317. Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen
Artikel 2 Absatz 2, Artikel 33 lit. f,
Artikel 3 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2,
Artikel 6 Absatz 4, Artikel 36,
Artikel 11 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2.
Artikel 18 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 3,
Artikel 19 Absätze 3 und 5, Artikel 43 Absatz I,
Artikel 20 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 2,
Artikel 21 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 2,
Artikel 22, Artikel 51 Absätze 1 und 3,
Artikel 24, Artikel 52 Absatz 1,
Artikel 27 Absatz 1 lit. j, Artikel 61 Absatz 2,
Artikel 29 Absatz 2, Artikel 62 Absätze 5, 6 und 7 sowie
Artikel 31 Absatz 2, Artikel 67 Absatz 4
verfassungsändernd sind, samt Anlage, deren
Artikel 7 Absatz 2 und
Artikel 9
ebenfalls verfassungsändernd sind, wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen
zu erfüllen.
DIE REGIERUNGEN DES
KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND,
IRLANDS, DER ITALIENISCHEN
REPUBLIK JAPANS,
KANADAS, DES GROSSHERZOGTUMS
LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER
NIEDERLANDE, DER REPUBLIK
ÖSTERREICH, DES
KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DER SCHWEIZERISCHEN
EIDGENOSSENSCHAFT, SPANIENS,
DER REPUBLIK
TÜRKEI, DES VEREINIGTEN
KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND
UND DER VEREINIGTEN
STAATEN VON
AMERIKA —
IN DEM WUNSCH, eine gesicherte
Ölversorgung zu vernünftigen
und gerechten Bedingungen
zu fördern;
ENTSCHLOSSEN, gemeinsame
wirksame Maßnahmen zu
treffen, um Notstände in der
Ölversorgung durch den Aufbau
einer Selbstversorgung mit Öl
in Notständen, durch Nachfragedrosselung
und durch Zuteilung
des verfügbaren Öls an
ihre Länder auf gerechter
Grundlage zu begegnen;
IN DEM WUNSCH, Beziehungen
auf der Grundlage der
Zusammenarbeit mit Ölförderländern
und mit anderen Ölverbraucherländern
einschließlich
der Entwicklungsländer durch
einen konstruktiven Dialog sowie
durch andere Formen der
Zusammenarbeit zu fördern,
um die Möglichkeiten für eine
bessere Verständigung zwischen
Verbraucher- und Förderländern
zu erweitern;
MIT RÜCKSICHT auf die
Interessen anderer Ölverbrau-
cherländer einschließlich der
Entwicklungsländer;
IN DEM WUNSCH, durch
Schaffung eines umfassenden internationalen
Informationssystems
und eines ständigen
Rahmens für Konsultationen mit
den Ölgesellschaften eine aktivere
Rolle gegenüber der Ölwirtschaft
zu spielen;
ENTSCHLOSSEN, ihre Abhängigkeit
von Öleinfuhren
durch langfristige Bemühungen
im Wege der Zusammenarbeit
bei der rationellen Energieverwendung,
der beschleunigten
Entwicklung alternativer Energiequellen,
der Forschung und
Entwicklung im Energiebereich
und der Urananreicherung zu
verringern;
ÜBERZEUGT, daß sich diese
Ziele nur durch fortgesetzte
Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit
innerhalb leistungsfähiger
Organe erreichen
lassen;
UNTER BEKUNDUNG der
Absicht, solche Organe im Rahmen
der Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung schaffen
zu lassen;
IN DER ERKENNTNIS, daß
andere Mitgliedstaaten der Organisation
für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
sich möglicherweise an
ihren Bemühungen zu beteiligen
wünschen;
IN ANBETRACHT der besonderen
Verantwortung der
Regierungen für die Energieversorgung
—
KOMMEN ZU DEM
SCHLUSS, daß es notwendig
ist, ein Internationales Energieprogramm
aufzustellen, das
durch eine Internationale
Energie-Agentur auszuführen
ist, und sind zu diesem Zweck,
Wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL1
1. Die Teilnehmerstaaten führen
das in diesem Übereinkom-
men vorgesehene Internationale
Energieprogramm durch die in
Kapitel IX beschriebene und im
folgenden als „Agentur" bezeichnete
Internationale Energie-
Agentur aus.
