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317_1988 AT

317. Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten samt Interpretativen Erklärungen und Mitteilungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten samt Interpretativen Erklärungen und Mitteilungen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Interpretativen Erklärungen und Mitteilungen

wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnen,

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarats ist, eine

engere Verbindung zwischen seinen

Mitgliedern herbeizuführen,

die vor allem auf der Achtung des

Vorranges des Rechts sowie der

Menschenrechte und Grundfreiheiten

beruht,

in der Erwägung, daß es angesichts

des zunehmenden grenzüberschreitenden

Verkehrs automatisch

verarbeiteter personenbezogener

Daten wünschenswert

ist, den Schutz der Rechte und

Grundfreiheiten jedes Menschen,

vor allem das Recht auf Achtung

des Persönlichkeitsbereiches, zu

erweitern,

unter gleichzeitiger Bekräftigung,

für eine Informationsfrei-

heit ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen

einzutreten,

in Anerkennung der Notwendigkeit,

die grundlegenden Werte

der Achtung des Persönlichkeitsbereiches

und des freien Informationsaustausches

zwischen den

Völkern in Einklang zu bringen,

sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I - ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Artikel 1

GEGENSTAND UND ZWECK

Zweck dieses Übereinkommens

ist es, im Hoheitsgebiet

jeder Vertragspartei für jedermann

ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit

oder seines Wohnortes

sicherzustellen, daß seine

Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere

sein Recht auf einen

Persönlichkeitsbereich, bei der

automatischen Verarbeitung personenbezogener

Daten geschützt

werden („Datenschutz").

Artikel 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In diesem Übereinkommen

a) bedeutet „personenbezogene

Daten" jede Information

über eine bestimmte

oder bestimmbare natürliche

Person („Betroffener");

b) bedeutet „automatisierte

Datei/Datensammlung" jede

zur automatischen Verarbeitung

erfaßte Gesamtheit

von Informationen;

c) umfaßt „automatische Verarbeitung"

die folgenden

Tätigkeiten, wenn sie ganz

oder teilweise mit Hilfe

automatisierter Verfahren

durchgeführt werden: das

Speichern von Daten, das

Durchführen logischer

und/oder rechnerischer

Operationen mit diesen

Daten, das Verändern,

Löschen, Wiedergewinnen

oder Bekanntgeben von

Daten;

d) bedeutet „Verantwortlicher

für die Datei/Datensammlung",

die natürliche oder

juristische Person, die

Behörde, die Einrichtung

oder jede andere Stelle, die

nach dem innerstaatlichen

Recht zuständig ist, darüber

zu entscheiden, welchen

Zweck die automatisierte

Datei/Datensammlung haben

soll, welche Arten personenbezogener

Daten

gespeichert und welche

Verarbeitungsverfahren auf

sie angewendet werden sollen.

Artikel 3

GELTUNGSBEREICH

1. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, dieses Übereinkommen

auf automatisierte

Dateien/Datensammlungen und

automatische Verarbeitungen von

personenbezogenen Daten im

öffentlichen und privaten Bereich

anzuwenden.

2. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach durch

Erklärung an den Generalsekretär

des Europarats bekanntgeben,

a) daß er dieses Übereinkommen

auf bestimmte Arten

von automatisierten Dateien/

Datensammlungen mit

personenbezogenen Daten

nicht anwendet, und hinterlegt

ein Verzeichnis dieser

Arten. In das Verzeichnis

darf er jedoch Arten

automatisierter Dateien/

Datensammlungen nicht

aufnehmen, die nach seinem

innerstaatlichen Recht Datenschutzvorschriften

unterliegen.

Er ändert dieses

Verzeichnis durch eine

neue Erklärung, wenn

weitere Arten von automatisierten

Dateien/Datensammlungen

mit personenbezogenen

Daten seinen

innerstaatlichen Datenschutzvorschriften

unterstellt

werden;

b) daß er dieses Übereinkommen

auch auf Informationen

über Personengruppen,

Vereinigungen, Stiftungen,

Gesellschaften, Körperschaften

oder andere Stellen

anwendet, die unmittelbar

oder mittelbar aus natürlichen

Personen bestehen,

unabhängig davon, ob diese

Stellen Rechtspersönlichkeit

besitzen oder nicht;

c) daß er dieses Übereinkommen

auch auf Dateien/

Datensammlungen mit

personenbezogenen Daten

anwendet, die nicht

automatisch verarbeitet

werden.

