesamtliche
und ähnliche Befugnisse
auszuüben sowie bestimmte
Verwaltungsaufgaben
wahrzunehmen, soweit
die Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats dem
nicht entgegenstehen;
g) bei Nachlaßsachen im Hoheitsgebiet
des Empfangsstaats
die Interessen von
Angehörigen des Entsendestaats,
und zwar sowohl
natürlicher als auch
juristischer Personen, nach
Maßgabe der Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats zu
wahren;
b) im Rahmen der Gesetze
und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats
die Interessen min-
derjähriger und anderer
nicht voll handlungsfähiger
Angehöriger des Entsendestaats
zu wahren, insbesondere
wenn für sie
eine Vormundschaft oder
Pflegschaft erforderlich ist;
i) vorbehaltlich der im Empfangsstaat
geltenden Gepflogenheiten
und Verfahren
die Angehörigen des
Entsendestaats vor den
Gerichten und anderen Behörden
des Empfangsstaats
zu vertreten oder für ihre
angemessene Vertretung
zu sorgen, um entsprechend
den Gesetzen und
sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats
vorläufig Maßnahmen zur
Wahrung der Rechte und
Interessen dieser Staatsangehörigen
zu erwirken,
wenn diese wegen Abwesenheit
oder aus einem
anderen Grund ihre
Rechte und Interessen
nicht selbst rechtzeitig
verteidigen können;
j) gerichtliche und außergerichtliche
Urkunden zu
übermitteln und Rechtshilfeersuchen
zu erledigen,
soweit dies geltenden internationalen
Übereinkünften
entspricht oder,
in Ermangelung solcher,
mit den Gesetzen und sonstigen
Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats vereinbar
ist;
k) die in den Gesetzen und
sonstigen Rechtsvorschriften
des Entsendestaats vorgesehenen
Rechte zur
Kontrolle und Aufsicht
über die See- und Binnenschiffe,
welche die Staatszugehörigkeit
des Entsendestaats
besitzen, und über
die in diesem Staat registrierten
Luftfahrzeuge
sowie über die Besatzungen
dieser Schiffe und
Luftfahrzeuge auszuüben;
l) den unter Buchstabe k bezeichneten
Schiffen und
Luftfahrzeugen sowie
ihren Besatzungen Hilfe
zu leisten, Erklärungen
über die Reise dieser
Schiffe entgegenzunehmen,
Schiffspapiere zu prüfen
und zu stempeln, unbeschadet
der Befugnisse der
Behörden des Empfangsstaats
Erhebungen über
Vorfälle während der
Reise durchzuführen und,
soweit dies nach den Gesetzen
und sonstigen
Rechtsvorschriften des
Entsendestaats zulässig ist,
Streitigkeiten jeder Art
zwischen Kapitän, Offizieren
und Mannschaften beizulegen;
m) alle anderen der konsularischen
Vertretung vom
Entsendestaat zugewiesenen
Aufgaben wahrzunehmen,
die nicht durch
Gesetze und sonstige
Rechtsvorschriften des
Empfangsstaats verboten
sind oder gegen die der
Empfangsstaat keinen Einspruch
erhebt oder die in
den zwischen dem Entsendestaat
und dem Empfangsstaat
in Kraft befindlichen
internationalen
Übereinkünften erwähnt
sind.
Artikel 6
Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben außerhalb des Konsularbezirks
Unter besonderen Umständen
kann ein Konsul mit Zustimmung
des Empfangsstaats
seine Aufgaben auch außerhalb
seines Konsularbezirks wahrnehmen.
Artikel 7
Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben in einem dritten Staat
Der Entsendestaat kann nach
einer Notifikation an die be-
teiligten Staaten eine in einem
Staat errichtete konsularische
Vertretung auch mit der Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben
in einem anderen Staat
beauftragen, es sei denn, daß
einer der beteiligten Staaten
ausdrücklich Einspruch erhebt.
Artikel 8
Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben für einen dritten Staat
Nach einer angemessenen
Notifikation an den Empfangsstaat
kann, sofern dieser keinen
Einspruch erhebt, eine konsularische
Vertretung des Entsendestaats
im Empfangsstaat konsularische
Aufgaben auch für
einen dritten Staat wahrnehmen.
Artikel 9
Klassen der Leiter konsularischer
Vertretungen
(1) Die Leiter konsularischer
Vertretungen sind in folgende
vier Klassen eingeteilt
a) Generalkonsuln,
b) Konsuln,
c) Vizekonsuln,
d) Konsularagenten.
(2) Absatz 1 schränkt das
Recht einer Vertragspartei nicht
ein, die Amtsbezeichnung derjenigen
Konsuln festzusetzen,
die nicht Leiter konsularischer
Vertretungen sind.
Artikel 10
Bestellung und Zulassung von
Leitern konsularischer Vertretungen
(1) Die Leiter konsularischer
Vertretungen werden vom Entsendestaat
bestellt und vom
Empfangsstaat zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zugelassen.
(2) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens
bestimmen sich die
Förmlichkeiten der Bestellung
und der Zulassung des Leiters
einer konsularischen Vertretung
nach den Gesetzen und sonstigen
Rechtsvorschriften sowie
der Übung des Entsendestaates
und des Empfangsstaats.
Artikel 11
Bestallungsschreiben oder Notifikation
der Bestellung
(1) Der Entsendestaat versieht
den Leiter einer konsularischen
Vertretung mit einer Urkunde
in Form eines Bestallungsschreibens
oder eines entsprechenden
Schriftstückes; die Urkunde
wird für jede Bestellung ausgestellt;
darin werden seine
Eigenschaft bescheinigt und in
der Regel sein Name und seine
Vornamen, seine Kategorie und
seine Klasse, der Konsularbezirk
und der Sitz der konsularischen
Vertretung angegeben.
(2) Der Entsendestaat übermittelt
das Bestallungsschreiben
oder das entsprechende Schriftstück
auf diplomatischem oder
einem anderen geeigneten Wege
an die Regierung des Staates, in
dessen Hoheitsgebiet der Leiter
der konsularischen Vertretung
seine Aufgaben wahrnehmen
soll.
(3) Mit Zustimmung des Empfangsstaats
kann der Entsendestaat
das Bestallungsschreiben
oder das entsprechende Schriftstück
durch eine Notifikation
ersetzen, welche die in Absatz 1
vorgesehenen Angaben enthält.
Artikel 12
Exequatur
(1) Der Leiter einer konsularischen
Vertretung wird zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben
durch eine Ermächtigung des
Empfangsstaats zugelassen, die
unabhängig, von ihrer Form als
„Exequatur" bezeichnet wird.
(2) Lehnt ein Staat es ab; ein
Exequatur zu erteilen, so ist er
nicht verpflichtet, dem Entsendestaat
die Gründe hiefür
mitzuteilen.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 13
und 15 kann der Leiter einer
konsularischen Vertretung sein
Amt nicht antreten, bevor er
das Exequatur erhalten hat.
Artikel 13
Vorläufige Zulassung des Leiters
einer konsularischen Vertretung
Bis zur Erteilung des Exequaturs
kann der Leiter einer konsularischen
Vertretung zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben
vorläufig zugelassen werden. In
diesem Falle findet dieses Übereinkommen
Anwendung.
Artikel 14
Notifizierung an die Behörden
des Konsularbezirks
Sobald der Leiter einer konsularischen
Vertretung — wenn
auch nur vorläufige — zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben
zugelassen ist, hat der Empfangstaat
sofort die zuständigen
Behörden des Konsularbezirks
zu unterrichten. Er hat
ferner dafür zu sorgen, daß die
erforderlichen Maßnahmen getroffen
werden, damit der Leiter
der konsularischen Vertretung
seine dienstlichen Obliegenheiten
wahrnehmen und die
in diesem Übereinkommen vorgesehene
Behandlung genießen
kann.
Artikel 15
Vorübergehende Wahrnehmung
der Aufgaben des Leiters einer
konsularischen Vertretung
(1) Ist der Leiter einer konsularischen
Vertretung außerstande,
seine Aufgaben wahrzunehmen,
oder ist sein Posten
unbesetzt, so kann ein anderer
vorübergehend als amtierender
Leiter der konsularischen Vertretung
tätig sein.
(2) Namen und Vornamen des
amtierenden Leiters notifiziert
die diplomatische Mission des
Entsendestaats oder, wenn es
eine solche im Empfangsstaat
nicht gibt, der Leiter der konsularischen
Vertretung oder, wenn
dieser verhindert ist, eine zuständige
Behörde des Entsendestaats
dem Ministerium für
Auswärtige-Angelegenheiten des
Empfangsstaats oder der von
diesem Ministerium bezeichneten
Behörde. In der Regel hat
diese Notifizierung im voraus
zu erfolgen. Der Empfangsstaat
kann es von seiner Zustimmung
abhängig machen, ob er als
amtierenden Leiter eine Person
zulassen will, die weder Diplomat
noch Konsul des Entsendestaats
im Empfangsstaat ist.
(3) Die zuständigen Behörden
des Empfangsstaats haben dem
amtierenden Leiter Beistand
und Schutz zu gewähren. Während
seiner Amtsführung wird
dieses Übereinkommen auf ihn
in gleicher Weise wie auf den
Leiter der betreffenden konsularischen
Vertretung angewendet.
Jedoch braucht der Empfangsstaat
dem amtierenden
Leiter diejenigen Erleichterungen,
Vorrechte und Immunitäten
nicht zu gewähren, die der
Leiter der konsularischen Vertretung
nur auf Grund von
Voraussetzungen genießt, die
der amtierende Leiter nicht
erfüllt.
