317. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines Ausbildungsversuches zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, insbesondere dessen § 8a Abs. 2, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der ein Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit eingerichtet wird, BGBl. Nr. 251/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 620/1990 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 lit. b lautet
,,b) nachweisen, daß sie
eine allgemeinbildende höhere Schule oder eine berufsbildende höhere Schule oder
eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich besucht oder eine Lehre absolviert und danach eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf oder
eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben."
2. § 8 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Die Lehrlingsstelle hat den Ausbildungsversuch zu überwachen und insbesondere auch Erhebungen über die Erreichung des Lehrziels auf Grund der komprimierten Lehrzeit, über die Einstufung in der Berufsschule und über die für den Ausbildungsversuch erheblichen Gründe zur vorzeitigen Auflösung von Lehrverhältnissen durchzuführen.
(2) Die Lehrlingsstelle hat ihre Erhebungen jährlich dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutachtliche Äußerung, bei der er auf regionale Bedürfnisse Bedacht nehmen kann, und allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben."