317. Verordnung: Erhebung der Weinernte 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
der landwirtschaftlichen Betriebe und Winzergenossenschaften
durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Großhandels-
und Verarbeitungsbetriebe durch den
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
bezüglich des § 6 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 198,1 eine Erhebung der Weinernte,
der Weinvorräte und des Weinlagerraumes
durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebung ist der
30. November 1981.
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte
ist die gesamte aus eigener Fechsung erzeugte
Menge an Vollwein und Traubenmost,
an Haustrunk und Direktträgerwein sowie an
verkaufter Traubenmaische und verkauften
Trauben in den Ländern Burgenland, Niederösterreich,
Steiermark und Wien.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte
sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen
an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben,
in Winzergenossenschaften sowie in Großhandels-
und Verarbeitungsbetrieben in allen Ländern,
aufgegliedert nach Trink-, Verarbeitungs- und
versetztem Wein. Als Weinvorräte sind nicht
zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten
Mengen an Wein der Weinernte 1981.
(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes
ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)
in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben
in allen Ländern, aufgegliedert
nach' Fässern, Tanks, Zisternen und Flaschen.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
1. bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte
und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher
Betriebe die Bewirtschafter
(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von
Weingartenflächen oder deren Beauftragte,
ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;
2. bei der Erhebung der Weinvorräte und des
Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,
der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe
die Betriebsinhaber oder mit
Handlungsvollmacht ausgestattete Personen
der Betriebsleitung.
§ 4. Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen halben die ihnen von
ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten
Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis 11. Dezember
1981 auszufüllen und dieser Gemeinde
zurückzustellen. Die gemäß § 3 Z 2 zur Auskunftserteilung
Verpflichteten haben die ihnen
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung gestellten Betriebsbogen bis spätestens
31. Dezember 1981 auszufüllen und an
das Österreichische Statistische Zentralamt rückzumitteln.
§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — halben die Betriebsbogen,
die Summenhilfslisten und die Reinschriften
der Gemeindeblätter bis 31. Dezember 1981
den Bezirkshauptmamnschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die
Reinschriften der Gemeindeblätter bis 10. Jänner
198,2 im Dienstwege an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist eine Abfindung für die
ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen
entstehenden Kosten in der Höhe von .5 S
je ausgefülltem Betriebsbogen zu gewähren.
§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten
bezüglich der Weinernte, der Weinvorräte und
des Weinlagerraumes in landwirtschaftlichen Betrieben
an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und
forstwirtschaftliche Betriebsinformationssyistem
(LFBIS) zu übermitteln.