(4) Bestellt unter den in Absatz
1 erwähnten Umständen
der Entsendestaat ein Mitglied
des diplomatischen Personals
seiner diplomatischen Mission
im Empfangsstaat zum amtierenden
Leiter der konsularischen
Vertretung, so genießt
dieser weiterhin diplomatische
Vorrechte und Immunitäten,
falls der Empfangsstaat keinen
Einspruch erhebt.
Artikel 16
Rangfolge der Leiter konsularischer
Vertretungen
(1) Innerhalb jeder Klasse
richtet sich die Rangfolge der
Leiter konsularischer Vertretungen
nach dem Tag, an dem
ihnen das Exequatur erteilt
worden ist.
(2) Ist jedoch der Leiter einer
konsularischen Vertretung vor
der Erteilung des Exequaturs
zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
vorläufig zugelassen wor-
den, so richtet sich seine Rangfolge
nach dem Tag der vorläufigen
Zulassung; diese Rangfolge
bleibt nach Erteilung des
Exequaturs erhalten.
(3) Haben zwei oder mehrere
Leiter konsularischer Vertretungen
das Exequatur oder die
vorläufige Zulassung an demselben
Tag erhalten, so richtet
sich die Rangfolge zwischen
ihnen nach dem Tag, an welchem
dem Empfangsstaat ihr
Bestallungsschreiben oder das
entsprechende Schriftstück vorgelegt
worden oder die in
Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene
Notifikation bei ihm eingegangen
ist.
(4) Amtierende Leiter konsularischer
Vertretungen sind allen
Leitern konsularischer Vertretungen
in der Rangfolge nachgeordnet.
Zwischen ihnen richtet
sich die Rangfolge nach dem
Tag, an dem sie, wie in der
Notifikation nach Artikel 15
Absatz 2 angegeben, ihre Aufgaben
als amtierender Leiter
übernommen haben.
(5) Honorarkonsuln, die konsularische
Vertretungen leiten,
sind innerhalb jeder Klasse den
Berufskonsuln, die Leiter konsularischer
Vertretungen sind,
in der Rangfolge nachgeordnet;
zwischen ihnen richtet sich die
Rangfolge nach den vorstehenden
Absätzen.
(6) Leiter konsularischer Vertretungen
stehen in der Rangfolge
vor Konsuln, die nicht
diese Stellung haben.
Artikel 17
Vornahme diplomatischer Amtshandlungen
durch Konsuln
(1) In einem Staat, wo der
Entsendestaat weder eine diplomatische
Mission unterhält noch
durch die diplomatische Mission
eines dritten Staates vertreten
ist, kann mit Zustimmung des
Empfangsstaats ein Konsul ermächtigt
werden, diplomatische
Amtshandlungen vorzunehmen,
ohne daß dies seine Stellung als
Konsul berührt. Die Vornahme
solcher Amtshandlungen
durch einen Konsul verleiht
diesem keinen Anspruch auf
diplomatische Vorrechte und
Immunitäten.
(2) Ein Konsul kann nach
einer Notifikation an den
Empfangsstaat den Entsendestaat
bei jeder zwischenstaatlichen
Organisation vertreten.
Handelt er in dieser Eigenschaft,
so hat er Anspruch auf
alle Vorrechte und Immunitäten,
die einem Vertreter bei
einer zwischenstaatlichen Organisation
auf Grund des Völkergewohnheitsrechts
oder internationaler
Übereinkünfte zustehen;
soweit er jedoch konsularische
Aufgaben wahrnimmt,
hat er keinen Anspruch auf
eine weitergehende Immunität
von der Gerichtsbarkeit, als
einem Konsul auf Grund dieses
Übereinkommens zusteht.
Artikel 18
Bestellung derselben Person zum
Konsul durch zwei oder mehrere
Staaten
Zwei oder mehrere Staaten
können mit Zustimmung des
Empfangsstaats dieselbe Person
zum Konsul in diesem
Staat bestellen.
Artikel 19
Bestellung der Mitglieder des
konsularischen Personals
(1) Vorbehaltlich der Artikel
20, 22 und 23 bestellt der
Entsendestaat die Mitglieder des
konsularischen Personals nach
freiem Ermessen.
(2) Namen und Vornamen,
Kategorie und Klasse aller
Konsuln, die nicht Leiter einer
konsularischen Vertretung sind,
notifiziert der Entsendestaat
dem Empfangsstaat so rechtzeitig,
daß dieser, falls er es
wünscht, die ihm in Artikel 23
Absatz 3 gewährten Rechte
ausüben kann.
(3) Der Entsendestaat kann,
wenn es seine Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften erfordern,
den Empfangestaat bitten,
einem Konsul, der nicht Leiter
einer konsularischen Vertretung
ist, ein Exequatur zu erteilen.
(4) Der Empfangsstaat kann,
wenn es seine Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften erfordern,
einem Konsul, der nicht
Leiter einer konsularischen Vertretung
ist, ein Exequatur erteilen.
Artikel 20
Personalbestand der konsularischen
Vertretung
Ist keine ausdrückliche Vereinbarung
über den Personalbestand
der konsularischen Vertretung
getroffen worden, so
kann der Empfangsstaat verlangen,
daß dieser Bestand in
den Grenzen gehalten wird, die
er in Anbetracht der im Konsularbezirk
vorliegenden Umstände
und Verhältnisse sowie
der Bedürfnisse der betreffenden
konsularischen Vertretung
für angemessen und normal
hält.
Artikel 21
Rangfolge der Konsuln einer
konsularischen Vertretung
Die Rangfolge der Konsuln
einer konsularischen Vertretung
und jede Änderung dieser Rangfolge
notifiziert die diplomatische
Mission des Entsendestaats
oder, wenn es eine solche im
Empfangsstaat nicht gibt, der
Leiter der konsularischen Vertretung
dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten des
Empfangsstaats oder der von
diesem Ministerium bezeichneten
Behörde.
Artikel 22
Staatsangehörigkeit der Konsuln
(1) Konsuln sollen grundsätzlich
Angehörige des Entsendestaats
sein.
(2) Angehörige des Empfangsstaats
dürfen nur mit dessen
ausdrücklicher Zustimmung zu
Konsuln bestellt werden; die
Zustimmung kann jederzeit
widerrufen werden.
(3) Der Empfangsstaat kann
sich das gleiche Recht in bezug
auf Angehörige eines dritten
Staates vorbehalten, die nicht
gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats
sind.
Artikel 23
Erklärung zur persona non grata
(1) Der Empfangsstaat kann
dem Entsendestaat jederzeit
notifizieren, daß ein Konsul
persona non grata oder daß ein
anderes Mitglied des konsularischen
Personals ihm nicht genehm
ist. In diesen Fällen hat
der Entsendestaat die betreffende
Person entweder abzuberufen
oder ihre dienstliche Tätigkeit
bei der konsularischen
Vertretung zu beenden.
(2) Weigert sich der Entsendestaat
oder unterläßt er es innerhalb
einer angemessenen Frist,
seinen Verpflichtungen auf
Grund des Absatzes 1 nachzukommen,
so kann der Empfangsstaat
entweder der betreffenden
Person das Exequatur entziehen
oder sie nicht weiterhin als Mitglied
des konsularischen Personals
betrachten.
(3) Eine zum Mitglied einer
konsularischen Vertretung bestellte
Person kann als nicht genehm
erklärt werden, bevor sie
im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats
eintrifft oder, wenn sie
sich bereits dort befindet, bevor
sie ihre dienstliche Tätigkeit in
der konsularischen Vertretung
aufnimmt. In diesen Fällen hat
der Entsendestaat die Bestellung
rückgängig zu machen.
(4) In den in den Absätzen 1
und 3 genannten Fällen ist der
Empfangsstaat nicht verpflichtet,
dem Entsendestaat die Gründe
für seine Entscheidung mitzuteilen.
Artikel 24
Notifizierung der Bestellungen,
Ankünfte und Abreisen an den
Empfangsstaat
(1) Dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des
Empfangsstaats oder der von
diesem Ministerium bezeichneten,
Behörde ist folgendes zu
notifizieren
a) die Bestellung von Mitgliedern
einer konsularischen
Vertretung, ihre Ankunft
nach dieser Bestellung,
ihre endgültige Abreise
oder die Beendigung
ihrer dienstlichen Tätigkeit
sowie alle sonstigen
ihre Stellung betreffenden
Änderungen, die während
ihrer Tätigkeit in der konsularischen
Vertretung erfolgen;
b) die Ankunft und die endgültige
Abreise eines im
gemeinsamen Haushalt
mit einem Mitglied einer
konsularischen Vertretung
lebenden Familienangehörigen
und gegebenenfalb
die Tatsache, daß eine
Person Familienangehöriger
wird oder diese Eigenschaft
verliert;
c) die Ankunft und die endgültige
Abreise von Mitgliedern
des Privatpersonals
und gegebenenfalls ihr
Ausscheiden aus diesem
Dienst;
d) die Anstellung und die
Entlassung von im Empfangsstaat
ansässigen Personen
als Mitglied der
konsularischen Vertretung
oder als Mitglied des Privatpersonals
mit Anspruch
auf Vorrechte und Immunitäten.
(2) Die Ankunft und die endgültige
Abreise sind nach Möglichkeit
im voraus zu notifizieren.
ABSCHNITT. II, BEENDIGUNG
DER KONSULARISCHEN
TÄTIGKEIT
Artikel 25
Beendigung der dienstlichen
Tätigkeit eines Mitglieds einer
konsularischen Vertretung
Die dienstliche Tätigkeit eines
Mitglieds einer konsularischen
Vertretung wird unter anderem
dadurch beendet,
a) daß der Entsendestaat dem
Empfangsstaat die Beendigung
seiner dienstlichen
Tätigkeit notifiziert,
b) daß das Exequatur entzogen
wird, oder
c) daß der Empfangsstaat
dem Entsendestaat notifiziert,
er betrachte die betreffende
Person nicht
mehr als Mitglied des konsularischen
Personals.
Artikel 26
Abreise aus dem Hoheitsgebiet
des Empfangsstaats.
Der Empfangsstaat gewährt,
auch im Fall eines bewaffneten
Konflikts, den Mitgliedern der
konsularischen Vertretung und
des Privatpersonals, die nicht
seine Staatsangehörigen sind, sowie
den mit ihnen im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen
ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit die Zeit und
die Erleichterungen, die erforderlich
sind, damit sie ihre Abreise
vorbereiten und sein Hoheitsgebiet
so bald wie möglich
nach Beendigung ihrer dienstlichen
Tätigkeit verlassen können.
Insbesondere stellt er ihnen
im Bedarfsfall die benötigten
Beförderungsmittel für sie selbst
und ihre Vermögensgegenstände
mit Ausnahme derjenigen zur
Verfügung, die im Empfangsstaat
erworben worden sind und
deren Ausfuhr im Zeitpunkt der
Abreise verboten ist.
Artikel 27
Schutz der konsularischen Räumlichkeiten
und Archive sowie der
Interessen des Entsendestaats
unter außergewöhnlichen Umständen
(1) Werden die konsularischen
Beziehungen zwischen zwei
Staaten abgebrochen,
a) so hat der Empfangsstaat,
auch im Falle eines bewaffneten
Konflikts, die
konsularischen Räumlichkeiten,
das Vermögen der
konsularischen Vertretung
und die konsularischen
Archive zu achten und zu
schützen;
b) so kann der Entsendestaat
einem dem Empfangsstaat
genehmen dritten Staat
die Obhut der konsularischen
Räumlichkeiten, des
darin befindlichen Vermögens
und der konsularischen
Archive übertragen;
c) so kann der Entsendestaat
einem dem Empfangsstaat
genehmen dritten Staat
den Schutz seiner Interessen
und derjenigen seiner
Angehörigen übertragen.
(2) Wird eine konsularische
Vertretung vorübergehend oder
endgültig geschlossen, so findet
Absatz 1 Buchstabe a Anwendung.
Ferner gilt folgendes
a) Besitzt der Entsendestaat,
obwohl er im Empfangsstaat
nicht durch eine
diplomatische Mission vertreten
ist, in dessen Hoheitsgebiet
noch eine
andere konsularische Vertretung,
so kann dieser
die Obhut der Räumlichkeiten
der geschlossenen
konsularischen Vertretung,
des darin befindlichen Vermögens
und der konsularischen
Archive sowie mit
Zustimmung des Empfangsstaats
die Wahrnehmung
der konsularischen
Aufgaben im Amtsbezirk
der geschlossenen konsularischen
Vertretung übertragen werden;
b) besitzt der Entsendestaat
im Empfangsstaat weder
eine diplomatische Mission
noch eine andere konsularische
Vertretung, so findet
Absatz 1 Buchstabe b
und c Anwendung.
KAPITEL II. ERLEICHTERUNGEN,
VORRECHTE
UND IMMUNITÄTEN FÜR
KONSULARISCHE VERTRETUNGEN,
BERUFSKONSULN
UND SONSTIGE MITGLIEDER
EINER KONSULARISCHEN
VERTRETUNG
ABSCHNITT I ERLEICHTERUNGEN,
VORRECHTE
UND IMMUNITÄTEN FÜR
DIE KONSULARISCHE VERTRETUNG
Artikel 28
Erleichterungen für die Tätigkeit
der konsularischen Vertretung
Der Empfangsstaat gewährt
der konsularischen Vertretung
jede Erleichterung zur Wahrnehmung
Hirer Aufgaben.
Artikel 29
Benützung der Nationalflagge
und des Staatswappens
(1) Der Entsendestaat ist berechtigt,
seine Nationalflagge
und sein Wappen nach Maßgabe
dieses Artikels im Empfangsstaat
zu benützen.
(2) Die Nationalflagge und das
Wappen des Entsendestaats können
an dem Gebäude, in welchem
sich die konsularische Vertretung
befindet, und an dessen
Eingangstür, an der Residenz
des Leiters der konsularischen
Vertretung sowie an seinen Beförderungsmitteln
bei deren
dienstlicher Benützung geführt
werden.
(3) Bei der Ausübung des in
diesem Artikel gewährten Rechts
sind die Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften sowie die
Übung des Empfangsstaats zu
berücksichtigen.
Artikel 30
Unterbringung
(1) Der Empfangsstaat erleichtert
nach Maßgabe seiner Gesetze
und sonstigen Rechtsvorschriften
dem Entsendestaat den
Erwerb der für dessen konsularische
Vertretung in seinem
Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten
oder hilft ihm, sich
auf andere Weise Räumlichkeiten
zu beschaffen.
(2) Erforderlichenfalls hilft der
Empfangsstaat ferner der konsularischen
Vertretung bei der
Beschaffung geeigneten Wohnraums
für ihre Mitglieder.
Artikel 31
Unverletzlichkeit der konsularischen
Räumlichkeiten
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten
sind in dem in diesem
Artikel vorgesehenen Umfang
unverletzlich.
(2) Die Behörden des Empfangsstaats
dürfen den Teil der
konsularischen Räumlichkeiten,
den die konsularische Vertretung
ausschließlich für ihre
dienstlichen Zwecke benützt,
nur mit Zustimmung des Leiters
der konsularischen Vertretung
oder einer von ihm bestimmten
Person oder des Chefs
der diplomatischen Mission des
Entsendestaats betreten. Jedoch
kann bei Feuer oder einem anderen
Unglück, wenn sofortige
Schutzmaßnahmen erforderlich
sind, die Zustimmung des Leiters
der konsularischen Vertretung
vermutet werden.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2
hat der Empfangsstaat die besondere
Pflicht, alle geeigneten
Maßnahmen zu treffen, um die
konsularischen Räumlichkeiten
vor jedem Eindringen und jeder
Beschädigung zu schützen und
um zu verhindern, daß der
Friede der konsularischen Vertretung
gestört oder ihre Würde
beeinträchtigt wird.
(4) Die konsularischen Räumlichkeiten,
ihre Einrichtung, das
Vermögen der konsularischen
Vertretung und deren Beförderungsmittel
genießen Immunität
von jeder Beschlagnahme für
Zwecke der Landesverteidigung
oder des öffentlichen Wohls. Ist
für solche Zwecke eine Enteignung
notwendig, so werden alle
geeigneten Maßnahmen getroffen,
damit die Wahrnehmung
der konsularischen Aufgaben
nicht behindert wird; dem Entsendestaat
wird rasch eine angemessene
und wirksame Entschädigung
gezahlt.
Artikel 32
Befreiung der konsularischen
Räumlichkeiten von der Besteuerung
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten
und die Residenz des
eine konsularische Vertretung
leitenden Berufskonsuls, die im
Eigentum des Entsendestaats
oder einer für diesen handelnden
Person stehen oder von
ihnen gemietet oder gepachtet
sind, sind von allen staatlichen,
regionalen und kommunalen
Steuern oder sonstigen Abgaben
befreit, soweit diese nicht als
Vergütung für bestimmte
Dienstleistungen erhoben werden.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene
Steuerbefreiung gilt nicht
für diese Steuern und sonstigen
Abgaben, wenn sie nach den
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats
von einer Person zu entrichten
sind, die mit dem Entsendestaat
oder der für diesen handelnden
Person Verträge geschlossen hat.
Artikel 33
Unverletzlichkeit der konsularischen
Archive und Schriftstücke
Die konsularischen Archive
und Schriftstücke sind jederzeit
unverletzlich, wo immer sie sich
befinden.
Artikel 34
Bewegungsfreiheit
Vorbehaltlich seiner Gesetze
und sonstigen Rechtsvorschrif-
ten über Zonen, deren Betreten
aus Gründen der nationalen Sicherheit
verboten oder geregelt
ist, gewährleistet der Empfangsstaat
allen Mitgliedern der
konsularischen Vertretung volle
Bewegungs- und Reisefreiheit
in seinem Hoheitsgebiet.
Artikel 35
Verkehrsfreiheit
(1) Der Empfangsstaat gestattet
und schützt den freien Verkehr
der konsularischen Vertretung
für alle amtlichen
Zwecke. Die konsularische Vertretung
kann sich im Verkehr
mit der Regierung, den diplomatischen
Missionen und den
anderen konsularischen Vertretungen
des Entsendestaats, wo
immer sie sich befinden, aller
geeigneten Mittel einschließlich
diplomatischer oder konsularischer
Kuriere, diplomatischer
oder konsularischer Dienstpostsendungen
und verschlüsselter
Nachrichten bedienen. Das Errichten
und Betreiben einer
Funksendeanlage ist der konsularischen
Vertretung jedoch
nur mit Zustimmung des Empfangsstaates
gestattet.
(2) Die amtliche Korrespondenz
der konsularischen Vertretung
ist unverletzlich. Als
„amtliche Korrespondenz" gilt
die gesamte Korrespondenz,
welche die konsularische Vertretung
und ihre Aufgaben betrifft.
(3) Die konsularische Dienstpostsendung
darf weder geöffnet
noch zurückgehalten werden.
Haben jedoch die zuständigen
Behörden des Empfangsstaats
triftige Gründe für die
Annahme, daß die Sendung etwas
anderes als Korrespondenz,
Schriftstücke und Gegenstände
im Sinne von Absatz 4 enthält,
so können sie verlangen, daß
ein ermächtigter Vertreter des
Entsendestaats es in ihrer Gegenwart
öffnet. Lehnen die Behörden
des Entsendestaats
dieses Verlangen ab, so wird
die Sendung an ihren Ursprungsort
zurückbefördert.
