317. Verordnung: Akkreditierung der o. Univ.-Prof. Ing. Dr. Werner Pfannhauser KEG
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die o. Univ.-Prof. Ing. Dr. Werner Pfannhauser KEG mit Sitz in 1180 Wien, Kreuzgasse 79,
wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von biologisch erzeugten und verarbeiteten
landwirtschaftlichen Produkten sowie von eingeführten biologisch erzeugten und verarbeiteten
landwirtschaftlichen Produkten gemäß
1. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau
und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, in
der jeweils geltenden Fassung, und
2. Österreichischer Lebensmittelkodex Kapitel A8 Teil B, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen
enthalten.