3. Jeder Staat, der den Geltungsbereich

dieses Übereinkommens

durch eine Erklärung nach

Abs. 2 Buchstabe b oder c erweitert

hat, kann in dieser Erklärung

bekanntgeben, daß die Erweiterung

nur für bestimmte Arten von

Dateien/Datensammlungen mit

personenbezogenen Daten gilt; er

hinterlegt ein Verzeichnis dieser

Arten.

4. Hat eine Vertragspartei

bestimmte Arten von automatisierten

Dateien/Datensammlungen

mit personenbezogenen

Daten durch eine Erklärung nach

Abs. 2 Buchstabe a ausgeschlossen,

so kann sie nicht verlangen,

daß eine Vertragspartei, die diese

Arten nicht ausgeschlossen hat,

das Übereinkommen auf diese

Arten anwendet.

5. Ebenso kann eine Vertragspartei,

die keine Erweiterung

nach Abs. 2 Buchstabe b oder c

vorgenommen hat, in diesen

Punkten die Anwendung dieses

Übereinkommens nicht verlangen

von einer Vertragspartei, die eine

solche Erweiterung vorgenommen

hat.

6. Die Erklärungen nach Abs. 2

werden mit Inkrafttreten des

Übereinkommens für den Staat

wirksam, der sie abgegeben hat,

wenn sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung

oder der Hinterlegung

seiner Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

abgegeben worden sind,

oder drei Monate nach ihrem

Eingang beim Generalsekretär

des Europarats, wenn sie später

abgegeben worden sind. Diese

Erklärungen können ganz oder

teilweise durch Notifikation an

den Generalsekretär des Europarats

zurückgenommen werden.

Die Zurücknahme wird drei

Monate nach Eingang der Notifikation

wirksam.

KAPITEL II - GRUNDSÄTZE

FÜR DEN DATENSCHUTZ

Artikel 4

PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

1. Jede Vertragspartei trifft in

ihrem innerstaatlichen Recht die

erforderlichen Maßnahmen, um

die in diesem Kapitel aufgestellten

Grundsätze für den Datenschutz

zu verwirklichen.

2. Jede Vertragspartei trifft

diese Maßnahmen spätestens zu

dem Zeitpunkt, zu dem dieses

Übereinkommen für sie in Kraft

tritt.

Artikel 5

QUALITÄT DER DATEN

Personenbezogene Daten, die

automatisch verarbeitet werden,

a) müssen nach Treu und

Glauben und auf rechtmäßige

Weise beschafft sein

und verarbeitet werden;

b) müssen für festgelegte und

rechtmäßige Zwecke

gespeichert sein und dürfen

nicht so verwendet werden,

daß es mit diesen Zwecken

unvereinbar ist;

c) müssen den Zwecken, für

die sie gespeichert sind, entsprechen,

dafür erheblich

sein und dürfen nicht darüber

hinausgehen;

d) müssen sachlich richtig und

wenn nötig auf den neuesten

Stand gebracht sein;

e) müssen so aufbewahrt werden,

daß der Betroffene

nicht länger identifiziert

werden kann, als es die

Zwecke, für die sie gespeichert

sind, erfordern.

Artikel 6

BESONDERE ARTEN VON

DATEN

Personenbezogene Daten, welche

die rassische Herkunft, politische

Anschauungen oder religiöse

oder andere Überzeugungen

erkennen lassen, sowie personenbezogene

Daten, welche die

Gesundheit oder das Sexualleben

betreffen, dürfen nur automatisch

verarbeitet werden, wenn das

innerstaatliche Recht einen geeigneten

Schutz gewährleistet. Dasselbe

gilt für personenbezogene

Daten über Strafurteile.

Artikel 7

DATENSICHERUNG

Für den Schutz personenbezogener

Daten, die in automatisierten

Dateien/Datensammlungen

gespeichert sind, werden geeignete

Sicherungsmaßnahmen

getroffen gegen die zufällige oder

unbefugte Zerstörung, gegen

zufälligen Verlust sowie unbefugten

Zugang, unbefugte Veränderung

oder unbefugtes Bekanntgeben.

