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317_1989 AT

317. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 7 und 8 und des

§ 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 399/1988 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 28. Juni 1983,

BGBl. Nr. 374, über den Befähigungsnachweis für

das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Die Befähigung für das gebundene

Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

(§ 103 Abs. 1 lit. b 2 2 GewO 1973) ist nachzuweisen

durch

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Prüfung (§§ 2 bis 11)

oder

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Prüfung für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler

gemäß der Verordnung

über den Befähigungsnachweis für das gebundene

Gewerbe der Versicherungsmakler,

BGBl. Nr. 316/1989."

2. § 7 lautet

„§ 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse nachweist

1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für

Welthandel in Wien entsprechend der Studien-

und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/

1930 oder einer (eines) rechts-, sozial- oder

wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung

(Studienversuches) einer inländischen Universität

sowie eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit

oder

2. den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für

den akademisch geprüften Versicherungskaufmann

an einer inländischen Universität

sowie eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit

oder

3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie

oder einer Sonderform der Handelsakademie

sowie eine mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit

oder

4. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Versicherungskaufmann

oder den erfolgreichen Besuch anderer

als in den Z 1, 2 und 5 genannten Schulen,

durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem

Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß

§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232,

ersetzt wird, sowie eine mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit

oder

5. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden

höheren Schule oder einer höheren

Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

und eine mindestens vierjährige fachliche

Tätigkeit

oder

6. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die

Z 3, 4 oder 5 fallenden berufsbildenden höheren

Schule und eine mindestens fünfjährige

fachliche Tätigkeit

oder

7. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit

oder

8. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum

Nachweis der Befähigung für das auf eine

bzw. mehrere der im § 4 Abs. 1 angeführten

Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in

Versicherungsangelegenheiten."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1989 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes

bestimmt wird.

(2) § 7 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 374/1983

in der Fassung des Art. I Z 2 dieser Verordnung

tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

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