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317. Bundesgesetz: Hydrographiegesetz-Novelle 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Bundesgesetz: Hydrographiegesetz-Novelle 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979,

wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Die Erhebung des Wasserkreislaufes hat

sich auf das Oberflächenwasser, das unterirdische

Wasser einschließlich der Quellen, den Niederschlag,

die Verdunstung und die Feststoffe in den

Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und

Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die

Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge

sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden

oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen

zu beziehen."

2. In § 2 Abs. 1 lautet das Flußgebiet 10

„Donau vom Kamp einschließlich bis zur Leitha

(ohne March); Moldau".

3. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Die Abgrenzung der einzelnen Flußgebiete

ergibt sich aus Anlage A."

4. § 3 lautet

„§ 3. (1) In den einzelnen Flußgebieten sind

Beobachtungen und Messungen mit den aus

Anlage B nach Art und Anzahl ersichtlichen staatlichen

gewässerkundlichen Einrichtungen und mit

den erforderlichen mobilen Beobachtungs- und

Meßgeräten (insbesondere Durchflußmeßgeräte,

Vermessungsgeräte, Schwebstoffmeßgeräte,

Geschiebemeßgeräte, Grundwassermeßgeräte einschließlich

geophysikalischer Meßgeräte, Thermometer)

anzustreben. Zu den gewässerkundlichen

Einrichtungen gehören auch die unmittelbar zu

deren Schutz oder zur Erzielung einwandfreier

Messungen notwendigen ortsfesten Anlagen wie

insbesondere Pegelhäuschen und Jalousiehütten.

Beobachtungen und Messungen sind mit gewässerkundlichen

Einrichtungen einschließlich mobiler

Beobachtungs-, Meß- und Hilfsgeräte durchzuführen,

die einen den Erfordernissen der Hydrographie

entsprechenden Stand der Technik aufweisen.

(2) Art, Umfang und örtlicher Bereich (Flußgebiet)

der durchzuführenden Beobachtungen und

Messungen sind vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Rahmen des Abs. 1 nach den

Erfordernissen der Hydrographie durch Verordnung

zu bestimmen.

(3) Im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher

Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte oder

Verfahren kann der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen in bestimmten örtlichen

Bereichen (Flußgebieten) Beobachtungen und Messungen

mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen

Einrichtungen durch Verordnung vorschreiben.

(4) Soweit Verordnungen nach Abs. 2 und 3 den

Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion

berühren, bedürfen sie des Einvernehmens mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(5) Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind

durch Auflage beim Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft zur öffentlichen Einsicht während

der Amtsstunden kundzumachen. Sie sind

überdies dem Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich

die Beobachtungen und Messungen

durchzuführen sind, zur öffentlichen Einsicht

durch Auflage zu übermitteln."

5. § 4 Abs. 1 lautet

„§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat die Beobachtungen

und Messungen durchzuführen, soweit

nicht in den §§ 5, 5 a und 6 anderes vorgesehen

ist."

6. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt

„§ 5 a. Reichen die dem Landeshauptmann

gemäß § 5 Abs. 1 übermittelten Daten für die

Erfordernisse der Hydrographie nicht aus, so hat

der Landeshauptmann über Weisung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft in § 5

Abs. 1 genannte Personen, soweit ihnen dies

zumutbar ist, mit Bescheid zu verpflichten,

bestimmte ergänzende Beobachtungen und Messungen

mit ihren gewässerkundlichen Einrichtungen

vorzunehmen."

7. In § 6 wird die Bezeichnung „Bundesstrombauamt"

durch die Bezeichnung „Wasserstraßendirektion"

ersetzt.

8. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesministerium"

durch den Ausdruck „Bundesminister"

ersetzt.

9. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt

„§ 10 a. (1) Wer

1. Daten entgegen der Verpflichtung gemäß § 5

Abs. 1 oder § 5 a dem Landeshauptmann nicht

bekanntgibt oder

2. Daten entgegen der Verpflichtung gemäß § 5

Abs. 2 nicht für die einzelnen gewässerkundlichen

Einrichtungen gesondert, nicht zeitlich

geordnet oder so mitteilt, daß die allgemeine

Auswertungsmöglichkeit oder Vergleichbarkeit

fehlt, oder

3. die Errichtung, die Erhaltung oder den

Bestand von staatlichen gewässerkundlichen

Einrichtungen beeinträchtigt oder die Vornahme

von Beobachtungen oder Messungen

auf seinen Liegenschaften entgegen der Verpflichtung

gemäß § 9 Abs. 1 behindert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu 10000 S zu bestrafen, sofern die Tat

nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer

Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

hinsichtlich

1. Art. I Z 4 (§ 3 Abs. 3) der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. Art. I Z 4 (§ 3 Abs. 4) der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und

3. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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