(4) Gepäckstücke, welche die
konsularische Dienstpostsendung
bilden, müssen äußerlich
sichtbar als solche gekennzeichnet
sein; sie dürfen nur die
amtliche Korrespondenz sowie
ausschließlich für den amtlichen
Gebrauch bestimmte Schriftstücke
oder Gegenstände enthalten.
(5) Der konsularische Kurier
muß ein amtliches Schriftstück
mit sich führen, aus dem seine
Stellung und die Anzahl der
Gepäckstücke ersichtlich sind,
welche die konsularische Dienstpostsendung
bilden. Außer mit
Zustimmung des Empfangsstaats
darf er weder ein Angehöriger
des Empfangsstaats,
noch, wenn er nicht Angehöriger
des Entsendestaats ist, im
Empfangsstaat ständig ansässig
sein. Bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben wird dieser
Kurier vom Empfangsstaat geschützt.
Er genießt persönliche
Unverletzlichkeit und unterliegt
keiner Festnahme oder
Haft irgendwelcher Art.
(6) Der Entsendestaat, seine
diplomatischen Missionen und
seine konsularischen Vertretungen
können konsularische
Kuriere ad hoc ernennen. Auch
in diesen Fällen gilt Absatz 5;
jedoch finden die darin erwähnten
Immunitäten keine Anwendung
mehr, sobald der Kurier
die ihm anvertraute konsularische
Dienstpostsendung
dem Empfänger ausgehändigt
hat.
(7) Eine konsularische Dienstpostsendung
kann dem Kapitän
eines Seeschiffes oder eines gewerblichen
Luftfahrzeuges anvertraut
werden, dessen Bestimmungsort
ein zugelassener
Einreisehafen oder -flugplatz
ist. Der Kapitän muß ein amtliches
Schriftstück mit sich führen,
aus dem die Anzahl der
Gepäckstücke ersichtlich ist,
welche die Dienstpostsendung
bilden; er gilt jedoch nicht als
konsularischer Kurier. Auf
Grund einer Abmachung mit
den zuständigen Ortsbehörden
kann die konsularische Vertretung
eines ihrer Mitglieder entsenden,
um die Dienstpostsendung
unmittelbar und ungehindert
von dem Kapitän des
Seeschiffes oder Luftfahrzeuges
entgegenzunehmen.
Artikel 36
Verkehr mit Angehörigen des
Entsendestaats
(1) Um die Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben in bezug
auf Angehörige des Entsendestaats
zu erleichtern, gilt
folgendes
a) Den Konsuln steht es
frei, mit Angehörigen des
Entsendestaats zu verkehren
und sie aufzusuchen.
Angehörigen des
Entsendestaats steht es in
gleicher Weise frei, mit
den Konsuln ihres Staates
zu verkehren und sie aufzusuchen;
b) die zuständigen Behörden
des Empfangsstaats haben
die konsularische Vertretung
des Entsendestaats
auf Verlangen des Betroffenen
unverzüglich zu
unterrichten, wenn in
deren Konsularbezirk ein
Angehöriger dieses Staats
festgenommen, in Verwahrung
oder Untersuchungshaft
genommen
oder sonst angehalten
wird. Von der festgenommenen,
in Verwahrung
oder Untersuchungsshaft
gehaltenen
oder sonst angehaltenen
Person an die konsularische
Vertretung gerichtete
Mitteilungen haben die
genannten Behörden
ebenfalls unverzüglich
weiterzuleiten. Diese Behörden
haben den Betroffenen
unverzüglich
über seine Rechte auf
Grund dieser Bestimmung
zu unterrichten;
c) Konsuln sind berechtigt,
einen Angehörigen des
Entsendestaats aufzusuchen,
der in Verwahrung
oder Untersuchungshaft
ist oder sonst angehalten
wird, mit ihm zu sprechen
und zu korrespondieren
sowie für seine
Vertretung in rechtlicher
Hinsicht zu sorgen. Sie
sind ferner berechtigt,
einen Angehörigen des
Entsendestaats aufzusuchen,
der in ihrem Konsularbezirk
zum Vollzug
eines Urteils in Verwahrung
oder Haft ist oder
angehalten wird. Konsuln
haben sich jedoch jedes
Einschreitens für einen in
Verwahrung oder Untersuchungshaft
befindlichen,
oder sonst angehaltenen
Staatsangehörigen zu enthalten,
wenn er ausdrücklich
dagegen Einspruch
erhebt.
(2) Die in Absatz 1 genannten
Rechte sind nach Maßgabe der
Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats
auszuüben; hiebei wird
jedoch vorausgesetzt, daß diese
Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften
die volle Verwirklichung
der Zwecke ermöglichen
müssen, für welche die
in diesem Artikel vorgesehenen
Rechte eingeräumt werden.
Artikel 37
Benachrichtigung bei Todesfällen,
Vormundschaften oder
Pflegschaften, bei Schiffbruch)
und Unglücken in der Luft
Verfügen die zuständigen Behörden
des Empfangsstaats
über die entsprechenden Auskünfte,
so sind sie verpflichtet,
a) beim Tod eines Angehörigen
des Entsendestaats
unverzüglich die konsularische
Vertretung zu benachrichtigen,
in deren
Amtsbezirk der Todesfall
eingetreten ist;
b) die zuständige konsularische
Vertretung unverzüglich
von allen Fällen
zu benachrichtigen, in
denen die Bestellung eines
Vormunds oder Pflegers
im Interesse eines minderjährigen
oder anderen
nicht voll handlungsfähigen
Angehörigen des Entsendestaats
angebracht erscheint.
Die Benachrichtigung
läßt jedoch die Anwendung
der Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats
auf diese Bestellung unberührt;
c) unverzüglich die dem Ort
des Unglücks am nächsten
gelegene konsularische
Vertretung zu benachrichtigen,
wenn ein Schiff,
das die Staatszugehörigkeit
des Entsendestaats
besitzt, im Küstenmeer
oder in den Binnengewässern
des Empfangsstaats
Schiffbruch erleidet oder
auf Grund läuft oder
wenn ein im Entsendestaat
registriertes Luftfahrzeug
im Hoheitsgebiet
des Empfangsstaats
verunglückt.
Artikel 38
Verkehr mit den Behörden des
Empfangsstaats
Bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben können sich die Konsuln
a) an die zuständigen örtlichen
Behörden ihres
Konsularbezirks sowie
b) an die. zuständigen Zentralbehörden
des Empfangsstaats
wenden, wenn
und soweit letzteres auf
Grund der Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften
sowie der Übung des
Empfangsstaats oder auf
Grund entsprechender internationaler
Übereinkünfte
zulässig ist.
Artikel 39
Konsulargebühren und -kosten
(1) Die konsularische Vertretung
kann im Hoheitsgebiet
des Empfangsstaats die in den
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
des Entsendestaats
für konsularische Amtshandlungen
vorgesehenen Gebühren
und Kosten erheben.
(2) Die vereinnahmten Beträge
der in Absatz 1 genannten
Gebühren und Kosten und
die hierüber ausgestellten Quittungen
sind im Empfangsstaat
von allen Steuern und sonstigen
Abgaben befreit.
ABSCHNITT II. ERLEICHTERUNGEN,
VORRECHTE
UND IMMUNITÄTEN FÜR
BERUFSKONSULN UND
ANDERE MITGLIEDER DER
KONSULARISCHEN VERTRETUNG
Artikel 40
Schutz der Konsuln
Der Empfangsstaat behandelt
die Konsuln mit gebührender
Achtung und trifft allé geeigneten
Maßnahmen, um jeden
Angriff auf ihre Person,
ihre Freiheit oder ihre Würde
zu verhindern.
Artikel 41
Persönliche Unverletzlichkeit
der Konsuln
(1) Konsuln dürfen nur im
Falle eines schweren Verbrechens
und auf Grund einer
Entscheidung der zuständigen
Justizbehörde festgenommen
oder in Untersuchungshaft genommen
werden.
(2) Außer in dem in Absatz 1
genannten Fall dürfen Konsuln
weder in Verwahrung genommen
noch einer anderen Form
der Einschränkung ihrer persönlichen
Freiheit unterworfen
werden, es sei denn in Vollstreckung
einer rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung.
(3) Wird gegen einen Konsul
ein Strafverfahren eingeleitet,
so hat er vor den zuständigen
Behörden zu erscheinen. Jedoch
ist das Verfahren mit der ihm
auf Grund seiner amtlichen Stellung
gebührenden Rücksicht
und, außer in dem in Absatz 1
vorgesehenen Fall, in einer
Weise zu führen, welche die
Wahrnehmung der konsularischen
Aufgaben möglichst wenig
beeinträchtigt. Ist es unter den
in Absatz 1 genannten Umständen
notwendig geworden, einen
Konsul in Untersuchungshaft
zu nehmen, so ist das Verfahren
gegen ihn in kürzester Frist
einzuleiten.
Artikel 42
Benachrichtigung über Festnahme,
Untersuchungshaft oder Strafverfolgung
Wird ein Mitglied des konsularischen
Personals festgenommen,
in Untersuchungshaft genommen
oder wird ein Strafverfahren
gegen dieses Mitglied
eingeleitet, so hat der Empfangsstaat
sofort den Leiter der konsularischen
Vertretung zu benachrichtigen.
Ist dieser selbst
von einer der genannten Maßnahmen
betroffen, so hat der
Empfangsstaat den Entsendestaat
auf diplomatischem Wege zu
benachrichtigen.
Artikel 43
Immunität von der Gerichtsbarkeit
(1) Konsuln sowie Bedienstete
des Verwaltungs- oder technischen
Personals sind in bezug
auf die von ihnen in Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben
gesetzten Handlungen der Jurisdiktion
der Gerichts- und Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaats
nicht unterworfen.