2. Der Ausdruck „Teilnehmerstaaten"
bezeichnet Staaten, auf
die dieses Übereinkommen vorläufig
Anwendung findet, und
Staaten, für die das Übereinkommen
in Kraft getreten ist
und in Kraft bleibt.
3. Der Ausdruck „Gruppe" bezeichnet
die Teilnehmerstaaten
als Gruppe.
KAPITEL I
SELBSTVERSORGUNG IN
NOTSTÄNDEN
ARTIKEL 2
1. Die Teilnehmerstaaten schaffen
eine gemeinsame Selbstversorgung
mit Öl in Notständen.
Zu diesem Zweck unterhält jeder
Teilnehmerstaat ausreichende
Notstandsreserven, um ohne
Netto-Öleinfuhren den Verbrauch
mindestens 60 Tage lang
decken zu können. Sowohl der
Verbrauch als auch die Netto-
Öleinfuhren werden nach der
durchschnittlichen Tagesmenge
des vorhergehenden Kalenderjahrs
berechnet.
2. Der Verwaltungsrat beschließt
mit qualifizierter Mehrheit
bis zum 1. Juli 1975 den
Tag, von dem an die Pflicht-
Notstandsreserven eines jeden
Teilnehmerstaats für die Zwecke
der Berechnung seines Versorgungsanspruchs
nach Artikel 7
als auf einen Umfang von
90 Tagen angehoben gelten.
Jeder Teilnehmerstaat erhöht
den gegenwärtigen Umfang seiner
Notstandsreserven auf
90 Tage und bemüht sich, dies
bis zu dem in dieser Weise beschlossenen
Tag zu tun.
3. Der Ausdruck „Pflicht-
Notstandsreserven" bezeichnet
die Notstandsreserven, die den
in 60 Tagen getätigten Netto-
Öleinfuhren nach Absatz 1 und
von dem nach Absatz 2 zu beschließenden
Tag an den in
90 Tagen getätigten Netto-Öleinfuhren
nach Absatz 2 entsprechen.
ARTIKEL 3
1. Die Pflicht-Notstandsreserven
nach Artikel 2 können in
Übereinstimmung mit der Anlage,
die Bestandteil dieses Übereinkommens
ist, erfüllt werden
durch
— Ölvorräte,
— Kapazität der Umstellung
auf andere Energieträger,
— bereitgehaltene zusätzliche
Ölförderung.
2. Der Verwaltungsrat beschließt
mit Stimmenmehrheit
bis zum 1. Juli 1975, inwieweit
die Pflicht-Notstandsreserven
durch die in Absatz 1 genannten
Elemente erfüllt werden können.
ARTIKEL 4
1. Die Ständige Gruppe für
Notstandsfragen überprüft laufend
die Wirksamkeit der Maßnahmen,
die jeder Teilnehmerstaat
zwecks Erfüllung seiner
Pflicht-Notstandsreserven getroffen
hat.
2. Die Ständige Gruppe für
Notstandsfragen berichtet dem
Geschäftsführenden Ausschuß,
der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls
Vorschläge unterbreitet.
Der Verwaltungsrat kann mit
Stimmenmehrheit Empfehlungen
an die Teilnehmerstaaten
beschließen.
KAPITEL II
NACHFRAGEDROSSELUNG
ARTIKEL 5
1. Jeder Teilnehmerstaat hält
jederzeit ein Programm von
Eventualmaßnahmen zur Dros-
selung der Ölnachfrage bereit,
das es ihm ermöglicht, seine
Endverbrauchsrate nach Kapitel
IV zu senken.
2. Die Ständige Gruppe für
Notstandsfragen überprüft und
beurteilt laufend
— das Programm eines jeden
Teilnehmerstaats für Maßnahmen
zur Nachfragedrosselung,
— die Wirksamkeit der von
jedem Teilnehmerstaat tatsächlich
getroffenen Maßnahmen.
3. Die Ständige Gruppe für
Notstandsfragen berichtet dem
Geschäftsführenden Ausschuß,
der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls
Vorschläge unterbreitet.
Der Verwaltungsrat
kann mit Stimmenmehrheit
Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten
beschließen.
