317. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 7 und 8 und des
§ 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 399/1988 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 28. Juni 1983,
BGBl. Nr. 374, über den Befähigungsnachweis für
das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die Befähigung für das gebundene
Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
(§ 103 Abs. 1 lit. b 2 2 GewO 1973) ist nachzuweisen
durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Prüfung (§§ 2 bis 11)
oder
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Prüfung für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler
gemäß der Verordnung
über den Befähigungsnachweis für das gebundene
Gewerbe der Versicherungsmakler,
BGBl. Nr. 316/1989."
2. § 7 lautet
„§ 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch
Zeugnisse nachweist
1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für
Welthandel in Wien entsprechend der Studien-
und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/
1930 oder einer (eines) rechts-, sozial- oder
wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung
(Studienversuches) einer inländischen Universität
sowie eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit
oder
2. den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für
den akademisch geprüften Versicherungskaufmann
an einer inländischen Universität
sowie eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit
oder
3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie
oder einer Sonderform der Handelsakademie
sowie eine mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit
oder
4. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Versicherungskaufmann
oder den erfolgreichen Besuch anderer
als in den Z 1, 2 und 5 genannten Schulen,
durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem
Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß
§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232,
ersetzt wird, sowie eine mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit
oder
5. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden
höheren Schule oder einer höheren
Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
und eine mindestens vierjährige fachliche
Tätigkeit
oder
6. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die
Z 3, 4 oder 5 fallenden berufsbildenden höheren
Schule und eine mindestens fünfjährige
fachliche Tätigkeit
oder
7. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit
oder
8. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum
Nachweis der Befähigung für das auf eine
bzw. mehrere der im § 4 Abs. 1 angeführten
Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in
Versicherungsangelegenheiten."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1989 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes
bestimmt wird.
(2) § 7 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 374/1983
in der Fassung des Art. I Z 2 dieser Verordnung
tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.