317. Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten samt Interpretativen Erklärungen und Mitteilungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Interpretativen Erklärungen und Mitteilungen
wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern herbeizuführen,
die vor allem auf der Achtung des
Vorranges des Rechts sowie der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
beruht,
in der Erwägung, daß es angesichts
des zunehmenden grenzüberschreitenden
Verkehrs automatisch
verarbeiteter personenbezogener
Daten wünschenswert
ist, den Schutz der Rechte und
Grundfreiheiten jedes Menschen,
vor allem das Recht auf Achtung
des Persönlichkeitsbereiches, zu
erweitern,
unter gleichzeitiger Bekräftigung,
für eine Informationsfrei-
heit ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen
einzutreten,
in Anerkennung der Notwendigkeit,
die grundlegenden Werte
der Achtung des Persönlichkeitsbereiches
und des freien Informationsaustausches
zwischen den
Völkern in Einklang zu bringen,
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I - ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 1
GEGENSTAND UND ZWECK
Zweck dieses Übereinkommens
ist es, im Hoheitsgebiet
jeder Vertragspartei für jedermann
ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit
oder seines Wohnortes
sicherzustellen, daß seine
Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere
sein Recht auf einen
Persönlichkeitsbereich, bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener
Daten geschützt
werden („Datenschutz").
Artikel 2
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In diesem Übereinkommen
a) bedeutet „personenbezogene
Daten" jede Information
über eine bestimmte
oder bestimmbare natürliche
Person („Betroffener");
b) bedeutet „automatisierte
Datei/Datensammlung" jede
zur automatischen Verarbeitung
erfaßte Gesamtheit
von Informationen;
c) umfaßt „automatische Verarbeitung"
die folgenden
Tätigkeiten, wenn sie ganz
oder teilweise mit Hilfe
automatisierter Verfahren
durchgeführt werden: das
Speichern von Daten, das
Durchführen logischer
und/oder rechnerischer
Operationen mit diesen
Daten, das Verändern,
Löschen, Wiedergewinnen
oder Bekanntgeben von
Daten;
d) bedeutet „Verantwortlicher
für die Datei/Datensammlung",
die natürliche oder
juristische Person, die
Behörde, die Einrichtung
oder jede andere Stelle, die
nach dem innerstaatlichen
Recht zuständig ist, darüber
zu entscheiden, welchen
Zweck die automatisierte
Datei/Datensammlung haben
soll, welche Arten personenbezogener
Daten
gespeichert und welche
Verarbeitungsverfahren auf
sie angewendet werden sollen.
Artikel 3
GELTUNGSBEREICH
1. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, dieses Übereinkommen
auf automatisierte
Dateien/Datensammlungen und
automatische Verarbeitungen von
personenbezogenen Daten im
öffentlichen und privaten Bereich
anzuwenden.
2. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach durch
Erklärung an den Generalsekretär
des Europarats bekanntgeben,
a) daß er dieses Übereinkommen
auf bestimmte Arten
von automatisierten Dateien/
Datensammlungen mit
personenbezogenen Daten
nicht anwendet, und hinterlegt
ein Verzeichnis dieser
Arten. In das Verzeichnis
darf er jedoch Arten
automatisierter Dateien/
Datensammlungen nicht
aufnehmen, die nach seinem
innerstaatlichen Recht Datenschutzvorschriften
unterliegen.
Er ändert dieses
Verzeichnis durch eine
neue Erklärung, wenn
weitere Arten von automatisierten
Dateien/Datensammlungen
mit personenbezogenen
Daten seinen
innerstaatlichen Datenschutzvorschriften
unterstellt
werden;
b) daß er dieses Übereinkommen
auch auf Informationen
über Personengruppen,
Vereinigungen, Stiftungen,
Gesellschaften, Körperschaften
oder andere Stellen
anwendet, die unmittelbar
oder mittelbar aus natürlichen
Personen bestehen,
unabhängig davon, ob diese
Stellen Rechtspersönlichkeit
besitzen oder nicht;
c) daß er dieses Übereinkommen
auch auf Dateien/
Datensammlungen mit
personenbezogenen Daten
anwendet, die nicht
automatisch verarbeitet
werden.
