318. Verordnung: Vorübergehende Herabsetzung der Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände in der Hauptschule
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere dessen §§ 6 und 16, wird verordnet
§ 1. (1) Für die Schuljahre 1968/69 und
1969/70 wird die Gesamtwochenstundenzahl der
Pflichtgegenstände in der 1. bis 4. Klasse der
Hauptschule abweichend von den Bestimmungen
der Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 21/1965
und Nr. 102/1968, um zwei Wochenstunden je
Schulstufe, jedoch nicht unter die Gesamtwochenstundenzahl
30, herabgesetzt.
(2) Die Landesschulräte werden gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen die Gesamtwochenstundenzahl
nach Anhören des Bezirksschulrates
um eine weitere Wochenstunde
herabzusetzen, wenn verkehrsmäßige Schwierigkeiten
dies erfordern.
§ 2. (1) Die Landesschulräte werden gemäß
§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen
nach den örtlichen Erfordernissen, insbesondere
unter Berücksichtigung der räumlichen, verkehrsmäßigen
und personellen Gegebenheiten für die
einzelnen Schulen nach Anhören des Bezirksschulrates
das Wochenstundenausmaß der Pflichtgegenstände
zur Erreichung der gemäß § 1 ver-
ringerten Gesamtwochenstundenzahl um höchstens
eine Wochenstunde je Pflichtgegenstand und
Schulstufe herabzusetzen.
(2) Das Wochenstundenausmaß eines Pflichtgegenstandes,
das auf einer Schulstufe nur eine
Wochenstunde beträgt, sowie das Wochenstundenausmaß
des Pflichtgegenstandes Religion darf
nicht verringert werden.