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317_1976 AT

317. Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 33 lit. f,

Artikel 3 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2,

Artikel 6 Absatz 4, Artikel 36,

Artikel 11 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2.

Artikel 18 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 3,

Artikel 19 Absätze 3 und 5, Artikel 43 Absatz I,

Artikel 20 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 2,

Artikel 21 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 2,

Artikel 22, Artikel 51 Absätze 1 und 3,

Artikel 24, Artikel 52 Absatz 1,

Artikel 27 Absatz 1 lit. j, Artikel 61 Absatz 2,

Artikel 29 Absatz 2, Artikel 62 Absätze 5, 6 und 7 sowie

Artikel 31 Absatz 2, Artikel 67 Absatz 4

verfassungsändernd sind, samt Anlage, deren

Artikel 7 Absatz 2 und

Artikel 9

ebenfalls verfassungsändernd sind, wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen

zu erfüllen.

DIE REGIERUNGEN DES

KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK

DEUTSCHLAND,

IRLANDS, DER ITALIENISCHEN

REPUBLIK JAPANS,

KANADAS, DES GROSSHERZOGTUMS

LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER

NIEDERLANDE, DER REPUBLIK

ÖSTERREICH, DES

KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DER SCHWEIZERISCHEN

EIDGENOSSENSCHAFT, SPANIENS,

DER REPUBLIK

TÜRKEI, DES VEREINIGTEN

KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN

UND NORDIRLAND

UND DER VEREINIGTEN

STAATEN VON

AMERIKA —

IN DEM WUNSCH, eine gesicherte

Ölversorgung zu vernünftigen

und gerechten Bedingungen

zu fördern;

ENTSCHLOSSEN, gemeinsame

wirksame Maßnahmen zu

treffen, um Notstände in der

Ölversorgung durch den Aufbau

einer Selbstversorgung mit Öl

in Notständen, durch Nachfragedrosselung

und durch Zuteilung

des verfügbaren Öls an

ihre Länder auf gerechter

Grundlage zu begegnen;

IN DEM WUNSCH, Beziehungen

auf der Grundlage der

Zusammenarbeit mit Ölförderländern

und mit anderen Ölverbraucherländern

einschließlich

der Entwicklungsländer durch

einen konstruktiven Dialog sowie

durch andere Formen der

Zusammenarbeit zu fördern,

um die Möglichkeiten für eine

bessere Verständigung zwischen

Verbraucher- und Förderländern

zu erweitern;

MIT RÜCKSICHT auf die

Interessen anderer Ölverbrau-

cherländer einschließlich der

Entwicklungsländer;

IN DEM WUNSCH, durch

Schaffung eines umfassenden internationalen

Informationssystems

und eines ständigen

Rahmens für Konsultationen mit

den Ölgesellschaften eine aktivere

Rolle gegenüber der Ölwirtschaft

zu spielen;

ENTSCHLOSSEN, ihre Abhängigkeit

von Öleinfuhren

durch langfristige Bemühungen

im Wege der Zusammenarbeit

bei der rationellen Energieverwendung,

der beschleunigten

Entwicklung alternativer Energiequellen,

der Forschung und

Entwicklung im Energiebereich

und der Urananreicherung zu

verringern;

ÜBERZEUGT, daß sich diese

Ziele nur durch fortgesetzte

Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit

innerhalb leistungsfähiger

Organe erreichen

lassen;

UNTER BEKUNDUNG der

Absicht, solche Organe im Rahmen

der Organisation für

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung schaffen

zu lassen;

IN DER ERKENNTNIS, daß

andere Mitgliedstaaten der Organisation

für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung

sich möglicherweise an

ihren Bemühungen zu beteiligen

wünschen;

IN ANBETRACHT der besonderen

Verantwortung der

Regierungen für die Energieversorgung

—

KOMMEN ZU DEM

SCHLUSS, daß es notwendig

ist, ein Internationales Energieprogramm

aufzustellen, das

durch eine Internationale

Energie-Agentur auszuführen

ist, und sind zu diesem Zweck,

Wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL1

1. Die Teilnehmerstaaten führen

das in diesem Übereinkom-

men vorgesehene Internationale

Energieprogramm durch die in

Kapitel IX beschriebene und im

folgenden als „Agentur" bezeichnete

Internationale Energie-

Agentur aus.

2. Der Ausdruck „Teilnehmerstaaten"

bezeichnet Staaten, auf

die dieses Übereinkommen vorläufig

Anwendung findet, und

Staaten, für die das Übereinkommen

in Kraft getreten ist

und in Kraft bleibt.

3. Der Ausdruck „Gruppe" bezeichnet

die Teilnehmerstaaten

als Gruppe.

KAPITEL I

SELBSTVERSORGUNG IN

NOTSTÄNDEN

ARTIKEL 2

1. Die Teilnehmerstaaten schaffen

eine gemeinsame Selbstversorgung

mit Öl in Notständen.

Zu diesem Zweck unterhält jeder

Teilnehmerstaat ausreichende

Notstandsreserven, um ohne

Netto-Öleinfuhren den Verbrauch

mindestens 60 Tage lang

decken zu können. Sowohl der

Verbrauch als auch die Netto-

Öleinfuhren werden nach der

durchschnittlichen Tagesmenge

des vorhergehenden Kalenderjahrs

berechnet.

2. Der Verwaltungsrat beschließt

mit qualifizierter Mehrheit

bis zum 1. Juli 1975 den

Tag, von dem an die Pflicht-

Notstandsreserven eines jeden

Teilnehmerstaats für die Zwecke

der Berechnung seines Versorgungsanspruchs

nach Artikel 7

als auf einen Umfang von

90 Tagen angehoben gelten.

Jeder Teilnehmerstaat erhöht

den gegenwärtigen Umfang seiner

Notstandsreserven auf

90 Tage und bemüht sich, dies

bis zu dem in dieser Weise beschlossenen

Tag zu tun.

3. Der Ausdruck „Pflicht-

Notstandsreserven" bezeichnet

die Notstandsreserven, die den

in 60 Tagen getätigten Netto-

Öleinfuhren nach Absatz 1 und

von dem nach Absatz 2 zu beschließenden

Tag an den in

90 Tagen getätigten Netto-Öleinfuhren

nach Absatz 2 entsprechen.

ARTIKEL 3

1. Die Pflicht-Notstandsreserven

nach Artikel 2 können in

Übereinstimmung mit der Anlage,

die Bestandteil dieses Übereinkommens

ist, erfüllt werden

durch

— Ölvorräte,

— Kapazität der Umstellung

auf andere Energieträger,

— bereitgehaltene zusätzliche

Ölförderung.

2. Der Verwaltungsrat beschließt

mit Stimmenmehrheit

bis zum 1. Juli 1975, inwieweit

die Pflicht-Notstandsreserven

durch die in Absatz 1 genannten

Elemente erfüllt werden können.

ARTIKEL 4

1. Die Ständige Gruppe für

Notstandsfragen überprüft laufend

die Wirksamkeit der Maßnahmen,

die jeder Teilnehmerstaat

zwecks Erfüllung seiner

Pflicht-Notstandsreserven getroffen

hat.

2. Die Ständige Gruppe für

Notstandsfragen berichtet dem

Geschäftsführenden Ausschuß,

der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls

Vorschläge unterbreitet.

Der Verwaltungsrat kann mit

Stimmenmehrheit Empfehlungen

an die Teilnehmerstaaten

beschließen.

KAPITEL II

NACHFRAGEDROSSELUNG

ARTIKEL 5

1. Jeder Teilnehmerstaat hält

jederzeit ein Programm von

Eventualmaßnahmen zur Dros-

selung der Ölnachfrage bereit,

das es ihm ermöglicht, seine

Endverbrauchsrate nach Kapitel

IV zu senken.

2. Die Ständige Gruppe für

Notstandsfragen überprüft und

beurteilt laufend

— das Programm eines jeden

Teilnehmerstaats für Maßnahmen

zur Nachfragedrosselung,

— die Wirksamkeit der von

jedem Teilnehmerstaat tatsächlich

getroffenen Maßnahmen.

3. Die Ständige Gruppe für

Notstandsfragen berichtet dem

Geschäftsführenden Ausschuß,

der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls

Vorschläge unterbreitet.

Der Verwaltungsrat

kann mit Stimmenmehrheit

Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten

beschließen.

KAPITEL III

ZUTEILUNG

ARTIKEL 6

1. Jeder Teilnehmerstaat trifft

die erforderlichen Maßnahmen,

damit die Zuteilung von 01 in

Übereinstimmung mit diesem

Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt.

2. Die Ständige Gruppe für

Notstandsfragen überprüft und

beurteilt laufend

— die Maßnahmen jedes Teilnehmerstaats,

damit die

Zuteilung von Öl in

Übereinstimmung mit diesem

Kapitel und mit Kapitel

IV erfolgt,

— die Wirksamkeit der von

jedem Teilnehmerstaat tatsächlich

getroffenen Maßnahmen.

3. Die Ständige Gruppe für

Notstandsfragen berichtet dem

Geschäftsführenden Ausschuß,

der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls

Vorschläge unterbreitet.

Der Verwaltungsrat

kann mit Stimmenmehrheit

Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten

beschließen.

4. Der Verwaltungsrat beschließt

mit Stimmenmehrheit

umgehend über praktische Verfahren

für die Zuteilung von

Öl sowie über Verfahren und

Modalitäten für die Beteiligung

der Ölgesellschaften daran im

Rahmen dieses Übereinkommens.

ARTIKEL 7

1. Wird die Zuteilung von Öl

nach Artikel 13, 14 oder 15

vorgenommen, so hat jeder

Teilnehmerstaat einen Versorgungsanspruch,

der seinem zulässigen

Verbrauch abzüglich seiner

Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven

entspricht.

2. Ein Teilnehmerstaat, dessen

Versorgungsanspruch seine gesamte

normale Inlandsproduktion

und seine während eines

Notstands zur Verfügung stehenden

tatsächlichen Nettoeinfuhren

übersteigt, hat ein Zuteilungsrecht,

auf Grund dessen

ihm zusätzliche Nettoeinfuhren

in Höhe dieses Überschusses zustehen.