Artikel 8

ZUSÄTZLICHER SCHUTZ

FÜR DEN BETROFFENEN

Jedermann muß die Möglichkeit

haben,

a) das Vorhandensein einer

automatisierten Datei/

Datensammlung mit personenbezogenen

Daten, ihre

Hauptzwecke sowie die

Bezeichnung, den gewöhnlichen

Aufenthaltsort oder

den Sitz des Verantwortlichen

für die Datei/Datensammlung

festzustellen;

b) in angemessenen Zeitabständen

und ohne unzumutbare

Verzögerung oder

übermäßige Kosten die

Bestätigung zu erhalten, ob

Daten über ihn in einer

automatisierten Datei/

Datensammlung mit personenbezogenen

Daten gespeichert

sind, sowie zu

erwirken, daß ihm diese

Daten in verständlicher

Form mitgeteilt werden;

c) gegebenenfalls diese Daten

berichtigen oder löschen zu

lassen, wenn sie entgegen

den Vorschriften des innerstaatlichen

Rechts verarbeitet

worden sind, welche die

Grundsätze der Artikel 5

und 6 verwirklichen;

d) über ein Rechtsmittel zu

verfügen, wenn seiner Forderung

nach Bestätigung

oder gegebenenfalls nach

Mitteilung, Berichtigung

oder Löschung im Sinne der

Buchstaben b und c nicht

entsprochen wird.

Artikel 9

AUSNAHMEN UND EINSCHRÄNKUNGEN

1. Ausnahmen von den Artikeln

5, 6 und 8 sind nicht zulässig,

abgesehen von den in diesem

Artikel vorgesehenen.

2. Eine Abweichung von den

Artikeln 5, 6 und 8 ist zulässig,

wenn sie durch das Recht der

Vertragspartei vorgesehen und in

einer demokratischen Gesellschaft

eine notwendige Maßnahme

ist

a) zum Schutz der Sicherheit

des Staates, der öffentlichen

Sicherheit sowie der Währungsinteressen

des Staates

oder zur Bekämpfung von

Straftaten;

b) zum Schutz des Betroffenen

oder der Rechte und Freiheiten

Dritter.

3. Die Ausübung der Rechte

nach Artikel 8 Buchstaben b, c

und d kann durch Gesetz für

automatisierte Dateien/Datensammlungen

mit personenbezogenen

Daten eingeschränkt werden,

die Zwecken der Statistik

oder der wissenschaftlichen Forschung

dienen, wenn offensichtlich

keine Gefahr besteht, daß der

Persönlichkeitsbereich der Betroffenen

beeinträchtigt wird.

Artikel 10

SANKTIONEN UND

RECHTSMITTEL

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, geeignete Sanktionen und

Rechtsmittel für Verletzungen

der Vorschriften des innerstaatlichen

Rechts, welche die in diesem

Kapitel aufgestellten Grundsätze

für den Datenschutz verwirklichen,

festzulegen.

Artikel 11

WEITERGEHENDER

SCHUTZ

Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen,

als ob es die Möglichkeit

begrenze oder auf andere Weise

beeinträchtige, daß eine Vertragspartei

den Betroffenen ein größeres

Maß an Schutz als das in diesem

Übereinkommen vorgeschriebene

gewährt.

KAPITEL III - GRENZÜBERSCHREITENDER

DATENVERKEHR

Artikel 12

GRENZÜBERSCHREITENDER

VERKEHR PERSONENBEZOGENER

DATEN UND

INNERSTAATLICHES

RECHT

1. Werden personenbezogene

Daten, die automatisch verarbeitet

werden oder für eine solche

Verarbeitung beschafft worden

sind — mittels welcher Datenträger

auch immer —, über die

Staatsgrenzen hinweg weitergegeben,

so finden die folgenden

Bestimmungen Anwendung.

2. Eine Vertragspartei darf

allein zum Zweck des Schutzes

des Persönlichkeitsbereichs den

grenzüberschreitenden Verkehr

personenbezogener Daten in das

Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei

nicht verbieten oder

von einer besonderen Genehmigung

abhängig machen.

3. Jede Vertragspartei ist jedoch

berechtigt, von Absatz 2 abzuweichen,

a) soweit ihr Recht für

bestimmte Arten von personenbezogenen

Daten oder

automatisierten Dateien/

Datensammlungen mit personenbezogenen

Daten

wegen der Beschaffenheit

dieser Arten besondere Vorschriften

enthält, es sei

denn, die Vorschriften der

anderen Vertragspartei sehen

einen gleichwertigen

Schutz vor;

b) um zu verhindern, daß ihr

Recht dadurch umgangen

wird, daß eine Weitergabe

aus ihrem Hoheitsgebiet in

das Hoheitsgebiet einer

NichtVertragspartei auf dem

Weg über das Hoheitsgebiet

einer anderen Vertragspartei

erfolgt.