(2) Absatz 1 wird jedoch nicht
angewendet bei Zivilklagen,
a) wenn diese aus einem Vertrag
entstehen, den ein
Konsul oder ein Bediensteter
des Verwaltungs- oder
technischen Personals
geschlossen hat, ohne dabei
ausdrücklich oder
implicite im Auftrag des
Entsendestaats zu handeln,
oder
b) wenn diese von einem
Dritten wegen eines Schadens
angestrengt werden,
der aus einem im Empfangsstaat
durch ein Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeug
verursachten Unfall entstanden
ist.
Artikel 44
Zeugnispflicht
(1) Mitglieder einer konsularischen
Vertretung können in
einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
als Zeugen geladen
werden. Mitglieder des
Verwaltungs- oder technischen
Personals oder Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals dürfen
nur in den in Absatz 3 genannten
Fällen das Zeugnis verweigern.
Weigert sich ein Konsul
auszusagen, so kann gegen
ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme
getroffen werden.
(2) Die Behörde, welche das
Zeugnis eines Konsuls verlangt,
darf ihn nicht bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben behindern.
Sie kann, soweit möglich,
seine Aussage in seiner
Wohnung oder in den Räumlichkeiten
der konsularischen
Vertretung oder aber eine
schriftliche Erklärung von ihm
entgegennehmen.
(3) Mitglieder einer konsularischen
Vertretung sind nicht
verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten
zu geben, die mit
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
zusammenhängen, oder
die darauf bezüglichen amtlichen
Korrespondenzen und Schriftstücke
vorzulegen. Sie sind auch
berechtigt, die Aussage als Sachverständige
über das Recht des
Entsendestaats zu verweigern.
Artikel 45
Verzicht auf Vorrechte und
Immunitäten
(1) Der Entsendestaat kann
hinsichtlich eines Mitglieds der
konsularischen Vertretung auf
die in den Artikeln 41, 43 und
44 vorgesehenen Vorrechte und
Immunitäten verzichten.
(2) Der Verzicht muß vorbehaltlich
des Absatzes 3 stets ausdrücklich
erklärt und dem
Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt
werden,
(3) Strengt ein Konsul oder
ein Bediensteter de Verwaltungs-
oder technischen Personals
ein Gerichtsverfahren in
einer Sache an, in der er nach
Maßgabe des Artikels 43 Immunität
von der Gerichtsbarkeit
genießen würde, so kann er sich
in bezug auf eine Widerklage,
die mit der Hauptklage in unmittelbarem
Zusammenhang
stehe, nicht auf die Immunität
von der Gerichtsbarkeit berufen.
(4) Der Verzicht auf die Immunität
von der Gerichtsbarkeit
in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren
gilt
nicht ab Verzicht auf die Immunität
von der Urteilsvollstreckung;
hiefür ist ein besonderer
Verzicht erforderlich.
Artikel 46
Befreiung von der Ausländermeldepflicht
und der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Konsuln und Bedienstete
des Verwaltungs- oder technischen
Personals sowie die mit
ihnen im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen
sind von allen in den Gesetzen
und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats
vorgesehenen Verpflichtungen in
bezug auf die Ausländermeldepflicht
und die Aufenthaltsgenehmigung
befreit.
(2) Absatz 1 gilt jedoch weder
für Bedienstete des Verwaltungs-
oder technischen Personals, die
nicht ständige Bedienstete des
Entsendestaats sind oder die
eine private Erwerbstätigkeit im
Empfangsstaat ausüben, noch
für ihre Familienangehörigen.
Artikel 47
Befreiung von der Arbeitserlaubnis
(1) Mitglieder der konsularischen
Vertretung sind in bezug
auf ihre Dienste für den Entsendestaat
von allen in den Gesetzen
und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats
vorgesehenen Verpflichtungen
hinsichtlich der Arbeitserlaubnis
für ausländische Arbeitskräfte
befreit.
(2) Mitglieder des Privatpersonals
der Konsuln und der Bediensteten
des Verwaltungs- oder
technischen Personals sind, wenn
sie im Empfangsstaat keine
andere private Erwerbstätigkeit
ausüben, von den in Absatz 1
erwähnten Verpflichtungen befreit.
Artikel 48
Befreiung vom System der
sozialen Sicherheit
(1) Vorbehaltlich des Absatzes
3 sind die Mitglieder der
konsularischen Vertretung in
bezug auf ihre Dienste für den
Entsendestaat und die mit ihnen
im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen von
den im Empfangsstaat geltenden
Vorschriften über soziale Sicherheit
befreit.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene
Befreiung gilt auch für die
Mitglieder des Privatpersonals,
die ausschließlich bei Mitgliedern
der konsularischen Vertretung
beschäftigt sind, sofern sie
a) weder Angehörige des
Empfangsstaats noch dort
ständig ansässig sind und
b) den im Entsendestaat oder
in einem dritten Staat geltenden
Vorschriften über
soziale Sicherheit unterstehen.
(3) Beschäftigen Mitglieder der
konsularischen Vertretung Personen,
auf welche die in Absatz
2 vorgesehene Befreiung
keine Anwendung findet, so
haben sie die Verpflichtungen zu
beachten, welche die Vorschriften
des Empfangsstaats über
soziale Sicherheit den Arbeitgebern
auferlegen.
(4) Die in den Absätzen 1
und 2 vorgesehene Befreiung
schließt die freiwillige Beteiligung
am System der sozialen
Sicherheit des Empfangsstaats
nicht aus, sofern dieser eine
solche Beteiligung zuläßt.
Artikel 49
Befreiung von der Besteuerung
(1) Konsuln und Bedienstete
des Verwaltungs- oder technischen
Personals sowie die mit
ihnen im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen
sind von allen staatlichen,
regionalen und kommunalen
Personal- und Realsteuern oder
-abgaben befreit; ausgenommen
hievon sind
a) die normalerweise im Preis
von Waren oder Dienstleistungen
enthaltenen indirekten
Steuern;
b) Steuern und sonstige Abgaben
von privatem, im
Hoheitsgebiet des Empfangsstaats
gelegenen
unbeweglichen Vermögen,
jedoch vorbehaltlich des
Artikels 32;
c) Erbschaftssteuern und Abgaben
vom Vermögensübergang,
die der Empfangsstaat
erhebt, jedoch
vorbehaltlich des Artikels
51 Buchstabe b;
d) Steuern und sonstige Abgaben
von privaten Einkünften
einschließlich Veräußerungsgewinne,
deren
Quelle sich im Empfangsstaat
befindet, sowie Vermögensteuern
von Kapitalanlagen
in gewerblichen
oder Finanzunternehmen,
die im Empfangsstaat gelegen
sind;
e) Steuern, Gebühren und
sonstige Abgaben, die als
Vergütung für bestimmte
Dienstleistungen erhoben
werden;
f) Eintragungs-, Gerichts-,
Beurkundungs-, Beglaubigungs-,
Hypotheken- und
Stempelgebühren, jedoch
vorbehaltlich des Artikels
32.
(2) Die Mitglieder des dienstlichen
Hauspersonals sind von
Steuern und sonstigen Abgaben
auf ihre Dienstbezüge befreit.
(3) Beschäftigen Mitglieder der
konsularischen Vertretung Personen,
deren Bezüge nicht von
der Einkommensteuer im Empfangsstaat
befreit sind, so haben
sie die Verpflichtungen einzuhalten,
welche die Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften
dieses Staates den Arbeitgebern
in bezug auf die Erhebung der
Einkommensteuer auferlegen.
Artikel 50
Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen
(1) Nach Maßgabe seiner geltenden
Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften gestattet der
Empfangsstaat die Einfuhr der
nachstehend genannten Gegenstände
und befreit sie von allen
Zöllen, Steuern und ähnlichen
Abgaben mit Ausnahme von
Gebühren für Einlagerung, Beförderung
und ähnliche Dienstleistungen
a) Gegenstände für den amtlichen
Gebrauch der konsularischen
Vertretung;
b) Gegenstände für den persönlichen
Gebrauch des
Konsuls und der mit ihm
im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen,
einschließlich der
für seine Einrichtung vorgesehenen
Gegenstände.
Die zum Verbrauch bestimmten
Gegenstände
dürfen die für die unmittelbare
Verwendung
durch die Beteiligten erforderliche
Menge nicht
überschreiten.
(2) Die Bediensteten des Verwaltungs-
oder technischen Personals
genießen die in Absatz 1
vorgesehenen Vorrechte und
Befreiungen in bezug auf Gegenstände,
die im Zeitpunkt der
ersten Niederlassung eingeführt
werden.
(3) Konsuln und die mit ihnen
im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen
genießen Befreiung von der
Zollkontrolle ihres mitgeführten
persönlichen Gepäcks. Es darf
nur kontrolliert werden, wenn
triftige Gründe für die Vermutung
vorliegen, daß es Gegenstände
enthält, die in Absatz
1 Buchstabe b nicht bezeichnet
sind oder deren Ein- oder
Ausfuhr nach den Gesetzen und
sonstigen Rechtsvorschriften des
Empfangsstaats verboten ist
oder die dessen Gesetzen und
sonstigen Rechtsvorschriften
über Quarantäne unterliegen. In
solchen Fällen darf die Kontrolle
nur in Anwesenheit des
Konsuls oder des betreffenden
Familienangehörigen stattfinden.
Artikel 51
Nachlaß eines Mitglieds der konsularischen
Vertretung oder eines
seiner Familienangehörigen
Stirbt ein Mitglied der konsularischen
Vertretung oder ein
mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender Familienangehöriger,
so ist der Empfangsstaat
verpflichtet,
a) die Ausfuhr des beweglichen
Vermögens des Verstorbenen
mit Ausnahme
von im Empfangsstaat erworbenen
Vermögensgegenständen,
deren Ausfuhr
im Zeitpunkt des
Todesfalles verboten war,
zu gestatten,
b) von dem beweglichen Vermögen,
das sich nur deshalb
im Empfangsstaat befindet,
weil sich der Verstorbene
als Mitglied der
konsularischen Vertretung
oder als Familienangehöriger
eines solchen in diesem
Staat aufhielt, keine staatlichen,
regionalen oder
kommunalen Erbschaftssteuern
oder Abgaben
vom Vermögensübergang
zu erheben.