3. Jeder Staat, der den Geltungsbereich
dieses Übereinkommens
durch eine Erklärung nach
Abs. 2 Buchstabe b oder c erweitert
hat, kann in dieser Erklärung
bekanntgeben, daß die Erweiterung
nur für bestimmte Arten von
Dateien/Datensammlungen mit
personenbezogenen Daten gilt; er
hinterlegt ein Verzeichnis dieser
Arten.
4. Hat eine Vertragspartei
bestimmte Arten von automatisierten
Dateien/Datensammlungen
mit personenbezogenen
Daten durch eine Erklärung nach
Abs. 2 Buchstabe a ausgeschlossen,
so kann sie nicht verlangen,
daß eine Vertragspartei, die diese
Arten nicht ausgeschlossen hat,
das Übereinkommen auf diese
Arten anwendet.
5. Ebenso kann eine Vertragspartei,
die keine Erweiterung
nach Abs. 2 Buchstabe b oder c
vorgenommen hat, in diesen
Punkten die Anwendung dieses
Übereinkommens nicht verlangen
von einer Vertragspartei, die eine
solche Erweiterung vorgenommen
hat.
6. Die Erklärungen nach Abs. 2
werden mit Inkrafttreten des
Übereinkommens für den Staat
wirksam, der sie abgegeben hat,
wenn sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung
oder der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
abgegeben worden sind,
oder drei Monate nach ihrem
Eingang beim Generalsekretär
des Europarats, wenn sie später
abgegeben worden sind. Diese
Erklärungen können ganz oder
teilweise durch Notifikation an
den Generalsekretär des Europarats
zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme wird drei
Monate nach Eingang der Notifikation
wirksam.
KAPITEL II - GRUNDSÄTZE
FÜR DEN DATENSCHUTZ
Artikel 4
PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN
1. Jede Vertragspartei trifft in
ihrem innerstaatlichen Recht die
erforderlichen Maßnahmen, um
die in diesem Kapitel aufgestellten
Grundsätze für den Datenschutz
zu verwirklichen.
2. Jede Vertragspartei trifft
diese Maßnahmen spätestens zu
dem Zeitpunkt, zu dem dieses
Übereinkommen für sie in Kraft
tritt.
Artikel 5
QUALITÄT DER DATEN
Personenbezogene Daten, die
automatisch verarbeitet werden,
a) müssen nach Treu und
Glauben und auf rechtmäßige
Weise beschafft sein
und verarbeitet werden;
b) müssen für festgelegte und
rechtmäßige Zwecke
gespeichert sein und dürfen
nicht so verwendet werden,
daß es mit diesen Zwecken
unvereinbar ist;
c) müssen den Zwecken, für
die sie gespeichert sind, entsprechen,
dafür erheblich
sein und dürfen nicht darüber
hinausgehen;
d) müssen sachlich richtig und
wenn nötig auf den neuesten
Stand gebracht sein;
e) müssen so aufbewahrt werden,
daß der Betroffene
nicht länger identifiziert
werden kann, als es die
Zwecke, für die sie gespeichert
sind, erfordern.
Artikel 6
BESONDERE ARTEN VON
DATEN
Personenbezogene Daten, welche
die rassische Herkunft, politische
Anschauungen oder religiöse
oder andere Überzeugungen
erkennen lassen, sowie personenbezogene
Daten, welche die
Gesundheit oder das Sexualleben
betreffen, dürfen nur automatisch
verarbeitet werden, wenn das
innerstaatliche Recht einen geeigneten
Schutz gewährleistet. Dasselbe
gilt für personenbezogene
Daten über Strafurteile.
Artikel 7
DATENSICHERUNG
Für den Schutz personenbezogener
Daten, die in automatisierten
Dateien/Datensammlungen
gespeichert sind, werden geeignete
Sicherungsmaßnahmen
getroffen gegen die zufällige oder
unbefugte Zerstörung, gegen
zufälligen Verlust sowie unbefugten
Zugang, unbefugte Veränderung
oder unbefugtes Bekanntgeben.
