317. Bundesgesetz: Änderung des Taragesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 663/1987, wird wie folgt geändert
1. Der § 4 lautet
„Gewichtsermittlung
§ 4. (1) Das Zollamt ist berechtigt zu verlangen, daß das Verzollungsgewicht durch Abwaage ermittelt wird; hiefür gilt der § 56 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644.
(2) Das Reingewicht kann auch durch Abzug einer nach den Tarasätzen des § 6 errechneten Tara vom Rohgewicht der Ware ermittelt werden.
(3) Der § 10 bleibt unberührt.
(4) Die Befugnis zur Schätzung des Verzollungsgewichtes nach Maßgabe der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt."
2. Die §§ 5 und 7 werden aufgehoben.
3. Der § 17 lautet
„Sonstige Bestimmungen
§ 17. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
4. Nach dem § 18 wird angefügt
„Inkrafttreten
§ 19. Die §§ 4 und 17 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, in der durch die Z 1 und 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992 geänderten Fassung treten mit 1. Juli 1992 in Kraft, die durch Z 2 des genannten Bundesgesetzes aufgehobenen §§ 5 und 7 mit 1. Juli 1992 außer Kraft."