Artikel 52
Befreiung von persönlichen
Dienstleistungen und Auflagen
Der Empfangsstaat befreit die
Mitglieder der konsularischen
Vertretung und die mit ihnen
im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen
von allen persönlichen Dienstleistungen,
von allen öffentlichen
Dienstleistungen jeder Art und
von militärischen Auflagen, wie
zum Beispiel Beschlagnahmen,
Kontributionen und Einquartierungen.
Artikel 53
Beginn und Ende konsularischer
Vorrechte und Immunitäten
(1) Die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Vorrechte
und Immunitäten stehen
den Mitgliedern der konsularischen
Vertretung von dem Zeitpunkt
an zu, in dem sie in das
Hoheitsgebiet des Empfangsstaats
einreisen, um dort ihren
Posten anzutreten, oder, wenn
sie sich bereits in seinem
Hoheitsgebiet befinden, von
dem Zeitpunkt an, in dem sie
ihre dienstliche Tätigkeit in der
konsularischen Vertretung aufnehmen.
(2) Den im gemeinsamen
Haushalt mit einem Mitglied
der konsularischen Vertretung
lebenden Familienangehörigen
sowie den Mitgliedern seines
Privatpersonals stehen die in
diesem Übereinkommen vorgesehenen
Vorrechte und Immuni-
täten von dem Zeitpunkt an
zu, in dem das Mitglied der
konsularischen Vertretung nach
Absatz 1 in den Genuß der
Vorrechte und Immunitäten
kommt oder in dem die Mitglieder
der Familie oder des Privatpersonals
in das Hoheitsgebiet
des Empfangsstaats einreisen
oder in dem sie Mitglied
der Familie oder des Privatpersonals
werden, je nachdem
welcher Zeitpunkt am spätesten
liegt.
(3) Ist die dienstliche Tätigkeit
eines Mitglieds einer konsularischen
Vertretung beendet, so
werden seine Vorrechte und
Immunitäten sowie diejenigen
der mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen
und der Mitglieder
seines Privatpersonals normalerweise
im Zeitpunkt der Ausreise
des Betreffenden aus dem Empfangsstaat
oder nach Ablauf
einer hiefür gewährten angemessenen
Frist hinfällig, je nachdem
welcher Zeitpunkt früher
liegt; bis zu diesem Zeitpunkt
bleiben sie bestehen, und zwar
selbst im Fall eines bewaffneten
Konflikts. Die Vorrechte und
Immunitäten der in Absatz 2
bezeichneten Personen werden
beim Ausscheiden aus dem
Haushalt oder dem Privatpersonal
eines Mitglieds der konsularischen
Vertretung hinfällig;
beabsichtigen sie jedoch, innerhalb
einer angemessenen Frist
aus dem Empfangsstaat auszureisen,
so bleiben ihre Vorrechte
und Immunitäten bis zu ihrer
Ausreise bestehen.
(4) In bezug auf die von
einem Konsul oder einem Bediensteten
des Verwaltungs- oder
technischen Personals in
Wahrnehmung seiner Aufgaben
vorgenommenen Handlungen
bleibt jedoch die Immunität
von der Gerichtsbarkeit auf
unbegrenzte Zeit bestehen.
(5) Stirbt ein Mitglied der
konsularischen Vertretung, so
genießen die mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebenden
Familienangehörigen weiterhin
die ihnen zustehenden Vorrechte
und Immunitäten bis zu
ihrer Ausreise aus dem Empfangsstaat
oder bis zum Ablauf
einer hiefür gewährten angemessenen
Frist, je nachdem
welcher Zeitpunkt früher liegt.
Artikel 54
Verpflichtungen dritter Staaten
(1) Reist ein Konsul, um sein
Amt anzutreten oder um auf
seinen Posten oder in den Entsendestaat
zurückzukehren,
durch das Hoheitsgebiet eines
dritten Staates oder befindet er
sich aus einem der genannten
Gründe im Hoheitsgebiet dieses
Staates, der ihm erforderlichenfalls
einen Sichtvermerk erteile
hat, so gewährt ihm dieser Staat
alle in den anderen Artikeln
dieses Übereinkommens vorgesehenen
Immunitäten, soweit
sie für seine sichere Durchreise
oder Rückkehr erforderlich sind.
Das gleiche gilt, wenn im gemeinsamen
Haushalt mit dem
Konsul lebende Familienangehörige,
denen Vorrechte und
Immunitäten zustehen, ihn begleiten
oder wenn sie getrennt
von ihm reisen, um sich zu ihm
zu begeben oder in den Entsendestaat
zurückzukehren.
(2) Unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 dürfen dritte
Staaten auch die Reise anderer
Mitglieder der konsularischen
Vertretung oder der mit ihnen
im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen
durch ihr Hoheitsgebiet nicht
behindern.
(3) Dritte Staaten gewähren in
bezug auf die amtliche Korrespondenz
und sonstige amtliche
Mitteilungen im Durchgangsverkehr,
einschließlich verschlüsselter
Nachrichten, die gleiche
Freiheit und den gleichen
Schutz, die der Empfangsstaat
auf Grund dieses Übereinkommens
zu gewähren verpflichtet
ist. Konsularischen Kurieren,
denen erforderlichenfalls ein
Sichtvermerk erteilt worden ist,
und konsularischen Dienstpostsendungen
im Durchgangsver-
kehr gewähren sie die gleiche
Unverletzlichkeit und den
gleichen Schutz, die der Empfangsstaat
auf Grund dieses
Übereinkommens zu gewähren
verpflichtet ist.
(4) Die Verpflichtungen dritter
Staaten auf Grund der Absätze
1, 2 und 3 gelten gegenüber
den in jenen Absitzen bezeichneten
Personen sowie in
bezug auf amtliche Mitteilungen
und die konsularische
Dienstpostsendung auch dann,
wenn sie sich infolge höherer
Gewalt im Hoheitsgebiet des
dritten Staates befinden.
Artikel 55
Beachtung der Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften des
Empfangsstaats
(1) Alle Personen, die Vorrechte
und Immunitäten genießen,
sind unbeschadet derselben
verpflichtet, die Gesetze
und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats zu beachten.
Sie sind ferner verpflichtet,
sich nicht in dessen innere
Angelegenheiten einzumischen.
(2) Die konsularischen Räumlichkeiten
dürfen nicht in einer
Weise benutzt werden, die mit
der Wahrnehmung der konsularischen
Aufgaben unvereinbar
ist.
(3) Absatz 2 schließt die Möglichkeit
nicht aus, daß Büros
anderer Institutionen oder
Dienststellen in einem Teil des
Gebäudes untergebracht werden,
in dem sich die konsularischen
Räumlichkeiten befinden; Voraussetzung
hiefür ist, daß die
Räumlichkeiten dieser Büros
von den Räumlichkeiten getrennt
sind, welche die konsularische
Vertretung benützt.
In diesem Falle gelten diese
Büros nicht als Teil der konsularischen.
Räumlichkeiten im
Sinne dieses Übereinkommens.
Artikel 56
Haftpflichtversicherung
Die Mitglieder der konsularischen
Vertretung haben allen
Verpflichtungen nachzukommen,
die in den Gesetzen und
sonstigen Rechtsvorschriften des
Empfangsstaats in bezug auf
die Haftpflichtversicherung für
die von ihnen benutzten Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeuge
vorgesehen sind.
Artikel 57
Sonderbestimmungen über
private Erwerbstätigkeit
(1) Berufskonsuln dürfen im
Empfangsstaat keinen freien
Beruf und keine gewerbliche
Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen
Gewinn gerichtet sind.
(2) Die in diesem Kapitel vorgesehenen
Vorrechte und Immunitäten
werden folgenden Personen
nicht gewährt
a) Bediensteten des Verwaltungs-
oder technischen
Personals oder Mitgliedern
des dienstlichen Hauspersonals,
die im Empfangsstaat
eine private
Erwerbstätigkeit ausüben;
b) Mitgliedern der Familie
oder des Privatpersonals
der unter Buchstabe a bezeichneten
Personen;
c) Familienangehörigen eines
Mitglieds einer konsularischen
Vertretung, die im
Empfangsstaat eine private
Erwerbstätigkeit ausüben.
KAPITEL III. REGELUNG
FOR HONORARKONSULN
UND DIE VON IHNEN
GELEITETEN KONSULARISCHEN
VERTRETUNGEN
Artikel 58
Allgemeine Bestimmungen über
Erleichterungen, Vorrechte und
Immunitäten
(1) Die Artikel 28, 29, 30, 34,
35, 36, 37, 38 und 39, Artikel 54
Absatz 3 und Artikel 55 Absätze
2 und 3 gelten für konsularische
Vertretungen, die von
Honorarkonsuln geleitet werden.
Außerdem bestimmen sich
die Erleichterungen, Vorrechte
und Immunitäten dieser konsularischen
Vertretungen nach
den Artikeln 59, 60, 61 und 62.
(2) Die Artikel 42 und 43,
Anikel 44 Absatz 3, die Artikel
45 und 53 und Artikel 55
Absatz 1 gelten für Honorarkonsuln.
Außerdem bestimmen
sich die Erleichterungen, Vorrechte
und Immunitäten dieser
Konsuln nach den Artikeln 63,
64, 65, 66 und 67.
