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318_1969 AT

318. Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Nachdem das am 24. April 1963 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Wiener Übereinkommen

über konsularische Beziehungen mit dem Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung

von Streitigkeiten, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens,

eingedenk dessen, daß zwischen

den Völkern von alters

her konsularische Beziehungen

aufgenommen worden sind,

in Anbetracht der in der Satzung

der Vereinten Nationen

verkündeten Ziele und Grundsätze

in bezug auf die souveräne

Gleichheit der Staaten, die Wahrung

des Weltfriedens und der

internationalen Sicherheit sowie

auf die Förderung freundschaftlicher

Beziehungen zwischen den

Nationen,

in der Erwägung, daß die

Konferenz der Vereinten Nationen

über die diplomatischen Beziehungen

und Immunitäten

das Wiener Übereinkommen

über diplomatische Beziehungen

angenommen hat, das am

18. April 1961 zur Unterzeichnung

aufgelegt worden ist,

überzeugt, daß ein internationales

Übereinkommen über konsularische

Beziehungen, Vorrechte

und Immunitäten ebenfalls

geeignet ist, ungeachtet der

unterschiedlichen Verfassungs-

und Sozialordnungen der Nationen

zur Entwicklung freundschaftlicher

Beziehungen zwischen

ihnen beizutragen,

in der Erkenntnis, daß diese

Vorrechte und Immunitäten

nicht dem Zweck dienen, einzelne

zu bevorzugen, sondern

zum Ziel haben, den konsularischen

Vertretungen die wirksame

Wahrnehmung ihrer Aufgaben

im Namen ihres Staates

zu gewährleisten,

unter Bekräftigung des Grundsatzes,

daß die Regeln des Völkergewohnheitsrechts

auch weiterhin

für alle Fragen gelten, die

nicht ausdrücklich in diesem

Übereinkommen geregelt sind,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

haben die nachstehenden

Ausdrücke folgende Bedeutung

a) der Ausdruck „konsularische

Vertretung" bezeichnet

jedes Generalkonsulat,

Konsulat, Vizekonsulat

und jede Konsularagentur;

b) der Ausdruck „Konsularbezirk"

bezeichnet das

einer konsularischen Vertretung

für die Wahrnehmung

konsularischer Aufgaben

zugeteilte Gebiet;

c) der Ausdruck „Leiter der

konsularischen Vertretung"

bezeichnet eine Person,

die beauftragt ist, in

dieser Eigenschaft tätig zu

sein;

d) der Ausdruck „Konsul"

bezeichnet jede in dieser

Eigenschaft mit der Wahrnehmung

konsularischer

Aufgaben beauftragte Person

einschließlich des Leiters

der konsularischen

Vertretung;

e) der Ausdruck „Bediensteter

des Verwaltungs- oder

technischen Personals" be-

zeichnet jede in dieser

Eigenschaft in der konsularischen

Vertretung beschäftigte

Person;

f) der Ausdruck „Mitglied

des dienstlichen Hauspersonals"

bezeichnet jede als

Hausbediensteter bei einer

konsularischen Vertretung

beschäftigte Person;

g) der Ausdruck „Mitglieder

der konsularischen Vertretung"

bezeichnet die Konsuln,

die Bediensteten des

Verwaltungs- oder technischen

Personals und die

Mitglieder des dienstlichen

Hauspersonals;

b) der Ausdruck „Mitglieder

des konsularischen Personals"

bezeichnet die Konsuln

mit Ausnahme des

Leiters der konsularischen

Vertretung, die Bediensteten

des Verwaltungs- oder

technischen Personals und

die Mitglieder des dienstlichen

Hauspersonals;

i) der Ausdruck „Mitglied

des Privatpersonals" bezeichnet

eine ausschließlich

im privaten Dienst eines

Mitglieds der konsularischen

Vertretung beschäftigte

Person;

j) der Ausdruck „konsularische

Räumlichkeiten" bezeichnet

ungeachtet der

Eigentumsverhältnisse die

Gebäude oder Gebäudeteile

und das dazugehörende

Gelände, die ausschließlich

für die Zwecke der

konsularischen Vertretung

benützt werden;

k) der Ausdruck „konsularische

Archive" umfaßt

alle Papiere, Schriftstücke,

Korrespondenzen, Bücher,

Filme, Tonbänder und Register

der konsularischen

Vertretung sowie die

Schlüsselmittel und Chiffriergeräte,

die Karteien

und die zum Schutz oder

zur Aufbewahrung derselben

bestimmten Einrichtungsgegenstände.

(2) Die Konsuln sind in zwei

Kategorien eingeteilt: Berufskonsuln

und Honorarkonsuln.

Kapitel II gilt für die von Berufskonsuln

geleiteten und Kapitel

III für die von Honorarkonsuln

geleiteten konsularischen

Vertretungen.

(3) Die Sonderstellung der

Mitglieder konsularischer Vertretungen,

die Angehörige des

Empfangsstaats oder dort ständig

ansässig sind, ist in Artikel

71 geregelt,

KAPITEL L KONSULARISCHE

BEZIEHUNGEN IM

ALLGEMEINEN

ABSCHNITT I AUFNAHME

UND PFLEGE KONSULARISCHER

BEZIEHUNGEN

Artikel 2

Aufnahme konsularischer Beziehungen

(1) Die Aufnahme konsularischer

Beziehungen zwischen

Staaten erfolgt in gegenseitigem

Einvernehmen.

(2) Die Zustimmung zur Aufnahme

diplomatischer Beziehungen

zwischen zwei Staaten

schließt, sofern keine gegenteilige

Feststellung getroffen

wird, die Zustimmung zur Aufnahme

konsularischer Beziehungen

ein.

(3) Der Abbruch diplomatischer

Beziehungen ha: nicht

ohne weiteres den Abbruch konsularischer

Beziehungen zur

Folge.

Artikel 3

Wahrnehmung konsularischer

Aufgaben

Die konsularischen Aufgaben

werden von konsularischen Vertretungen

wahrgenommen. Sie

werden auch von diplomatischen

Missionen nach Maßgabe dieses

Übereinkommens wahrgenommen.

Artikel 4

Errichtung einer konsularischen

Vertretung

(1) Eine konsularische Vertretung

kann im Hoheitsgebiet des

Empfangsstaats nur mit dessen

Zustimmung errichtet werden.

(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk

der konsularischen Vertretung

werden vom Entsendestaat

bestimmt und bedürfen

der Genehmigung des Empfangsstaats.

(3) Spätere Änderungen des Sitzes,

des Ranges oder des Konsularbezirks

der konsularischen

Vertretung kann der Entsendestaat

nur mit Zustimmung des

Empfangsstaats vornehmen.

(4) Die Zustimmung des Empfangsstaats

ist ebenfalls erforderlich,

wenn ein Generalkonsulat

oder ein Konsulat an einem anderen

Ort als demjenigen, wo

es selbst errichtet ist, ein Vizekonsulat

oder eine Konsularagentur

zu eröffnen wünscht.

(5) Die ausdrückliche und vorherige

Zustimmung des Empfangsstaats

ist ferner erforderlich,

wenn an einem anderen

Ort ab am Sitz einer bestehenden

konsularischen Vertretung

ein zu dieser gehörendes Büro

eröffnet werden soll.

Artikel 5

Konsularische Aufgaben

Die konsularischen Aufgaben

bestehen darin,

a) die Interessen des Entsendestaats

sowie seiner

Angehörigen, und zwar

sowohl natürlicher als auch

juristischer Personen, im

Empfangsstaat innerhalb

der völkerrechtlich zulässigen

Grenzen zu schützen;

b) die Entwicklung kommerzieller,

wirtschaftlicher,

kultureller und wissenschaftlicher

Beziehungen

zwischen dem Entsendestaat

und dem Empfangsstaat

zu fördern und zwischen

ihnen auch sonst

nach Maßgabe dieses Übereinkommens

freundschaftliche

Beziehungen zu pflegen;

c) sich mit allen rechtmäßigen

Mitteln über Verhältnisse

und Entwicklungen

im kommerziellen, wirtschaftlichen,

kulturellen und

wissenschaftlichen Leben

des Empfangsstaats zu

unterrichten, an die Regierung

des Entsendestaats

darüber zu berichten und

interessierten Personen

Auskünfte zu erteilen;

d) den Angehörigen des Entsendestaats

Pässe und

Reisasusweise und den

Personen, die sich in den

Entsendestaat zu begeben

wünschen, Sichtvermerke

oder entsprechende Urkunden

auszustellen;

e) den Angehörigen des Entsendestaats,

und zwar sowohl

natürlichen als auch

juristischen Personen,

Hilfe und Beistand zu leisten;

f) notarielle, standesamtliche

und ähnliche Befugnisse

auszuüben sowie bestimmte

Verwaltungsaufgaben

wahrzunehmen, soweit

die Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften

des Empfangsstaats dem

nicht entgegenstehen;

g) bei Nachlaßsachen im Hoheitsgebiet

des Empfangsstaats

die Interessen von

Angehörigen des Entsendestaats,

und zwar sowohl

natürlicher als auch

juristischer Personen, nach

Maßgabe der Gesetze und

sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaats zu

wahren;

b) im Rahmen der Gesetze

und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaats

die Interessen min-

derjähriger und anderer

nicht voll handlungsfähiger

Angehöriger des Entsendestaats

zu wahren, insbesondere

wenn für sie

eine Vormundschaft oder

Pflegschaft erforderlich ist;

i) vorbehaltlich der im Empfangsstaat

geltenden Gepflogenheiten

und Verfahren

die Angehörigen des

Entsendestaats vor den

Gerichten und anderen Behörden

des Empfangsstaats

zu vertreten oder für ihre

angemessene Vertretung

zu sorgen, um entsprechend

den Gesetzen und

sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaats

vorläufig Maßnahmen zur

Wahrung der Rechte und

Interessen dieser Staatsangehörigen

zu erwirken,

wenn diese wegen Abwesenheit

oder aus einem

anderen Grund ihre

Rechte und Interessen

nicht selbst rechtzeitig

verteidigen können;

j) gerichtliche und außergerichtliche

Urkunden zu

übermitteln und Rechtshilfeersuchen

zu erledigen,

soweit dies geltenden internationalen

Übereinkünften

entspricht oder,

in Ermangelung solcher,

mit den Gesetzen und sonstigen

Rechtsvorschriften

des Empfangsstaats vereinbar

ist;

k) die in den Gesetzen und

sonstigen Rechtsvorschriften

des Entsendestaats vorgesehenen

Rechte zur

Kontrolle und Aufsicht

über die See- und Binnenschiffe,

welche die Staatszugehörigkeit

des Entsendestaats

besitzen, und über

die in diesem Staat registrierten

Luftfahrzeuge

sowie über die Besatzungen

dieser Schiffe und

Luftfahrzeuge auszuüben;

l) den unter Buchstabe k bezeichneten

Schiffen und

Luftfahrzeugen sowie

ihren Besatzungen Hilfe

zu leisten, Erklärungen

über die Reise dieser

Schiffe entgegenzunehmen,

Schiffspapiere zu prüfen

und zu stempeln, unbeschadet

der Befugnisse der

Behörden des Empfangsstaats

Erhebungen über

Vorfälle während der

Reise durchzuführen und,

soweit dies nach den Gesetzen

und sonstigen

Rechtsvorschriften des

Entsendestaats zulässig ist,

Streitigkeiten jeder Art

zwischen Kapitän, Offizieren

und Mannschaften beizulegen;

m) alle anderen der konsularischen

Vertretung vom

Entsendestaat zugewiesenen

Aufgaben wahrzunehmen,

die nicht durch

Gesetze und sonstige

Rechtsvorschriften des

Empfangsstaats verboten

sind oder gegen die der

Empfangsstaat keinen Einspruch

erhebt oder die in

den zwischen dem Entsendestaat

und dem Empfangsstaat

in Kraft befindlichen

internationalen

Übereinkünften erwähnt

sind.