KAPITEL IV - GEGENSEITIGE

HILFELEISTUNG

Artikel 13

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN

DEN VERTRAGSPARTEIEN

1. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, einander bei der

Durchführung dieses Übereinkommens

Hilfe zu leisten.

2. Zu diesem Zweck

a) bezeichnet jede Vertragspartei

eine oder mehrere

Behörden und teilt deren

amtliche Bezeichnung und

Anschrift dem Generalsekretär

des Europarats mit;

b) legt jede Vertragspartei, die

mehrere Behörden bezeichnet

hat, die Zuständigkeit

jeder Behörde fest und gibt

sie in ihrer Mitteilung nach

Buchstabe a an.

3. Eine bezeichnete Behörde

einer Vertragspartei wird auf

Ersuchen einer bezeichneten

Behörde einer anderen Vertragspartei

a) Auskünfte über Recht und

Verwaltungspraxis im

Bereich des Datenschutzes

erteilen;

b) in Übereinstimmung mit

dem innerstaatlichen Recht

und allein zum Zweck des

Schutzes des Persönlichkeitsbereichs

alle geeigneten

Maßnahmen treffen, um

Sachauskünfte über eine

bestimmte automatische

Verarbeitung, die in ihrem

Hoheitsgebiet durchgeführt

wird, zu erteilen, jedoch mit

Ausnahme der dabei verarbeiteten

personenbezogenen

Daten.

Artikel 14

UNTERSTÜTZUNG VON

BETROFFENEN, DIE IM AUSLAND

WOHNEN

1. Jede Vertragspartei unterstützt

Personen, die im Ausland

wohnen, bei der Ausübung der

Rechte, die ihnen nach dem

innerstaatlichen Recht zustehen,

das die in Artikel 8 aufgestellten

Grundsätze verwirklicht.

2. Eine im Hoheitsgebiet einer

anderen Vertragspartei wohnende

Person kann ihren Antrag

über die bezeichnete Behörde

dieser Vertragspartei stellen.

3. Der Antrag auf Unterstützung

muß alle erforderlichen

Angaben enthalten, insbesondere

über

a) den Namen, die Anschrift

und alle anderen für die

Identifizierung des Antragstellers

erheblichen Einzelheiten;

b) die automatisierte Datei/

Datensammlung mit personenbezogenen

Daten oder

den dafür Verantwortlichen,

auf die sich der

Antrag bezieht;

c) den Zweck des Antrags.

Artikel 15

SICHERHEITEN BEI HILFELEISTUNG

DURCH BEZEICHNETE

BEHÖRDEN

1. Hat eine bezeichnete Behörde

einer Vertragspartei von einer

bezeichneten Behörde einer

anderen Vertragspartei Auskünfte

erhalten, die einem Antrag

auf Unterstützung dienen oder

Antwort auf ein eigenes Ersuchen

geben, so darf sie diese Auskünfte

nur zu den Zwecken verwenden,

die dem Antrag oder Ersuchen

zugrunde liegen.

2. Jede Vertragspartei sorgt

dafür, daß die Personen, die der

bezeichneten Behörde angehören

oder in ihrem Namen handeln,

durch entsprechende Verpflichtungen

zur Geheimhaltung oder

zur vertraulichen Behandlung

dieser Auskünfte gebunden werden.

3. Es ist einer bezeichneten

Behörde in keinem Fall erlaubt,

nach Artikel 14 Absatz 2 im

Namen eines im Ausland wohnenden

Betroffenen von sich aus

und ohne dessen ausdrückliche

Zustimmung einen Antrag auf

Unterstützung zu stellen.

