317. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 6 und 7 des Abgabenverwahungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 875/1992, wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„§ 3. Das Zollamt Bregenz und die Zweigstelle Hard des Zollamtes Höchst sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungsstelle im Anweisungsverfahren im Sinn der §§ 116 Abs. 1 und 2 und 118 ZollG sowie des Verfahrens beim Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (§ 1 Abs. 1), sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen."
2. Im Abschnitt A der Anlage zu § 5 wird nach dem Zollamt Gmünd eingefügt
„Kleinhaugsdorf Retz Abfertigung im Eisenbahnverkehr"
3. Im Abschnitt B der Anlage zu § 5 entfällt unter dem Zollamt Linz die Zeile
„Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut im Eisenbahnverkehr"
4. Im Abschnitt B der Anlage zu § 5 entfällt unter dem Zollamt Steyr die Zeile
„Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr"
5. Im Abschnitt C der Anlage zu § 5 lauten die Angaben in der Spalte 3 bei der Zweigstelle Bahnhof-Perron des Zollamtes Salzburg
„Abfertigung von Reisegut im Eisenbahnverkehr"
6. Im Abschnitt E wird die Zeile „Bleiburg Grablach Abfertigung im Straßenverkehr"
ersetzt durch die Zeile
„Bleiburg Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr"
7 Im Abschnitt E entfallen unter dem Zollamt Villach die Zeilen
„Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisbenbahnverkehr" und „Post Abfertigung im Postverkehr"
Nach der Zeile
„Villach Bahnhof Villach Süd Abfertigung im
Eisenbahnverkehr"
wird eingefügt
„Post/Bahn Abfertigung im Post- und Eisenbahnverkehr"
8. Im Abschnitt F entfällt unter dem Zollamt Ehrwald die Zeile
„Zugspitze Abfertigung im Reiseverkehr und Expreßgut"
9. Im Abschnitt F entfällt unter dem Zollamt Kufstein die Zeile „Post Abfertigung im Postverkehr"
10. Im Abschnitt G lauten die Angaben in den Spalten 2 und 3 beim Zollamt Höchst
„St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr"
Nach dieser Zeile wird eingefügt
„Hard Abfertigung im Schiffs- und Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren"
11. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993, § 3 und die Abschnitte A, B, C, E, F und G der Anlage zu § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 317/1994 treten mit 1 Mai 1994 in Kraft.