Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
318_1963 AT

318. Bundesgesetz: Erhöhung von Bezügen der Bediensteten des Dorotheums.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Bundesgesetz: Erhöhung von Bezügen der Bediensteten des Dorotheums.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Teil des Monatsbezuges der Bediensteten

des Dorotheums, der sich aus den §§ 4 und 5

des Bundesgesetzes über die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung der Bediensteten des

Dorotheums, BGBl. Nr. 161/1958, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/1962 und aus

Artikel II Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 2/1962 ergibt, ist um 9 v. H., mindestens

aber um 200 S zu erhöhen.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1964 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen- des Artikels VII des

Bundesgesetzes vom 29. Mai 1963 über die Erhöhung

von Bezügen im öffentlichen Dienst,

BGBl. Nr. 117, sind auf Bezugsansprüche, die nach

dem 31. Dezember 1963 liegende Zeiträume betreffen,

nicht mehr anzuwenden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres, soweit

jedoch in den nach. § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

der Bediensteten des Dorotheums anzuwendenden

Vorschriften die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes

und des Bundesministeriums für Finanzen

vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesen,

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →