317. Verordnung: 5. Änderung der Getreide-Interventionsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 100 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der Intervention
von Getreide, BGBl. Nr. 1020/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 350/
1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der
– Verordnung (EWG) Nr. 1766/1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, ABl.
Nr. L 181, S 21,
– Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von
Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der
Qualität, ABl. Nr. L 100, S 31,
– Verordnung (EG) Nr. 2148/1996 mit Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der
öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 288, S 6.“
2. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Ändert der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) die Angebotsmenge oder tritt der
Anbieter vor Angebotsannahme von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA
entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 15 Euro je Angebot zu entrichten.“
3. § 4 lautet
„§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS)
durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefertag, der Liefermonat (Lieferplan) und das Interventionslager
ersichtlich sein muss.
(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.
(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS auf begründeten Antrag vom Vertrag zurück, ist
zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von
75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt muss der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats
vorliegen.
(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch
den Anbieter nicht mehr möglich.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind sinngemäß auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden.“
4. § 6 entfällt.
5. § 7 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der
Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraumes an das Interventionslager zu
liefern.
(2) Ist eine Lieferung innerhalb des festgelegten Liefermonats nicht möglich, muss die AMA
unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet
werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im
Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden. Wird die AMA nicht rechtzeitig von
der Änderung des festgelegten Liefermonats unterrichtet, so hat der Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe
von 1,00 Euro je nicht gelieferte Tonne Getreide an die AMA zu zahlen. Fällt der Beginn eines
geänderten Lieferzeitraumes in einen anderen als in den im EKSS genannten Liefermonat, so ändert sich
der Interventionspreis nur dann, wenn die Gründe für die Änderung des Lieferzeitraumes durch die AMA
zu vertreten sind.“
6. In § 7a wird die Wortfolge „Wirtschaftsjahr 1999/2000“ durch die Wortfolge „Wirtschaftsjahr 2000/
2001“ ersetzt.
7. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Der Lagerhalter hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides zu
prüfen. Getreide, das die Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit
Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.“
8. In § 8 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
9. In § 8 Abs. 4 wird nach dem Wort „Lagerhalter“ die Wortfolge „oder vom Beauftragten der AMA oder
vom Lagerhalter gemeinsam mit dem Beauftragten der AMA“ eingefügt.
10. § 10 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Ist der Verkäufer bei der Feststellung der äußeren Beschaffenheiten nicht anwesend, so gelten die vom
Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA oder vom Lagerhalter gemeinsam mit dem Beauftragten der
AMA getroffenen Feststellungen als verbindlich.“
11. § 13 Abs. 1 entfällt.
12. § 13 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von
5,75 Euro pro Tonne zuzüglich 3,00 Euro pro 100 km ohne Nebenkosten vom Angebotslager
zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.“
13. In § 13 Abs. 4 wird jeweils der Betrag von „2,18 Euro“ durch den Betrag „2,90 Euro“ ersetzt.
14. § 16a Abs. 5 lautet
„(5) Die Kosten für Ausdrucke im Rahmen der automationsunterstützten Buch- und Bestandsführung
sind vom Betroffenen zu tragen.“
15. § 16b lautet
„Aufbewahrungspflichten
§ 16b. Die Lagerhalter haben die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2148/96 angeführten Daten über
Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zu führen.“