317_1985
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317. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einbeziehung von Frischfleisch in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 317. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einbeziehung von Frischfleisch in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis
1985_317_0 317. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einbeziehung von Frischfleisch in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis
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Auf Grund des § 3 b des Bundesgesetzes vom
29. Juni 1977, BGBl. Nr. 392, zur Verbesserung der
Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 121/1980 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 18. Juli 1984,
BGBl. Nr. 305, über die Einbeziehung von Frischfleisch
in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis
wird wie folgt geändert
Im § 2 wird das Datum „31. Juli 1985" durch das
Datum „31. Juli 1986" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1985 in
Kraft.