3. Ein Teilnehmerstaat, dessen

gesamte normale Inlandsproduktion

und dessen während

eines Notstands zur Verfügung

stehende tatsächliche Nettoeinfuhren

seinen Versorgungsanspruch

übersteigen, unterliegt

einer Zuteilungspflicht, auf

Grund deren er die diesem

Überschuß entsprechende Ölmenge

unmittelbar oder mittelbar

an andere Teilnehmerstaaten

liefern muß. Dies hindert die

Teilnehmerstaaten nicht, weiterhin

Ölausfuhren in Nichtteilnehmerstaaten

durchzuführen.

4. Der Ausdruck „zulässiger

Verbrauch" bezeichnet die

durchschnittliche tägliche Endverbrauchsrate,

die nach Inkraftsetzung

des anzuwendenden

Umfangs der Nachfragedrosselung

in Notständen zulässig

ist; eine etwaige weitere

freiwillige Nachfragedrosselung

durch einen Teilnehmerstaat läßt

sein Zuteilungsrecht oder seine

Zuteilungspflicht unberührt.

5. Der Ausdruck „Pflicht zum

Abbau der Notstandsreserven"

bezeichnet die Pflicht-Notstandsreserven

eines Teilnehmerstaats,

dividiert durch die Summe der

Pflicht-Notstandsreserven der

Gruppe und multipliziert mit

dem Versorgungsdefizit der

Gruppe.

6. Der Ausdruck „Versorgungsdefizit

der Gruppe" bezeichnet

das Defizit der Gruppe,

gemessen nach dem gesamten zulässigen

Verbrauch der Gruppe

abzüglich der Tagesrate der der

Gruppe während eines Notstands

zur Verfügung stehenden

Ölmengen.

7. Der Ausdruck „der Gruppe

zur Verfügung stehende Ölmengen"

bezeichnet

— alles der Gruppe zur Verfügung

stehende Rohöl,

— alle von außerhalb der

Gruppe eingeführten Mineralölerzeugnisse

und

— alle Fertigerzeugnisse und

Raffinerie-Halbfertigerzeugnisse,

die in Verbindung

mit Erdgas und Rohöl

erzeugt werden und der

Gruppe zur Verfügung

stehen.

8. Der Ausdruck „Endverbrauch"

bezeichnet den gesamten

Indandsverbrauch an allen

Mineralöl-Fertigerzeugnissen.

ARTIKEL 8

1. Wird einem Teilnehmerstaat

nach Artikel 17 Öl zugeteilt,

— so hat der betreffende

Teilnehmerstaat die Kürzung

seiner Ölversorgung

um bis zu 7 Prozent seines

Endverbrauchs während

des Grundzeitraums

in seinem Endverbrauch

aufzufangen,

— so hat der betreffende

Teilnehmerstaat ein Zuteilungsrecht,

das der Kür-

zung seiner Ölversorgung

entspricht, die zu einer

Herabsetzung seines Endverbrauchs

über diesen

Prozentsatz hinaus führt.

2. Die Verpflichtung zur Zuteilung

dieser Dünenge tragen

die anderen Teilnehmerstaaten

gemeinsam auf der Grundlage

ihres Endverbrauchs während

des Grundzeitraums.

3. Die Teilnehmerstaaten können

ihre Zuteilungspflicht nach

eigener Wahl durch jede beliebige

Maßnahme einschließlich

Maßnahmen zur Nachfragedrosselung

oder Verwendung

von Notstandsreserven erfüllen.

ARTIKEL 9

1. Für die Erfüllung von Zuteilungsrechten

und -pflichten

werden folgende Elemente einbezogen

— alles Rohöl,

— alle Mineralölerzeugnisse,

— alle Raffinerie-Halbfertigerzeugnisse

und

— alle Fertigerzeugnisse, die

in Verbindung mit Erdgas

und Rohöl erzeugt werden.

2. Für die Berechnung des Zuteilungsrechts

eines Teilnehmerstaats

werden die von dem

betreffenden Teilnehmerstaat

normalerweise aus anderen

Teilnehmerstaaten oder aus

Nichtteilnehmerstaaten eingeführten

Mineralölerzeugnisse in

Rohöleinheiten ausgedrückt und

so behandelt, als seien es Rohöleinfuhren

des betreffenden

Teilnehmerstaats.

3. Soweit möglich werden die

üblichen Versorgungswege sowie

die üblichen Versorgungsanteile

zwischen Rohöl und Ölerzeugnissen

und zwischen verschiedenen

Kategorien von Rohöl

und Ölerzeugnissen beibehalten.

4. Wenn eine Zuteilung vorgenommen

wird, besteht ein

Ziel des Programms darin, daß

das verfügbare Rohöl und die

verfügbaren Ölerzeugnisse soweit

wie möglich innerhalb des

Raffinerie- und Vertriebsbereichs

sowie zwischen den Raffinerie-

und Vertriebsgesellschaften in

Übereinstimmung mit den überlieferten

Versorgungsstrukturen

aufgeteilt werden.

ARTIKEL 10

1. Zu den Zielen des Programms

gehört es auch, eine gerechte

Behandlung aller Teilnehmerstaaten

sicherzustellen und

die Preise für zugeteiltes Öl auf

die für vergleichbare Handelsgeschäfte

geltenden Preisbedingungen

zu gründen.

2. Fragen bezüglich des Preises

für während eines Notstands

zugeteiltes Öl werden von der

Ständigen Gruppe für Notstandsfragen

geprüft.

ARTIKEL 11

1. Ziel des Programms ist es

nicht, zu versuchen, in einem

Notstand den Anteil an der

Weltölversorgung, den die

Gruppe unter normalen Marktbedingungen

hatte, zu vergrößern.

Die traditionellen Ölhandelsscrukturen

sollen so weit angemessen

beibehalten werden,

und die Lage einzelner Nichtteilnehmerstaaten

soll gebührend

berücksichtigt werden.

2. Um die im Absatz 1 aufgeführten

Grundsätze aufrechtzuerhalten,

unterbreitet der Geschäftsführende

Ausschuß dem

Verwaltungsrat gegebenenfalls

Vorschläge, und dieser beschließt

mit Stimmenmehrheit darüber.

KAPITEL IV

INKRAFTSETZUNG VON

MASSNAHMEN

INKRAFTSETZUNG

VON MASSNAHMEN

ARTIKEL 12

Sobald die Gruppe als Ganzes

oder ein Teilnehmerstaat eine

Kürzung der Ölversorgung er-

leidet oder begründeterweise zu

erwarten hat, werden gemäß

diesem Kapitel die Notstandsmaßnahmen

in Kraft gesetzt,

die aus der in Kapitel II genannten

obligatorischen Nachfragedrosselung

und der in Kapitel

III genannten Zuteilung

des verfügbaren Öls bestehen.

ARTIKEL 13

Sobald die Gruppe eine Kürzung

der Tagesrate ihrer Ölversorgung

um mindestens 7 Prozent

ihrer durchschnittlichen

täglichen Endverbrauchsrate

während des Grundzeitraums

erleidet oder begründeterweise

zu erwarten hat, ergreift jeder

Teilnehmerstaat ausreichende

Maßnahmen zur Drosselung der

Nachfrage, um seinen Endverbrauch

um eine Menge zu verringern,

die 7 Prozent seines

Endverbrauchs während des

Grundzeitraums entspricht; die

Zuteilung des verfügbaren Öls

an die Teilnehmerstaaten erfolgt

nach den Artikeln 7, 9, 10

und 11.

ARTIKEL 14

Sobald die Gruppe eine Kürzung

der Tagesrate ihrer Ölversorgung

um mindestens

12 Prozent ihrer durchschnittlichen

täglichen Endverbrauchsrate

während des Grundzeitraums

erleidet oder begründeterweise

zu erwarten hat, ergreift

jeder Teilnehmerstaat ausreichende

Maßnahmen zur Drosselung

der Nachfrage, um seinen

Endverbrauch um eine

Menge zu verringern, die

10 Prozent seines Endverbrauchs

während des Grundzeitraums

entspricht; die Zuteilung

des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten

erfolgt nach den

Artikeln 7, 9, 10 und 11.

ARTIKEL 15

Hat die Summe der täglichen

Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven

nach Artikel 7

50 Prozent der Pflicht-Notstandsreserven

erreicht und ist

ein Beschluß nach Artikel 20

gefaßt worden, so ergreift jeder

Teilnehmerstaat die auf diese

Weise beschlossenen Maßnahmen;

die Zuteilung des verfügbaren

Öls an die Teilnehmerstaaten

erfolgt nach den Artikeln

7, 9, 10 und 11.

ARTIKEL 16

Wird eine Nachfragedrosselung

nach diesem Kapitel in

Kraft gesetzt, so kann ein Teilnehmerstaat

an die Stelle von

Maßnahmen zur Drosselung der

Nachfrage die Verwendung der

Notstandsreserven treten lassen,

die er über seine in dem Programm

vorgesehenes Pflicht-

Notstandsreserven hinaus besitzt.

ARTIKEL 17

1. Sobald ein Teilnehmerstaat

eine Kürzung der Tagesrate seiner

Ölversorgung erleidet oder

begründeterweise zu erwarten

hat, die zu einer Kürzung seiner

täglichen Endverbrauchsrate

um eine Menge führt, die

7 Prozent seiner durchschnittlichen

täglichen Endverbrauchsrate

während des Grundzeitraums

übersteigt, erfolgt die Zuteilung

des verfügbaren Öls an

diesen Teilnehmerstaat nach den

Artikeln 8 bis 11.

2. Eine Zuteilung des verfügbaren

Öls erfolgt auch, wenn

die Bedingungen des Absatzes 1

in einem größeren Gebiet eines

Teilnehmerstaats erfüllt sind,

dessen Ölmarkt unvollständig

integriert ist. In diesem Fall

wird die Zuteilungspflicht der

anderen Teilnehmerstaaten um

die theoretische Zuteilungspflicht

eines oder mehrerer anderer

größerer Gebiete des betreffenden

Teilnehmerstaats herabgesetzt.