(3) Die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Vorrechte
und Immunitäten gelten
nicht für Familienangehörige
eines Honorarkonsuls oder
eines Bediensteten des Verwaltungs-
oder technischen Personals,
der in einer von einem
Honorarkonsul geleiteten konsularischen
Vertretung beschäftigt
ist.
(4) Der Austausch von konsularischen
Dienstpostsendungen
zwischen zwei von Honorarkonsuln
geleiteten konsularischen
Vertretungen in verschiedenen
Staaten ist nur mit Zustimmung
der beiden Empfangsstaaten
zulässig.
Artikel 59
Schutz der konsularischen Räumlichkeiten
Der Empfangsstaat trifft alle
erforderlichen Maßnahmen, um
die konsularischen Räumlichkeiten
einer von einem Honorarkonsul
geleiteten konsularischen
Vertretung vor jedem
Eindringen und jeder Beschädigung
zu schützen und um zu
verhindern, daß der Friede der
konsularischen Vertretung gestört
oder ihre Würde beeinträchtigt
wird.
Artikel 60
Befreiung der konsularischen
Räumlichkeiten von der Besteuerung
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten
einer von einem
Honorarkonsul geleiteten konsularischen
Vertretung, die im
Eigentum des Entsendestaats
stehen oder von diesem gemietet
oder gepachtet sind, genießen
Befreiung von allen
staatlichen, regionalen und
kommunalen Steuern oder sonstigen
Abgaben, soweit diese
nicht als Vergütung für bestimmte
Dienstleistungen erhoben
werden.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene
Steuerbefreiung gilt nicht
für diese Steuern und sonstigen
Abgaben, wenn sie nach den
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats
von einer Person zu entrichten
sind, die mit dem Entsendestaat
Verträge geschlossen
hat.
Artikel 61
Unverletzlichkeit der konsularischen
Archive und Schriftstücke
Die konsularischen Archive
und Schriftstücke einer von
einem Honorarkonsul geleiteten
konsularischen Vertretung sind
jederzeit unverletzlich, wo
immer sie sich befinden, sofern
sie von anderen Papieren und
Schriftstücken getrennt gehalten
werden, insbesondere von der
Privatkorrespondenz des Leiters
der konsularischen Vertretung
und seiner Mitarbeiter sowie
von den Gegenständen, Büchern
oder Schriftstücken, die sich auf
ihren Beruf oder ihr Gewerbe
beziehen.
Artikel 62
Befreiung von Zöllen
Nach Maßgabe seiner geltenden
Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften gestattet der
Empfangsstaat die Einfuhr der
nachstehend genannten Gegenstände,
sofern sie für den amtlichen
Gebrauch einer von einem
Honorarkonsul geleiteten konsularischen
Vertretung bestimmt
sind, und befreit sie von allen
Zöllen, Steuern und ähnlichen
Abgaben mit Ausnahme von
Gebühren für Einlagerung, Beförderung
und ähnliche Dienstleistungen
Wappen, Flaggen,
Schilder, Siegel und Stempel,
Bücher, amtliche Drucksachen,
Büromöbel, Büromaterial und
ähnliche Gegenstände, die der
konsularischen Vertretung vom
Entsendestaat oder auf dessen
Veranlassung geliefert werden.
Artikel 63
Strafverfahren
Wird gegen einen Honorarkonsul
ein Strafverfahren eingeleitet,
so hat er vor den zuständigen
Behörden zu erscheinen.
Jedoch ist das Verfahren mit der
ihm auf Grund seiner amtlichen
Stellung gebührenden Rücksicht
und, außer wenn er festgenommen
ist oder in Haft gehalten
wird, in einer Weise zu führen,
welche die Wahrnehmung der
konsularischen Aufgaben möglichst
wenig behindert Ist es
notwendig geworden, einen
Honorarkonsul in Untersuchungshaft
zu nehmen, so ist
das Verfahren gegen ihn in
kürzester Frist einzuleiten.
Artikel 64
Schutz des Honorarkonsuls
Der Empfangsstaat ist verpflichtet,
dem Honorarkonsul
den auf Grund seiner amtlichen
Stellung etwa erforderlichen
Schutz zu gewähren.
Artikel 65
Befreiung von der Ausländermeldepflicht
und der Aufenthaltsgenehmigung
Honorarkonsuln mit Ausnahme
derjenigen, die im Empfangsstaat
einen freien Beruf
oder eine gewerbliche Tätigkeit
ausüben, welche auf persönlichen
Gewinn gerichtet sind, genießen
Befreiung von allen in den Gesetzen
und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats
vorgesehenen Verpflichtungen
in bezug auf die Ausländermeldepflicht
und die Aufenthaltsgenehmigung.
Artikel 66
Befreiung von der Besteuerung
Ein Honorarkonsul ist von
allen Steuern und sonstigen Abgaben
auf die Bezüge jeder Art
befreit, die er vom Entsendestaat
für die Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben erhält.
Artikel 67
Befreiung von persönlichen
Dienstleistungen und Auflagen
Der Empfangsstaat befreit die
Honorarkonsuln von allen persönlichen
Dienstleistungen, von
allen öffentlichen Dienstleistungen
jeder Art und von militärischen
Auflagen, wie zum Beispiel
Beschlagnahmen, Kontributionen
und Einquartierungen.
Artikel 68
Fakultativer Charakter der Institution
des Honorarkonsuls
Jeder Staat kann nach freiem
Ermessen entscheiden, ob er
Honorarkonsuln bestellen oder
empfangen will.
KAPITEL IV. ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 69
Konsularagenten, die nicht
Leiter einer konsularischen Vertretung
sind
(1) Jeder Staat kann nach
freiem Ermessen entscheiden, ob
er Konsularagenturen errichten
oder zulassen will, denen Konsularagenten
vorstehen, welche
der Entsendestaat nicht zum
Leiter der konsularischen Vertretung
bestellt.
(2) Die Bedingungen, unter
denen Konsularagenturen im
Sinne von Absatz 1 ihre Tätigkeit
ausüben können, und die
Vorrechte und Immunitäten,
welche die ihnen vorstehenden
Konsularagenten genießen
sollen, werden in gegenseitigem
Einvernehmen zwischen dem
Entsendestaat und dem Empfangsstaat
festgesetzt.
Artikel 70
Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben durch eine diplomatische
Mission
(1) Dieses Übereinkommen
gilt, soweit der Zusammenhang
es erlaubt, auch für die Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben
durch eine diplomatische
Mission.
(2) Die Namen der Mitglieder
einer diplomatischen Mission,
die der Konsularabteilung zugeteilt
oder sonst mit der Wahrnehmung
der konsularischen
Aufgaben der Mission beauftragt
sind, werden dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
des Empfangsstaats oder
der von diesem Ministerium bezeichneten
Behörde notifiziert.
(3) Bei der Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben kann
sich die diplomatische Mission
a) an die örtlichen Behörden
des Konsularbezirks sowie
b) an die Zentralbehörden
des Empfangsstaats wenden,
sofern letzteres auf
Grund der Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften
sowie der Übung des
Empfangsstaats oder auf
Grund entsprechender
internationaler Übereinkünfte
zulässig ist.
(4) Die Vorrechte und Immunitäten
der in Absatz 2 bezeichneten
Mitglieder der diplomatischen
Mission richten sich auch
weiterhin nach den Regeln des
Völkerrechts über diplomatische
Beziehungen.
Artikel 71
Angehörige des Empfangsstaats
und Personen, die dort ständig
ansässig sind
(1) Soweit der Empfangsstaat
nicht zusätzliche Erleichterungen,
Vorrechte und Immunitäten
gewährt, genießen Konsuln,
die Angehörige des Empfangsstaats
oder dort ständig ansässig
sind, lediglich Immunität
von der Gerichtsbarkeit und
persönliche Unverletzlichkeit in
bezug auf ihre in Wahrnehmung
ihrer Aufgaben vorgenommenen
Amtshandlungen sowie das in
Artikel 44 Absatz 3 vorgesehene
Vorrecht. Hinsichtlich dieser
Konsuln ist der Empfangsstaat
ferner durch die in Artikel 42
festgelegte Verpflichtung gebunden.
Wird gegen einen solchen
Konsul ein Strafverfahren eingeleitet,
so ist dieses, außer wenn
er festgenommen ist oder in
Haft gehalten wird, in einer
Weise zu führen, welche die
Wahrnehmung der konsularischen
Aufgaben möglichst wenig
beeinträchtigt.
(2) Anderen Mitgliedern der
konsularischen Vertretung, die
Angehörige des Empfangsstaats
oder dort ständig ansässig sind,
und ihren Familienangehörigen
sowie den Familienangehörigen
der in Absatz 1 bezeichneten
Konsuln stehen Erleichterungen,
Vorrechte und Immunitäten nur
in dem vom Empfangsstaat zugelassenen
Umfang zu. Denjenigen
Familienangehörigen von
Mitgliedern der konsularischen
Vertretung und denjenigen Mitgliedern
des Privatpersonals, die
Angehörige des Empfangsstaats
oder dort ständig ansässig sind,
stehen ebenfalls Erleichterungen,
Vorrechte und Immunitäten nur
in dem vom Empfangsstaat zugelassenen
Umfang zu. Der
Empfangsstaat darf jedoch seine
Hoheitsgewalt über diese Personen
nur so ausüben, daß er
die Wahrnehmung der Aufgaben
der konsularischen Vertretung
nicht ungebührlich behindert.
Artikel 72
Nichtdiskriminierung
(1) Bei der Anwendung dieses
Übereinkommens unterläßt der
Empfangsstaat jede diskriminierende
Behandlung von Staaten.