Artikel 16

ABLEHNUNG VON ERSUCHEN

UND ANTRÄGEN

Eine bezeichnete Behörde, an

die nach Artikel 13 ein Ersuchen

oder nach Artikel 14 ein Antrag

gerichtet wird, kann nur ablehnen,

ihnen stattzugeben, wenn

a) sie mit den Befugnissen der

für die Beantwortung

zuständigen Behörden auf

dem Gebiet des Datenschutzes

nicht vereinbar sind;

b) sie den Bestimmungen dieses

Übereinkommens nicht

entsprechen;

c) ihre Erfüllung mit der Souveränität,

der Sicherheit

oder der öffentlichen Ordnung

der Vertragspartei, die

sie bezeichnet hat, oder mit

den Rechten und Grundfreiheiten

der Personen, die

der Gerichtsbarkeit dieser

Vertragspartei unterstehen,

nicht vereinbar wäre.

Artikel 17

KOSTEN UND VERFAHREN

1. Für Hilfe, welche die Vertragsparteien

einander nach Artikel

13 leisten, oder für Unterstützung,

die sie Betroffenen im Ausland

nach Artikel 14 leisten, werden

keine Auslagen oder Gebühren

außer für Sachverständige

und Dolmetscher erhoben. Diese

Auslagen oder Gebühren werden

von der Vertragspartei getragen,

welche die ersuchende Behörde

bezeichnet hat.

2. Der Betroffene kann nicht

verpflichtet werden, für Schritte,

die im Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei für ihn unternommen

werden, höhere Auslagen

oder Gebühren zu zahlen, als

von Personen erhoben werden

können, die im Hoheitsgebiet der

betreffenden Vertragspartei wohnen.

3. Die sonstigen Einzelheiten

im Zusammenhang mit der Hilfeleistung

oder Unterstützung, insbesondere

hinsichtlich der Form

und der Verfahren sowie der zu

verwendenden Sprachen, werden

unmittelbar zwischen den beteiligten

Vertragsparteien festgelegt.

KAPITEL V - BERATENDER

AUSSCHUSS

Artikel 18

ZUSAMMENSETZUNG DES

AUSSCHUSSES

1. Nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens wird ein

Beratender Ausschuß eingesetzt.

2. Jede Vertragspartei ernennt

einen Vertreter und einen Stellvertreter

für diesen Ausschuß.

Jeder Mitgliedstaat des Europarats,

der nicht Vertragspartei des

Übereinkommens ist, hat das

Recht, sich im Ausschuß durch

einen Beobachter vertreten zu

lassen.

3. Der Beratende Ausschuß

kann durch einstimmigen

Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat

des Europarats, der nicht

Vertragspartei des Übereinkommens

ist, einladen, sich durch

einen Beobachter in einer seiner

Sitzungen vertreten zu lassen.

Artikel 19

AUFGABEN DES AUSSCHUSSES

Der Beratende Ausschuß

a) kann Vorschläge zur

Erleichterung oder Verbesserung

der Anwendung des

Übereinkommens machen;

b) kann in Übereinstimmung

mit Artikel 21 Änderungen

dieses Übereinkommens

vorschlagen;

c) nimmt zu jeder vorgeschlagenen

Änderung dieses

Übereinkommens Stellung,

die ihm nach Artikel 21

Absatz 3 unterbreitet wird;

d) kann auf Ersuchen einer

Vertragspartei zu allen Fragen

im Zusammenhang mit

der Anwendung dieses

Übereinkommens Stellung

nehmen.

Artikel 20

VERFAHREN

1. Der Beratende Ausschuß

wird vom Generalsekretär des

Europarats einberufen. Seine

erste Sitzung findet innerhalb von

zwölf Monaten nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens statt.

Danach tritt er mindestens alle

zwei Jahre sowie immer dann

zusammen, wenn ein Drittel der

Vertreter der Vertragsparteien

dies verlangt.

2. Der Beratende Ausschuß ist

in einer Sitzung beschlußfähig,

wenn die Mehrheit der Vertreter

der Vertragsparteien anwesend

ist.

3. Im Anschluß an jede Sitzung

unterbreitet der Beratende Ausschuß

dem Ministerkomitee des

Europarats einen Bericht über

seine Arbeit und die Wirksamkeit

des Übereinkommens.

4. In Übereinstimmung mit diesem

Übereinkommen gibt sich

der Beratende Ausschuß eine

Geschäftsordnung.

KAPITEL VI - ÄNDERUNGEN

Artikel 21

ÄNDERUNGEN

1. Änderungen dieses Übereinkommens

können von einer Vertragspartei,

vom Ministerkomitee

des Europarates oder vom Beratenden

Ausschuß vorgeschlagen

werden.