Artikel 8
ZUSÄTZLICHER SCHUTZ
FÜR DEN BETROFFENEN
Jedermann muß die Möglichkeit
haben,
a) das Vorhandensein einer
automatisierten Datei/
Datensammlung mit personenbezogenen
Daten, ihre
Hauptzwecke sowie die
Bezeichnung, den gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder
den Sitz des Verantwortlichen
für die Datei/Datensammlung
festzustellen;
b) in angemessenen Zeitabständen
und ohne unzumutbare
Verzögerung oder
übermäßige Kosten die
Bestätigung zu erhalten, ob
Daten über ihn in einer
automatisierten Datei/
Datensammlung mit personenbezogenen
Daten gespeichert
sind, sowie zu
erwirken, daß ihm diese
Daten in verständlicher
Form mitgeteilt werden;
c) gegebenenfalls diese Daten
berichtigen oder löschen zu
lassen, wenn sie entgegen
den Vorschriften des innerstaatlichen
Rechts verarbeitet
worden sind, welche die
Grundsätze der Artikel 5
und 6 verwirklichen;
d) über ein Rechtsmittel zu
verfügen, wenn seiner Forderung
nach Bestätigung
oder gegebenenfalls nach
Mitteilung, Berichtigung
oder Löschung im Sinne der
Buchstaben b und c nicht
entsprochen wird.
Artikel 9
AUSNAHMEN UND EINSCHRÄNKUNGEN
1. Ausnahmen von den Artikeln
5, 6 und 8 sind nicht zulässig,
abgesehen von den in diesem
Artikel vorgesehenen.
2. Eine Abweichung von den
Artikeln 5, 6 und 8 ist zulässig,
wenn sie durch das Recht der
Vertragspartei vorgesehen und in
einer demokratischen Gesellschaft
eine notwendige Maßnahme
ist
a) zum Schutz der Sicherheit
des Staates, der öffentlichen
Sicherheit sowie der Währungsinteressen
des Staates
oder zur Bekämpfung von
Straftaten;
b) zum Schutz des Betroffenen
oder der Rechte und Freiheiten
Dritter.
3. Die Ausübung der Rechte
nach Artikel 8 Buchstaben b, c
und d kann durch Gesetz für
automatisierte Dateien/Datensammlungen
mit personenbezogenen
Daten eingeschränkt werden,
die Zwecken der Statistik
oder der wissenschaftlichen Forschung
dienen, wenn offensichtlich
keine Gefahr besteht, daß der
Persönlichkeitsbereich der Betroffenen
beeinträchtigt wird.
Artikel 10
SANKTIONEN UND
RECHTSMITTEL
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, geeignete Sanktionen und
Rechtsmittel für Verletzungen
der Vorschriften des innerstaatlichen
Rechts, welche die in diesem
Kapitel aufgestellten Grundsätze
für den Datenschutz verwirklichen,
festzulegen.
Artikel 11
WEITERGEHENDER
SCHUTZ
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen,
als ob es die Möglichkeit
begrenze oder auf andere Weise
beeinträchtige, daß eine Vertragspartei
den Betroffenen ein größeres
Maß an Schutz als das in diesem
Übereinkommen vorgeschriebene
gewährt.
KAPITEL III - GRENZÜBERSCHREITENDER
DATENVERKEHR
Artikel 12
GRENZÜBERSCHREITENDER
VERKEHR PERSONENBEZOGENER
DATEN UND
INNERSTAATLICHES
RECHT
1. Werden personenbezogene
Daten, die automatisch verarbeitet
werden oder für eine solche
Verarbeitung beschafft worden
sind — mittels welcher Datenträger
auch immer —, über die
Staatsgrenzen hinweg weitergegeben,
so finden die folgenden
Bestimmungen Anwendung.
2. Eine Vertragspartei darf
allein zum Zweck des Schutzes
des Persönlichkeitsbereichs den
grenzüberschreitenden Verkehr
personenbezogener Daten in das
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
nicht verbieten oder
von einer besonderen Genehmigung
abhängig machen.
3. Jede Vertragspartei ist jedoch
berechtigt, von Absatz 2 abzuweichen,
a) soweit ihr Recht für
bestimmte Arten von personenbezogenen
Daten oder
automatisierten Dateien/
Datensammlungen mit personenbezogenen
Daten
wegen der Beschaffenheit
dieser Arten besondere Vorschriften
enthält, es sei
denn, die Vorschriften der
anderen Vertragspartei sehen
einen gleichwertigen
Schutz vor;
b) um zu verhindern, daß ihr
Recht dadurch umgangen
wird, daß eine Weitergabe
aus ihrem Hoheitsgebiet in
das Hoheitsgebiet einer
NichtVertragspartei auf dem
Weg über das Hoheitsgebiet
einer anderen Vertragspartei
erfolgt.
KAPITEL IV - GEGENSEITIGE
HILFELEISTUNG
Artikel 13
ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN
DEN VERTRAGSPARTEIEN
1. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, einander bei der
Durchführung dieses Übereinkommens
Hilfe zu leisten.
2. Zu diesem Zweck
a) bezeichnet jede Vertragspartei
eine oder mehrere
Behörden und teilt deren
amtliche Bezeichnung und
Anschrift dem Generalsekretär
des Europarats mit;
b) legt jede Vertragspartei, die
mehrere Behörden bezeichnet
hat, die Zuständigkeit
jeder Behörde fest und gibt
sie in ihrer Mitteilung nach
Buchstabe a an.
3. Eine bezeichnete Behörde
einer Vertragspartei wird auf
Ersuchen einer bezeichneten
Behörde einer anderen Vertragspartei
a) Auskünfte über Recht und
Verwaltungspraxis im
Bereich des Datenschutzes
erteilen;
b) in Übereinstimmung mit
dem innerstaatlichen Recht
und allein zum Zweck des
Schutzes des Persönlichkeitsbereichs
alle geeigneten
Maßnahmen treffen, um
Sachauskünfte über eine
bestimmte automatische
Verarbeitung, die in ihrem
Hoheitsgebiet durchgeführt
wird, zu erteilen, jedoch mit
Ausnahme der dabei verarbeiteten
personenbezogenen
Daten.
Artikel 14
UNTERSTÜTZUNG VON
BETROFFENEN, DIE IM AUSLAND
WOHNEN
1. Jede Vertragspartei unterstützt
Personen, die im Ausland
wohnen, bei der Ausübung der
Rechte, die ihnen nach dem
innerstaatlichen Recht zustehen,
das die in Artikel 8 aufgestellten
Grundsätze verwirklicht.
2. Eine im Hoheitsgebiet einer
anderen Vertragspartei wohnende
Person kann ihren Antrag
über die bezeichnete Behörde
dieser Vertragspartei stellen.
3. Der Antrag auf Unterstützung
muß alle erforderlichen
Angaben enthalten, insbesondere
über
a) den Namen, die Anschrift
und alle anderen für die
Identifizierung des Antragstellers
erheblichen Einzelheiten;
b) die automatisierte Datei/
Datensammlung mit personenbezogenen
Daten oder
den dafür Verantwortlichen,
auf die sich der
Antrag bezieht;
c) den Zweck des Antrags.
Artikel 15
SICHERHEITEN BEI HILFELEISTUNG
DURCH BEZEICHNETE
BEHÖRDEN
1. Hat eine bezeichnete Behörde
einer Vertragspartei von einer
bezeichneten Behörde einer
anderen Vertragspartei Auskünfte
erhalten, die einem Antrag
auf Unterstützung dienen oder
Antwort auf ein eigenes Ersuchen
geben, so darf sie diese Auskünfte
nur zu den Zwecken verwenden,
die dem Antrag oder Ersuchen
zugrunde liegen.
2. Jede Vertragspartei sorgt
dafür, daß die Personen, die der
bezeichneten Behörde angehören
oder in ihrem Namen handeln,
durch entsprechende Verpflichtungen
zur Geheimhaltung oder
zur vertraulichen Behandlung
dieser Auskünfte gebunden werden.
3. Es ist einer bezeichneten
Behörde in keinem Fall erlaubt,
nach Artikel 14 Absatz 2 im
Namen eines im Ausland wohnenden
Betroffenen von sich aus
und ohne dessen ausdrückliche
Zustimmung einen Antrag auf
Unterstützung zu stellen.
Artikel 16
ABLEHNUNG VON ERSUCHEN
UND ANTRÄGEN
Eine bezeichnete Behörde, an
die nach Artikel 13 ein Ersuchen
oder nach Artikel 14 ein Antrag
gerichtet wird, kann nur ablehnen,
ihnen stattzugeben, wenn
a) sie mit den Befugnissen der
für die Beantwortung
zuständigen Behörden auf
dem Gebiet des Datenschutzes
nicht vereinbar sind;
b) sie den Bestimmungen dieses
Übereinkommens nicht
entsprechen;
c) ihre Erfüllung mit der Souveränität,
der Sicherheit
oder der öffentlichen Ordnung
der Vertragspartei, die
sie bezeichnet hat, oder mit
den Rechten und Grundfreiheiten
der Personen, die
der Gerichtsbarkeit dieser
Vertragspartei unterstehen,
nicht vereinbar wäre.
Artikel 17
KOSTEN UND VERFAHREN
1. Für Hilfe, welche die Vertragsparteien
einander nach Artikel
13 leisten, oder für Unterstützung,
die sie Betroffenen im Ausland
nach Artikel 14 leisten, werden
keine Auslagen oder Gebühren
außer für Sachverständige
und Dolmetscher erhoben. Diese
Auslagen oder Gebühren werden
von der Vertragspartei getragen,
welche die ersuchende Behörde
bezeichnet hat.
2. Der Betroffene kann nicht
verpflichtet werden, für Schritte,
die im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei für ihn unternommen
werden, höhere Auslagen
oder Gebühren zu zahlen, als
von Personen erhoben werden
können, die im Hoheitsgebiet der
betreffenden Vertragspartei wohnen.
3. Die sonstigen Einzelheiten
im Zusammenhang mit der Hilfeleistung
oder Unterstützung, insbesondere
hinsichtlich der Form
und der Verfahren sowie der zu
verwendenden Sprachen, werden
unmittelbar zwischen den beteiligten
Vertragsparteien festgelegt.
KAPITEL V - BERATENDER
AUSSCHUSS
Artikel 18
ZUSAMMENSETZUNG DES
AUSSCHUSSES
1. Nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens wird ein
Beratender Ausschuß eingesetzt.
2. Jede Vertragspartei ernennt
einen Vertreter und einen Stellvertreter
für diesen Ausschuß.
Jeder Mitgliedstaat des Europarats,
der nicht Vertragspartei des
Übereinkommens ist, hat das
Recht, sich im Ausschuß durch
einen Beobachter vertreten zu
lassen.
3. Der Beratende Ausschuß
kann durch einstimmigen
Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat
des Europarats, der nicht
Vertragspartei des Übereinkommens
ist, einladen, sich durch
einen Beobachter in einer seiner
Sitzungen vertreten zu lassen.
Artikel 19
AUFGABEN DES AUSSCHUSSES
Der Beratende Ausschuß
a) kann Vorschläge zur
Erleichterung oder Verbesserung
der Anwendung des
Übereinkommens machen;
b) kann in Übereinstimmung
mit Artikel 21 Änderungen
dieses Übereinkommens
vorschlagen;
c) nimmt zu jeder vorgeschlagenen
Änderung dieses
Übereinkommens Stellung,
die ihm nach Artikel 21
Absatz 3 unterbreitet wird;
d) kann auf Ersuchen einer
Vertragspartei zu allen Fragen
im Zusammenhang mit
der Anwendung dieses
Übereinkommens Stellung
nehmen.
Artikel 20
VERFAHREN
1. Der Beratende Ausschuß
wird vom Generalsekretär des
Europarats einberufen. Seine
erste Sitzung findet innerhalb von
zwölf Monaten nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens statt.
Danach tritt er mindestens alle
zwei Jahre sowie immer dann
zusammen, wenn ein Drittel der
Vertreter der Vertragsparteien
dies verlangt.
2. Der Beratende Ausschuß ist
in einer Sitzung beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der Vertreter
der Vertragsparteien anwesend
ist.
3. Im Anschluß an jede Sitzung
unterbreitet der Beratende Ausschuß
dem Ministerkomitee des
Europarats einen Bericht über
seine Arbeit und die Wirksamkeit
des Übereinkommens.