ARTIKEL 18

1. Der Ausdruck „Grundzeitraum"

bezeichnet die letzten

vier Vierteljahre mit einem Verzögerungsfaktor

von jeweils

einem Vierteljahr, das zur

Sammlung von Informationen

benötigt wird. Solange Notstandsmaßnahmen

im Hinblick

auf die Gruppe oder einen Teilnehmerstaat

angewendet werden,

bleibt der Grundzeitraum

unverändert

2. Die Ständige Gruppe für

Notstandsfragen prüft den in

Absatz 1 vorgesehenen Grundzeitraum

unter Berücksichtigung

insbesondere von Faktoren, wie

Wachstum, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen

und konjunkturelle

Änderungen und erstattet

dem Geschäftsführenden

Ausschuß bis zum 1. April 1975

Bericht. Der Geschäftsführende

Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat

gegebenenfalls Vorschläge;

dieser beschließt darüber

mit Stimmenmehrheit bis

zum 1. Juli 1975.

ARTIKEL 19

1. Das Sekretariat gibt eine

Beurteilung ab, wenn eine Kürzung

der Ölversorgung nach

Artikel 13, 14 oder 17 eingetreten

oder begründeterwebe zu

erwarten ist, und stellt für jeden

Teilnehmerstaat und für die

Gruppe das Ausmaß der Kürzung

oder der erwarteten Kürzung

fest. Das Sekretariat hält

den Geschäftsführenden Ausschuß

über seine Beratungen auf

dem laufenden; unverzüglich

teilt es den Mitgliedern des

Ausschusses seine Beurteilung

mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten.

Der Bericht enthält

auch Informationen über

die Art der Kürzung.

2. Innerhalb von 48 Stunden

nach Mitteilung einer Beurteilung

durch das Sekretariat tritt der

Ausschuß zusammen, um die

Richtigkeit der zusammengestellten

Daten und der vorgelegten

Informationen zu überprüfen.

Der Ausschuß berichtet dem

Verwaltungsrat innerhalb weiterer

48 Stunden. Der Bericht

legt die von den Mitgliedern des

Ausschusses zum Ausdruck gebrachten

Ansichten dar, einschließlich

etwaiger Ansichten

darüber, wie dem Notstand zu

begegnen ist.

3. Innerhalb von 48 Stunden

nach Erhalt des Berichts des

Geschäftsführenden Ausschusses

tritt der Verwaltungsrat zusammen,

um die Beurteilung des

Sekretariats unter Berücksichtigung

dieses Berichts zu überprüfen.

Die Inkraftsetzung von

Notstandsmaßnahmen wird als

bestätigt angesehen, und die

Teilnehmerstaaten führen diese

Maßnahmen innerhalb von 15

Tagen nach einer solchen Bestätigung

durch, sofern nicht der

Verwaltungsrat mit qualifizierter

Mehrheit innerhalb weiterer

48 Stunden beschließt, die Notstandsmaßnahmen

nicht in Kraft

zu setzen, sie nur teilweise in

Kraft zu setzen oder eine andere

Frist für ihre Durchführung

festzulegen.

4. Sind laut Beurteilung des

Sekretariats die Bedingungen

der Artikel 14, 13 und 17 in

bezug auf mehr als einen dieser

Artikel erfüllt, so wird jeder

Beschluß, Notstandsmaßnahmen

nicht in Kraft zu setzen, für jeden

Artikel gesondert und in

der obigen Reihenfolge gefaßt.

Sind die Bedingungen in Artikel

17 in bezug auf mehr als

einen Teilnehmerstaat erfüllt, so

wird jeder Beschluß, die Zuteilung

nicht in Kraft zu setzen,

für jeden Staat gesondert gefaßt.

5. Beschlüsse nach den Absätzen

3 und 4 können jederzeit

vom Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit

aufgehoben werden.

6. Bei seiner Beurteilung nach

diesem Artikel konsultiert das

Sekretariat die Ölgesellschaften,

um deren Ansichten über die

Lage und die Angemessenheit

der zu treffenden Maßnahmen

zu hören.

7. Spätestens mit Inkraftsetzung

der Notstandsmaßnahmen

wird ein internationaler

Beirat aus der Ölwirtschaft einberufen,

der die Agentur dabei

unterstützt, die wirksame

Durchführung dieser Maßnahmen

sicherzustellen.

ARTIKEL 20

1. Das Sekretariat gibt eine

Beurteilung ab, wenn die Summe

der täglichen Pflicht zum Abbau

der Notstandsreserven 50 Prozent

der Pflicht-Notstandsreserven

erreicht hat oder wenn dies

begründeterweise zu erwarten

ist. Unverzüglich teilt das

Sekretariat den Mitgliedern des

Geschäftsführenden Ausschusses

seine Beurteilung mit und unterrichtet

die Teilnehmerstaaten.

Der Bericht enthält auch Informationen

über die Öllage.

2. Der Geschäftsführende Ausschuß

tritt innerhalb von

72 Stunden nach Mitteilung der

Beurteilung durch das Sekretariat

zusammen, um die zusammengestellten

Daten und die

vorgelegten Informationen zu

überprüfen. Auf Grund der verfügbaren

Informationen erstattet

der Ausschuß dem Verwaltungsrat

innerhalb weiterer

48 Stunden Bericht, wobei er

Maßnahmen vorschlägt, die notwendig

sind, um den Erfordernissen

der Lage gerecht zu werden,

darunter die etwa erforderliche

Verstärkung der obligatorischen

Nachfragedrosselung.

Der Bericht legt die von

den Mitgliedern des Ausschusses

zum Ausdruck gebrachten Ansichten

dar.

3. Der Verwaltungsrat tritt

innerhalb von 48 Stunden nach

Erhalt des Berichts und des Vorschlags

des Ausschusses zusammen.

Der Verwaltungsrat überprüft

die Beurteilung des Sekretariats

und den Bericht des Geschäftsführenden

Ausschusses

und beschließt innerhalb wei-

terer 48 Stunden mit qualifizierter

Mehrheit über die Maßnahmen,

die notwendig sind, um

den Erfordernissen der Lage gerecht

zu werden, darunter die

etwa erforderliche Verstärkung

der obligatorischen Nachfragedrosselung.

ARTIKEL 21

1. Jeder Teilnehmerstaat kann,

das Sekretariat ersuchen, eine

Beurteilung nach Artikel 19

oder 20 abzugeben.

2. Gibt das Sekretariat innerhalb

von 72 Stunden nach einem

solchen Ersuchen keine Beurteilung

ab, so kann der Teilnehmerstaat

den Geschäftsführenden

Ausschuß ersuchen,

zusammenzutreten und die Lage

nach Maßgabe dieses Obereinkommens

zu erörtern.

3. Der Geschäftsführende Ausschuß

tritt innerhalb von 48

Stunden nach einem solchen Ersuchen

zusammen, um die Lage

zu erörtern. Auf Verlangen

eines Teilnehmerstaats erstattet

er dem Verwaltungsrat innerhalb

weiterer 48 Stunden Bericht.

Der Bericht legt die von

den Mitgliedern des Ausschusses

und vom Sekretariat zum Ausdruck

gebrachten Ansichten dar,

einschließlich etwaiger Ansichten

darüber, wie der Lage zu begegnen

ist.

4. Der Verwaltungsrat tritt

innerhalb von 48 Stunden nach

Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden

Ausschusses

zusammen. Stellt er mit Stimmenmehrheit

fest, daß die in

Artikel 13, 14, 15 oder 17 aufgeführten

Bedingungen erfüllt

sind, so werden Notstandsmaßnahmen

entsprechend in Kraft

gesetzt.

ARTIKEL 22

Der Verwaltungsrat kann jederzeit

einstimmig beschließen,

in diesem Übereinkommen nicht

vorgesehene geeignete Nottandsmaßnahmen

in Kraft zu

setzen, falls es die Lage, erfordert.

AUSSERKRAFTSETZUNG

VON

MASSNAHMEN

ARTIKEL 23

1. Das Sekretariat gibt eine

Beurteilung ab, wenn eine Kürzung

der Versorgung nach Artikel

13, 14 oder 17 den in dem

betreffenden Artikel angegebenen

Umfang unterschritten hat

oder Wenn dies begründeterweise

zu erwarten ist. Das

Sekretariat hält den Geschäftsführenden

Ausschuß über seine

Beratungen auf dem laufenden;

unverzüglich teilt es den Mitgliedern

des Ausschusses seine

Beurteilung mit und unterrichtet

die Teilnehmerstaaten.

2. Der Geschäftsführende Ausschuß

tritt innerhalb von 72

Stunden nach Mitteilung einer

Beurteilung durch das Sekretariat

zusammen, um die zusammengestellten

Daten und die

vorgelegten Informationen zu

überprüfen. Er erstattet dem

Verwaltungsrat innerhalb weiterer

48 Stunden Bericht. Der

Bericht legt die von den Mitgliedern

des Ausschusses zum

Ausdruck gebrachten Ansichten

dar, einschließlich etwaiger Ansichten

darüber, wie dem Notstand

zu begegnen ist.

3. Der Verwaltungsrat tritt

innerhalb von 48 Stunden nach

Erhalt des Berichts des Ausschusses

zusammen, um die Beurteilung

des Sekretariats unter

Berücksichtigung des Berichts

des Geschäftsführenden Ausschusses

zu überprüfen. Die

Außerkraftsetzung der Notstandsmaßnahmen

oder die anwendbare

Verringerung der

Nachfragedrosselung gilt als

bestätigt, sofern der Verwaltungsrat

nicht innerhalb weiterer

48 Stunden mit qualifizierter

Mehrheit beschließt, die

Notstandsmaßnahmen aufrechtzuerhalten

oder nur teilweise

außer Kraft zu setzen.

4. Bei der Abgabe seiner Beurteilung

nach diesem Artikel

konsultiert das Sekretariat den

in Artikel 19 Absatz 7 genannten

internationalen Beirat, um

dessen Ansichten über die Lage

und die Angemessenheit der zu

treffenden Maßnahmen zu

hören.

5. Jeder Teilnehmerstaat kann

das Sekretariat ersuchen, eine

Beurteilung nach diesem Artikel

abzugeben.

ARTIKEL 24

Solange Notstandsmaßnahmen

in Kraft sind und das

Sekretariat keine Beurteilung

nach Artikel 23 abgegeben hat,

kann der Verwaltungsrat jederzeit

mit qualifizierter Mehrheit

beschließen, die Maßnahmen

entweder vollständig oder teilweise

außer Kraft zu setzen.

