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317_1979 AT

317. Bundesgesetz: Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Bundesgesetz: Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die am 30. Juni 1979 in Höhe von

S 18835975,31 bestehende Verbindlichkeit der

indischen Regierung gegenüber dem ERP-Fonds

aus einem als Nahrungsmittelhilfe gewährten

Kredit geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

auf den Bund als Alleinschuldner über.

Dem Bund erwachsen daraus keine Ansprüche

gegenüber dem bisherigen Schuldner.

§ 2. (1) Der Betrag von S 18835975,31 ist vom

Bund in 26 gleichen aufeinanderfolgenden Halbjahresraten

à S 720000,— und einer Rate von

S 115975,31 in den Jahren 1979 bis 1992, beginnend

am 1. Juli 1979 an den ERP-Fonds zurückzuzahlen.

(2) Die auf den jeweils aushaftenden Kreditbetrag

entfallenden Zinsen in Höhe von 3%

p. a. werden zu den gleichen Terminen wie die

Kapitalraten halbjährlich im nachhinein beglichen.

(3) Die Gesamtbelastung für den Bund

in den Jahren 1979 (bis 1992 wird insgesamt

S 22728722,15 betragen.

§ 3. Die im Jahre 1979 auf Grund dieses

Bundesgesetzes anfallenden Ausgaben sind in der

Bundesverrechnung beim finanzgesetzlichen Ansatz

1/54877 „Sonstige Schuldübernahmen" bei

einer neu zu eröffnenden Post 7336 .. 1 (Aufgabenbereich

43) zu verbuchen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler betraut.

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