2. Der Generalsekretär des

Europarats teilt jeden Änderungsvorschlag

den Mitgliedstaaten des

Europarats sowie jedem Nichtmitgliedstaat

mit, der diesem

Übereinkommen beigetreten ist

oder der nach Artikel 23 eingeladen

worden ist, ihm beizutreten.

3. Darüber hinaus wird jede

von einer Vertragspartei oder

vom Ministerkomitee vorgeschlagene

Änderung dem Beratenden

Ausschuß übermittelt; dieser teilt

dem Ministerkomitee seine Stellungnahme

zu der vorgeschlagenen

Änderung mit.

4. Das Ministerkomitee prüft

die vorgeschlagene Änderung

und die Stellungnahme des Beratenden

Ausschusses und kann die

Änderung genehmigen.

5. Der Wortlaut einer Änderung,

die das Ministerkomitee

nach Absatz 4 genehmigt hat,

wird den Vertragsparteien zur

Annahme zugeleitet.

6. Eine nach Absatz 4 genehmigte

Änderung tritt am dreißigsten

Tag nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem alle Vertragsparteien

dem Generalsekretär ihre

Annahme mitgeteilt haben.

KAPITEL VII - SCHLUSSKLAUSELN

Artikel 22

INKRAFTTRETEN

1. Dieses Übereinkommen liegt

für die Mitgliedstaaten des Europarats

zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung.

Die Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden

werden beim Generalsekretär des

Europarates hinterlegt.

2. Das Übereinkommen tritt am

ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf einen Zeitabschnitt von

drei Monaten nach dem Tag

folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten

des Europarats nach Absatz 1

ihre Zustimmung ausgedrückt

haben, durch das Übereinkommen

gebunden zu sein.

3. Für jeden Mitgliedstaat, der

später seine Zustimmung ausdrückt,

durch das Übereinkommen

gebunden zu sein, tritt es am

ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf einen Zeitabschnitt von

drei Monaten nach Hinterlegung

der Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde

folgt.

Artikel 23

BEITRITT VON NICHTMITGLIEDSTAATEN

1. Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das Ministerkomitee

des Europarats durch

einen mit der in Artikel 20 Buchstabe

d der Satzung vorgesehenen

Mehrheit und mit einhelliger

Zustimmung der Vertreter der

Vertragsstaaten, die Anspruch

auf einen Sitz im Komitee haben,

gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat

des Rates einladen,

dem Übereinkommen beizutreten.

2. Für jeden beitretenden Staat

tritt das Übereinkommen am

ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf einen Zeitabschnitt von

drei Monaten nach Hinterlegung

der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

des Europarats folgt.

Artikel 24

RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH

1. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde einzelne

oder mehrere Hoheitsgebiete

bezeichnen, auf die dieses

Übereinkommen Anwendung findet.

2. Jeder Staat kann jederzeit

danach durch eine an den Generalsekretär

des Europarates

gerichtete Erklärung die Anwendung

dieses Übereinkommens auf

jedes weitere in der Erklärung

bezeichnete Hoheitsgebiet

erstrecken. Das Übereinkommen

tritt für dieses Hoheitsgebiet am

ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf einen Zeitabschnitt von

drei Monaten nach Eingang der

Erklärung beim Generalsekretär

folgt.

3. Jede nach den Absätzen 1

und 2 abgegebene Erklärung

kann in bezug auf jedes darin

bezeichnete Hoheitsgebiet durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation

zurückgenommen werden.

Die Zurücknahme wird am ersten

Tag des Monats wirksam, der auf

einen Zeitabschnitt von sechs

Monaten nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

folgt.

Artikel 25

VORBEHALTE

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen

sind nicht zulässig.

Artikel 26

KÜNDIGUNG

1. Jede Vertragspartei kann dieses

Übereinkommen jederzeit

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am

ersten Tag des Monats wirksam,

der auf einen Zeitabschnitt von

sechs Monaten nach Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

folgt.

Artikel 27

NOTIFIKATIONEN

Der Generalsekretär des Europarats

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach den Artikeln 22,

23 und 24;

d) jede andere Handlung,

Notifikation oder Mitteilung

im Zusammenhang mit

diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am

28. Januar 1981 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats hinterlegt

wird. Der Generalsekretär

des Europarats übermittelt allen

Mitgliedstaaten des Europarats

und allen zum Beitritt zu diesem

Übereinkommen eingeladenen

Staaten beglaubigte Abschriften.