KAPITEL V

INFORMATIONSSYSTEM

BETREFFEND DEN INTERNATIONALEN

ÖLMARKT

ARTIKEL 25

1. Die Teilnehmerstaaten errichten

ein Informationssystem,

das aus zwei Teilen besteht,

— einem allgemeinen Teil,

der sich mit der Lage des

internationalen Ölmarkts

und den Tätigkeiten der

Ölgesellschaften befaßt;

— einem besonderen Teil,

der dazu bestimmt ist, die

wirksame Durchführung

der in den Kapiteln I bis

IV beschriebenen Maßnahmen

sicherzustellen.

2. Das System wird als Dauereinrichtung

sowohl unter normalen

Bedingungen als auch in

Notständen unterhalten, wobei

die Vertraulichkeit der zur Verfügung

gestellten Informationen

gewährleistet wird.

3. Das Sekretariat ist für die

Handhabung des Informationssystems

verantwortlich und

stellt den Teilnehmerstaaten die

gesammelten Informationen zur

Verfügung.

ARTIKEL 26

Der Ausdruck „Ölgesellschaften"

bezeichnet internationale

Gesellschaften, nationale Gesell-

schaften, nicht-integrierte Gesellschaften

und andere Rechtsträger,

die eine bedeutende

Rolle in der internationalen Ölwirtschaft

spielen.

ALLGEMEINER TEIL

ARTIKEL 27

1. Im Rahmen des allgemeinen

Teils des Informationssystems

stellen die Teilnehmerstaaten

dem Sekretariat regelmäßig

Informationen über die

nach Artikel 29 festgelegten

Einzelangaben über folgende

Gegenstände zur Verfügung, die

sich auf die innerhalb ihres

jeweiligen Hoheitsbereichs tätigen

Ölgesellschaften beziehen

(a) Gesellschaftsstruktur;

(b) finanzielle Struktur, einschließlich

Bilanzen, Gewinn-

und Verlustrechnungen

und gezahlter

Steuern;

(c) durchgeführte Investitionen;

(d) Bedingungen von Vereinbarungen

über den Zugang

zu größeren Rohölquellen;

(e) derzeitige Produktionsraten

und voraussichtliche

Veränderungen dieser

Raten;

(f) Zuteilungen verfügbarer

Rohölmengen an Tochtergesellschaften

und andere

Abnehmer (Kriterien und

tatsächliche Abwicklungen);

(g) Vorräte;

(h) Kosten von Rohöl und

Ölerzeugnissen;

(i) Preise, einschließlich der

Verrechnungspreise mit

den Tochtergesellschaften;

(j) sonstige Gegenstände, die

der Verwaltungsrat einstimmig

beschließt.

2. Jeder Teilnehmerstaat ergreift

geeignete Maßnahmen,

um zu gewährleisten, daß alle

innerhalb seines Hoheitsbereichs

tätigen Ölgesellschaften ihm

die Informationen zur Verfügung

stellen, die erforderlich

sind, damit er seine Verpflichtungen

nach Absatz 1 erfüllen

kann, wobei die der Öffentlichkeit

oder den Regierungen bereits

zur Verfügung stehenden

einschlägigen Informationen zu

berücksichtigen sind.

3. Jeder Teilnehmerstaat stellt

Informationen, die keinen besonderen

Rechtsschutz genießen,

je nach den Gegebenheiten auf

Gesellschafts- und/oder Länderbasis

zur Verfügung, und zwar

in einer Weise und in einem

Ausmaß, daß der Wettbewerb

nicht beeinträchtigt und daß

nicht gegen die gesetzlichen

Wettbewerbsvorschriften eines

Teilnehmerstaats verstoßen

wird.

4. Ein Teilnehmerstaat ist

nicht berechtigt, mittels des allgemeinen

Teils Informationen

über die Arbeit einer innerhalb

seines Hoheitsbereichs tätigen

Gesellschaft zu erlangen, die er

nicht durch Anwendung seiner

Gesetze oder durch seihe Einrichtungen

und Gepflogenheiten

von dieser Gesellschaft erlangen

könnte, wenn diese ausschließlich

innerhalb seines Hoheitsbereichs

tätig wäre.

ARTIKEL 28

Informationen, die „keinen

besonderen Rechtsschutz genießen",

sind Informationen,

die nicht Patente, Fabrik- oder

Handelsmarken, wissenschaftliche

oder Fabrikationsverfahren

oder -entwicklungen, Einzelverkäufe,

Steuererklärungen,

Kundenlisten oder geologische

oder geophysikalische Informationen

einschließlich Karten

darstellen oder sich darauf beziehen.

ARTIKEL 29

1. Innerhalb von 60 Tagen

nach dem ersten Tag der vorläufigen

Anwendung dieses

Übereinkommens und gegebenenfalls

danach legt die Ständige

Gruppe für den Ölmarkt

dem Geschäftsführenden Aus-

schuß einen Bericht vor, in. dem

die Einzelangaben im Rahmen

der in Artikel 27 Absatz 1 enthaltenen

Liste von Gegenständen

festgelegt werden, die für

die wirksame Handhabung des

allgemeinen Teils erforderlich

sind, und in dem die Verfahren

für den regelmäßigen Erhalt

solcher Angaben dargelegt werden.

2. Der Geschäftsführende Ausschuß

überprüft den Bericht

und unterbreitet dem Verwaltungsrat

Vorschlage; dieser faßt

innerhalb von 30 Tagen nach

Vorlage des Berichts an den

Geschäftsführenden Ausschuß

mit Stimmenmehrheit die erforderlichen

Beschlüsse für die

Einrichtung und wirksame

Handhabung des allgemeinen

Teils.

ARTIKEL 30

Bei der Ausarbeitung ihrer

Berichte nach Artikel 29 wird

die Ständige Gruppe für den

Ölmarkt

— die Ölgesellschaften konsultieren,

um sicherzustellen,

daß das System mit

den Tätigkeiten der Industrie

vereinbar ist;

— besondere Probleme und

Fragen aufzeigen, die für

die Teilnehmerstaaten von

Belang sind;

— bestimmte Angaben festlegen,

die für die Losung

dieser Probleme und Fragen

nützlich und notwendig

sind;

— genaue Normen für die

Harmonisierung der erforderlichen

Informationen

aufstellen, um die

Vergleichbarkeit der Angaben

sicherzustellen;

— Verfahren zur Gewährleistung

der Vertraulichkeit

der Informationen

ausarbeiten.

ARTIKEL 31

1. Die Ständige Gruppe für

den Ölmarkt überprüft laufend

die Handhabung des allgemeinen

Teils.

2. Sollten sich die Bedingungen

des internationalen Ölmarkts

ändern, so erstattet die

Ständige Gruppe für den Ölmarkt

dem Geschäftsführenden

Ausschuß Bericht. Der Ausschuß

unterbreitet dem Verwaltungsrat

Vorschläge über geeignete

Änderungen; dieser beschließt

mit Stimmenmehrheit über derartige

Vorschläge.

BESONDERER TEIL

ARTIKEL 32

1. Im Rahmen des besonderen

Teils des Informationssystems

stellen die Teilnehmerstaaten

dem Sekretariat alle Informationen

zur Verfügung, die für

eine wirksame Durchführung

der Notstandsmaßnahmen notwendig

sind.

2. Jeder Teilnehmerstaat ergreift

geeignete Maßnahmen,

um zu gewährleisten, daß alle

innerhalb seines Hoheitsbereichs

tätigen Ölgesellschaften ihm die

Informationen zur Verfügung

stellen, die erforderlich sind,

damit er seine Verpflichtungen

nach Absatz 1 und Artikel 33

erfüllen kann.

3. Auf Grund dieser und anderer

verfügbarer Informationen

wird das Sekretariat die Ölversorgung

und den Ölverbrauch

der Gruppe und jedes

Teilnehmerstaats laufend beobachten.

ARTIKEL 33

Im Rahmen des besonderen

Teils stellen die Teilnehmerstaaten

dem Sekretariat regelmäßig

Informationen über die

nach Artikel 34 festgelegten

Einzelangaben über folgende

Gegenstände zur Verfügung

(a) Ölverbrauch und -versorgung;

(b) Maßnahmen zur Drosselung

der Nachfrage;

(c) Umfang der Notstandsreserven;

(d) Verfügbarkeit und Verwendung

von Beförderungsmitteln;

(e) derzeitiger und vorausgeschätzter

Umfang des

internationalen Angebots

und der internationalen

Nachfrage;

(f) sonstige Gegenstände, die

der Verwaltungsrat einstimmig

beschließt.

ARTIKEL 34

1. Innerhalb von 30 Tagen

nach dem ersten Tag der vorläufigen

Anwendung dieses

Übereinkommens legt die Ständige

Gruppe für Notstandsfragen

dem Geschäftsführenden

Ausschuß einen Bericht vor, in

dem die Einzelangaben im

Rahmen der in Artikel 33 enthaltenen

Liste von Gegenständen

festgelegt werden, die im

Rahmen des besonderen Teils

erforderlich sind, um die wirksame

Durchführung der Notstandsmaßnahmen

sicherzustellen,

und in dem die Verfahren

für den regelmäßigen Erhalt

solcher Angaben dargelegt werden,

einschließlich beschleunigter

Verfahren in Notstandszeiten.

2. Der Geschäftsführende Ausschuß

überprüft den Bericht und

unterbreitet dem Verwaltungsrat

Vorschläge; dieser faßt

innerhalb von 30 Tagen nach

Vorlage des Berichts an den

Geschäftsführenden Ausschuß

mit Stimmenmehrheit die erforderlichen

Beschlüsse für die

Einrichtung und wirksame

Handhabung des besonderen

Teils.

ARTIKEL 35

Bei der Ausarbeitung ihres

Berichts nach Artikel 34 wird

die Ständige Gruppe für Notstandsfragen

— die Ölgesellschaften konsultieren,

um sicherzustellen,

daß das System mit

den Tätigkeiten der Industrie

vereinbar ist;

— genaue Normen für die

Harmonisierung der erforderlichen

Informationen

aufstellen, um die Vergleichbarkeit

der Angaben

sicherzustellen;

— Verfahren zur Gewährleistung

der Vertraulichkeit

der Informationen

ausarbeiten.

ARTIKEL 36

Die Ständige Gruppe für

Notstandsfragen überprüft laufend

die Handhabung des besonderen

Teils und erstattet

gegebenenfalls dem Geschäftsführenden

Ausschuß Bericht.

