317. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pians, Grins und Strengen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971), und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,
BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G),
wird verordnet
Der Straßenverlauf der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pians, Grins und
Strengen wird wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 8,238/km 8,319 (linke/rechte Richtungsfahrbahn)
von der bestehenden und mit BGBl. Nr. 12/1990 verordneten Trasse ab, führt anschließend
über die Anschlußstelle Pians zur B 171 Tiroler Straße und bindet bei km 10,650/km 10,534 (linke/rechte
Richtungsfahrbahn) in die bereits mit BGBl. Nr. 658/1995 verordneten Trasse der S 16 Arlberg
Schnellstraße ein.
2. Auf Grund des § 4 Abs. 6 des BStG 1971 und des § 31 des UVP-G wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße, welcher bis zur Umlegung auf
eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b des BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße
B gemäß dessen § 33 Abs. 5 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 316 Arlberg
Ersatzstraße trägt, wird im Bereich der Gemeinde Pians wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 an der B 171 Tiroler Straße und bindet bei
km 0,393 wieder in den Bestand ein.
3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßenabschnitte einschließlich der Rampen
der Anschlußstelle Pians aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Pians, Grins und Strengen aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. 571-14 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch den Punkt 1 der gegenständlichen Verordnung werden die Verordnungen des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. Nr. 12/1990 und BGBl. Nr. 658/1995 zwischen
km 8,238/km 8,319 (linke/rechte Richtungsfahrbahn) und km 10,650/km 10,534 (linke/rechte Richtungsfahrbahn)
einschließlich der Rampen der Anschlußstelle Pians abgeändert.