Artikel 6

Wahrnehmung konsularischer

Aufgaben außerhalb des Konsularbezirks

Unter besonderen Umständen

kann ein Konsul mit Zustimmung

des Empfangsstaats

seine Aufgaben auch außerhalb

seines Konsularbezirks wahrnehmen.

Artikel 7

Wahrnehmung konsularischer

Aufgaben in einem dritten Staat

Der Entsendestaat kann nach

einer Notifikation an die be-

teiligten Staaten eine in einem

Staat errichtete konsularische

Vertretung auch mit der Wahrnehmung

konsularischer Aufgaben

in einem anderen Staat

beauftragen, es sei denn, daß

einer der beteiligten Staaten

ausdrücklich Einspruch erhebt.

Artikel 8

Wahrnehmung konsularischer

Aufgaben für einen dritten Staat

Nach einer angemessenen

Notifikation an den Empfangsstaat

kann, sofern dieser keinen

Einspruch erhebt, eine konsularische

Vertretung des Entsendestaats

im Empfangsstaat konsularische

Aufgaben auch für

einen dritten Staat wahrnehmen.

Artikel 9

Klassen der Leiter konsularischer

Vertretungen

(1) Die Leiter konsularischer

Vertretungen sind in folgende

vier Klassen eingeteilt

a) Generalkonsuln,

b) Konsuln,

c) Vizekonsuln,

d) Konsularagenten.

(2) Absatz 1 schränkt das

Recht einer Vertragspartei nicht

ein, die Amtsbezeichnung derjenigen

Konsuln festzusetzen,

die nicht Leiter konsularischer

Vertretungen sind.

Artikel 10

Bestellung und Zulassung von

Leitern konsularischer Vertretungen

(1) Die Leiter konsularischer

Vertretungen werden vom Entsendestaat

bestellt und vom

Empfangsstaat zur Wahrnehmung

ihrer Aufgaben zugelassen.

(2) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens

bestimmen sich die

Förmlichkeiten der Bestellung

und der Zulassung des Leiters

einer konsularischen Vertretung

nach den Gesetzen und sonstigen

Rechtsvorschriften sowie

der Übung des Entsendestaates

und des Empfangsstaats.

Artikel 11

Bestallungsschreiben oder Notifikation

der Bestellung

(1) Der Entsendestaat versieht

den Leiter einer konsularischen

Vertretung mit einer Urkunde

in Form eines Bestallungsschreibens

oder eines entsprechenden

Schriftstückes; die Urkunde

wird für jede Bestellung ausgestellt;

darin werden seine

Eigenschaft bescheinigt und in

der Regel sein Name und seine

Vornamen, seine Kategorie und

seine Klasse, der Konsularbezirk

und der Sitz der konsularischen

Vertretung angegeben.

(2) Der Entsendestaat übermittelt

das Bestallungsschreiben

oder das entsprechende Schriftstück

auf diplomatischem oder

einem anderen geeigneten Wege

an die Regierung des Staates, in

dessen Hoheitsgebiet der Leiter

der konsularischen Vertretung

seine Aufgaben wahrnehmen

soll.

(3) Mit Zustimmung des Empfangsstaats

kann der Entsendestaat

das Bestallungsschreiben

oder das entsprechende Schriftstück

durch eine Notifikation

ersetzen, welche die in Absatz 1

vorgesehenen Angaben enthält.

Artikel 12

Exequatur

(1) Der Leiter einer konsularischen

Vertretung wird zur

Wahrnehmung seiner Aufgaben

durch eine Ermächtigung des

Empfangsstaats zugelassen, die

unabhängig, von ihrer Form als

„Exequatur" bezeichnet wird.

(2) Lehnt ein Staat es ab; ein

Exequatur zu erteilen, so ist er

nicht verpflichtet, dem Entsendestaat

die Gründe hiefür

mitzuteilen.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 13

und 15 kann der Leiter einer

konsularischen Vertretung sein

Amt nicht antreten, bevor er

das Exequatur erhalten hat.

Artikel 13

Vorläufige Zulassung des Leiters

einer konsularischen Vertretung

Bis zur Erteilung des Exequaturs

kann der Leiter einer konsularischen

Vertretung zur

Wahrnehmung seiner Aufgaben

vorläufig zugelassen werden. In

diesem Falle findet dieses Übereinkommen

Anwendung.

Artikel 14

Notifizierung an die Behörden

des Konsularbezirks

Sobald der Leiter einer konsularischen

Vertretung — wenn

auch nur vorläufige — zur

Wahrnehmung seiner Aufgaben

zugelassen ist, hat der Empfangstaat

sofort die zuständigen

Behörden des Konsularbezirks

zu unterrichten. Er hat

ferner dafür zu sorgen, daß die

erforderlichen Maßnahmen getroffen

werden, damit der Leiter

der konsularischen Vertretung

seine dienstlichen Obliegenheiten

wahrnehmen und die

in diesem Übereinkommen vorgesehene

Behandlung genießen

kann.

Artikel 15

Vorübergehende Wahrnehmung

der Aufgaben des Leiters einer

konsularischen Vertretung

(1) Ist der Leiter einer konsularischen

Vertretung außerstande,

seine Aufgaben wahrzunehmen,

oder ist sein Posten

unbesetzt, so kann ein anderer

vorübergehend als amtierender

Leiter der konsularischen Vertretung

tätig sein.

(2) Namen und Vornamen des

amtierenden Leiters notifiziert

die diplomatische Mission des

Entsendestaats oder, wenn es

eine solche im Empfangsstaat

nicht gibt, der Leiter der konsularischen

Vertretung oder, wenn

dieser verhindert ist, eine zuständige

Behörde des Entsendestaats

dem Ministerium für

Auswärtige-Angelegenheiten des

Empfangsstaats oder der von

diesem Ministerium bezeichneten

Behörde. In der Regel hat

diese Notifizierung im voraus

zu erfolgen. Der Empfangsstaat

kann es von seiner Zustimmung

abhängig machen, ob er als

amtierenden Leiter eine Person

zulassen will, die weder Diplomat

noch Konsul des Entsendestaats

im Empfangsstaat ist.

(3) Die zuständigen Behörden

des Empfangsstaats haben dem

amtierenden Leiter Beistand

und Schutz zu gewähren. Während

seiner Amtsführung wird

dieses Übereinkommen auf ihn

in gleicher Weise wie auf den

Leiter der betreffenden konsularischen

Vertretung angewendet.

Jedoch braucht der Empfangsstaat

dem amtierenden

Leiter diejenigen Erleichterungen,

Vorrechte und Immunitäten

nicht zu gewähren, die der

Leiter der konsularischen Vertretung

nur auf Grund von

Voraussetzungen genießt, die

der amtierende Leiter nicht

erfüllt.

(4) Bestellt unter den in Absatz

1 erwähnten Umständen

der Entsendestaat ein Mitglied

des diplomatischen Personals

seiner diplomatischen Mission

im Empfangsstaat zum amtierenden

Leiter der konsularischen

Vertretung, so genießt

dieser weiterhin diplomatische

Vorrechte und Immunitäten,

falls der Empfangsstaat keinen

Einspruch erhebt.

Artikel 16

Rangfolge der Leiter konsularischer

Vertretungen

(1) Innerhalb jeder Klasse

richtet sich die Rangfolge der

Leiter konsularischer Vertretungen

nach dem Tag, an dem

ihnen das Exequatur erteilt

worden ist.

(2) Ist jedoch der Leiter einer

konsularischen Vertretung vor

der Erteilung des Exequaturs

zur Wahrnehmung seiner Aufgaben

vorläufig zugelassen wor-

den, so richtet sich seine Rangfolge

nach dem Tag der vorläufigen

Zulassung; diese Rangfolge

bleibt nach Erteilung des

Exequaturs erhalten.

(3) Haben zwei oder mehrere

Leiter konsularischer Vertretungen

das Exequatur oder die

vorläufige Zulassung an demselben

Tag erhalten, so richtet

sich die Rangfolge zwischen

ihnen nach dem Tag, an welchem

dem Empfangsstaat ihr

Bestallungsschreiben oder das

entsprechende Schriftstück vorgelegt

worden oder die in

Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene

Notifikation bei ihm eingegangen

ist.

(4) Amtierende Leiter konsularischer

Vertretungen sind allen

Leitern konsularischer Vertretungen

in der Rangfolge nachgeordnet.

Zwischen ihnen richtet

sich die Rangfolge nach dem

Tag, an dem sie, wie in der

Notifikation nach Artikel 15

Absatz 2 angegeben, ihre Aufgaben

als amtierender Leiter

übernommen haben.

(5) Honorarkonsuln, die konsularische

Vertretungen leiten,

sind innerhalb jeder Klasse den

Berufskonsuln, die Leiter konsularischer

Vertretungen sind,

in der Rangfolge nachgeordnet;

zwischen ihnen richtet sich die

Rangfolge nach den vorstehenden

Absätzen.

(6) Leiter konsularischer Vertretungen

stehen in der Rangfolge

vor Konsuln, die nicht

diese Stellung haben.

Artikel 17

Vornahme diplomatischer Amtshandlungen

durch Konsuln

(1) In einem Staat, wo der

Entsendestaat weder eine diplomatische

Mission unterhält noch

durch die diplomatische Mission

eines dritten Staates vertreten

ist, kann mit Zustimmung des

Empfangsstaats ein Konsul ermächtigt

werden, diplomatische

Amtshandlungen vorzunehmen,

ohne daß dies seine Stellung als

Konsul berührt. Die Vornahme

solcher Amtshandlungen

durch einen Konsul verleiht

diesem keinen Anspruch auf

diplomatische Vorrechte und

Immunitäten.

(2) Ein Konsul kann nach

einer Notifikation an den

Empfangsstaat den Entsendestaat

bei jeder zwischenstaatlichen

Organisation vertreten.

Handelt er in dieser Eigenschaft,

so hat er Anspruch auf

alle Vorrechte und Immunitäten,

die einem Vertreter bei

einer zwischenstaatlichen Organisation

auf Grund des Völkergewohnheitsrechts

oder internationaler

Übereinkünfte zustehen;

soweit er jedoch konsularische

Aufgaben wahrnimmt,

hat er keinen Anspruch auf

eine weitergehende Immunität

von der Gerichtsbarkeit, als

einem Konsul auf Grund dieses

Übereinkommens zusteht.