Der Ausschuß unterbreitet dem

Verwaltungsrat Vorschläge über

geeignete Änderungen; dieser

beschließt mit Stimmenmehrheit

über derartige Vorschläge.

KAPITEL VI

RAHMEN FÜR KONSULTATIONEN

MIT DEN

ÖLGESELLSCHAFTEN

ARTIKEL 37

1. Die Teilnehmerstaaten richten

innerhalb der Agentur einen

ständigen Rahmen für Konsultationen

ein, innerhalb dessen

ein oder mehrere Teilnehmerstaaten

in angemessener Weise

einzelne Ölgesellschaften über

alle wichtigen Aspekte der Ölwirtschaft

konsultieren sowie

von ihnen Informationen darüber

erbitten können und innerhalb

dessen die Teilnehmerstaaten

auf der Grundlage der Zusammenarbeit

die Ergebnisse

dieser Konsultationen untereinander

weitergeben können.

2. Der Rahmen für Konsultationen

wird unter der Obhut

der Ständigen Gruppe für den

Ölmarkt eingerichtet.

3. Innerhalb von 60 Tagen

nach dem ersten Tag der vorläufigen

Anwendung dieses

Übereinkommens und gegebenenfalls

danach legt die Ständige

Gruppe für den Ölmarkt nach

Konsultation mit den Ölgesellschaften

dem Geschäftsführen-

den Ausschuß einen Bericht über

die Verfahren für diese Konsultationen

vor. Der Geschäftsführende

Ausschuß überprüft

den Bericht und unterbreitet

dem Verwaltungsrat Vorschläge;

dieser beschließt innerhalb von

30. Tagen nach Vorlage des Berichts

an den Geschäftsführenden

Ausschuß mit Stimmenmehrheit

über diese Verfahren.

ARTIKEL 38

1. Die Ständige Gruppe für

den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden

Ausschuß über

die mit einer Ölgesellschaft geführten

Konsultationen innerhalb

von 30 Tagen einen Bericht

vor.

2. Der Geschäftsführende Ausschuß

prüft den Bericht

und kann dem Verwaltungsrat

Vorschläge über geeignete in

Zusammenarbeit durchzuführende

Maßnahmen unterbreiten;

der Verwaltungsrat beschließt

über diese Vorschläge.

ARTIKEL 39

1. Die Ständige Gruppe für

den Ölmarkt wertet die Ergebnisse

der Konsultationen mit

den Ölgesellschaften und die von

ihnen erhaltenen Informationen

laufend aus.

2. Auf der Grundlage dieser

Auswertungen kann die Ständige

Gruppe die internationale

Öllage und die Lage der Ölwirtschaft

prüfen und beurteilen;

sie erstattet dem Geschäftsführenden

Ausschuß Bericht.

3. Der Geschäftsführende Ausschuß

überprüft diese Berichte

und unterbreitet dem Verwaltungsrat

Vorschläge über geeignete

in Zusammenarbeit

durchzuführende Maßnahmen;

der Verwaltungsrat beschließt

über diese Vorschläge.

ARTIKEL 40

Die Ständige Gruppe für den

Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden

Ausschuß jährlich

einen allgemeinen Bericht vor

über die Wirkungsweise des

Rahmens für die Konsultationen

mit den Ölgesellschaften.

KAPITEL VII

LANGFRISTIGE

ZUSAMMENARBEIT

IM ENERGIEBEREICH

ARTIKEL 41

1. Die Teilnehmerstaaten sind

entschlossen, bei der Deckung

ihres gesamten Energiebedarfs

ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren

längerfristig zu verringern.

2. Zu diesem Zweck werden

die Teilnehmerstaaten nationale

Programme aufstellen und die

Annahme gemeinsamer Programme

fördern, wobei sie gegebenenfalls

bei gleichzeitiger

Abstimmung der nationalen

Zielsetzungen auch Mittel und

Anstrengungen auf den in Artikel

42 aufgeführten Gebieten

gemeinsam einsetzen.

ARTIKEL 42

1. Die Ständige Gruppe für

langfristige Zusammenarbeit

prüft die gemeinsamen Maßnahmen

und erstattet dem Geschäftsführenden

Ausschuß darüber

Bericht. Vor allem werden

folgende Gebiete geprüft

(a) rationelle Energieverwendung,

einschließlich gemeinsamer

Programme für

— den Austausch nationaler

Erfahrungen und

Informationen im Zusammenhang

mit der

rationellen Energieverwendung;

— Methoden zur Verringerung

der Zunahme

des Energieverbrauchs

durch rationelle

Energieverwendung;

(b) Entwicklung alternativer

Energiequellen, wie einheimisches

Öl, Kohle, Erdgas,

Kernenergie und Wasserkraft,

einschließlich gemeinsamer

Programme für

— den Austausch von Informationen

über Fragen

wie Vorkommen,

Angebot und Nachfrage,

Preise und Besteuerung;

— Methoden zur Verringerung

der Zunahme

des Verbrauchs

von eingeführtem Öl

durch die Entwicklung

alternativer Energiequellen;

— konkrete Vorhaben,

einschließlich gemeinsam

finanzierter Vorhaben;

— Kriterien, Qualitätsziele

und Normen für

den Umweltschutz;

(c) Forschung und Entwicklung

im Energiebereich,

einschließlich vorrangig zu

behandelnder gemeinsamer

Programme für

— Kohletechnologie;

— Sonnenenergie;

— Behandlung und Beseitigung

radioaktiver

Abfälle;

— kontrollierte Kernfusion;

— Erzeugung von Wasserstoff

aus Wasser;

— nukleare Sicherheit;

— Nutzung von Abwärme;

— rationelle Energieverwendung;

— Nutzung von kommunalem

und Industriemüll

zum Zweck der

rationellen Energieverwendung;

— Untersuchung des gesamten

Energiesystems

und allgemeine Studien;

(d) Urananreicherung, einschließlich

gemeinsamer

Programme

— zur Überwachung von

Entwicklungen in der

Versorgung mit natürlichem

und angereichertem

Uran;

— zur Erleichterung der

Entwicklung von na-

türlichen Uranvorkommen

und von Anreicherungsdiensten;

— zur Förderung der erforderlichen

Konsultationen

zur Behandlung

internationaler

Fragen, die sich etwa

im Zusammenhang mit

der Ausweitung der

Versorgung mit angereichertem

Uran ergeben;

— zur Vorbereitung der

erforderlichen Sammlung,

Analyse und Verbreitung

von Daten

über die Planung von

Anreicherungsdiensten.

2. Bei der Prüfung der Gebiete

für gemeinsame Maßnahmen

trägt die Ständige Gruppe den

Tätigkeiten, die anderswo

durchgeführt werden, gebührend

Rechnung.

3. Nach Absatz 1 aufgestellte

Programme können gemeinsam

finanziert werden. Diese gemeinsame

Finanzierung kann

nach Artikel 64 Absatz 2 erfolgen.

ARTIKEL 43

1. Der Geschäftsführende Ausschuß

überprüft die Berichte der

Ständigen Gruppe und unterbreitet

dem Verwaltungsrat geeignete

Vorschläge; dieser beschließt

darüber bis zum 1. Juli

1975.

2. Der Verwaltungsrat trägt

den Möglichkeiten einer Zusammenarbeit

in größerem Rahmen

Rechnung.

KAPITEL VIII

BEZIEHUNGEN ZU FÖRDERLÄNDERN

UND ZU

ANDEREN VERBRAUCHERLÄNDERN

ARTIKEL 44

Die Teilnehmerstaaten werden

sich bemühen, Beziehungen

auf der Grundlage der Zusammenarbeit

zu Ölförderländern

und zu anderen Ölverbraucherländern

einschließlich der Entwicklungsländer

zu fördern. Sie

werden laufend die Entwicklungen

im Energiebereich überprüfen,

um Möglichkeiten für

einen konstruktiven Dialog sowie

andere Formen der Zusammenarbeit

mit Förderländern

und mit anderen Verbraucherländern

aufzuzeigen

und um diesen Dialog und diese

Zusammenarbeit zu fördern.

ARTIKEL 45

Zur Erreichung der in Artikel

44 aufgeführten Ziele werden

die Teilnehmerstaaten die

Bedürfnisse und Interessen anderer

Ölverbraucherländer, insbesondere

der Entwicklungsländer,

voll berücksichtigen.

ARTIKEL 46

Im Rahmen des Programms

werden die Teilnehmerstaaten

ihre Meinungen über ihre Beziehungen

zu ölförderländern

austauschen. Zu diesem Zweck

sollen die Teilnehmerstaaten

einander über die von ihnen mit

Förderländern getroffenen gemeinsamen

Maßnahmen unterrichten,

die für die Ziele des

Programms von Belang sind.

ARTIKEL 47

Die Teilnehmerstaaten werden

im Rahmen des Programms

— unter Berücksichtigung

ihrer laufenden Überprüfung

der Entwicklung der

internationalen Energielage

und ihrer Auswirkung

auf die Weltwirtschaft

nach Möglichkeiten

und Methoden der Förderung

eines stabilen internationalen

Ölhandels und

einer gesicherten Ölversorgung

zu vernünftigen

und gerechten Bedingungen

für jeden Teilnehmerstaat

suchen;

— unter Berücksichtigung der

in anderen internationalen

Organisationen aufgenommenen

Arbeiten andere

mögliche Gebiete der Zusammenarbeit

prüfen, einschließlich

der Aussichten

für eine Zusammenarbeit

bei der beschleunigten Industrialisierung

und sozialen

und wirtschaftlichen

Entwicklung in den wichtigsten

Fördergebieten sowie

ihrer Auswirkungen

auf den internationalen

Handel und die internationale

Investitionstätigkeit;

— die Aussichten für eine

Zusammenarbeit mit Ölförderländern

in Energiefragen

von gemeinsamem

Interesse, wie der rationellen

Energieverwendung,

der Entwicklung alternativer

Quellen sowie der

Forschung und Entwicklung,

laufend überprüfen.

ARTIKEL 48

1. Die Ständige Gruppe für

die Beziehungen zu Förderländern

und zu anderen Verbraucherländern

wird die in diesem

Kapitel bezeichneten Angelegenheiten

prüfen und dem Geschäftsführenden

Ausschuß darüber

Bericht erstatten.

