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317_1984 AT

317. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Republik Italien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Dicumylperoxid in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von 1740 l

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Republik Italien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Dicumylperoxid in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von 1740 l

(Übersetzung)

Artikel 1

In Abänderung der Bestimmungen der Rn. 2550

und 52121 (2) können Dicumylperoxid mit einem

Peroxidgehalt von höchstens 95% (Stoff der Klasse

5.2, Ziffer 16) und Dicumylperoxid mit einem

Peroxidgehalt von mehr als 95% (in Rn. 2551 nicht

aufgeführter Stoff) in Tankcontainern befördert

werden.

Artikel 2

Die Tankcontainer müssen den folgenden Bedingungen

entsprechen

1. Werkstoff: rostfreier Stahl 304

2. Berechnungsdruck: 4 bar (Überdruck)

3. Prüfdruck: 4 bar (Überdruck)

4. Fassungsraum: 1740 1.

5. Mit einer Entlüftungseinrichtung versehen

sein, die eine flammendurchschlagssichere

Armatur enthält und der ein Sicherheitsventil

nachgeschaltet ist, das sich bei einem Überdruck

von mindestens 0,35 bar und höchstens

0,70. bar automatisch öffnet; das

Sicherheitsventil muß einen freien Durchgangsquerschnitt

von einem halben Zoll

haben.

6. Mit einem Deckel versehen sein, der sich bei

einem Überdruck von mindestens 0,70 bar

und höchstens 1,05 bar automatisch öffnet.

Der Durchmesser der mit diesem Deckel

verschlossenen Öffnung muß mindestens

65% des Tankdurchmessers betragen.

7. Alle Öffnungen müssen auf der Oberseite

angebracht sein.

8. Die Ausrüstungsteile sind mit einem Schutz

zu versehen, der sie vollständig umgibt und

aus einem Metall bestehen, das auf das Dicumylperoxid

nicht als Katalysator einwirken

kann.

9. Die Tankcontainer können mit einer Heizspirale

ausgestattet sein; eine Sicherheitsvorrichtung

muß den Gebrauch der Heizspirale

bei geschlossenem Deckel unmöglich

machen.

10. Die Tankcontainer müssen einem Baumuster

entsprechen, das von einer von der zuständigen

Behörde einer Vertragspartei dieser Vereinbarung

anerkannten Stelle zugelassen ist.

Artikel 3

Die Tankcontainer dürfen höchstens zu 80%

ihres Fassungsraumes mit flüssigem Dicumylperoxid

gefüllt sein. Während der Beförderung muß

sich das Dicumylperoxid in festem Zustand befinden.

Artikel 4

Die Beförderungen müssen in geschlossenen

Ladungen in ISO-Containern erfolgen.

Artikel 5

Alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend

Tankcontainer und die Beförderung der Stoffe der

Klasse 5.2, Ziffer 16, sind anzuwenden.

Artikel 6

Der Absender hat in das Beförderungspapier

zusätzlich zu den üblichen Angaben einzutragen

„Nach Rn. 2010 und 10602 des ADR vereinbarte

Beförderung."

Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen Italien

und der Republik Österreich.

Wien, 1984 06 19

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Berger

Rom, 24. 3. 1984

Die für das ADR zuständige italienische Behörde

Ing. Giulio Federici

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