Artikel 18

Bestellung derselben Person zum

Konsul durch zwei oder mehrere

Staaten

Zwei oder mehrere Staaten

können mit Zustimmung des

Empfangsstaats dieselbe Person

zum Konsul in diesem

Staat bestellen.

Artikel 19

Bestellung der Mitglieder des

konsularischen Personals

(1) Vorbehaltlich der Artikel

20, 22 und 23 bestellt der

Entsendestaat die Mitglieder des

konsularischen Personals nach

freiem Ermessen.

(2) Namen und Vornamen,

Kategorie und Klasse aller

Konsuln, die nicht Leiter einer

konsularischen Vertretung sind,

notifiziert der Entsendestaat

dem Empfangsstaat so rechtzeitig,

daß dieser, falls er es

wünscht, die ihm in Artikel 23

Absatz 3 gewährten Rechte

ausüben kann.

(3) Der Entsendestaat kann,

wenn es seine Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften erfordern,

den Empfangestaat bitten,

einem Konsul, der nicht Leiter

einer konsularischen Vertretung

ist, ein Exequatur zu erteilen.

(4) Der Empfangsstaat kann,

wenn es seine Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften erfordern,

einem Konsul, der nicht

Leiter einer konsularischen Vertretung

ist, ein Exequatur erteilen.

Artikel 20

Personalbestand der konsularischen

Vertretung

Ist keine ausdrückliche Vereinbarung

über den Personalbestand

der konsularischen Vertretung

getroffen worden, so

kann der Empfangsstaat verlangen,

daß dieser Bestand in

den Grenzen gehalten wird, die

er in Anbetracht der im Konsularbezirk

vorliegenden Umstände

und Verhältnisse sowie

der Bedürfnisse der betreffenden

konsularischen Vertretung

für angemessen und normal

hält.

Artikel 21

Rangfolge der Konsuln einer

konsularischen Vertretung

Die Rangfolge der Konsuln

einer konsularischen Vertretung

und jede Änderung dieser Rangfolge

notifiziert die diplomatische

Mission des Entsendestaats

oder, wenn es eine solche im

Empfangsstaat nicht gibt, der

Leiter der konsularischen Vertretung

dem Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten des

Empfangsstaats oder der von

diesem Ministerium bezeichneten

Behörde.

Artikel 22

Staatsangehörigkeit der Konsuln

(1) Konsuln sollen grundsätzlich

Angehörige des Entsendestaats

sein.

(2) Angehörige des Empfangsstaats

dürfen nur mit dessen

ausdrücklicher Zustimmung zu

Konsuln bestellt werden; die

Zustimmung kann jederzeit

widerrufen werden.

(3) Der Empfangsstaat kann

sich das gleiche Recht in bezug

auf Angehörige eines dritten

Staates vorbehalten, die nicht

gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats

sind.

Artikel 23

Erklärung zur persona non grata

(1) Der Empfangsstaat kann

dem Entsendestaat jederzeit

notifizieren, daß ein Konsul

persona non grata oder daß ein

anderes Mitglied des konsularischen

Personals ihm nicht genehm

ist. In diesen Fällen hat

der Entsendestaat die betreffende

Person entweder abzuberufen

oder ihre dienstliche Tätigkeit

bei der konsularischen

Vertretung zu beenden.

(2) Weigert sich der Entsendestaat

oder unterläßt er es innerhalb

einer angemessenen Frist,

seinen Verpflichtungen auf

Grund des Absatzes 1 nachzukommen,

so kann der Empfangsstaat

entweder der betreffenden

Person das Exequatur entziehen

oder sie nicht weiterhin als Mitglied

des konsularischen Personals

betrachten.

(3) Eine zum Mitglied einer

konsularischen Vertretung bestellte

Person kann als nicht genehm

erklärt werden, bevor sie

im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats

eintrifft oder, wenn sie

sich bereits dort befindet, bevor

sie ihre dienstliche Tätigkeit in

der konsularischen Vertretung

aufnimmt. In diesen Fällen hat

der Entsendestaat die Bestellung

rückgängig zu machen.

(4) In den in den Absätzen 1

und 3 genannten Fällen ist der

Empfangsstaat nicht verpflichtet,

dem Entsendestaat die Gründe

für seine Entscheidung mitzuteilen.

Artikel 24

Notifizierung der Bestellungen,

Ankünfte und Abreisen an den

Empfangsstaat

(1) Dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten des

Empfangsstaats oder der von

diesem Ministerium bezeichneten,

Behörde ist folgendes zu

notifizieren

a) die Bestellung von Mitgliedern

einer konsularischen

Vertretung, ihre Ankunft

nach dieser Bestellung,

ihre endgültige Abreise

oder die Beendigung

ihrer dienstlichen Tätigkeit

sowie alle sonstigen

ihre Stellung betreffenden

Änderungen, die während

ihrer Tätigkeit in der konsularischen

Vertretung erfolgen;

b) die Ankunft und die endgültige

Abreise eines im

gemeinsamen Haushalt

mit einem Mitglied einer

konsularischen Vertretung

lebenden Familienangehörigen

und gegebenenfalb

die Tatsache, daß eine

Person Familienangehöriger

wird oder diese Eigenschaft

verliert;

c) die Ankunft und die endgültige

Abreise von Mitgliedern

des Privatpersonals

und gegebenenfalls ihr

Ausscheiden aus diesem

Dienst;

d) die Anstellung und die

Entlassung von im Empfangsstaat

ansässigen Personen

als Mitglied der

konsularischen Vertretung

oder als Mitglied des Privatpersonals

mit Anspruch

auf Vorrechte und Immunitäten.

(2) Die Ankunft und die endgültige

Abreise sind nach Möglichkeit

im voraus zu notifizieren.

ABSCHNITT. II, BEENDIGUNG

DER KONSULARISCHEN

TÄTIGKEIT

Artikel 25

Beendigung der dienstlichen

Tätigkeit eines Mitglieds einer

konsularischen Vertretung

Die dienstliche Tätigkeit eines

Mitglieds einer konsularischen

Vertretung wird unter anderem

dadurch beendet,

a) daß der Entsendestaat dem

Empfangsstaat die Beendigung

seiner dienstlichen

Tätigkeit notifiziert,

b) daß das Exequatur entzogen

wird, oder

c) daß der Empfangsstaat

dem Entsendestaat notifiziert,

er betrachte die betreffende

Person nicht

mehr als Mitglied des konsularischen

Personals.

Artikel 26

Abreise aus dem Hoheitsgebiet

des Empfangsstaats.

Der Empfangsstaat gewährt,

auch im Fall eines bewaffneten

Konflikts, den Mitgliedern der

konsularischen Vertretung und

des Privatpersonals, die nicht

seine Staatsangehörigen sind, sowie

den mit ihnen im gemeinsamen

Haushalt lebenden Familienangehörigen

ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit die Zeit und

die Erleichterungen, die erforderlich

sind, damit sie ihre Abreise

vorbereiten und sein Hoheitsgebiet

so bald wie möglich

nach Beendigung ihrer dienstlichen

Tätigkeit verlassen können.

Insbesondere stellt er ihnen

im Bedarfsfall die benötigten

Beförderungsmittel für sie selbst

und ihre Vermögensgegenstände

mit Ausnahme derjenigen zur

Verfügung, die im Empfangsstaat

erworben worden sind und

deren Ausfuhr im Zeitpunkt der

Abreise verboten ist.

Artikel 27

Schutz der konsularischen Räumlichkeiten

und Archive sowie der

Interessen des Entsendestaats

unter außergewöhnlichen Umständen

(1) Werden die konsularischen

Beziehungen zwischen zwei

Staaten abgebrochen,

a) so hat der Empfangsstaat,

auch im Falle eines bewaffneten

Konflikts, die

konsularischen Räumlichkeiten,

das Vermögen der

konsularischen Vertretung

und die konsularischen

Archive zu achten und zu

schützen;

b) so kann der Entsendestaat

einem dem Empfangsstaat

genehmen dritten Staat

die Obhut der konsularischen

Räumlichkeiten, des

darin befindlichen Vermögens

und der konsularischen

Archive übertragen;

c) so kann der Entsendestaat

einem dem Empfangsstaat

genehmen dritten Staat

den Schutz seiner Interessen

und derjenigen seiner

Angehörigen übertragen.

(2) Wird eine konsularische

Vertretung vorübergehend oder

endgültig geschlossen, so findet

Absatz 1 Buchstabe a Anwendung.

Ferner gilt folgendes

a) Besitzt der Entsendestaat,

obwohl er im Empfangsstaat

nicht durch eine

diplomatische Mission vertreten

ist, in dessen Hoheitsgebiet

noch eine

andere konsularische Vertretung,

so kann dieser

die Obhut der Räumlichkeiten

der geschlossenen

konsularischen Vertretung,

des darin befindlichen Vermögens

und der konsularischen

Archive sowie mit

Zustimmung des Empfangsstaats

die Wahrnehmung

der konsularischen

Aufgaben im Amtsbezirk

der geschlossenen konsularischen

Vertretung übertragen werden;

b) besitzt der Entsendestaat

im Empfangsstaat weder

eine diplomatische Mission

noch eine andere konsularische

Vertretung, so findet

Absatz 1 Buchstabe b

und c Anwendung.

KAPITEL II. ERLEICHTERUNGEN,

VORRECHTE

UND IMMUNITÄTEN FÜR

KONSULARISCHE VERTRETUNGEN,

BERUFSKONSULN

UND SONSTIGE MITGLIEDER

EINER KONSULARISCHEN

VERTRETUNG

ABSCHNITT I ERLEICHTERUNGEN,

VORRECHTE

UND IMMUNITÄTEN FÜR

DIE KONSULARISCHE VERTRETUNG

Artikel 28

Erleichterungen für die Tätigkeit

der konsularischen Vertretung

Der Empfangsstaat gewährt

der konsularischen Vertretung

jede Erleichterung zur Wahrnehmung

Hirer Aufgaben.

Artikel 29

Benützung der Nationalflagge

und des Staatswappens

(1) Der Entsendestaat ist berechtigt,

seine Nationalflagge

und sein Wappen nach Maßgabe

dieses Artikels im Empfangsstaat

zu benützen.

(2) Die Nationalflagge und das

Wappen des Entsendestaats können

an dem Gebäude, in welchem

sich die konsularische Vertretung

befindet, und an dessen

Eingangstür, an der Residenz

des Leiters der konsularischen

Vertretung sowie an seinen Beförderungsmitteln

bei deren

dienstlicher Benützung geführt

werden.

(3) Bei der Ausübung des in

diesem Artikel gewährten Rechts

sind die Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften sowie die

Übung des Empfangsstaats zu

berücksichtigen.