2. Der Geschäftsführende Ausschuß

kann dem Verwaltungsrat

Vorschläge über geeignete gemeinsame

Maßnahmen in bezug

auf diese Angelegenheiten unterbreiten;

der Verwaltungsrat

beschließt über diese Vorschläge.

KAPITEL IX

INSTITUTIONELLE UND

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 49

1. Die Agentur hat folgende

Organe

— einen Verwaltungsrat,

— einen Geschäftsführenden

Ausschuß,

— Ständige Gruppen für

— Notstandsfragen

— den Ölmarkt

— langfristige Zusammenarbeit

— die Beziehungen zu

Förderländern und zu

anderen Verbraucherländern.

2. Der Verwaltungsrat oder

der Geschäftsführende Ausschuß

kann mit Stimmenmehrheit jedes

andere für die Durchführung

des Programms erforderliche

Organ einsetzen.

3. Die Agentur hat ein Sekretariat,

das die in den Absätzen 1

und 2 genannten Organe unterstützt.

VERWALTUNGSRAT

ARTIKEL 50

1. Der Verwaltungsrat besteht

aus einem oder mehreren Ministern

oder deren Delegierten

aus jedem Teilnehmerstaat.

2. Der Verwaltungsrat nimmt

mit Stimmenmehrheit seine Geschäftsordnung

an. Sofern in

der Geschäftsordnung nichts

anderes beschlossen wird, findet

sie auch auf den Geschäftsführenden

Ausschuß und die Ständigen

Gruppen Anwendung.

3. Der Verwaltungsrat wählt

mit Stimmenmehrheit seinen

Vorsitzenden und seine Stellvertretenden

Vorsitzenden.

ARTIKEL 51

1. Der Verwaltungsrat faßt

Beschlüsse und gibt Empfehlungen

ab, die für den reibungslosen

Ablauf des Programms

erforderlich sind.

2. Der Verwaltungsrat überprüft

in regelmäßigen Abständen

die Entwicklung der internationalen

Energielage, einschließlich

der Probleme im Zusammenhang

mit der Ölversorgung

eines oder mehrerer

Teilnehmerstaaten, sowie die

wirtschaftlichen und währungspolitischen

Folgen dieser Ent-

wicklung und trifft geeignete

Maßnahmen. Bei seinen Tätigkeiten

im Zusammenhang mit

den wirtschaftlichen und währungspolitischen

Folgen der Entwicklung

der internationalen

Energielage berücksichtigt der

Verwaltungsrat die Zuständigkeit

und die Tätigkeiten der für

gesamtwirtschaftliche und währungspolitische

Fragen verantwortlichen

internationalen Institutionen.

3. Der Verwaltungsrat kann

mit Stimmenmehrheit jede seiner

Aufgaben auf jedes andere

Organ der Agentur übertragen.

ARTIKEL 52

1. Vorbehaltlich des Artikels 61

Absatz 2 und des Artikels 65

sind die Beschlüsse, die nach diesem

Übereinkommen vom Verwaltungsrat

oder von jedem

anderen Organ auf Grund einer

Aufgabenübertragung durch den

Rat gefaßt werden, für die Teilnehmerstaaten

bindend.

2. Empfehlungen sind nicht

bindend.

GESCHÄFTSFÜHRENDER

AUSSCHUSS

ARTIKEL 53

1. Der Geschäftsführende Ausschuß

besteht aus einem oder

mehreren hohen Vertretern der

Regierung jedes Teilnehmerstaats.

2. Der Geschäftsführende Ausschuß

erfüllt die ihm in diesem

Übereinkommen zugewiesenen

sowie alle anderen ihm vom

Verwaltungsrat übertragenen

Aufgaben.

3. Der Geschäftsführende Ausschuß

kann jede in den Rahmen

dieses Übereinkommens fallende

Angelegenheit prüfen und gegebenenfalls

dem Verwaltungsrat

dazu Vorschläge unterbreiten.

4. Der Geschäftsführende Ausschuß

tritt zusammen, wenn dies

von einem Teilnehmerstaat verlangt

wird.

5. Der Geschäftsführende Ausschuß

wählt mit Stimmenmehrheit

seinen Vorsitzenden und

seine Stellvertretenden Vorsitzenden.

STÄNDIGE GRUPPEN

ARTIKEL 54

1. Jede Ständige Gruppe besteht

aus einem oder mehreren

Vertretern der Regierung jedes

Teilnehmerstaats.

2. Der Geschäftsführende Ausschuß

wählt mit Stimmenmehrheit

die Vorsitzenden und die

Stellvertretenden Vorsitzenden

der ständigen Gruppen.

ARTIKEL 55

1. Die Ständige Gruppe für

Notstandsfragen erfüllt die ihr

in den Kapiteln I bis V und in

der Anlage zugewiesenen sowie

alle anderen ihr vom Verwaltungsrat

übertragenen Aufgaben.

2. Die Ständige Gruppe kann

jede in den Rahmen der Kapitel

I bis V und der Anlage

fallende Angelegenheit prüfen

und dem Geschäftsführenden

Ausschuß darüber berichten.

3. Die Ständige Gruppe kann

die Ölgesellschaften über jede in

ihren Zuständigkeitsbereich fallende

Angelegenheit konsultieren.

ARTIKEL 56

1. Die Ständige Gruppe für

den Ölmarkt erfüllt die ihr in

den Kapiteln V und VI zugewiesenen

sowie alle anderen ihr

vom Verwaltungsrat übertragenen

Aufgaben.

2. Die Ständige Gruppe kann

jede in den Rahmen der Kapitel

V und VI fallende Angelegenheit

prüfen und dem Geschäftsführenden

Ausschuß darüber

berichten.

3. Die Ständige Gruppe kann

die Ölgesellschaften über jede in

ihren Zuständigkeitsbereich fallende

Angelegenheit konsultieren.

ARTIKEL 57

1. Die Ständige Gruppe für

langfristige Zusammenarbeit erfüllt

die ihr in Kapitel VII zugewiesenen

sowie alle anderen

ihr vom Verwaltungsrat übertragenen

Aufgaben.

2. Die Ständige Gruppe kann

jede in den Rahmen des Kapitels

VII fallende Angelegenheit

prüfen und dem Geschäftsführenden

Ausschuß darüber

berichten.

ARTIKEL 58

1. Die Ständige Gruppe für

die Beziehungen zu Förderländern

und zu anderen Verbraucherländern

erfüllt die ihr in

Kapitel VIII zugewiesenen sowie

alle anderen ihr vom Verwaltungsrat

übertragenen Aufgaben.

2. Die Ständige Gruppe kann

jede in den Rahmen des Kapitels

VIII fallende Angelegenheit

prüfen und dem Geschäftsführenden

Ausschuß darüber berichten.

3. Die Ständige Gruppe kann

die Ölgesellschaften über jede in

ihren Zuständigkeitsbereich fallende

Angelegenheit konsultieren.

SEKRETARIAT

ARTIKEL 59

1. Das Sekretariat besteht aus

einem Exekutivdirektor und

dem erforderlichen Personal.

2. Der Exekutivdirektor wird

vom Verwaltungsrat ernannt.

3. Bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben im Rahmen dieses

Übereinkommens sind der Exekutivdirektor

und das Personal

den Organen der Agentur gegenüber

verantwortlich und erstatten

ihnen Bericht.

4. Der Verwaltungsrat faßt

mit Stimmenmehrheit alle für

die Einrichtung und den Betrieb

des Sekretariats erforderlichen

Beschlüsse.

ARTIKEL 60

Das Sekretariat erfüllt die

ihm in diesem Übereinkommen

zugewiesenen sowie alle anderen

ihm vom Verwaltungsrat zugewiesenen

Aufgaben.

ABSTIMMUNG

ARTIKEL 61

1. Der Verwaltungsrat nimmt

Beschlüsse und Empfehlungen,

für die in diesem Übereinkommen

keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift

enthalten

ist, wie folgt an

(a) mit Stimmenmehrheit

— Beschlüsse über die

Durchführung des Programms,

einschließlich

der Beschlüsse zur Anwendung

von Bestimmungen

dieses Übereinkommens,

die den

Teilnehmerstaaten bereits

bestimmte Verpflichtungen

auferlegen;

— Beschlüsse über Verfahrensfragen;

— Empfehlungen;

(b) einstimmig

— alle sonstigen Beschlüsse,

insbesondere

einschließlich der Beschlüsse,

die den Teilnehmerstaaten

neue, in

diesem Obereinkommen

noch nicht festgelegte

Verpflichtungen

auferlegen.

2. Die in Absatz 1 Buchstabe

(b) genannten Beschlüsse

können vorsehen,

(a) daß sie für einen oder

mehrere Teilnehmerstaaten

nicht bindend sind;

(b) daß sie nur unter bestimmten

Bedingungen

bindend sind.

ARTIKEL 62

1. Die Einstimmigkeit erfordert

alle Stimmen der anwesenden

und abstimmenden Teil-

nehmerstaaten. Staaten, die sich

der Stimme enthalten, gelten

nicht als abstimmende Staaten.

2. Ist Stimmenmehrheit oder

eine qualifizierte Mehrheit erforderlich,

so haben die Stimmen

der Teilnehmerstaaten folgendes

Gewicht

3. Die Stimmenmehrheit erfordert

60 Prozent der gesamten

kombinierten Stimmengewichte

und 50 Prozent der abgegebenen

allgemeinen Stimmengewichte.

4. Die qualifizierte Mehrheit

erfordert

(a) 60 Prozent der gesamten

kombinierten Stimmengewichte

und 36 allgemeine

Stimmengewichte

bei

— dem Beschluß nach Artikel

2 Absatz 2 über

die Erhöhung der

Pflicht-Notstandsreserven;

— Beschlüssen nach Artikel

19 Absatz 3, die in

den Artikeln 13 und

14 genannten Notstandsmaßnahmen

nicht in Kraft zu setzen;

— Beschlössen nach Artikel

20 Absatz 3 über

Maßnahmen, die notwendig

sind, um den

Erfordernissen der

Lage gerecht zu werden;

— Beschlüssen nach Artikel

23 Absatz 3, die

in den Artikeln 13 und

14 genannten Notstandsmaßnahmen

aufrechtzuerhalten;

— Beschlüssen nach Artikel

24, die in den Artikeln

13 und 14 genannten

Notstandsmaßnahmen

außer

Kraft zu setzen;

(b) 42 allgemeine Stimmengewichte

bei

— Beschlüssen nach Artikel

19 Absatz 3, die

in Artikel 17 genannten

Notstandsmaßnahmen

nicht in Kraft zu

setzen;

— Beschlüssen nach Artikel

23 Absatz 3, die

in Artikel 17 genannten

Notstandsmaßnahmen

aufrechtzuerhalten;

— Beschlüssen nach Artikel

24, die in Artikel

17 genannten Notstandsmaßnahmen

außer Kraft zu setzen.

5. Der Verwaltungsrat beschließt

einstimmig über die notwendige

Erhöhung, Herabsetzung

und Neuverteilung der In

Absatz 2 bezeichneten Stimmengewichte

sowie über Änderungen

der in den Absätzen 3

und 4 festgelegten Abstimmungserfordernisse

für den Fall,

— daß ein Staat diesem

Übereinkommen nach Artikel

71 beitritt oder

— daß ein Staat nach Artikel

68 Absatz 2 oder Artikel

69 Absatz 2 von diesem

Übereinkommen zurücktritt.

6. Der Verwaltungsrat überprüft

jährlich die Anzahl und

Verteilung der in Absatz 2 festgelegten

Stimmengewichte und

beschließt auf Grund dieser Prüfung

einstimmig, ob diese Stimmengewichte

erhöht oder herabgesetzt

oder aber neu verteilt

werden sollen oder beides, weil

eine Änderung im Anteil eines

Teilnehmerstaats am Gesamtölverbrauch

eingetreten Ist oder

ein anderer Grund vorliegt.

7. Jede Änderung in Absatz 2,

3 oder 4 muß den Grundsätzen

jener Absätze und des Absatzes

6 entsprechen.

BEZIEHUNGEN ZU

ANDEREN RECHTSTRÄGERN

ARTIKEL 63

Zur Erreichung der Ziele des

Programms kann die Agentur

zu Nichtteilnehmerstaaten,

staatlichen oder nichtstaatlichen

internationalen Organisationen,

sonstigen Rechtsträgern und

Einzelpersonen geeignete Beziehungen

herstellen.

FINANZIELLE REGELUNGEN

ARTIKEL 64

1. Die Kosten des Sekretariats

und alle sonstigen allgemeinen

Kosten werden auf alle Teilnehmerstaaten

nach einem Beitragsschlüssel

umgelegt, der nach den

in der Anlage zu der Entschließung

des OECD-Rates

über die Festsetzung des Schlüssels

für die Beiträge der Mitgliedstaaten

zum Haushalt der

Organisation" vom 10. Dezember

1963 dargelegten Grundsätzen

und Vorschriften ausgearbeitet

wird. Nach dem ersten

Jahr der Anwendung dieses

Übereinkommens überprüft der

Verwaltungsrat diesen Beitragsschlüssel

und beschließt einstimmig

über etwaige angemessene

Änderungen nach Artikel 73.

2. Besondere Kosten, die im

Zusammenhang mit den nach

Artikel 65 ausgeübten Sonder-

tätigkeiten entstehen, werden

auf die an diesen Sondertätigkeiten

beteiligten Teilnehmerstaaten

in einem Verhältnis umgelegt,

das einstimmig zwischen

ihnen vereinbart wird.

3. Der Exekutivdirektor legt

dem Verwaltungsrat nach Maßgabe

der von diesem angenommenen

Finanzordnung bis zum

1. Oktober eines jeden Jahres

einen Haushaltsplanentwurf vor,

der den Personalbedarf umfaßt.

Der Verwaltungsrat nimmt den

Haushaltsplan mit Stimmenmehrheit

an.

4. Der Verwaltungsrat faßt

mit Stimmenmehrheit alle sonstigen

notwendigen Beschlüsse

über die Finanzverwaltung der

Agentur.

5. Das Rechnungsjahr beginnt

am 1. Januar und endet am

31. Dezember eines jeden Jahres.

Am Ende jedes Rechnungsjahrs

werden Einnahmen und

Ausgaben der Rechnungsprüfung

unterworfen.

SONDERTÄTIGKEITEN

ARTIKEL 65

1. Zwei oder mehr Teilnehmerstaaten

können beschließen,

im Rahmen dieses Übereinkommens

Sondertätigkeiten auszuüben,

die nicht unter die nach

den Kapiteln I bis V von allen

Teilnehmerstaaten auszuübenden

Tätigkeiten fallen. Teilnehmerstaaten,

die an diesen Sondertätigkeiten

nicht teilzunehmen

wünschen, beteiligen sich

nicht an diesen Beschlüssen und

werden durch sie nicht gebunden.

Teilnehmerstaaten, die

diese Tätigkeiten ausüben, halten

den Verwaltungsrat darüber

auf dem laufenden.

2. Für die Durchführung dieser

Sondertätigkeiten können

die betreffenden Teilnehmerstaaten

andere Abstimmungsverfahren

ab die in den Artikeln

61 und 62 vorgesehenen

vereinbaren.

DURCHFÜHRUNG

DES ÜBEREINKOMMENS

ARTIKEL 66

Jeder Teilnehmerstaat trifft

die erforderlichen Maßnahmen

— einschließlich der erforderlichen

gesetzgeberischen Maßnahmen

— zur Durchführung dieses

Übereinkommens und der

vom Verwaltungsrat gefaßten

Beschlüsse.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 67

1. Jeder Unterzeichnerstaat

notifiziert der Regierung des

Königreichs Belgien bis zum

1. Mai 1975, daß er, nachdem

er seinen verfassungsrechtlichen

Verfahren entsprochen hat, zustimmt,

durch dieses Übereinkommen

gebunden zu sein.

2. Am zehnten Tag nach dem

Tag, an dem mindestens sechs

Staaten, die mindestens 60 Prozent

der in Artikel 62 genannten

kombinierten Stimmengewichte

innehaben, eine Notifikation

der Zustimmung, durch

dieses Übereinkommen gebunden

zu sein, oder ihre Beitrittsurkunde

hinterlegt haben, tritt

dieses Übereinkommen für diese

Staaten in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat,

der seine Notifikation danach

hinterlegt, tritt dieses

Übereinkommen am zehnten

Tag nach dem Tag der Hinterlegung

in Kraft.

4. Der Verwaltungsrat kann

auf Ersuchen eines Unterzeichnerstaats

mit Stimmenmehrheit

beschließen, die Frist für die

Notifikation für diesen Staat

über den 1. Mai 1975 hinaus

zu verlängern.

ARTIKEL 68

1. Ungeachtet des Artikels 67

wird dieses Übereinkommen

von allen Unterzeichnerstaaten,

soweit dies möglich und mit

ihrer Gesetzebung nicht unver-

einbar ist, vom 18. November

1974 im Anschluß an die erste

Sitzung des Verwaltungsrats an

vorläufig angewendet.

2. Die vorläufige Anwendung

dieses Übereinkommens dauert

an

— bis zum Inkrafttreten des

Übereinkommens für den

betreffenden Staat nach

Artikel 67,

— bis 60 Tage nach Eingang

einer Notifikation bei der

Regierung des Königreichs

Belgien, daß der betreffende

Staat nicht zustimmen

wird, durch das

Übereinkommen gebunden

zu sein, oder

— bis zum Ablauf der in Artikel

67 genannten Frist

für die Notifikation der

Zustimmung durch den betreffenden

Staat.

ARTIKEL 69

1. Dieses Übereinkommen

bleibt vom Tag seines Inkrafttretens

an zehn Jahre und danach

weiterhin in Kraft, sofern

und solange der Verwaltungsrat

nicht mit Stimmenmehrheit die

Beendigung des Übereinkommens

beschließt.

2. Jeder Teilnehmerstaat kann

die Anwendung dieses Übereinkommens

frühestens drei Jahre

nach dem ersten Tag der vorläufigen

Anwendung des Übereinkommens

für sich beenden,

indem er der Regierung des Königreichs

Belgien unter Einhaltung

einer Frist von zwölf Monaten

eine schriftliche Kündigung

übermittelt.

ARTIKEL 70

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt

der Unterzeichnung, der

in Artikel 67 vorgesehenen Notifikation

der Zustimmung, gebunden

zu sein, des Beitritts

oder jederzeit danach durch eine

an die Regierung des Königreichs

Belgien gerichtete Notifikation

erklären, daß dieses

Übereinkommen auf alle oder

einzelne Hoheitsgebiete, für de-

ren internationale Beziehungen

er verantwortlich ist, oder auf

Hoheitsgebiete innerhalb seiner

Grenzen Anwendung findet, für

deren Ölversorgung er rechtlich

verantwortlich ist.

2. Jede nach Absatz 1 abgegebene

Erklärung kann in bezug

auf jedes darin genannte

Hoheitsgebiet nach Artikel 69

Absatz 2 zurückgenommen werden.

ARTIKEL 71

1. Dieses Übereinkommen

steht für jedes Mitglied der Organbation

für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung

zum Beitritt offen, das in

der Lage und bereit ist, den Erfordernissen

des Programms gerecht

zu werden. Der Verwaltungsrat

beschließt mit Stimmenmehrheit

über jeden Antrag

auf Beitritt.

2. Dieses Übereinkommen tritt

für jeden Staat, dessen Antrag

auf Beitritt stattgegeben wurde,

am zehnten Tag nach Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde bei

der Regierung des Königreichs

Belgien oder am Tag des Inkrafttretens

des Übereinkommens

nach Artikel 67 Absatz 2

in Kraft, je nachdem, welches

der spätere Zeitpunkt ist.

3. Bis zum 1. Mai 1975 kann

der Beitritt vorläufig unter den

in Artikel 68 dargelegten Bedingungen

erfolgen.

ARTIKEL 72

1. Dieses Obereinkommen

steht für die Europäischen Gemeinschaften

zum Beitritt offen.

2. Dieses Übereinkommen behindert

nicht die weitere Durchführung

der Verträge zur Gründung

der Europäischen Gemeinschaften.

