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317_2000 AT

317. Verordnung: Akkreditierung der o. Univ.-Prof. Ing. Dr. Werner Pfannhauser KEG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Verordnung: Akkreditierung der o. Univ.-Prof. Ing. Dr. Werner Pfannhauser KEG

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Die o. Univ.-Prof. Ing. Dr. Werner Pfannhauser KEG mit Sitz in 1180 Wien, Kreuzgasse 79,

wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von biologisch erzeugten und verarbeiteten

landwirtschaftlichen Produkten sowie von eingeführten biologisch erzeugten und verarbeiteten

landwirtschaftlichen Produkten gemäß

1. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau

und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, in

der jeweils geltenden Fassung, und

2. Österreichischer Lebensmittelkodex Kapitel A8 Teil B, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen

enthalten.

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