Artikel 30

Unterbringung

(1) Der Empfangsstaat erleichtert

nach Maßgabe seiner Gesetze

und sonstigen Rechtsvorschriften

dem Entsendestaat den

Erwerb der für dessen konsularische

Vertretung in seinem

Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten

oder hilft ihm, sich

auf andere Weise Räumlichkeiten

zu beschaffen.

(2) Erforderlichenfalls hilft der

Empfangsstaat ferner der konsularischen

Vertretung bei der

Beschaffung geeigneten Wohnraums

für ihre Mitglieder.

Artikel 31

Unverletzlichkeit der konsularischen

Räumlichkeiten

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten

sind in dem in diesem

Artikel vorgesehenen Umfang

unverletzlich.

(2) Die Behörden des Empfangsstaats

dürfen den Teil der

konsularischen Räumlichkeiten,

den die konsularische Vertretung

ausschließlich für ihre

dienstlichen Zwecke benützt,

nur mit Zustimmung des Leiters

der konsularischen Vertretung

oder einer von ihm bestimmten

Person oder des Chefs

der diplomatischen Mission des

Entsendestaats betreten. Jedoch

kann bei Feuer oder einem anderen

Unglück, wenn sofortige

Schutzmaßnahmen erforderlich

sind, die Zustimmung des Leiters

der konsularischen Vertretung

vermutet werden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2

hat der Empfangsstaat die besondere

Pflicht, alle geeigneten

Maßnahmen zu treffen, um die

konsularischen Räumlichkeiten

vor jedem Eindringen und jeder

Beschädigung zu schützen und

um zu verhindern, daß der

Friede der konsularischen Vertretung

gestört oder ihre Würde

beeinträchtigt wird.

(4) Die konsularischen Räumlichkeiten,

ihre Einrichtung, das

Vermögen der konsularischen

Vertretung und deren Beförderungsmittel

genießen Immunität

von jeder Beschlagnahme für

Zwecke der Landesverteidigung

oder des öffentlichen Wohls. Ist

für solche Zwecke eine Enteignung

notwendig, so werden alle

geeigneten Maßnahmen getroffen,

damit die Wahrnehmung

der konsularischen Aufgaben

nicht behindert wird; dem Entsendestaat

wird rasch eine angemessene

und wirksame Entschädigung

gezahlt.

Artikel 32

Befreiung der konsularischen

Räumlichkeiten von der Besteuerung

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten

und die Residenz des

eine konsularische Vertretung

leitenden Berufskonsuls, die im

Eigentum des Entsendestaats

oder einer für diesen handelnden

Person stehen oder von

ihnen gemietet oder gepachtet

sind, sind von allen staatlichen,

regionalen und kommunalen

Steuern oder sonstigen Abgaben

befreit, soweit diese nicht als

Vergütung für bestimmte

Dienstleistungen erhoben werden.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene

Steuerbefreiung gilt nicht

für diese Steuern und sonstigen

Abgaben, wenn sie nach den

Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaats

von einer Person zu entrichten

sind, die mit dem Entsendestaat

oder der für diesen handelnden

Person Verträge geschlossen hat.

Artikel 33

Unverletzlichkeit der konsularischen

Archive und Schriftstücke

Die konsularischen Archive

und Schriftstücke sind jederzeit

unverletzlich, wo immer sie sich

befinden.

Artikel 34

Bewegungsfreiheit

Vorbehaltlich seiner Gesetze

und sonstigen Rechtsvorschrif-

ten über Zonen, deren Betreten

aus Gründen der nationalen Sicherheit

verboten oder geregelt

ist, gewährleistet der Empfangsstaat

allen Mitgliedern der

konsularischen Vertretung volle

Bewegungs- und Reisefreiheit

in seinem Hoheitsgebiet.

Artikel 35

Verkehrsfreiheit

(1) Der Empfangsstaat gestattet

und schützt den freien Verkehr

der konsularischen Vertretung

für alle amtlichen

Zwecke. Die konsularische Vertretung

kann sich im Verkehr

mit der Regierung, den diplomatischen

Missionen und den

anderen konsularischen Vertretungen

des Entsendestaats, wo

immer sie sich befinden, aller

geeigneten Mittel einschließlich

diplomatischer oder konsularischer

Kuriere, diplomatischer

oder konsularischer Dienstpostsendungen

und verschlüsselter

Nachrichten bedienen. Das Errichten

und Betreiben einer

Funksendeanlage ist der konsularischen

Vertretung jedoch

nur mit Zustimmung des Empfangsstaates

gestattet.

(2) Die amtliche Korrespondenz

der konsularischen Vertretung

ist unverletzlich. Als

„amtliche Korrespondenz" gilt

die gesamte Korrespondenz,

welche die konsularische Vertretung

und ihre Aufgaben betrifft.

(3) Die konsularische Dienstpostsendung

darf weder geöffnet

noch zurückgehalten werden.

Haben jedoch die zuständigen

Behörden des Empfangsstaats

triftige Gründe für die

Annahme, daß die Sendung etwas

anderes als Korrespondenz,

Schriftstücke und Gegenstände

im Sinne von Absatz 4 enthält,

so können sie verlangen, daß

ein ermächtigter Vertreter des

Entsendestaats es in ihrer Gegenwart

öffnet. Lehnen die Behörden

des Entsendestaats

dieses Verlangen ab, so wird

die Sendung an ihren Ursprungsort

zurückbefördert.

(4) Gepäckstücke, welche die

konsularische Dienstpostsendung

bilden, müssen äußerlich

sichtbar als solche gekennzeichnet

sein; sie dürfen nur die

amtliche Korrespondenz sowie

ausschließlich für den amtlichen

Gebrauch bestimmte Schriftstücke

oder Gegenstände enthalten.

(5) Der konsularische Kurier

muß ein amtliches Schriftstück

mit sich führen, aus dem seine

Stellung und die Anzahl der

Gepäckstücke ersichtlich sind,

welche die konsularische Dienstpostsendung

bilden. Außer mit

Zustimmung des Empfangsstaats

darf er weder ein Angehöriger

des Empfangsstaats,

noch, wenn er nicht Angehöriger

des Entsendestaats ist, im

Empfangsstaat ständig ansässig

sein. Bei der Wahrnehmung

seiner Aufgaben wird dieser

Kurier vom Empfangsstaat geschützt.

Er genießt persönliche

Unverletzlichkeit und unterliegt

keiner Festnahme oder

Haft irgendwelcher Art.

(6) Der Entsendestaat, seine

diplomatischen Missionen und

seine konsularischen Vertretungen

können konsularische

Kuriere ad hoc ernennen. Auch

in diesen Fällen gilt Absatz 5;

jedoch finden die darin erwähnten

Immunitäten keine Anwendung

mehr, sobald der Kurier

die ihm anvertraute konsularische

Dienstpostsendung

dem Empfänger ausgehändigt

hat.

(7) Eine konsularische Dienstpostsendung

kann dem Kapitän

eines Seeschiffes oder eines gewerblichen

Luftfahrzeuges anvertraut

werden, dessen Bestimmungsort

ein zugelassener

Einreisehafen oder -flugplatz

ist. Der Kapitän muß ein amtliches

Schriftstück mit sich führen,

aus dem die Anzahl der

Gepäckstücke ersichtlich ist,

welche die Dienstpostsendung

bilden; er gilt jedoch nicht als

konsularischer Kurier. Auf

Grund einer Abmachung mit

den zuständigen Ortsbehörden

kann die konsularische Vertretung

eines ihrer Mitglieder entsenden,

um die Dienstpostsendung

unmittelbar und ungehindert

von dem Kapitän des

Seeschiffes oder Luftfahrzeuges

entgegenzunehmen.

Artikel 36

Verkehr mit Angehörigen des

Entsendestaats

(1) Um die Wahrnehmung

konsularischer Aufgaben in bezug

auf Angehörige des Entsendestaats

zu erleichtern, gilt

folgendes

a) Den Konsuln steht es

frei, mit Angehörigen des

Entsendestaats zu verkehren

und sie aufzusuchen.

Angehörigen des

Entsendestaats steht es in

gleicher Weise frei, mit

den Konsuln ihres Staates

zu verkehren und sie aufzusuchen;

b) die zuständigen Behörden

des Empfangsstaats haben

die konsularische Vertretung

des Entsendestaats

auf Verlangen des Betroffenen

unverzüglich zu

unterrichten, wenn in

deren Konsularbezirk ein

Angehöriger dieses Staats

festgenommen, in Verwahrung

oder Untersuchungshaft

genommen

oder sonst angehalten

wird. Von der festgenommenen,

in Verwahrung

oder Untersuchungsshaft

gehaltenen

oder sonst angehaltenen

Person an die konsularische

Vertretung gerichtete

Mitteilungen haben die

genannten Behörden

ebenfalls unverzüglich

weiterzuleiten. Diese Behörden

haben den Betroffenen

unverzüglich

über seine Rechte auf

Grund dieser Bestimmung

zu unterrichten;

c) Konsuln sind berechtigt,

einen Angehörigen des

Entsendestaats aufzusuchen,

der in Verwahrung

oder Untersuchungshaft

ist oder sonst angehalten

wird, mit ihm zu sprechen

und zu korrespondieren

sowie für seine

Vertretung in rechtlicher

Hinsicht zu sorgen. Sie

sind ferner berechtigt,

einen Angehörigen des

Entsendestaats aufzusuchen,

der in ihrem Konsularbezirk

zum Vollzug

eines Urteils in Verwahrung

oder Haft ist oder

angehalten wird. Konsuln

haben sich jedoch jedes

Einschreitens für einen in

Verwahrung oder Untersuchungshaft

befindlichen,

oder sonst angehaltenen

Staatsangehörigen zu enthalten,

wenn er ausdrücklich

dagegen Einspruch

erhebt.

(2) Die in Absatz 1 genannten

Rechte sind nach Maßgabe der

Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaats

auszuüben; hiebei wird

jedoch vorausgesetzt, daß diese

Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften

die volle Verwirklichung

der Zwecke ermöglichen

müssen, für welche die

in diesem Artikel vorgesehenen

Rechte eingeräumt werden.

Artikel 37

Benachrichtigung bei Todesfällen,

Vormundschaften oder

Pflegschaften, bei Schiffbruch)

und Unglücken in der Luft

Verfügen die zuständigen Behörden

des Empfangsstaats

über die entsprechenden Auskünfte,

so sind sie verpflichtet,

a) beim Tod eines Angehörigen

des Entsendestaats

unverzüglich die konsularische

Vertretung zu benachrichtigen,

in deren

Amtsbezirk der Todesfall

eingetreten ist;

b) die zuständige konsularische

Vertretung unverzüglich

von allen Fällen

zu benachrichtigen, in

denen die Bestellung eines

Vormunds oder Pflegers

im Interesse eines minderjährigen

oder anderen

nicht voll handlungsfähigen

Angehörigen des Entsendestaats

angebracht erscheint.

