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317_1990 AT

317. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 340/1987, wird verordnet

Artikel I

Die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl.

Nr. 311, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 264/1989 wird wie folgt geändert

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Aufteilung der Herstellungskosten auf

die einzelnen Miet- und sonstigen Nutzungsgegenstände

hat nach dem Verhältnis der Nutzflächen

gemäß § 16 WGG zu erfolgen, sofern nicht

zwischen der Bauvereinigung und allen Mietern

oder sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich ein

anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart wurde."

2. § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lautet:„

a) bei Überlassung in Miete oder sonstige

Nutzung 1608 S je Jahr und

b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum

oder Einräumung des Wohnungseigentums

1992 S zuzüglich Umsatzsteuer je Jahr

beträgt,"

3. § 14 Abs. 2 entfällt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

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