318. Bundesgesetz: Erhöhung von Bezügen der Bediensteten des Dorotheums.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Teil des Monatsbezuges der Bediensteten
des Dorotheums, der sich aus den §§ 4 und 5
des Bundesgesetzes über die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung der Bediensteten des
Dorotheums, BGBl. Nr. 161/1958, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/1962 und aus
Artikel II Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 2/1962 ergibt, ist um 9 v. H., mindestens
aber um 200 S zu erhöhen.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1964 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen- des Artikels VII des
Bundesgesetzes vom 29. Mai 1963 über die Erhöhung
von Bezügen im öffentlichen Dienst,
BGBl. Nr. 117, sind auf Bezugsansprüche, die nach
dem 31. Dezember 1963 liegende Zeiträume betreffen,
nicht mehr anzuwenden.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres, soweit
jedoch in den nach. § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
der Bediensteten des Dorotheums anzuwendenden
Vorschriften die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministeriums für Finanzen
vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesen,
betraut.