Die Benachrichtigung

läßt jedoch die Anwendung

der Gesetze und

sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaats

auf diese Bestellung unberührt;

c) unverzüglich die dem Ort

des Unglücks am nächsten

gelegene konsularische

Vertretung zu benachrichtigen,

wenn ein Schiff,

das die Staatszugehörigkeit

des Entsendestaats

besitzt, im Küstenmeer

oder in den Binnengewässern

des Empfangsstaats

Schiffbruch erleidet oder

auf Grund läuft oder

wenn ein im Entsendestaat

registriertes Luftfahrzeug

im Hoheitsgebiet

des Empfangsstaats

verunglückt.

Artikel 38

Verkehr mit den Behörden des

Empfangsstaats

Bei der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben können sich die Konsuln

a) an die zuständigen örtlichen

Behörden ihres

Konsularbezirks sowie

b) an die. zuständigen Zentralbehörden

des Empfangsstaats

wenden, wenn

und soweit letzteres auf

Grund der Gesetze und

sonstigen Rechtsvorschriften

sowie der Übung des

Empfangsstaats oder auf

Grund entsprechender internationaler

Übereinkünfte

zulässig ist.

Artikel 39

Konsulargebühren und -kosten

(1) Die konsularische Vertretung

kann im Hoheitsgebiet

des Empfangsstaats die in den

Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften

des Entsendestaats

für konsularische Amtshandlungen

vorgesehenen Gebühren

und Kosten erheben.

(2) Die vereinnahmten Beträge

der in Absatz 1 genannten

Gebühren und Kosten und

die hierüber ausgestellten Quittungen

sind im Empfangsstaat

von allen Steuern und sonstigen

Abgaben befreit.

ABSCHNITT II. ERLEICHTERUNGEN,

VORRECHTE

UND IMMUNITÄTEN FÜR

BERUFSKONSULN UND

ANDERE MITGLIEDER DER

KONSULARISCHEN VERTRETUNG

Artikel 40

Schutz der Konsuln

Der Empfangsstaat behandelt

die Konsuln mit gebührender

Achtung und trifft allé geeigneten

Maßnahmen, um jeden

Angriff auf ihre Person,

ihre Freiheit oder ihre Würde

zu verhindern.

Artikel 41

Persönliche Unverletzlichkeit

der Konsuln

(1) Konsuln dürfen nur im

Falle eines schweren Verbrechens

und auf Grund einer

Entscheidung der zuständigen

Justizbehörde festgenommen

oder in Untersuchungshaft genommen

werden.

(2) Außer in dem in Absatz 1

genannten Fall dürfen Konsuln

weder in Verwahrung genommen

noch einer anderen Form

der Einschränkung ihrer persönlichen

Freiheit unterworfen

werden, es sei denn in Vollstreckung

einer rechtskräftigen

gerichtlichen Entscheidung.

(3) Wird gegen einen Konsul

ein Strafverfahren eingeleitet,

so hat er vor den zuständigen

Behörden zu erscheinen. Jedoch

ist das Verfahren mit der ihm

auf Grund seiner amtlichen Stellung

gebührenden Rücksicht

und, außer in dem in Absatz 1

vorgesehenen Fall, in einer

Weise zu führen, welche die

Wahrnehmung der konsularischen

Aufgaben möglichst wenig

beeinträchtigt. Ist es unter den

in Absatz 1 genannten Umständen

notwendig geworden, einen

Konsul in Untersuchungshaft

zu nehmen, so ist das Verfahren

gegen ihn in kürzester Frist

einzuleiten.

Artikel 42

Benachrichtigung über Festnahme,

Untersuchungshaft oder Strafverfolgung

Wird ein Mitglied des konsularischen

Personals festgenommen,

in Untersuchungshaft genommen

oder wird ein Strafverfahren

gegen dieses Mitglied

eingeleitet, so hat der Empfangsstaat

sofort den Leiter der konsularischen

Vertretung zu benachrichtigen.

Ist dieser selbst

von einer der genannten Maßnahmen

betroffen, so hat der

Empfangsstaat den Entsendestaat

auf diplomatischem Wege zu

benachrichtigen.

Artikel 43

Immunität von der Gerichtsbarkeit

(1) Konsuln sowie Bedienstete

des Verwaltungs- oder technischen

Personals sind in bezug

auf die von ihnen in Wahrnehmung

konsularischer Aufgaben

gesetzten Handlungen der Jurisdiktion

der Gerichts- und Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaats

nicht unterworfen.

(2) Absatz 1 wird jedoch nicht

angewendet bei Zivilklagen,

a) wenn diese aus einem Vertrag

entstehen, den ein

Konsul oder ein Bediensteter

des Verwaltungs- oder

technischen Personals

geschlossen hat, ohne dabei

ausdrücklich oder

implicite im Auftrag des

Entsendestaats zu handeln,

oder

b) wenn diese von einem

Dritten wegen eines Schadens

angestrengt werden,

der aus einem im Empfangsstaat

durch ein Land-,

Wasser- oder Luftfahrzeug

verursachten Unfall entstanden

ist.

Artikel 44

Zeugnispflicht

(1) Mitglieder einer konsularischen

Vertretung können in

einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren

als Zeugen geladen

werden. Mitglieder des

Verwaltungs- oder technischen

Personals oder Mitglieder des

dienstlichen Hauspersonals dürfen

nur in den in Absatz 3 genannten

Fällen das Zeugnis verweigern.

Weigert sich ein Konsul

auszusagen, so kann gegen

ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme

getroffen werden.

(2) Die Behörde, welche das

Zeugnis eines Konsuls verlangt,

darf ihn nicht bei der Wahrnehmung

seiner Aufgaben behindern.

Sie kann, soweit möglich,

seine Aussage in seiner

Wohnung oder in den Räumlichkeiten

der konsularischen

Vertretung oder aber eine

schriftliche Erklärung von ihm

entgegennehmen.

(3) Mitglieder einer konsularischen

Vertretung sind nicht

verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten

zu geben, die mit

der Wahrnehmung ihrer Aufgaben

zusammenhängen, oder

die darauf bezüglichen amtlichen

Korrespondenzen und Schriftstücke

vorzulegen. Sie sind auch

berechtigt, die Aussage als Sachverständige

über das Recht des

Entsendestaats zu verweigern.

Artikel 45

Verzicht auf Vorrechte und

Immunitäten

(1) Der Entsendestaat kann

hinsichtlich eines Mitglieds der

konsularischen Vertretung auf

die in den Artikeln 41, 43 und

44 vorgesehenen Vorrechte und

Immunitäten verzichten.

(2) Der Verzicht muß vorbehaltlich

des Absatzes 3 stets ausdrücklich

erklärt und dem

Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt

werden,

(3) Strengt ein Konsul oder

ein Bediensteter de Verwaltungs-

oder technischen Personals

ein Gerichtsverfahren in

einer Sache an, in der er nach

Maßgabe des Artikels 43 Immunität

von der Gerichtsbarkeit

genießen würde, so kann er sich

in bezug auf eine Widerklage,

die mit der Hauptklage in unmittelbarem

Zusammenhang

stehe, nicht auf die Immunität

von der Gerichtsbarkeit berufen.

(4) Der Verzicht auf die Immunität

von der Gerichtsbarkeit

in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren

gilt

nicht ab Verzicht auf die Immunität

von der Urteilsvollstreckung;

hiefür ist ein besonderer

Verzicht erforderlich.

Artikel 46

Befreiung von der Ausländermeldepflicht

und der Aufenthaltsgenehmigung

(1) Konsuln und Bedienstete

des Verwaltungs- oder technischen

Personals sowie die mit

ihnen im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienangehörigen

sind von allen in den Gesetzen

und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaats

vorgesehenen Verpflichtungen in

bezug auf die Ausländermeldepflicht

und die Aufenthaltsgenehmigung

befreit.

(2) Absatz 1 gilt jedoch weder

für Bedienstete des Verwaltungs-

oder technischen Personals, die

nicht ständige Bedienstete des

Entsendestaats sind oder die

eine private Erwerbstätigkeit im

Empfangsstaat ausüben, noch

für ihre Familienangehörigen.

Artikel 47

Befreiung von der Arbeitserlaubnis

(1) Mitglieder der konsularischen

Vertretung sind in bezug

auf ihre Dienste für den Entsendestaat

von allen in den Gesetzen

und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaats

vorgesehenen Verpflichtungen

hinsichtlich der Arbeitserlaubnis

für ausländische Arbeitskräfte

befreit.

(2) Mitglieder des Privatpersonals

der Konsuln und der Bediensteten

des Verwaltungs- oder

technischen Personals sind, wenn

sie im Empfangsstaat keine

andere private Erwerbstätigkeit

ausüben, von den in Absatz 1

erwähnten Verpflichtungen befreit.

Artikel 48

Befreiung vom System der

sozialen Sicherheit

(1) Vorbehaltlich des Absatzes

3 sind die Mitglieder der

konsularischen Vertretung in

bezug auf ihre Dienste für den

Entsendestaat und die mit ihnen

im gemeinsamen Haushalt lebenden

Familienangehörigen von

den im Empfangsstaat geltenden

Vorschriften über soziale Sicherheit

befreit.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene

Befreiung gilt auch für die

Mitglieder des Privatpersonals,

die ausschließlich bei Mitgliedern

der konsularischen Vertretung

beschäftigt sind, sofern sie

a) weder Angehörige des

Empfangsstaats noch dort

ständig ansässig sind und

b) den im Entsendestaat oder

in einem dritten Staat geltenden

Vorschriften über

soziale Sicherheit unterstehen.

(3) Beschäftigen Mitglieder der

konsularischen Vertretung Personen,

auf welche die in Absatz

2 vorgesehene Befreiung

keine Anwendung findet, so

haben sie die Verpflichtungen zu

beachten, welche die Vorschriften

des Empfangsstaats über

soziale Sicherheit den Arbeitgebern

auferlegen.

(4) Die in den Absätzen 1

und 2 vorgesehene Befreiung

schließt die freiwillige Beteiligung

am System der sozialen

Sicherheit des Empfangsstaats

nicht aus, sofern dieser eine

solche Beteiligung zuläßt.

Artikel 49

Befreiung von der Besteuerung

(1) Konsuln und Bedienstete

des Verwaltungs- oder technischen

Personals sowie die mit

ihnen im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienangehörigen

sind von allen staatlichen,

regionalen und kommunalen

Personal- und Realsteuern oder

-abgaben befreit; ausgenommen

hievon sind

a) die normalerweise im Preis

von Waren oder Dienstleistungen

enthaltenen indirekten

Steuern;

b) Steuern und sonstige Abgaben

von privatem, im

Hoheitsgebiet des Empfangsstaats

gelegenen

unbeweglichen Vermögen,

jedoch vorbehaltlich des

Artikels 32;

c) Erbschaftssteuern und Abgaben

vom Vermögensübergang,

die der Empfangsstaat

erhebt, jedoch

vorbehaltlich des Artikels

51 Buchstabe b;

d) Steuern und sonstige Abgaben

von privaten Einkünften

einschließlich Veräußerungsgewinne,

deren

Quelle sich im Empfangsstaat

befindet, sowie Vermögensteuern

von Kapitalanlagen

in gewerblichen

oder Finanzunternehmen,

die im Empfangsstaat gelegen

sind;

e) Steuern, Gebühren und

sonstige Abgaben, die als

Vergütung für bestimmte

Dienstleistungen erhoben

werden;

f) Eintragungs-, Gerichts-,

Beurkundungs-, Beglaubigungs-,

Hypotheken- und

Stempelgebühren, jedoch

vorbehaltlich des Artikels

32.

(2) Die Mitglieder des dienstlichen

Hauspersonals sind von

Steuern und sonstigen Abgaben

auf ihre Dienstbezüge befreit.

(3) Beschäftigen Mitglieder der

konsularischen Vertretung Personen,

deren Bezüge nicht von

der Einkommensteuer im Empfangsstaat

befreit sind, so haben

sie die Verpflichtungen einzuhalten,

welche die Gesetze und

sonstigen Rechtsvorschriften

dieses Staates den Arbeitgebern

in bezug auf die Erhebung der

Einkommensteuer auferlegen.

Artikel 50

Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen

(1) Nach Maßgabe seiner geltenden

Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften gestattet der

Empfangsstaat die Einfuhr der

nachstehend genannten Gegenstände

und befreit sie von allen

Zöllen, Steuern und ähnlichen

Abgaben mit Ausnahme von

Gebühren für Einlagerung, Beförderung

und ähnliche Dienstleistungen

a) Gegenstände für den amtlichen

Gebrauch der konsularischen

Vertretung;

b) Gegenstände für den persönlichen

Gebrauch des

Konsuls und der mit ihm

im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienangehörigen,

einschließlich der

für seine Einrichtung vorgesehenen

Gegenstände.

Die zum Verbrauch bestimmten

Gegenstände

dürfen die für die unmittelbare

Verwendung

durch die Beteiligten erforderliche

Menge nicht

überschreiten.

(2) Die Bediensteten des Verwaltungs-

oder technischen Personals

genießen die in Absatz 1

vorgesehenen Vorrechte und

Befreiungen in bezug auf Gegenstände,

die im Zeitpunkt der

ersten Niederlassung eingeführt

werden.

(3) Konsuln und die mit ihnen

im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienangehörigen

genießen Befreiung von der

Zollkontrolle ihres mitgeführten

persönlichen Gepäcks. Es darf

nur kontrolliert werden, wenn

triftige Gründe für die Vermutung

vorliegen, daß es Gegenstände

enthält, die in Absatz

1 Buchstabe b nicht bezeichnet

sind oder deren Ein- oder

Ausfuhr nach den Gesetzen und

sonstigen Rechtsvorschriften des

Empfangsstaats verboten ist

oder die dessen Gesetzen und

sonstigen Rechtsvorschriften

über Quarantäne unterliegen. In

solchen Fällen darf die Kontrolle

nur in Anwesenheit des

Konsuls oder des betreffenden

Familienangehörigen stattfinden.

Artikel 51

Nachlaß eines Mitglieds der konsularischen

Vertretung oder eines

seiner Familienangehörigen

Stirbt ein Mitglied der konsularischen

Vertretung oder ein

mit ihm im gemeinsamen Haushalt

lebender Familienangehöriger,

so ist der Empfangsstaat

verpflichtet,

a) die Ausfuhr des beweglichen

Vermögens des Verstorbenen

mit Ausnahme

von im Empfangsstaat erworbenen

Vermögensgegenständen,

deren Ausfuhr

im Zeitpunkt des

Todesfalles verboten war,

zu gestatten,

b) von dem beweglichen Vermögen,

das sich nur deshalb

im Empfangsstaat befindet,

weil sich der Verstorbene

als Mitglied der

konsularischen Vertretung

oder als Familienangehöriger

eines solchen in diesem

Staat aufhielt, keine staatlichen,

regionalen oder

kommunalen Erbschaftssteuern

oder Abgaben

vom Vermögensübergang

zu erheben.

Artikel 52

Befreiung von persönlichen

Dienstleistungen und Auflagen

Der Empfangsstaat befreit die

Mitglieder der konsularischen

Vertretung und die mit ihnen

im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienangehörigen

von allen persönlichen Dienstleistungen,

von allen öffentlichen

Dienstleistungen jeder Art und

von militärischen Auflagen, wie

zum Beispiel Beschlagnahmen,

Kontributionen und Einquartierungen.

Artikel 53

Beginn und Ende konsularischer

Vorrechte und Immunitäten

(1) Die in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Vorrechte

und Immunitäten stehen

den Mitgliedern der konsularischen

Vertretung von dem Zeitpunkt

an zu, in dem sie in das

Hoheitsgebiet des Empfangsstaats

einreisen, um dort ihren

Posten anzutreten, oder, wenn

sie sich bereits in seinem

Hoheitsgebiet befinden, von

dem Zeitpunkt an, in dem sie

ihre dienstliche Tätigkeit in der

konsularischen Vertretung aufnehmen.

(2) Den im gemeinsamen

Haushalt mit einem Mitglied

der konsularischen Vertretung

lebenden Familienangehörigen

sowie den Mitgliedern seines

Privatpersonals stehen die in

diesem Übereinkommen vorgesehenen

Vorrechte und Immuni-

täten von dem Zeitpunkt an

zu, in dem das Mitglied der

konsularischen Vertretung nach

Absatz 1 in den Genuß der

Vorrechte und Immunitäten

kommt oder in dem die Mitglieder

der Familie oder des Privatpersonals

in das Hoheitsgebiet

des Empfangsstaats einreisen

oder in dem sie Mitglied

der Familie oder des Privatpersonals

werden, je nachdem

welcher Zeitpunkt am spätesten

liegt.

(3) Ist die dienstliche Tätigkeit

eines Mitglieds einer konsularischen

Vertretung beendet, so

werden seine Vorrechte und

Immunitäten sowie diejenigen

der mit ihm im gemeinsamen

Haushalt lebenden Familienangehörigen

und der Mitglieder

seines Privatpersonals normalerweise

im Zeitpunkt der Ausreise

des Betreffenden aus dem Empfangsstaat

oder nach Ablauf

einer hiefür gewährten angemessenen

Frist hinfällig, je nachdem

welcher Zeitpunkt früher

liegt; bis zu diesem Zeitpunkt

bleiben sie bestehen, und zwar

selbst im Fall eines bewaffneten

Konflikts. Die Vorrechte und

Immunitäten der in Absatz 2

bezeichneten Personen werden

beim Ausscheiden aus dem

Haushalt oder dem Privatpersonal

eines Mitglieds der konsularischen

Vertretung hinfällig;

beabsichtigen sie jedoch, innerhalb

einer angemessenen Frist

aus dem Empfangsstaat auszureisen,

so bleiben ihre Vorrechte

und Immunitäten bis zu ihrer

Ausreise bestehen.

(4) In bezug auf die von

einem Konsul oder einem Bediensteten

des Verwaltungs- oder

technischen Personals in

Wahrnehmung seiner Aufgaben

vorgenommenen Handlungen

bleibt jedoch die Immunität

von der Gerichtsbarkeit auf

unbegrenzte Zeit bestehen.

(5) Stirbt ein Mitglied der

konsularischen Vertretung, so

genießen die mit ihm im gemeinsamen

Haushalt lebenden

Familienangehörigen weiterhin

die ihnen zustehenden Vorrechte

und Immunitäten bis zu

ihrer Ausreise aus dem Empfangsstaat

oder bis zum Ablauf

einer hiefür gewährten angemessenen

Frist, je nachdem

welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 54

Verpflichtungen dritter Staaten

(1) Reist ein Konsul, um sein

Amt anzutreten oder um auf

seinen Posten oder in den Entsendestaat

zurückzukehren,

durch das Hoheitsgebiet eines

dritten Staates oder befindet er

sich aus einem der genannten

Gründe im Hoheitsgebiet dieses

Staates, der ihm erforderlichenfalls

einen Sichtvermerk erteile

hat, so gewährt ihm dieser Staat

alle in den anderen Artikeln

dieses Übereinkommens vorgesehenen

Immunitäten, soweit

sie für seine sichere Durchreise

oder Rückkehr erforderlich sind.

Das gleiche gilt, wenn im gemeinsamen

Haushalt mit dem

Konsul lebende Familienangehörige,

denen Vorrechte und

Immunitäten zustehen, ihn begleiten

oder wenn sie getrennt

von ihm reisen, um sich zu ihm

zu begeben oder in den Entsendestaat

zurückzukehren.

(2) Unter den Voraussetzungen

des Absatzes 1 dürfen dritte

Staaten auch die Reise anderer

Mitglieder der konsularischen

Vertretung oder der mit ihnen

im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienangehörigen

durch ihr Hoheitsgebiet nicht

behindern.

(3) Dritte Staaten gewähren in

bezug auf die amtliche Korrespondenz

und sonstige amtliche

Mitteilungen im Durchgangsverkehr,

einschließlich verschlüsselter

Nachrichten, die gleiche

Freiheit und den gleichen

Schutz, die der Empfangsstaat

auf Grund dieses Übereinkommens

zu gewähren verpflichtet

ist. Konsularischen Kurieren,

denen erforderlichenfalls ein

Sichtvermerk erteilt worden ist,

und konsularischen Dienstpostsendungen

im Durchgangsver-

kehr gewähren sie die gleiche

Unverletzlichkeit und den

gleichen Schutz, die der Empfangsstaat

auf Grund dieses

Übereinkommens zu gewähren

verpflichtet ist.

(4) Die Verpflichtungen dritter

Staaten auf Grund der Absätze

1, 2 und 3 gelten gegenüber

den in jenen Absitzen bezeichneten

Personen sowie in

bezug auf amtliche Mitteilungen

und die konsularische

Dienstpostsendung auch dann,

wenn sie sich infolge höherer

Gewalt im Hoheitsgebiet des

dritten Staates befinden.

Artikel 55

Beachtung der Gesetze und

sonstigen Rechtsvorschriften des

Empfangsstaats

(1) Alle Personen, die Vorrechte

und Immunitäten genießen,

sind unbeschadet derselben

verpflichtet, die Gesetze

und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaats zu beachten.

Sie sind ferner verpflichtet,

sich nicht in dessen innere

Angelegenheiten einzumischen.

(2) Die konsularischen Räumlichkeiten

dürfen nicht in einer

Weise benutzt werden, die mit

der Wahrnehmung der konsularischen

Aufgaben unvereinbar

ist.

(3) Absatz 2 schließt die Möglichkeit

nicht aus, daß Büros

anderer Institutionen oder

Dienststellen in einem Teil des

Gebäudes untergebracht werden,

in dem sich die konsularischen

Räumlichkeiten befinden; Voraussetzung

hiefür ist, daß die

Räumlichkeiten dieser Büros

von den Räumlichkeiten getrennt

sind, welche die konsularische

Vertretung benützt.

In diesem Falle gelten diese

Büros nicht als Teil der konsularischen.

Räumlichkeiten im

Sinne dieses Übereinkommens.

Artikel 56

Haftpflichtversicherung

Die Mitglieder der konsularischen

Vertretung haben allen

Verpflichtungen nachzukommen,

die in den Gesetzen und

sonstigen Rechtsvorschriften des

Empfangsstaats in bezug auf

die Haftpflichtversicherung für

die von ihnen benutzten Land-,

Wasser- oder Luftfahrzeuge

vorgesehen sind.

