317. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 340/1987, wird verordnet
Artikel I
Die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl.
Nr. 311, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 264/1989 wird wie folgt geändert
1. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Aufteilung der Herstellungskosten auf
die einzelnen Miet- und sonstigen Nutzungsgegenstände
hat nach dem Verhältnis der Nutzflächen
gemäß § 16 WGG zu erfolgen, sofern nicht
zwischen der Bauvereinigung und allen Mietern
oder sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich ein
anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart wurde."
2. § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lautet:„
a) bei Überlassung in Miete oder sonstige
Nutzung 1608 S je Jahr und
b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum
oder Einräumung des Wohnungseigentums
1992 S zuzüglich Umsatzsteuer je Jahr
beträgt,"
3. § 14 Abs. 2 entfällt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.