(2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,
a) wenn der Empfangsstaat
eine Bestimmung dieses
Übereinkommens deshalb
einschränkend anwendet,
weil sie im Entsendestaat
auf seine eigenen konsularischen
Vertretungen einschränkend
angewandt
wird;
b) wenn Staaten auf Grund
von Gewohnheit oder
Vereinbarung einander
eine günstigere Behandlung
gewähren, als es nach
diesem Übereinkommen
erforderlich ist.
Artikel 73
Verhältnis zwischen diesem
Übereinkommen und anderen
internationalen Übereinkünften
(1) Dieses Übereinkommen
läßt andere internationale Übereinkünfte
unberührt, die zwischen
deren Vertragsstaaten in
Kraft sind.
(2) Dieses Übereinkommen
hindert Staaten nicht daran,
internationale Übereinkünfte zu
schließen, die seine Bestimmungen
bestätigen, ergänzen, vervollständigen
oder deren Geltungsbereich
erweitern.
KAPITEL V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 74
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt
für alle Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder einer ihrer
Spezialorganisationen, für Ver-
tragsstaaten des Statuts des
Internationalen Gerichtshofs
und für jeden anderen Staat,
den die Generalversammlung
der Vereinten Nationen einlädt,
Vertragspartei des Übereinkommens
zu werden, wie folgt zur
Unterzeichnung auf: bis zum
31. Oktober 1963 im Bundesministerium
für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik
Österreich und danach bis zum
31. März 1964 am Sitz der Vereinten
Nationen in New York.
Artikel 75
Ratifizierung
Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifizierung. Die
Ratifikationsurkunden sind beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu hinterlegen.
Artikel 76
Beitritt
Dieses Übereinkommen liegt
zum Beitritt für jeden Staat auf,
der einer der in Artikel 74 bezeichneten
vier Kategorien angehört.
Die Beitrittsurkunden
sind beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Artikel 77
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen
tritt am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung der zweiundzwanzigsten
Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach
Hinterlegung der zweiundzwanzigsten
Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde das Übereinkommen
ratifiziert oder ihm
beitritt, tritt es am dreißigsten
Tag nach Hinterlegung seiner
eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 78
Notifikationen durch den
Generalsekretär
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifiziert allen
Staaten, die einer der in Artikel
74 bezeichneten vier Kategorien
angehören,
a) die Unterzeichnungen
dieses Übereinkommens
und die Hinterlegung der
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
gemäß den
Artikeln 74, 75 und 76;
b) den Tag, an dem dieses
Übereinkommen gemäß
Artikel 77 in Kraft tritt.
Artikel 79
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens,
dessen chinesischer,
englischer, französischer, russischer
und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist,
wird beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt;
dieser übermittelt allen Staaten,
die einer der in Artikel 74 bezeichneten
vier Kategorien angehören,
beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten, von
ihren Regierungen hiezu gehörig
befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU WIEN,
am 24. April 1963.
(Übersetzung)
WIENER ÜBEREINKOMMEN
ÜBER KONSULARISCHE
BEZIEHUNGEN
FAKULTATIVPROTOKOLL
ÜBER DIE OBLIGATORISCHE
BEILEGUNG
VON STREITIGKEITEN
Die Vertragsstaaten dieses
Protokolls und des Wiener Übereinkommens
über konsularische
Beziehungen, im folgenden als
„Übereinkommen" bezeichnet,
das von der vom 4. März bis
zum 22. April 1963 in Wien abgehaltenen
Konferenz der Vereinten
Nationen angenommen
wurde,
von dem Wunsch geleitet, zur
Regelung aller sie betreffenden
Streitigkeiten über die Auslegung
oder Anwendung des
Übereinkommens die obligatorische
Gerichtsbarkeit des Internationalen
Gerichtshofs in Anspruch
zu nehmen, sofern die
Parteien sich nicht innerhalb
einer angemessenen Frist über
eine andere Form der Beilegung
geeinigt haben,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel I
Streitigkeiten über die Auslegung
oder Anwendung des
Übereinkommen unterliegen
der obligatorischen Gerichtsbarkeit
des Internationalen Gerichtshofs
und können diesem
daher durch Klage einer Streitpartei
unterbreitet werden, die
Vertragspartei dieses Protokolls
ist.
Artikel II
Binnen zwei Monaten, nachdem
eine Partei der anderen
notifiziert hat, daß nach ihrer
Auffassung eine Streitigkeit vorliegt,
können die Parteien übereinkommen,
diese nicht dem
Internationalen Gerichtshof,
sondern einem Schiedsgericht zu
unterbreiten. Nach Ablauf der
genannten Frist kann jede Partei
die Streitigkeit im Klagewege
dem Gerichtshof unterbreiten.
Artikel III
(1) Innerhalb derselben Frist
von zwei Monaten können die
Parteien vereinbaren, vor Anrufung
des Internationalen Gerichtshofs
ein Vergleichsverfahren
einzuleiten.
(2) Die Vergleichskommission
hat binnen fünf Monaten nach
ihrer Einsetzung ihre Empfehlungen
abzugeben. Nehmen die
Streitparteien diese Empfehlungen
nicht binnen zwei Monaten
nach ihrer Abgabe an, so kann,
jede Partei die Streitigkeit: im
Klagewege dem Gerichtshof
unterbreiten,
Artikel IV
Vertragsstaaten des Übereinkommens,
des Fakultativprotokolls
über den Erwerb der
Staatsangehörigkeit sowie des
vorliegenden Protokolls können
jederzeit erklären, daß sie dieses
Protokoll auch auf Streitigkeiten
anwenden werden, die
sich aus der Auslegung der Anwendung
des Fakultativprotokolls
über den Erwerb der
Staatsangehörigkeit ergeben.
Diese Erklärungen sind dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu notifizieren.
Artikel V
Dieses Protokoll liegt für alle
Staaten, die Vertragsparteien
des Übereinkommens werden,
wie folgt zur Unterzeichnung
! auf: bis zum 31. Oktober 1963
im Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der
Republik Österreich und danach
bis zum 31. März 1964 am Sitz
der Vereinten Nationen in New
York.
Artikel VI
Dieses Protokoll bedarf der
Ratifizierung. Die Ratifikations-
urkunden sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zu hinterlegen.
Artikel VII
Dieses Protokoll liegt zum
Beitritt für alle Staaten auf, die
Vertragsparteien des Übereinkommens
werden. Die Beitrittsurkunden
sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zu hinterlegen.
Artikel VIII
(1) Dieses Protokoll tritt an
demselben Tag wie das Übereinkommen
oder aber am dreißigsten
Tag nach dem Zeitpunkt in
Kraft, an dem die zweite Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
zu dem Protokoll beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt worden ist, je nachdem,
welcher Tag später liegt.
(2) Für jeden Staat, der dieses
Protokoll nach seinem gemäß
Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten
ratifiziert oder ihm beitritt, tritt
es am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung seiner eigenen
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel IX
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifiziert allen
Staaten, die Vertragsparteien des
Übereinkommens werden,
a) die Unterzeichnungen
dieses Protokolls und die
Hinterlegung der Ratifikations-
und Beitrittsurkunden
gemäß den Artikeln
V, VI und VII;
b) die gemäß Artikel IV abgegebenen
Erklärungen;
c) den Tag, an dem dieses
Protokoll gemäß Artikel
VIII in Kraft tritt.
Artikel X
Die Urschrift dieses Protokolls,
dessen chinesischer, eng-
lischer, französischer, russischer
und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist,
wird beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt;
dieser übermittelt allen in Artikel
V bezeichneten Staaten beglaubigte
Abschriften.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten, von.
ihren Regierungen hiezu gehörig
befugten Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN ZU WIEN,
am 24. April 1963.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und
Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronic*
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kottina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunde ist am 12. Juni 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen und das Fakultativprotokoll treten daher
gemäß Artikel 77 Abtatz 2 des Übereinkommens und Artikel VDI Absatz 2 des Fakutativprotokolls
für Österreich am 12. Juli 1969 in Kraft.
Bisher gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Algerien, Argentinien,
Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Gabon, Ghana, Honduras, Irland,
Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Kuba, Liechtenstein, Madagaskar, Mali, Mexiko, Nepal, Niger,
Nigeria, Obervolta, Pakistan, Panama, Philippinen, Schweiz, Senegal, Somalia, Trinidad und Tobago,
Tschechoslowakei, Tunesien, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik.
Dem Fakultativprotokoll gehören bisher folgende weitere Staaten an: Dominikanische Republik,
Gabon, Kenia, Liechtenstein, Madagaskar, Nepal, Obervolta, Panama, Philippinen, Schweiz, Senegal.
Mexiko hat den die Enteignung konsularischer Räumlichkeiten betreffenden Teil des Artikels 31
Absatz 4 des Übereinkommens nicht anerkannt.
Die Vereinigte Arabische Republik hat zum Übereinkommen folgende Vorbehalte erklärt
beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben
„1. Artikel 46 Absatz 1 betreffend die Befreiung von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung
gilt nicht für die Bediensteten des Verwaltung- oder technischen Personals.
2. Artikel 49 betreffend die Befreiung von der Besteuerung gilt nur für Konsuln, deren Ehegattinnen
und minderjährige Kinder. Diese Befreiung kann nicht auf die Bediensteten des Verwaltungs-
oder technischen Personals und auf die Mitglieder, des dienstlichen Hauspersonals erstreckt
werden.
3. Artikel 62 betreffend die Befreiung von Zöllen und Steuern auf Gegenstände für den amtlichen
Gebrauch einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung gilt nicht.
4. Artikel 65 wird nicht anerkannt. Honorarkonsuhl können nicht von der Ausländermeldepflicht
und der Aufenthaltsgenehmigung befreit werden.
5. Die Vereinigte Arabische Republik ist der Auffassung, daß die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nur Konsuln, deren Ehegattinnen und minderjährigen
Kindern zu gewähren sind und nicht auf ihre anderen Familienangehörigen erstreckt werden
können."