4. In Übereinstimmung mit diesem
Übereinkommen gibt sich
der Beratende Ausschuß eine
Geschäftsordnung.
KAPITEL VI - ÄNDERUNGEN
Artikel 21
ÄNDERUNGEN
1. Änderungen dieses Übereinkommens
können von einer Vertragspartei,
vom Ministerkomitee
des Europarates oder vom Beratenden
Ausschuß vorgeschlagen
werden.
2. Der Generalsekretär des
Europarats teilt jeden Änderungsvorschlag
den Mitgliedstaaten des
Europarats sowie jedem Nichtmitgliedstaat
mit, der diesem
Übereinkommen beigetreten ist
oder der nach Artikel 23 eingeladen
worden ist, ihm beizutreten.
3. Darüber hinaus wird jede
von einer Vertragspartei oder
vom Ministerkomitee vorgeschlagene
Änderung dem Beratenden
Ausschuß übermittelt; dieser teilt
dem Ministerkomitee seine Stellungnahme
zu der vorgeschlagenen
Änderung mit.
4. Das Ministerkomitee prüft
die vorgeschlagene Änderung
und die Stellungnahme des Beratenden
Ausschusses und kann die
Änderung genehmigen.
5. Der Wortlaut einer Änderung,
die das Ministerkomitee
nach Absatz 4 genehmigt hat,
wird den Vertragsparteien zur
Annahme zugeleitet.
6. Eine nach Absatz 4 genehmigte
Änderung tritt am dreißigsten
Tag nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem alle Vertragsparteien
dem Generalsekretär ihre
Annahme mitgeteilt haben.
KAPITEL VII - SCHLUSSKLAUSELN
Artikel 22
INKRAFTTRETEN
1. Dieses Übereinkommen liegt
für die Mitgliedstaaten des Europarats
zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung.
Die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär des
Europarates hinterlegt.
2. Das Übereinkommen tritt am
ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach dem Tag
folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten
des Europarats nach Absatz 1
ihre Zustimmung ausgedrückt
haben, durch das Übereinkommen
gebunden zu sein.
3. Für jeden Mitgliedstaat, der
später seine Zustimmung ausdrückt,
durch das Übereinkommen
gebunden zu sein, tritt es am
ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde
folgt.
Artikel 23
BEITRITT VON NICHTMITGLIEDSTAATEN
1. Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats durch
einen mit der in Artikel 20 Buchstabe
d der Satzung vorgesehenen
Mehrheit und mit einhelliger
Zustimmung der Vertreter der
Vertragsstaaten, die Anspruch
auf einen Sitz im Komitee haben,
gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat
des Rates einladen,
dem Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat
tritt das Übereinkommen am
ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach Hinterlegung
der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
des Europarats folgt.
Artikel 24
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit
danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarates
gerichtete Erklärung die Anwendung
dieses Übereinkommens auf
jedes weitere in der Erklärung
bezeichnete Hoheitsgebiet
erstrecken. Das Übereinkommen
tritt für dieses Hoheitsgebiet am
ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach Eingang der
Erklärung beim Generalsekretär
folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1
und 2 abgegebene Erklärung
kann in bezug auf jedes darin
bezeichnete Hoheitsgebiet durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme wird am ersten
Tag des Monats wirksam, der auf
einen Zeitabschnitt von sechs
Monaten nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
folgt.
Artikel 25
VORBEHALTE
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen
sind nicht zulässig.
Artikel 26
KÜNDIGUNG
1. Jede Vertragspartei kann dieses
Übereinkommen jederzeit
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am
ersten Tag des Monats wirksam,
der auf einen Zeitabschnitt von
sechs Monaten nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
folgt.
Artikel 27
NOTIFIKATIONEN
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach den Artikeln 22,
23 und 24;
d) jede andere Handlung,
Notifikation oder Mitteilung
im Zusammenhang mit
diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am
28. Januar 1981 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats hinterlegt
wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt allen
Mitgliedstaaten des Europarats
und allen zum Beitritt zu diesem
Übereinkommen eingeladenen
Staaten beglaubigte Abschriften.
