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317_1981 AT

317. Verordnung: Erhebung der Weinernte 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Verordnung: Erhebung der Weinernte 1981

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

der landwirtschaftlichen Betriebe und Winzergenossenschaften

durch den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Großhandels-

und Verarbeitungsbetriebe durch den

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

bezüglich des § 6 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 198,1 eine Erhebung der Weinernte,

der Weinvorräte und des Weinlagerraumes

durchzuführen.

(2) Stichtag für diese Erhebung ist der

30. November 1981.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte

ist die gesamte aus eigener Fechsung erzeugte

Menge an Vollwein und Traubenmost,

an Haustrunk und Direktträgerwein sowie an

verkaufter Traubenmaische und verkauften

Trauben in den Ländern Burgenland, Niederösterreich,

Steiermark und Wien.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte

sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen

an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben,

in Winzergenossenschaften sowie in Großhandels-

und Verarbeitungsbetrieben in allen Ländern,

aufgegliedert nach Trink-, Verarbeitungs- und

versetztem Wein. Als Weinvorräte sind nicht

zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten

Mengen an Wein der Weinernte 1981.

(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes

ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)

in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben

in allen Ländern, aufgegliedert

nach' Fässern, Tanks, Zisternen und Flaschen.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

1. bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte

und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher

Betriebe die Bewirtschafter

(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von

Weingartenflächen oder deren Beauftragte,

ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;

2. bei der Erhebung der Weinvorräte und des

Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,

der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe

die Betriebsinhaber oder mit

Handlungsvollmacht ausgestattete Personen

der Betriebsleitung.

§ 4. Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen halben die ihnen von

ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis 11. Dezember

1981 auszufüllen und dieser Gemeinde

zurückzustellen. Die gemäß § 3 Z 2 zur Auskunftserteilung

Verpflichteten haben die ihnen

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellten Betriebsbogen bis spätestens

31. Dezember 1981 auszufüllen und an

das Österreichische Statistische Zentralamt rückzumitteln.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — halben die Betriebsbogen,

die Summenhilfslisten und die Reinschriften

der Gemeindeblätter bis 31. Dezember 1981

den Bezirkshauptmamnschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die

Reinschriften der Gemeindeblätter bis 10. Jänner

198,2 im Dienstwege an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist eine Abfindung für die

ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen

entstehenden Kosten in der Höhe von .5 S

je ausgefülltem Betriebsbogen zu gewähren.

§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten

bezüglich der Weinernte, der Weinvorräte und

des Weinlagerraumes in landwirtschaftlichen Betrieben

an den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und

forstwirtschaftliche Betriebsinformationssyistem

(LFBIS) zu übermitteln.

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