318. Kundmachung: Geltungsbereich des Madrider Abkommens, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft sind folgende weitere
Staaten dem Madrider Abkommen vom 14. April
1891, betreffend die internationale Registrierung
von Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert in
Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington
am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925
und in London am 2. Juni 1934 (BGBl. Nr. 8/
1948, letzte Kundmachung betreffend den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 141/1958) beigetreten
Staaten: Datum des Inkrafttretens
San Marino 25. September 1960
Ungarn 14. Juli 1962
Rumänien 19. November 1963
Jugoslawien 7. Juni 1965
Die Tschechoslowakei hat erklärt, daß sie durch
die mit Wirksamkeit vom 15. Dezember 1966
erfolgte Ratifikation des am 15. Juni 1957 in
Nizza revidierten Textes des gegenständlichen
Abkommens den vorhergehenden, am 2. Juni
1934 in London revidierten Text angenommen
hat und sich an diesen Text gegenüber jenen
Staaten, die Mitglieder der Londoner Fassung
sind und der Nizzaer Fassung des Abkommens
noch nicht beigetreten sind, gebunden erachtet.
Spanien hat gemäß Artikel 12 Absatz 4 dieses
Abkommens in der Fassung von Nizza anläßlich
deren Ratifikation mit Wirksamkeit vom
15. Juni 1957 erklärt, daß es sich an die früheren
Fassungen dieses Abkommens nicht mehr gebunden
erachtet.