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317_1998 AT

317. Verordnung: Giftliste-Verordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Verordnung: Giftliste-Verordnung

Auf Grund des § 36 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 (ChemG 1996), wird

verordnet

§ 1. Die im Abschnitt I des Anhanges enthaltenen Listen (Teil 1 und Teil 2) sehr giftiger und giftiger

Stoffe werden als Giftliste kundgemacht.

§ 2. (1) Im Abschnitt II des Anhanges werden ergänzend Listen (Teil 1 und Teil 2) der gesundheitsschädlichen

(mindergiftigen) Stoffe kundgemacht, die

1. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes (BGBl. Nr. 326/1987) bis 28. Februar 1997

zur Giftliste gemeldet oder als neuer Stoff gemeldet oder angemeldet oder

2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 ab dem 1. März 1997 als neuer Stoff

angemeldet wurden.

(2) Soweit die Angaben im Abschnitt II des Anhanges nicht einer harmonisierten Einstufung laut

Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG in der geltenden Fassung entsprechen, geben sie lediglich die zum

Zeitpunkt der Aufnahme dieser Stoffe in die Giftliste gültige Einstufung wieder und sind nicht verbindlich.

§ 3. Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden die allgemeinen Sorgfalts-, Informations

- und Mitteilungspflichten gemäß § 19, die Nachforschungs- und Einstufungspflicht gemäß § 21,

sowie die Verantwortlichkeit gemäß § 27 ChemG 1996 nicht berührt.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt

die Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich

ihrer Einstufung und Kennzeichnung der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, entsprechen, dürfen

noch bis 31. Dezember 1998 in Verkehr gesetzt werden.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des

Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen

Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10 EG der Europäischen Kommission

notifiziert (Notifikationsnummer 98/102/A).

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