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317_1980 AT

317. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1980

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 111/1979

wird verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl.

Nr. 455/1979 für das Kalenderjahr 1980 mit

1,056 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß auch für die Anpassung der Ausgleichstaxe

nach § 9 Albs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 für das Kalenderjahr 1980 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 zu leistenden

Ausgleichstaxe beträgt demnach für das Kalenderjahr

1980 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen

wäre, monatlich S 630,— (in Worten

Schilling sechshundertdreißig).

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