317. Bundesgesetz: Hydrographiegesetz-Novelle 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979,
wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die Erhebung des Wasserkreislaufes hat
sich auf das Oberflächenwasser, das unterirdische
Wasser einschließlich der Quellen, den Niederschlag,
die Verdunstung und die Feststoffe in den
Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und
Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die
Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge
sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden
oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen
zu beziehen."
2. In § 2 Abs. 1 lautet das Flußgebiet 10
„Donau vom Kamp einschließlich bis zur Leitha
(ohne March); Moldau".
3. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Die Abgrenzung der einzelnen Flußgebiete
ergibt sich aus Anlage A."
4. § 3 lautet
„§ 3. (1) In den einzelnen Flußgebieten sind
Beobachtungen und Messungen mit den aus
Anlage B nach Art und Anzahl ersichtlichen staatlichen
gewässerkundlichen Einrichtungen und mit
den erforderlichen mobilen Beobachtungs- und
Meßgeräten (insbesondere Durchflußmeßgeräte,
Vermessungsgeräte, Schwebstoffmeßgeräte,
Geschiebemeßgeräte, Grundwassermeßgeräte einschließlich
geophysikalischer Meßgeräte, Thermometer)
anzustreben. Zu den gewässerkundlichen
Einrichtungen gehören auch die unmittelbar zu
deren Schutz oder zur Erzielung einwandfreier
Messungen notwendigen ortsfesten Anlagen wie
insbesondere Pegelhäuschen und Jalousiehütten.
Beobachtungen und Messungen sind mit gewässerkundlichen
Einrichtungen einschließlich mobiler
Beobachtungs-, Meß- und Hilfsgeräte durchzuführen,
die einen den Erfordernissen der Hydrographie
entsprechenden Stand der Technik aufweisen.
(2) Art, Umfang und örtlicher Bereich (Flußgebiet)
der durchzuführenden Beobachtungen und
Messungen sind vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Rahmen des Abs. 1 nach den
Erfordernissen der Hydrographie durch Verordnung
zu bestimmen.
(3) Im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher
Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte oder
Verfahren kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen in bestimmten örtlichen
Bereichen (Flußgebieten) Beobachtungen und Messungen
mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen
Einrichtungen durch Verordnung vorschreiben.
(4) Soweit Verordnungen nach Abs. 2 und 3 den
Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion
berühren, bedürfen sie des Einvernehmens mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(5) Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind
durch Auflage beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft zur öffentlichen Einsicht während
der Amtsstunden kundzumachen. Sie sind
überdies dem Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich
die Beobachtungen und Messungen
durchzuführen sind, zur öffentlichen Einsicht
durch Auflage zu übermitteln."
5. § 4 Abs. 1 lautet
„§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat die Beobachtungen
und Messungen durchzuführen, soweit
nicht in den §§ 5, 5 a und 6 anderes vorgesehen
ist."
6. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt
„§ 5 a. Reichen die dem Landeshauptmann
gemäß § 5 Abs. 1 übermittelten Daten für die
Erfordernisse der Hydrographie nicht aus, so hat
der Landeshauptmann über Weisung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft in § 5
Abs. 1 genannte Personen, soweit ihnen dies
zumutbar ist, mit Bescheid zu verpflichten,
bestimmte ergänzende Beobachtungen und Messungen
mit ihren gewässerkundlichen Einrichtungen
vorzunehmen."
7. In § 6 wird die Bezeichnung „Bundesstrombauamt"
durch die Bezeichnung „Wasserstraßendirektion"
ersetzt.
8. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesministerium"
durch den Ausdruck „Bundesminister"
ersetzt.
9. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt
„§ 10 a. (1) Wer
1. Daten entgegen der Verpflichtung gemäß § 5
Abs. 1 oder § 5 a dem Landeshauptmann nicht
bekanntgibt oder
2. Daten entgegen der Verpflichtung gemäß § 5
Abs. 2 nicht für die einzelnen gewässerkundlichen
Einrichtungen gesondert, nicht zeitlich
geordnet oder so mitteilt, daß die allgemeine
Auswertungsmöglichkeit oder Vergleichbarkeit
fehlt, oder
3. die Errichtung, die Erhaltung oder den
Bestand von staatlichen gewässerkundlichen
Einrichtungen beeinträchtigt oder die Vornahme
von Beobachtungen oder Messungen
auf seinen Liegenschaften entgegen der Verpflichtung
gemäß § 9 Abs. 1 behindert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 10000 S zu bestrafen, sofern die Tat
nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer
Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
hinsichtlich
1. Art. I Z 4 (§ 3 Abs. 3) der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. Art. I Z 4 (§ 3 Abs. 4) der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und
3. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft
betraut.