317. Verordnung: Giftliste-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 (ChemG 1996), wird
verordnet
§ 1. Die im Abschnitt I des Anhanges enthaltenen Listen (Teil 1 und Teil 2) sehr giftiger und giftiger
Stoffe werden als Giftliste kundgemacht.
§ 2. (1) Im Abschnitt II des Anhanges werden ergänzend Listen (Teil 1 und Teil 2) der gesundheitsschädlichen
(mindergiftigen) Stoffe kundgemacht, die
1. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes (BGBl. Nr. 326/1987) bis 28. Februar 1997
zur Giftliste gemeldet oder als neuer Stoff gemeldet oder angemeldet oder
2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 ab dem 1. März 1997 als neuer Stoff
angemeldet wurden.
(2) Soweit die Angaben im Abschnitt II des Anhanges nicht einer harmonisierten Einstufung laut
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG in der geltenden Fassung entsprechen, geben sie lediglich die zum
Zeitpunkt der Aufnahme dieser Stoffe in die Giftliste gültige Einstufung wieder und sind nicht verbindlich.
§ 3. Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden die allgemeinen Sorgfalts-, Informations
- und Mitteilungspflichten gemäß § 19, die Nachforschungs- und Einstufungspflicht gemäß § 21,
sowie die Verantwortlichkeit gemäß § 27 ChemG 1996 nicht berührt.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich
ihrer Einstufung und Kennzeichnung der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, entsprechen, dürfen
noch bis 31. Dezember 1998 in Verkehr gesetzt werden.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des
Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10 EG der Europäischen Kommission
notifiziert (Notifikationsnummer 98/102/A).