317. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Republik Italien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Dicumylperoxid in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von 1740 l
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
In Abänderung der Bestimmungen der Rn. 2550
und 52121 (2) können Dicumylperoxid mit einem
Peroxidgehalt von höchstens 95% (Stoff der Klasse
5.2, Ziffer 16) und Dicumylperoxid mit einem
Peroxidgehalt von mehr als 95% (in Rn. 2551 nicht
aufgeführter Stoff) in Tankcontainern befördert
werden.
Artikel 2
Die Tankcontainer müssen den folgenden Bedingungen
entsprechen
1. Werkstoff: rostfreier Stahl 304
2. Berechnungsdruck: 4 bar (Überdruck)
3. Prüfdruck: 4 bar (Überdruck)
4. Fassungsraum: 1740 1.
5. Mit einer Entlüftungseinrichtung versehen
sein, die eine flammendurchschlagssichere
Armatur enthält und der ein Sicherheitsventil
nachgeschaltet ist, das sich bei einem Überdruck
von mindestens 0,35 bar und höchstens
0,70. bar automatisch öffnet; das
Sicherheitsventil muß einen freien Durchgangsquerschnitt
von einem halben Zoll
haben.
6. Mit einem Deckel versehen sein, der sich bei
einem Überdruck von mindestens 0,70 bar
und höchstens 1,05 bar automatisch öffnet.
Der Durchmesser der mit diesem Deckel
verschlossenen Öffnung muß mindestens
65% des Tankdurchmessers betragen.
7. Alle Öffnungen müssen auf der Oberseite
angebracht sein.
8. Die Ausrüstungsteile sind mit einem Schutz
zu versehen, der sie vollständig umgibt und
aus einem Metall bestehen, das auf das Dicumylperoxid
nicht als Katalysator einwirken
kann.
9. Die Tankcontainer können mit einer Heizspirale
ausgestattet sein; eine Sicherheitsvorrichtung
muß den Gebrauch der Heizspirale
bei geschlossenem Deckel unmöglich
machen.
10. Die Tankcontainer müssen einem Baumuster
entsprechen, das von einer von der zuständigen
Behörde einer Vertragspartei dieser Vereinbarung
anerkannten Stelle zugelassen ist.
Artikel 3
Die Tankcontainer dürfen höchstens zu 80%
ihres Fassungsraumes mit flüssigem Dicumylperoxid
gefüllt sein. Während der Beförderung muß
sich das Dicumylperoxid in festem Zustand befinden.
Artikel 4
Die Beförderungen müssen in geschlossenen
Ladungen in ISO-Containern erfolgen.
Artikel 5
Alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend
Tankcontainer und die Beförderung der Stoffe der
Klasse 5.2, Ziffer 16, sind anzuwenden.
Artikel 6
Der Absender hat in das Beförderungspapier
zusätzlich zu den üblichen Angaben einzutragen
„Nach Rn. 2010 und 10602 des ADR vereinbarte
Beförderung."
Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen Italien
und der Republik Österreich.
Wien, 1984 06 19
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Berger
Rom, 24. 3. 1984
Die für das ADR zuständige italienische Behörde
Ing. Giulio Federici