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318_1968 AT

318. Verordnung: Vorübergehende Herabsetzung der Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände in der Hauptschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Verordnung: Vorübergehende Herabsetzung der Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände in der Hauptschule

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere dessen §§ 6 und 16, wird verordnet

§ 1. (1) Für die Schuljahre 1968/69 und

1969/70 wird die Gesamtwochenstundenzahl der

Pflichtgegenstände in der 1. bis 4. Klasse der

Hauptschule abweichend von den Bestimmungen

der Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 21/1965

und Nr. 102/1968, um zwei Wochenstunden je

Schulstufe, jedoch nicht unter die Gesamtwochenstundenzahl

30, herabgesetzt.

(2) Die Landesschulräte werden gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen die Gesamtwochenstundenzahl

nach Anhören des Bezirksschulrates

um eine weitere Wochenstunde

herabzusetzen, wenn verkehrsmäßige Schwierigkeiten

dies erfordern.

§ 2. (1) Die Landesschulräte werden gemäß

§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen

nach den örtlichen Erfordernissen, insbesondere

unter Berücksichtigung der räumlichen, verkehrsmäßigen

und personellen Gegebenheiten für die

einzelnen Schulen nach Anhören des Bezirksschulrates

das Wochenstundenausmaß der Pflichtgegenstände

zur Erreichung der gemäß § 1 ver-

ringerten Gesamtwochenstundenzahl um höchstens

eine Wochenstunde je Pflichtgegenstand und

Schulstufe herabzusetzen.

(2) Das Wochenstundenausmaß eines Pflichtgegenstandes,

das auf einer Schulstufe nur eine

Wochenstunde beträgt, sowie das Wochenstundenausmaß

des Pflichtgegenstandes Religion darf

nicht verringert werden.

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