Artikel 57

Sonderbestimmungen über

private Erwerbstätigkeit

(1) Berufskonsuln dürfen im

Empfangsstaat keinen freien

Beruf und keine gewerbliche

Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen

Gewinn gerichtet sind.

(2) Die in diesem Kapitel vorgesehenen

Vorrechte und Immunitäten

werden folgenden Personen

nicht gewährt

a) Bediensteten des Verwaltungs-

oder technischen

Personals oder Mitgliedern

des dienstlichen Hauspersonals,

die im Empfangsstaat

eine private

Erwerbstätigkeit ausüben;

b) Mitgliedern der Familie

oder des Privatpersonals

der unter Buchstabe a bezeichneten

Personen;

c) Familienangehörigen eines

Mitglieds einer konsularischen

Vertretung, die im

Empfangsstaat eine private

Erwerbstätigkeit ausüben.

KAPITEL III. REGELUNG

FOR HONORARKONSULN

UND DIE VON IHNEN

GELEITETEN KONSULARISCHEN

VERTRETUNGEN

Artikel 58

Allgemeine Bestimmungen über

Erleichterungen, Vorrechte und

Immunitäten

(1) Die Artikel 28, 29, 30, 34,

35, 36, 37, 38 und 39, Artikel 54

Absatz 3 und Artikel 55 Absätze

2 und 3 gelten für konsularische

Vertretungen, die von

Honorarkonsuln geleitet werden.

Außerdem bestimmen sich

die Erleichterungen, Vorrechte

und Immunitäten dieser konsularischen

Vertretungen nach

den Artikeln 59, 60, 61 und 62.

(2) Die Artikel 42 und 43,

Anikel 44 Absatz 3, die Artikel

45 und 53 und Artikel 55

Absatz 1 gelten für Honorarkonsuln.

Außerdem bestimmen

sich die Erleichterungen, Vorrechte

und Immunitäten dieser

Konsuln nach den Artikeln 63,

64, 65, 66 und 67.

(3) Die in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Vorrechte

und Immunitäten gelten

nicht für Familienangehörige

eines Honorarkonsuls oder

eines Bediensteten des Verwaltungs-

oder technischen Personals,

der in einer von einem

Honorarkonsul geleiteten konsularischen

Vertretung beschäftigt

ist.

(4) Der Austausch von konsularischen

Dienstpostsendungen

zwischen zwei von Honorarkonsuln

geleiteten konsularischen

Vertretungen in verschiedenen

Staaten ist nur mit Zustimmung

der beiden Empfangsstaaten

zulässig.

Artikel 59

Schutz der konsularischen Räumlichkeiten

Der Empfangsstaat trifft alle

erforderlichen Maßnahmen, um

die konsularischen Räumlichkeiten

einer von einem Honorarkonsul

geleiteten konsularischen

Vertretung vor jedem

Eindringen und jeder Beschädigung

zu schützen und um zu

verhindern, daß der Friede der

konsularischen Vertretung gestört

oder ihre Würde beeinträchtigt

wird.

Artikel 60

Befreiung der konsularischen

Räumlichkeiten von der Besteuerung

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten

einer von einem

Honorarkonsul geleiteten konsularischen

Vertretung, die im

Eigentum des Entsendestaats

stehen oder von diesem gemietet

oder gepachtet sind, genießen

Befreiung von allen

staatlichen, regionalen und

kommunalen Steuern oder sonstigen

Abgaben, soweit diese

nicht als Vergütung für bestimmte

Dienstleistungen erhoben

werden.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene

Steuerbefreiung gilt nicht

für diese Steuern und sonstigen

Abgaben, wenn sie nach den

Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaats

von einer Person zu entrichten

sind, die mit dem Entsendestaat

Verträge geschlossen

hat.

Artikel 61

Unverletzlichkeit der konsularischen

Archive und Schriftstücke

Die konsularischen Archive

und Schriftstücke einer von

einem Honorarkonsul geleiteten

konsularischen Vertretung sind

jederzeit unverletzlich, wo

immer sie sich befinden, sofern

sie von anderen Papieren und

Schriftstücken getrennt gehalten

werden, insbesondere von der

Privatkorrespondenz des Leiters

der konsularischen Vertretung

und seiner Mitarbeiter sowie

von den Gegenständen, Büchern

oder Schriftstücken, die sich auf

ihren Beruf oder ihr Gewerbe

beziehen.

Artikel 62

Befreiung von Zöllen

Nach Maßgabe seiner geltenden

Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften gestattet der

Empfangsstaat die Einfuhr der

nachstehend genannten Gegenstände,

sofern sie für den amtlichen

Gebrauch einer von einem

Honorarkonsul geleiteten konsularischen

Vertretung bestimmt

sind, und befreit sie von allen

Zöllen, Steuern und ähnlichen

Abgaben mit Ausnahme von

Gebühren für Einlagerung, Beförderung

und ähnliche Dienstleistungen

Wappen, Flaggen,

Schilder, Siegel und Stempel,

Bücher, amtliche Drucksachen,

Büromöbel, Büromaterial und

ähnliche Gegenstände, die der

konsularischen Vertretung vom

Entsendestaat oder auf dessen

Veranlassung geliefert werden.

Artikel 63

Strafverfahren

Wird gegen einen Honorarkonsul

ein Strafverfahren eingeleitet,

so hat er vor den zuständigen

Behörden zu erscheinen.

Jedoch ist das Verfahren mit der

ihm auf Grund seiner amtlichen

Stellung gebührenden Rücksicht

und, außer wenn er festgenommen

ist oder in Haft gehalten

wird, in einer Weise zu führen,

welche die Wahrnehmung der

konsularischen Aufgaben möglichst

wenig behindert Ist es

notwendig geworden, einen

Honorarkonsul in Untersuchungshaft

zu nehmen, so ist

das Verfahren gegen ihn in

kürzester Frist einzuleiten.

Artikel 64

Schutz des Honorarkonsuls

Der Empfangsstaat ist verpflichtet,

dem Honorarkonsul

den auf Grund seiner amtlichen

Stellung etwa erforderlichen

Schutz zu gewähren.

Artikel 65

Befreiung von der Ausländermeldepflicht

und der Aufenthaltsgenehmigung

Honorarkonsuln mit Ausnahme

derjenigen, die im Empfangsstaat

einen freien Beruf

oder eine gewerbliche Tätigkeit

ausüben, welche auf persönlichen

Gewinn gerichtet sind, genießen

Befreiung von allen in den Gesetzen

und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaats

vorgesehenen Verpflichtungen

in bezug auf die Ausländermeldepflicht

und die Aufenthaltsgenehmigung.

Artikel 66

Befreiung von der Besteuerung

Ein Honorarkonsul ist von

allen Steuern und sonstigen Abgaben

auf die Bezüge jeder Art

befreit, die er vom Entsendestaat

für die Wahrnehmung

konsularischer Aufgaben erhält.

Artikel 67

Befreiung von persönlichen

Dienstleistungen und Auflagen

Der Empfangsstaat befreit die

Honorarkonsuln von allen persönlichen

Dienstleistungen, von

allen öffentlichen Dienstleistungen

jeder Art und von militärischen

Auflagen, wie zum Beispiel

Beschlagnahmen, Kontributionen

und Einquartierungen.

Artikel 68

Fakultativer Charakter der Institution

des Honorarkonsuls

Jeder Staat kann nach freiem

Ermessen entscheiden, ob er

Honorarkonsuln bestellen oder

empfangen will.

KAPITEL IV. ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Artikel 69

Konsularagenten, die nicht

Leiter einer konsularischen Vertretung

sind

(1) Jeder Staat kann nach

freiem Ermessen entscheiden, ob

er Konsularagenturen errichten

oder zulassen will, denen Konsularagenten

vorstehen, welche

der Entsendestaat nicht zum

Leiter der konsularischen Vertretung

bestellt.

(2) Die Bedingungen, unter

denen Konsularagenturen im

Sinne von Absatz 1 ihre Tätigkeit

ausüben können, und die

Vorrechte und Immunitäten,

welche die ihnen vorstehenden

Konsularagenten genießen

sollen, werden in gegenseitigem

Einvernehmen zwischen dem

Entsendestaat und dem Empfangsstaat

festgesetzt.

Artikel 70

Wahrnehmung konsularischer

Aufgaben durch eine diplomatische

Mission

(1) Dieses Übereinkommen

gilt, soweit der Zusammenhang

es erlaubt, auch für die Wahrnehmung

konsularischer Aufgaben

durch eine diplomatische

Mission.

(2) Die Namen der Mitglieder

einer diplomatischen Mission,

die der Konsularabteilung zugeteilt

oder sonst mit der Wahrnehmung

der konsularischen

Aufgaben der Mission beauftragt

sind, werden dem Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

des Empfangsstaats oder

der von diesem Ministerium bezeichneten

Behörde notifiziert.

(3) Bei der Wahrnehmung

konsularischer Aufgaben kann

sich die diplomatische Mission

a) an die örtlichen Behörden

des Konsularbezirks sowie

b) an die Zentralbehörden

des Empfangsstaats wenden,

sofern letzteres auf

Grund der Gesetze und

sonstigen Rechtsvorschriften

sowie der Übung des

Empfangsstaats oder auf

Grund entsprechender

internationaler Übereinkünfte

zulässig ist.

(4) Die Vorrechte und Immunitäten

der in Absatz 2 bezeichneten

Mitglieder der diplomatischen

Mission richten sich auch

weiterhin nach den Regeln des

Völkerrechts über diplomatische

Beziehungen.

Artikel 71

Angehörige des Empfangsstaats

und Personen, die dort ständig

ansässig sind

(1) Soweit der Empfangsstaat

nicht zusätzliche Erleichterungen,

Vorrechte und Immunitäten

gewährt, genießen Konsuln,

die Angehörige des Empfangsstaats

oder dort ständig ansässig

sind, lediglich Immunität

von der Gerichtsbarkeit und

persönliche Unverletzlichkeit in

bezug auf ihre in Wahrnehmung

ihrer Aufgaben vorgenommenen

Amtshandlungen sowie das in

Artikel 44 Absatz 3 vorgesehene

Vorrecht. Hinsichtlich dieser

Konsuln ist der Empfangsstaat

ferner durch die in Artikel 42

festgelegte Verpflichtung gebunden.

Wird gegen einen solchen

Konsul ein Strafverfahren eingeleitet,

so ist dieses, außer wenn

er festgenommen ist oder in

Haft gehalten wird, in einer

Weise zu führen, welche die

Wahrnehmung der konsularischen

Aufgaben möglichst wenig

beeinträchtigt.

