317. Bundesgesetz: Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die am 30. Juni 1979 in Höhe von
S 18835975,31 bestehende Verbindlichkeit der
indischen Regierung gegenüber dem ERP-Fonds
aus einem als Nahrungsmittelhilfe gewährten
Kredit geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
auf den Bund als Alleinschuldner über.
Dem Bund erwachsen daraus keine Ansprüche
gegenüber dem bisherigen Schuldner.
§ 2. (1) Der Betrag von S 18835975,31 ist vom
Bund in 26 gleichen aufeinanderfolgenden Halbjahresraten
à S 720000,— und einer Rate von
S 115975,31 in den Jahren 1979 bis 1992, beginnend
am 1. Juli 1979 an den ERP-Fonds zurückzuzahlen.
(2) Die auf den jeweils aushaftenden Kreditbetrag
entfallenden Zinsen in Höhe von 3%
p. a. werden zu den gleichen Terminen wie die
Kapitalraten halbjährlich im nachhinein beglichen.
(3) Die Gesamtbelastung für den Bund
in den Jahren 1979 (bis 1992 wird insgesamt
S 22728722,15 betragen.
§ 3. Die im Jahre 1979 auf Grund dieses
Bundesgesetzes anfallenden Ausgaben sind in der
Bundesverrechnung beim finanzgesetzlichen Ansatz
1/54877 „Sonstige Schuldübernahmen" bei
einer neu zu eröffnenden Post 7336 .. 1 (Aufgabenbereich
43) zu verbuchen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler betraut.