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318_1965 AT

318. Bundesgesetz: 18. Budgetüberschreitungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Bundesgesetz: 18. Budgetüberschreitungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der

ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1965, BGBl.

Nr. 1, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist durch Ausgabenrückstellungen

bzw. Mehreinnahmen bei den folgenden Ansätzen sicherzustellen

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, vom Zeitpunkt der Auflösung des Nationalrates

bis zum 31. Dezember 1965 auf Antrag des zuständigen Ressorts Überschreitungen auf Grund

gesetzlicher Verpflichtungen bei einem finanzgesetzlichen Ansatz gegen gänzliche oder teilweise

Rückstellung eines gleichhohen Betrages bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatz des gleichen

Ressorts zu genehmigen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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