ARTIKEL 73

Der Verwaltungsrat kann dieses

Übereinkommen jederzeit

einstimmig ändern. Die Änderung

tritt in einer Weise in

Kraft, die der Verwaltungsrat

einstimmig festlegt, wobei er

dafür Sorge trägt, daß die Teilnehmerstaaten

ihren verfassungsrechtlichen

Verfahren entsprechen

können.

ARTIKEL 74

Dieses Übereinkommen unterliegt

nach dem 1. Mai 1980

einer allgemeinen Überprüfung.

ARTIKEL 75

Die Regierung des Königreichs

Belgien notifiziert allen

Teilnehmerstaaten die Hinterlegung

jeder in Artikel 67 vorgesehenen

Notifikation der Zustimmung,

gebunden zu sein,

und jeder Beitrittsurkunde, das

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

oder jede Änderung

desselben, jede Kündigung des

Übereinkommens und den Eingang

jeder sonstigen Erklärung

oder Notifikation.

ARTIKEL 76

Die Urschrift dieses Obereinkommens,

dessen deutscher, englischer

und französischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich

ist, wird bei der Regierung des

Königreichs Belgien hinterlegt;

diese übermittelt jedem anderen

Teilnehmerstaat eine beglaubigte

Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 18. November 1974.

ANLAGE

NOTSTANDSRESERVEN

ARTIKEL 1

1. Die gesamten Ölvorräte

werden nach den OECD- und

EWG-Definitionen gemessen,

die wie folgt revidiert werden

A. Vorräte, die einbezogen

werden

Rohöl, Haupterzeugnisse

und Halbfertigfabrikate,

gelagert

— in Raffinerietanks

— In Umschlaglagern für

nicht abgefülltes Öl

— in Tanklagern an

Rohrleitungen

— in Leichtern

— in Küstentankschiffen

— in im Hafen liegenden

Öltankschiffen

— in Bunkern für Binnenschiffe

— als Tankbodenbestand

— in Betriebsvorräten

— von Großverbrauchern

auf Grund gesetzlicher

Vorschriften oder anderweitig

unter staatlicher

Kontrolle.

B. Vorräte, die nicht einbezogen

werden

(a) noch nicht gefördertes

Rohöl

(b) Rohöl, Haupterzeugnisse

und Halbfertigfabrikate,

gelagert

— in Rohrleitungen

— in Schienentankwagen

— in Tanklastwagen

— in Bunkern für Seeschiffe

— bei Tankstellen

und im Einzelhandel

— von sonstigen Verbrauchern

— in Tankschiffen auf

See

— als militärische

Vorräte.

2. Der Teil der Ölvorräte, der

auf die Pflicht-Notstandsreserven

eines jeden Teilnehmerstaats

angerechnet werden kann,

entspricht seinen gesamten Ölvorräten

auf Grund der obigen

Definition abzüglich derjenigen

Vorräte, die nach technischer

Feststellung selbst im ernstesten

Notstand absolut nicht verfügbar

sind. Die Ständige Gruppe

für Notstandsfragen prüft dieses

Konzept und berichtet über Kriterien

zur Messung absolut nicht

verfügbarer Vorräte.

3. Bis zur Beschlußfassung in

dieser Angelegenheit zieht jeder

Teilnehmerstaat bei der Messung

seiner Notstandsreserven

10 Prozent von seinen Gesamtvorräten

ab.

4. Die Ständige Gruppe für

Notstandsfragen prüft und berichtet

dem Geschäftsführenden

Ausschuß über

(a) die Modalitäten der Einbeziehung

von Naphtha,

das nicht als Motoren-

und Flugbenzin verwendet

wird, in den Verbrauch,

nach dem die Vorräte gemessen

werden;

(b) die Möglichkeit der Schaffung

gemeinsamer Vorschriften

für die Behandlung

von Bunkerbeständen

für die Seeschiffahrt

im Notstand und der Einbeziehung

dieser Bunkerbestände

in den Verbrauch,

nach dem die Vorräte gemessen

werden;

(c) die Möglichkeit der Schaffung

gemeinsamer Vorschriften

für die Drosselung

der Nachfrage bei

Bunkerbeständen für Flugzwecke;

(d) die Möglichkeit, einen

Teil der im Zeitpunkt der

Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen

auf See

befindlichen Ölmenge auf

die Pflicht-Notstandsreserven

anzurechnen;

(e) die Möglichkeit, durch

Einsparungen im Verteilungssystem

die in einem

Notstand verfügbaren

Vorräte zu vergrößern.

ARTIKEL 2

1. Als Kapazität der Umstellung

auf andere Energieträger

wird der normale Ölverbrauch

bezeichnet, der im Notstand

durch andere Energieträger ersetzt

werden kann, unter der

Voraussetzung, daß diese Kapazität

im Notstand staatlicher

Kontrolle unterliegt, innerhalb

eines Monats in Betrieb genommen

werden kann und daß

sichere Vorräte an alternativen

Energieträgern verwendungsfähig

zur Verfügung stehen.

2. Der Vorrat an alternativen

Energieträgern wird in Öleinheiten

ausgedrückt.

3. Die Vorräte an alternativen

Energieträgern, die für Zwecke

der Umstellung auf andere

Energieträger bereitgehalten

werden, können auf die Pflicht-

Notstandsreserven angerechnet

werden, soweit sie während des

Selbstversorgungszeitraums verwendet

werden können.

4. Die bereitgehaltene zusätzliche

Produktion eines alternativen

Energieträgers, die für

Zwecke der Umstellung auf andere

Energieträger bestimmt ist,

wird vorbehaltlich des Artikels 4

dieser Anlage auf die Pflicht-

Notstandsreserven auf derselben

Grundlage angerechnet wie die

bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.

5. Die Ständige Gruppe für

Notstandsfragen prüft und berichtet

dem Geschäftsführenden

Ausschuß über

(a) die Angemessenheit der in

Absatz 1 genannten Frist

von einem Monat,

(b) die Berechnungsbasis für

die Kapazität der Umstellung

auf andere Energieträger

auf der Grundlage

der Vorräte an alternativen

Energieträgern

vorbehaltlich des Absatzes

3.

ARTIKEL 3

Ein Teilnehmerstaat kann die

in einem anderen Staat unterhaltenen

Ölvorräte auf seine

Pflicht-Notstandsreserven anrechnen,

sofern die Regierung

dieses anderen Staates mit der

Regierung des Teilnehmerstaats

ein Abkommen geschlossen hat,

daß sie die Beförderung dieser

Vorräte in den Teilnehmerstaat

in einem Notstand nicht behindern

wird.

ARTIKEL 4

1. Als bereitgehaltene zusätzliche

Ölförderung wird die potentielle

Ölförderung eines

Teilnehmerstaats bezeichnet, die

über die normale Ölförderung

innerhalb seines Hoheitsbereichs

hinausgeht und die

— staatlicher Kontrolle unterliegt

und

— im Notstand innerhalb

des Selbstversorgungszeitraums

in Betrieb genommen

werden kann.

2. Die Ständige Gruppe für

Notstandsfragen prüft und berichtet

dem Geschäftsführenden

Ausschuß über

(a) die Konzeption und

Methoden zur Messung

der in Absatz 1 genannten

bereitgehaltenen zusätzlichen

Ölförderung,

(b) die Angemessenheit des

„Selbstversorgungszeitraums"

als Frist,

(c) die Frage, ob eine bestimmte

Menge der bereitgehaltenen

zusätzlichen

Ölförderung für die

Zwecke der Selbstversorgung

im Notstand wertvoller

ist als die gleiche

Menge an Ölvorräten,

den Umfang einer möglichen

Anrechnung der

bereitgehaltenen zusätzlichen

Ölförderung und

die Methode ihrer Berechnung.

ARTIKEL 5

Die einem Teilnehmerstaat

innerhalb des Hoheitsbereichs

eines anderen Staates zur Verfügung

stehende bereitgehaltene

zusätzliche Ölförderung kann

vorbehaltlich des Artikels 4 dieser

Anlage auf seine Pflicht-Notstandsreserven

auf derselben

Grundlage angerechnet werden

wie die innerhalb des eigenen

Hoheitsbereichs bereitgehaltene

zusätzliche Ölförderung, sofern

die Regierung dieses anderen

Staates mit der Regierung des

Teilnehmerstaats ein Abkommen

geschlossen hat, daß sie die

Lieferung von Öl aus dieser bereitgehaltenen

zusätzlichen Kapazität

in den Teilnehmerstaat

in einem Notstand nicht behindern

wird.

ARTIKEL 6

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen

prüft und berichtet

dem Geschäftsführenden Ausschuß

über die Möglichkeit der

Anrechnung von langfristigen

Investitionen, die zur Verringerung

der Abhängigkeit eines

Teilnehmerstaats von Öleinfuhren

führen, auf die in Artikel

2 Absatz 2 des Übereinkommens

vorgesehenen Pflicht-

Notstandsreserven des Teilnehmerstaats.

ARTIKEL 7

1. Die Ständige Gruppe für

Notstandsfragen prüft und berichtet

dem Geschäftsführenden

Ausschuß über den in Artikel 2

Absatz 1 des Übereinkommens

vorgesehenen Bezugszeitraum,

wobei sie insbesondere Faktoren

wie Wachstum, jahreszeitliche

Verbrauchsschwankungen und

konjunkturelle Änderungen berücksichtigt.

2. Beschlüsse des Verwaltungsrats

zur Änderung der Definition

des in Absatz 1 genannten

Bezugszeitraums bedürfen der

Einstimmigkeit.

ARTIKEL 8

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen

prüft und berichtet

dem Geschäftsführenden Ausschuß

über alle Elemente der

Kapitel I bis IV des Obereinkommens,

um mögliche mathematische

und statistische Anomalien

zu beseitigen.

ARTIKEL 9

Die Berichte der Ständigen

Gruppe für Notstandsfragen

über die in dieser Anlage genannten

Angelegenheiten werden

dem Geschäftsführenden

Ausschuß bis zum 1. April 1975

vorgelegt. Der Geschäftsführende

Ausschuß unterbreitet

dem Verwaltungsrat gegebenenfalls

Vorschläge; dieser beschließt

darüber bis zum 1. Juli 1975

mit Stimmenmehrheit, sofern

nicht Artikel 7 Absatz 2 dieser

Anlage etwas anderes bestimmt.

Das Inkrafttreten des Vertragswerkes wird gesondert kundgemacht.

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