Interpretative Erklärungen

Zu Art. 2 lit. c

Die Republik Österreich geht

davon aus, daß der Begriff

„Bekanntgeben" den Begriffen

„Übermitteln" und „Überlassen"

des § 3 Z 9 und Z 10 des Österreichischen

Datenschutzgesetzes

in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 370/1986 entspricht.

Zu Art. 5 lit. e

Die Republik Österreich geht

davon aus, daß dieser Verpflich-

tung durch die Regelungen des

Österreichischen Datenschutzgesetzes

über die Löschung von

Daten auf Antrag des Betroffenen

im vollen Umfang entsprochen

ist.

Zu Art. 9 Abs. 2

Die Republik Österreich geht

davon aus, daß sich der Inhalt der

Wendung „durch das Recht der

Vertragspartei vorgesehen" im

Einleitungssatz des Art. 9 Abs. 2

der Konvention mit dem Inhalt

der Wendung „gesetzlich vorgesehen"

in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen

Menschrechtskonvention

deckt und daß es daher mit

der Konvention vereinbar ist,

wenn nach dem österreichischen

Grundrecht auf Datenschutz eine

Einschränkung dieses Grundrechts

nur dann zulässig ist, wenn

sie vom Gesetz vorgesehen wird.

Die Republik Österreich geht

weiters davon aus, daß die Einschränkung

zugunsten der „Währungsinteressen

des Staates" in

Art. 9 Abs. 2 lit. a der Konvention

in Verbindung mit der Einschränkung

des Abs. 2 lit. b in seinem

Umfang der in Art. 8 Abs. 2 der

Europäischen Menschenrechtskonvention

enthaltenen Einschränkung

zugunsten des „wirtschaftlichen

Wohles eines Landes"

entspricht.

MITTEILUNGEN

1. Entsprechend dem Art. 13

Abs. 2 wird mitgeteilt, daß die

für die Hilfeleistung bei der

Durchführung dieses Übereinkommens

zuständige Behörde

in Österreich ist

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

A-1014 Wien

2. Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b wird

bekanntgegeben, daß Österreich

dieses Übereinkommen

auch auf Informationen über

Personengruppen, Vereinigungen,

Stiftungen, Gesellschaften,

Körperschaften oder

andere Stellen anwendet, die

unmittelbar oder mittelbar aus

natürlichen Personen beste-

hen, unabhängig davon, ob

diese Stellen Rechtspersönlichkeit

besitzen oder nicht (juristische

Personen oder Personengemeinschaften

im Sinne

des § 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes).

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 30. März 1988 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juli 1988 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert bzw. genehmigt

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Frankreich, Luxemburg, Norwegen,

Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich.

Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw.

Genehmigungsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Zu Art. 8 lit. b

„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon

aus, daß einem Auskunftverlangen nach Art. 8 lit. b

nicht entsprochen werden kann, wenn der Betroffene

nicht imstande ist, sein Auskunftverlangen hinreichend

zu spezifizieren."

Zu Art. 12 Abs. 2

„Die Bundesrepublik Deutschland geht unter

Bezugnahme auf Abschnitt 67 Abs. 5 des erläuternden

Berichts zu dem Übereinkommen zum Schutz

des Menschen bei der automatischen Verarbeitung

personenbezogener Daten davon aus, daß Art. 12

Abs. 2 es einer Vertragspartei unbenommen läßt, in

ihrem innerstaatlichen Datenschutzrecht Vorschriften

vorzusehen, die im Einzelfall eine Weitergabe

personenbezogener Daten mit Rücksicht auf

schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht erlauben."

Zu Art. 24 Abs. 1

„Das Übereinkommen findet mit Wirkung des

Tages, mit dem es für die Bundesrepublik Deutschland

in Kraft tritt, auch auf das Land Berlin

Anwendung."

FRANKREICH

„In Übereinstimmung mit den Bestimmungen

des Art. 3 Abs. 2 lit. c wird Frankreich dieses Übereinkommen

auch auf Dateien/Datensammlungen

mit personenbezogenen Daten, die nicht automatisch

verarbeitet werden, anwenden."

