318. Bundesgesetz: 18. Budgetüberschreitungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der
ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1965, BGBl.
Nr. 1, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist durch Ausgabenrückstellungen
bzw. Mehreinnahmen bei den folgenden Ansätzen sicherzustellen
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, vom Zeitpunkt der Auflösung des Nationalrates
bis zum 31. Dezember 1965 auf Antrag des zuständigen Ressorts Überschreitungen auf Grund
gesetzlicher Verpflichtungen bei einem finanzgesetzlichen Ansatz gegen gänzliche oder teilweise
Rückstellung eines gleichhohen Betrages bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatz des gleichen
Ressorts zu genehmigen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für
Finanzen betraut.