(2) Anderen Mitgliedern der

konsularischen Vertretung, die

Angehörige des Empfangsstaats

oder dort ständig ansässig sind,

und ihren Familienangehörigen

sowie den Familienangehörigen

der in Absatz 1 bezeichneten

Konsuln stehen Erleichterungen,

Vorrechte und Immunitäten nur

in dem vom Empfangsstaat zugelassenen

Umfang zu. Denjenigen

Familienangehörigen von

Mitgliedern der konsularischen

Vertretung und denjenigen Mitgliedern

des Privatpersonals, die

Angehörige des Empfangsstaats

oder dort ständig ansässig sind,

stehen ebenfalls Erleichterungen,

Vorrechte und Immunitäten nur

in dem vom Empfangsstaat zugelassenen

Umfang zu. Der

Empfangsstaat darf jedoch seine

Hoheitsgewalt über diese Personen

nur so ausüben, daß er

die Wahrnehmung der Aufgaben

der konsularischen Vertretung

nicht ungebührlich behindert.

Artikel 72

Nichtdiskriminierung

(1) Bei der Anwendung dieses

Übereinkommens unterläßt der

Empfangsstaat jede diskriminierende

Behandlung von Staaten.

(2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,

a) wenn der Empfangsstaat

eine Bestimmung dieses

Übereinkommens deshalb

einschränkend anwendet,

weil sie im Entsendestaat

auf seine eigenen konsularischen

Vertretungen einschränkend

angewandt

wird;

b) wenn Staaten auf Grund

von Gewohnheit oder

Vereinbarung einander

eine günstigere Behandlung

gewähren, als es nach

diesem Übereinkommen

erforderlich ist.

Artikel 73

Verhältnis zwischen diesem

Übereinkommen und anderen

internationalen Übereinkünften

(1) Dieses Übereinkommen

läßt andere internationale Übereinkünfte

unberührt, die zwischen

deren Vertragsstaaten in

Kraft sind.

(2) Dieses Übereinkommen

hindert Staaten nicht daran,

internationale Übereinkünfte zu

schließen, die seine Bestimmungen

bestätigen, ergänzen, vervollständigen

oder deren Geltungsbereich

erweitern.

KAPITEL V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 74

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt

für alle Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder einer ihrer

Spezialorganisationen, für Ver-

tragsstaaten des Statuts des

Internationalen Gerichtshofs

und für jeden anderen Staat,

den die Generalversammlung

der Vereinten Nationen einlädt,

Vertragspartei des Übereinkommens

zu werden, wie folgt zur

Unterzeichnung auf: bis zum

31. Oktober 1963 im Bundesministerium

für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik

Österreich und danach bis zum

31. März 1964 am Sitz der Vereinten

Nationen in New York.

Artikel 75

Ratifizierung

Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifizierung. Die

Ratifikationsurkunden sind beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu hinterlegen.

Artikel 76

Beitritt

Dieses Übereinkommen liegt

zum Beitritt für jeden Staat auf,

der einer der in Artikel 74 bezeichneten

vier Kategorien angehört.

Die Beitrittsurkunden

sind beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 77

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen

tritt am dreißigsten Tag nach

Hinterlegung der zweiundzwanzigsten

Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach

Hinterlegung der zweiundzwanzigsten

Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde das Übereinkommen

ratifiziert oder ihm

beitritt, tritt es am dreißigsten

Tag nach Hinterlegung seiner

eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 78

Notifikationen durch den

Generalsekretär

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen notifiziert allen

Staaten, die einer der in Artikel

74 bezeichneten vier Kategorien

angehören,

a) die Unterzeichnungen

dieses Übereinkommens

und die Hinterlegung der

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

gemäß den

Artikeln 74, 75 und 76;

b) den Tag, an dem dieses

Übereinkommen gemäß

Artikel 77 in Kraft tritt.

Artikel 79

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens,

dessen chinesischer,

englischer, französischer, russischer

und spanischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist,

wird beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt;

dieser übermittelt allen Staaten,

die einer der in Artikel 74 bezeichneten

vier Kategorien angehören,

beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten, von

ihren Regierungen hiezu gehörig

befugten Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN ZU WIEN,

am 24. April 1963.

(Übersetzung)

WIENER ÜBEREINKOMMEN

ÜBER KONSULARISCHE

BEZIEHUNGEN

FAKULTATIVPROTOKOLL

ÜBER DIE OBLIGATORISCHE

BEILEGUNG

VON STREITIGKEITEN

Die Vertragsstaaten dieses

Protokolls und des Wiener Übereinkommens

über konsularische

Beziehungen, im folgenden als

„Übereinkommen" bezeichnet,

das von der vom 4. März bis

zum 22. April 1963 in Wien abgehaltenen

Konferenz der Vereinten

Nationen angenommen

wurde,

von dem Wunsch geleitet, zur

Regelung aller sie betreffenden

Streitigkeiten über die Auslegung

oder Anwendung des

Übereinkommens die obligatorische

Gerichtsbarkeit des Internationalen

Gerichtshofs in Anspruch

zu nehmen, sofern die

Parteien sich nicht innerhalb

einer angemessenen Frist über

eine andere Form der Beilegung

geeinigt haben,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel I

Streitigkeiten über die Auslegung

oder Anwendung des

Übereinkommen unterliegen

der obligatorischen Gerichtsbarkeit

des Internationalen Gerichtshofs

und können diesem

daher durch Klage einer Streitpartei

unterbreitet werden, die

Vertragspartei dieses Protokolls

ist.

Artikel II

Binnen zwei Monaten, nachdem

eine Partei der anderen

notifiziert hat, daß nach ihrer

Auffassung eine Streitigkeit vorliegt,

können die Parteien übereinkommen,

diese nicht dem

Internationalen Gerichtshof,

sondern einem Schiedsgericht zu

unterbreiten. Nach Ablauf der

genannten Frist kann jede Partei

die Streitigkeit im Klagewege

dem Gerichtshof unterbreiten.

Artikel III

(1) Innerhalb derselben Frist

von zwei Monaten können die

Parteien vereinbaren, vor Anrufung

des Internationalen Gerichtshofs

ein Vergleichsverfahren

einzuleiten.

(2) Die Vergleichskommission

hat binnen fünf Monaten nach

ihrer Einsetzung ihre Empfehlungen

abzugeben. Nehmen die

Streitparteien diese Empfehlungen

nicht binnen zwei Monaten

nach ihrer Abgabe an, so kann,

jede Partei die Streitigkeit: im

Klagewege dem Gerichtshof

unterbreiten,

Artikel IV

Vertragsstaaten des Übereinkommens,

des Fakultativprotokolls

über den Erwerb der

Staatsangehörigkeit sowie des

vorliegenden Protokolls können

jederzeit erklären, daß sie dieses

Protokoll auch auf Streitigkeiten

anwenden werden, die

sich aus der Auslegung der Anwendung

des Fakultativprotokolls

über den Erwerb der

Staatsangehörigkeit ergeben.

Diese Erklärungen sind dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu notifizieren.

Artikel V

Dieses Protokoll liegt für alle

Staaten, die Vertragsparteien

des Übereinkommens werden,

wie folgt zur Unterzeichnung

! auf: bis zum 31. Oktober 1963

im Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der

Republik Österreich und danach

bis zum 31. März 1964 am Sitz

der Vereinten Nationen in New

York.

Artikel VI

Dieses Protokoll bedarf der

Ratifizierung. Die Ratifikations-

urkunden sind beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zu hinterlegen.

Artikel VII

Dieses Protokoll liegt zum

Beitritt für alle Staaten auf, die

Vertragsparteien des Übereinkommens

werden. Die Beitrittsurkunden

sind beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zu hinterlegen.

Artikel VIII

(1) Dieses Protokoll tritt an

demselben Tag wie das Übereinkommen

oder aber am dreißigsten

Tag nach dem Zeitpunkt in

Kraft, an dem die zweite Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

zu dem Protokoll beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt worden ist, je nachdem,

welcher Tag später liegt.

(2) Für jeden Staat, der dieses

Protokoll nach seinem gemäß

Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten

ratifiziert oder ihm beitritt, tritt

es am dreißigsten Tag nach

Hinterlegung seiner eigenen

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel IX

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen notifiziert allen

Staaten, die Vertragsparteien des

Übereinkommens werden,

a) die Unterzeichnungen

dieses Protokolls und die

Hinterlegung der Ratifikations-

und Beitrittsurkunden

gemäß den Artikeln

V, VI und VII;

b) die gemäß Artikel IV abgegebenen

Erklärungen;

c) den Tag, an dem dieses

Protokoll gemäß Artikel

VIII in Kraft tritt.

Artikel X

Die Urschrift dieses Protokolls,

dessen chinesischer, eng-

lischer, französischer, russischer

und spanischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist,

wird beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt;

dieser übermittelt allen in Artikel

V bezeichneten Staaten beglaubigte

Abschriften.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten, von.

ihren Regierungen hiezu gehörig

befugten Bevollmächtigten

dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN ZU WIEN,

am 24. April 1963.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und

Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronic*

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Unterricht

Piffl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kottina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunde ist am 12. Juni 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen und das Fakultativprotokoll treten daher

gemäß Artikel 77 Abtatz 2 des Übereinkommens und Artikel VDI Absatz 2 des Fakutativprotokolls

für Österreich am 12. Juli 1969 in Kraft.

Bisher gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Algerien, Argentinien,

Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Gabon, Ghana, Honduras, Irland,

Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Kuba, Liechtenstein, Madagaskar, Mali, Mexiko, Nepal, Niger,

Nigeria, Obervolta, Pakistan, Panama, Philippinen, Schweiz, Senegal, Somalia, Trinidad und Tobago,

Tschechoslowakei, Tunesien, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik.

Dem Fakultativprotokoll gehören bisher folgende weitere Staaten an: Dominikanische Republik,

Gabon, Kenia, Liechtenstein, Madagaskar, Nepal, Obervolta, Panama, Philippinen, Schweiz, Senegal.

Mexiko hat den die Enteignung konsularischer Räumlichkeiten betreffenden Teil des Artikels 31

Absatz 4 des Übereinkommens nicht anerkannt.

Die Vereinigte Arabische Republik hat zum Übereinkommen folgende Vorbehalte erklärt

beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben

„1. Artikel 46 Absatz 1 betreffend die Befreiung von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung

gilt nicht für die Bediensteten des Verwaltung- oder technischen Personals.

2. Artikel 49 betreffend die Befreiung von der Besteuerung gilt nur für Konsuln, deren Ehegattinnen

und minderjährige Kinder. Diese Befreiung kann nicht auf die Bediensteten des Verwaltungs-

oder technischen Personals und auf die Mitglieder, des dienstlichen Hauspersonals erstreckt

werden.

3. Artikel 62 betreffend die Befreiung von Zöllen und Steuern auf Gegenstände für den amtlichen

Gebrauch einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung gilt nicht.

4. Artikel 65 wird nicht anerkannt. Honorarkonsuhl können nicht von der Ausländermeldepflicht

und der Aufenthaltsgenehmigung befreit werden.

5. Die Vereinigte Arabische Republik ist der Auffassung, daß die in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nur Konsuln, deren Ehegattinnen und minderjährigen

Kindern zu gewähren sind und nicht auf ihre anderen Familienangehörigen erstreckt werden

können."

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