Interpretative Erklärungen
Zu Art. 2 lit. c
Die Republik Österreich geht
davon aus, daß der Begriff
„Bekanntgeben" den Begriffen
„Übermitteln" und „Überlassen"
des § 3 Z 9 und Z 10 des Österreichischen
Datenschutzgesetzes
in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 370/1986 entspricht.
Zu Art. 5 lit. e
Die Republik Österreich geht
davon aus, daß dieser Verpflich-
tung durch die Regelungen des
Österreichischen Datenschutzgesetzes
über die Löschung von
Daten auf Antrag des Betroffenen
im vollen Umfang entsprochen
ist.
Zu Art. 9 Abs. 2
Die Republik Österreich geht
davon aus, daß sich der Inhalt der
Wendung „durch das Recht der
Vertragspartei vorgesehen" im
Einleitungssatz des Art. 9 Abs. 2
der Konvention mit dem Inhalt
der Wendung „gesetzlich vorgesehen"
in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
Menschrechtskonvention
deckt und daß es daher mit
der Konvention vereinbar ist,
wenn nach dem österreichischen
Grundrecht auf Datenschutz eine
Einschränkung dieses Grundrechts
nur dann zulässig ist, wenn
sie vom Gesetz vorgesehen wird.
Die Republik Österreich geht
weiters davon aus, daß die Einschränkung
zugunsten der „Währungsinteressen
des Staates" in
Art. 9 Abs. 2 lit. a der Konvention
in Verbindung mit der Einschränkung
des Abs. 2 lit. b in seinem
Umfang der in Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention
enthaltenen Einschränkung
zugunsten des „wirtschaftlichen
Wohles eines Landes"
entspricht.
MITTEILUNGEN
1. Entsprechend dem Art. 13
Abs. 2 wird mitgeteilt, daß die
für die Hilfeleistung bei der
Durchführung dieses Übereinkommens
zuständige Behörde
in Österreich ist
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
A-1014 Wien
2. Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b wird
bekanntgegeben, daß Österreich
dieses Übereinkommen
auch auf Informationen über
Personengruppen, Vereinigungen,
Stiftungen, Gesellschaften,
Körperschaften oder
andere Stellen anwendet, die
unmittelbar oder mittelbar aus
natürlichen Personen beste-
hen, unabhängig davon, ob
diese Stellen Rechtspersönlichkeit
besitzen oder nicht (juristische
Personen oder Personengemeinschaften
im Sinne
des § 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes).
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. März 1988 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juli 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert bzw. genehmigt
Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Frankreich, Luxemburg, Norwegen,
Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich.
Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw.
Genehmigungsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Zu Art. 8 lit. b
„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon
aus, daß einem Auskunftverlangen nach Art. 8 lit. b
nicht entsprochen werden kann, wenn der Betroffene
nicht imstande ist, sein Auskunftverlangen hinreichend
zu spezifizieren."
Zu Art. 12 Abs. 2
„Die Bundesrepublik Deutschland geht unter
Bezugnahme auf Abschnitt 67 Abs. 5 des erläuternden
Berichts zu dem Übereinkommen zum Schutz
des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten davon aus, daß Art. 12
Abs. 2 es einer Vertragspartei unbenommen läßt, in
ihrem innerstaatlichen Datenschutzrecht Vorschriften
vorzusehen, die im Einzelfall eine Weitergabe
personenbezogener Daten mit Rücksicht auf
schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht erlauben."
Zu Art. 24 Abs. 1
„Das Übereinkommen findet mit Wirkung des
Tages, mit dem es für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt, auch auf das Land Berlin
Anwendung."
FRANKREICH
„In Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Art. 3 Abs. 2 lit. c wird Frankreich dieses Übereinkommen
auch auf Dateien/Datensammlungen
mit personenbezogenen Daten, die nicht automatisch
verarbeitet werden, anwenden."
LUXEMBURG
„Luxemburg erklärt, daß es sich das Recht vorbehält,
im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens
das Übereinkommen nicht anzuwenden
a) auf Datenbanken, die auf Grund eines Gesetzes
oder einer Verordnung der Öffentlichkeit
zugänglich sind;
b) auf Datenbanken, die ausschließlich Daten
enthalten, die den Besitzer der Datenbanken
betreffen;
c) auf Datenbanken, die für völkerrechtliche
Institutionen eingerichtet wurden."
