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317_1997 AT

317. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pians, Grins und Strengen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pians, Grins und Strengen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971), und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,

BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G),

wird verordnet

Der Straßenverlauf der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pians, Grins und

Strengen wird wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 8,238/km 8,319 (linke/rechte Richtungsfahrbahn)

von der bestehenden und mit BGBl. Nr. 12/1990 verordneten Trasse ab, führt anschließend

über die Anschlußstelle Pians zur B 171 Tiroler Straße und bindet bei km 10,650/km 10,534 (linke/rechte

Richtungsfahrbahn) in die bereits mit BGBl. Nr. 658/1995 verordneten Trasse der S 16 Arlberg

Schnellstraße ein.

2. Auf Grund des § 4 Abs. 6 des BStG 1971 und des § 31 des UVP-G wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße, welcher bis zur Umlegung auf

eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b des BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße

B gemäß dessen § 33 Abs. 5 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 316 Arlberg

Ersatzstraße trägt, wird im Bereich der Gemeinde Pians wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 an der B 171 Tiroler Straße und bindet bei

km 0,393 wieder in den Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßenabschnitte einschließlich der Rampen

der Anschlußstelle Pians aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Pians, Grins und Strengen aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. 571-14 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch den Punkt 1 der gegenständlichen Verordnung werden die Verordnungen des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. Nr. 12/1990 und BGBl. Nr. 658/1995 zwischen

km 8,238/km 8,319 (linke/rechte Richtungsfahrbahn) und km 10,650/km 10,534 (linke/rechte Richtungsfahrbahn)

einschließlich der Rampen der Anschlußstelle Pians abgeändert.

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