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318_1967 AT

318. Kundmachung: Geltungsbereich des Madrider Abkommens, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Kundmachung: Geltungsbereich des Madrider Abkommens, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken

Nach Mitteilung der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft sind folgende weitere

Staaten dem Madrider Abkommen vom 14. April

1891, betreffend die internationale Registrierung

von Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert in

Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington

am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925

und in London am 2. Juni 1934 (BGBl. Nr. 8/

1948, letzte Kundmachung betreffend den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 141/1958) beigetreten

Staaten: Datum des Inkrafttretens

San Marino 25. September 1960

Ungarn 14. Juli 1962

Rumänien 19. November 1963

Jugoslawien 7. Juni 1965

Die Tschechoslowakei hat erklärt, daß sie durch

die mit Wirksamkeit vom 15. Dezember 1966

erfolgte Ratifikation des am 15. Juni 1957 in

Nizza revidierten Textes des gegenständlichen

Abkommens den vorhergehenden, am 2. Juni

1934 in London revidierten Text angenommen

hat und sich an diesen Text gegenüber jenen

Staaten, die Mitglieder der Londoner Fassung

sind und der Nizzaer Fassung des Abkommens

noch nicht beigetreten sind, gebunden erachtet.

Spanien hat gemäß Artikel 12 Absatz 4 dieses

Abkommens in der Fassung von Nizza anläßlich

deren Ratifikation mit Wirksamkeit vom

15. Juni 1957 erklärt, daß es sich an die früheren

Fassungen dieses Abkommens nicht mehr gebunden

erachtet.

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