LUXEMBURG

„Luxemburg erklärt, daß es sich das Recht vorbehält,

im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens

das Übereinkommen nicht anzuwenden

a) auf Datenbanken, die auf Grund eines Gesetzes

oder einer Verordnung der Öffentlichkeit

zugänglich sind;

b) auf Datenbanken, die ausschließlich Daten

enthalten, die den Besitzer der Datenbanken

betreffen;

c) auf Datenbanken, die für völkerrechtliche

Institutionen eingerichtet wurden."

NORWEGEN

Zu Art. 3 Abs. 2 lit. a

„Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf

private personenbezogene Register, die nicht im

kommerziellen Sektor oder durch Gesellschaften

oder Stiftungen verwendet werden."

Zu Art. 3 Abs. 2 lit. b

„Die Bestimmungen des Übereinkommens sind

auch auf Informationen über Gesellschaften oder

Stiftungen anzuwenden."

Zu Art. 24 Abs. 1

„Das Übereinkommen findet auf Spitzbergen

keine Anwendung."

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Zu Art. 3 Abs. 2 lit. a

„... dieses Übereinkommen wird auf die folgenden

Arten von automatisierten Dateien/Datensammlungen

mit personenbezogenen Daten nicht

angewendet

a) Gehalts- und Pensionskonten: personenbezogene

Daten, die ausschließlich zur Berechnung

von Löhnen und Gehältern oder Pen-

sionen oder für die Berechnung von Steuerabzügen

geführt werden;

b) Konten und Aufzeichnung von Kapitalbewegungen

personenbezogene Daten, die ausschließlich

zur Führung von Konten oder

Aufzeichnungen von Kapitalbewegungen

geführt werden;

c) berechtigterweise öffentlich zugängliche

Informationen: personenbezogene Daten, die

im Rahmen einer Rechtsvorschrift öffentlich

zugänglich sein müssen."

Zu Art. 24 Abs. 1

„... zusätzlich zu dem Vereinigten Königreich

Großbritannien und Nordirland hat das Übereinkommen

auch auf Jersey und Guernsey Anwendung

zu finden."

Zu Art. 13 Abs. 2 lit. a haben die nachstehend

angeführten Staaten folgende Behörden bezeichnet

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Für den Bereich des Bundes

Der Bundesminister des Innern

Postfach 17 02 90

D-5300 BONN 1

Für den Bereich der Länder

Baden-Württemberg

Innenministerium Baden-Württemberg

Dorotheenstr. 6

Postfach 2 77

D-7000 STUTTGART 1

Freistaat Bayern

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Odeonsplatz 3

D-8000 MÜNCHEN 22

Berlin

Senator für Inneres

Fehrbelliner Platz 2

D-1000 BERLIN 31

Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Inneres

Contrescarpe 22/24

Postfach 10 15 05

D-2800 BREMEN 1

Freie und Hansestadt Hamburg

Der Senat

— Senatsamt für den Verwaltungsdienst —

Steckelhörn 12 (Gotenhof)

D-2000 HAMBURG 11

Hessen

Der Hessische Minister des Innern

Friedrich-Ebert- Allee 12

Postfach 31 67

D-6200 WIESBADEN 1

Niedersachsen

Der Niedersächsische Minister des Innern

Lavesallee 6

Postfach 2 21

D-3000 HANNOVER 1

Nordrhein-Westfalen

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Haroldstr. 5

Postfach 11 03

D-4000 DÜSSELDORF 1

Rheinland Pfalz

Ministerium des Innern und für Sport

Schillerplatz 3—5

Postfach 32 80

D-6500 MAINZ 1

Saarland

Der Minister des Innern

Franz-Josef-Röder-Str. 21

Postfach 10 10

D-6600 SAARBRÜCKEN 1

Schleswig-Holstein

Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein

Düsterbrooker Weg 92

Postfach 11 33

D-2300 KIEL 1

LUXEMBURG

Das Beratende Komitee zur Regelung der Verwendung

personenbezogener Daten, die automatisch

verarbeitet werden

c/o Justizministerium

L-2910 LUXEMBURG

NORWEGEN

Datatilsynet

(The Data Inspectorate)

Postfach 8177 Dep.

N-OSLO 1

SCHWEDEN

The Data Inspection Board

Postfach 12050

S-102 22 STOCKHOLM

VEREINIGTES KÖNIGREICH

The Data Protection Registrar

Springfield House

Water Lane

Wilmslow

CHESHIRE SK9 5AX

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