NORWEGEN
Zu Art. 3 Abs. 2 lit. a
„Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf
private personenbezogene Register, die nicht im
kommerziellen Sektor oder durch Gesellschaften
oder Stiftungen verwendet werden."
Zu Art. 3 Abs. 2 lit. b
„Die Bestimmungen des Übereinkommens sind
auch auf Informationen über Gesellschaften oder
Stiftungen anzuwenden."
Zu Art. 24 Abs. 1
„Das Übereinkommen findet auf Spitzbergen
keine Anwendung."
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Zu Art. 3 Abs. 2 lit. a
„... dieses Übereinkommen wird auf die folgenden
Arten von automatisierten Dateien/Datensammlungen
mit personenbezogenen Daten nicht
angewendet
a) Gehalts- und Pensionskonten: personenbezogene
Daten, die ausschließlich zur Berechnung
von Löhnen und Gehältern oder Pen-
sionen oder für die Berechnung von Steuerabzügen
geführt werden;
b) Konten und Aufzeichnung von Kapitalbewegungen
personenbezogene Daten, die ausschließlich
zur Führung von Konten oder
Aufzeichnungen von Kapitalbewegungen
geführt werden;
c) berechtigterweise öffentlich zugängliche
Informationen: personenbezogene Daten, die
im Rahmen einer Rechtsvorschrift öffentlich
zugänglich sein müssen."
Zu Art. 24 Abs. 1
„... zusätzlich zu dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland hat das Übereinkommen
auch auf Jersey und Guernsey Anwendung
zu finden."
Zu Art. 13 Abs. 2 lit. a haben die nachstehend
angeführten Staaten folgende Behörden bezeichnet
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Für den Bereich des Bundes
Der Bundesminister des Innern
Postfach 17 02 90
D-5300 BONN 1
Für den Bereich der Länder
Baden-Württemberg
Innenministerium Baden-Württemberg
Dorotheenstr. 6
Postfach 2 77
D-7000 STUTTGART 1
Freistaat Bayern
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Odeonsplatz 3
D-8000 MÜNCHEN 22
Berlin
Senator für Inneres
Fehrbelliner Platz 2
D-1000 BERLIN 31
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres
Contrescarpe 22/24
Postfach 10 15 05
D-2800 BREMEN 1
Freie und Hansestadt Hamburg
Der Senat
— Senatsamt für den Verwaltungsdienst —
Steckelhörn 12 (Gotenhof)
D-2000 HAMBURG 11
Hessen
Der Hessische Minister des Innern
Friedrich-Ebert- Allee 12
Postfach 31 67
D-6200 WIESBADEN 1
Niedersachsen
Der Niedersächsische Minister des Innern
Lavesallee 6
Postfach 2 21
D-3000 HANNOVER 1
Nordrhein-Westfalen
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Haroldstr. 5
Postfach 11 03
D-4000 DÜSSELDORF 1
Rheinland Pfalz
Ministerium des Innern und für Sport
Schillerplatz 3—5
Postfach 32 80
D-6500 MAINZ 1
Saarland
Der Minister des Innern
Franz-Josef-Röder-Str. 21
Postfach 10 10
D-6600 SAARBRÜCKEN 1
Schleswig-Holstein
Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein
Düsterbrooker Weg 92
Postfach 11 33
D-2300 KIEL 1
LUXEMBURG
Das Beratende Komitee zur Regelung der Verwendung
personenbezogener Daten, die automatisch
verarbeitet werden
c/o Justizministerium
L-2910 LUXEMBURG
NORWEGEN
Datatilsynet
(The Data Inspectorate)
Postfach 8177 Dep.
N-OSLO 1
SCHWEDEN
The Data Inspection Board
Postfach 12050
S-102 22 STOCKHOLM
VEREINIGTES KÖNIGREICH
The Data Protection Registrar
Springfield House
Water Lane
Wilmslow
CHESHIRE SK9 5AX