KAPITEL III
ZUTEILUNG
ARTIKEL 6
1. Jeder Teilnehmerstaat trifft
die erforderlichen Maßnahmen,
damit die Zuteilung von 01 in
Übereinstimmung mit diesem
Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt.
2. Die Ständige Gruppe für
Notstandsfragen überprüft und
beurteilt laufend
— die Maßnahmen jedes Teilnehmerstaats,
damit die
Zuteilung von Öl in
Übereinstimmung mit diesem
Kapitel und mit Kapitel
IV erfolgt,
— die Wirksamkeit der von
jedem Teilnehmerstaat tatsächlich
getroffenen Maßnahmen.
3. Die Ständige Gruppe für
Notstandsfragen berichtet dem
Geschäftsführenden Ausschuß,
der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls
Vorschläge unterbreitet.
Der Verwaltungsrat
kann mit Stimmenmehrheit
Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten
beschließen.
4. Der Verwaltungsrat beschließt
mit Stimmenmehrheit
umgehend über praktische Verfahren
für die Zuteilung von
Öl sowie über Verfahren und
Modalitäten für die Beteiligung
der Ölgesellschaften daran im
Rahmen dieses Übereinkommens.
ARTIKEL 7
1. Wird die Zuteilung von Öl
nach Artikel 13, 14 oder 15
vorgenommen, so hat jeder
Teilnehmerstaat einen Versorgungsanspruch,
der seinem zulässigen
Verbrauch abzüglich seiner
Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven
entspricht.
2. Ein Teilnehmerstaat, dessen
Versorgungsanspruch seine gesamte
normale Inlandsproduktion
und seine während eines
Notstands zur Verfügung stehenden
tatsächlichen Nettoeinfuhren
übersteigt, hat ein Zuteilungsrecht,
auf Grund dessen
ihm zusätzliche Nettoeinfuhren
in Höhe dieses Überschusses zustehen.
3. Ein Teilnehmerstaat, dessen
gesamte normale Inlandsproduktion
und dessen während
eines Notstands zur Verfügung
stehende tatsächliche Nettoeinfuhren
seinen Versorgungsanspruch
übersteigen, unterliegt
einer Zuteilungspflicht, auf
Grund deren er die diesem
Überschuß entsprechende Ölmenge
unmittelbar oder mittelbar
an andere Teilnehmerstaaten
liefern muß. Dies hindert die
Teilnehmerstaaten nicht, weiterhin
Ölausfuhren in Nichtteilnehmerstaaten
durchzuführen.
4. Der Ausdruck „zulässiger
Verbrauch" bezeichnet die
durchschnittliche tägliche Endverbrauchsrate,
die nach Inkraftsetzung
des anzuwendenden
Umfangs der Nachfragedrosselung
in Notständen zulässig
ist; eine etwaige weitere
freiwillige Nachfragedrosselung
durch einen Teilnehmerstaat läßt
sein Zuteilungsrecht oder seine
Zuteilungspflicht unberührt.
5. Der Ausdruck „Pflicht zum
Abbau der Notstandsreserven"
bezeichnet die Pflicht-Notstandsreserven
eines Teilnehmerstaats,
dividiert durch die Summe der
Pflicht-Notstandsreserven der
Gruppe und multipliziert mit
dem Versorgungsdefizit der
Gruppe.
6. Der Ausdruck „Versorgungsdefizit
der Gruppe" bezeichnet
das Defizit der Gruppe,
gemessen nach dem gesamten zulässigen
Verbrauch der Gruppe
abzüglich der Tagesrate der der
Gruppe während eines Notstands
zur Verfügung stehenden
Ölmengen.
7. Der Ausdruck „der Gruppe
zur Verfügung stehende Ölmengen"
bezeichnet
— alles der Gruppe zur Verfügung
stehende Rohöl,
— alle von außerhalb der
Gruppe eingeführten Mineralölerzeugnisse
und
— alle Fertigerzeugnisse und
Raffinerie-Halbfertigerzeugnisse,
die in Verbindung
mit Erdgas und Rohöl
erzeugt werden und der
Gruppe zur Verfügung
stehen.
8. Der Ausdruck „Endverbrauch"
bezeichnet den gesamten
Indandsverbrauch an allen
Mineralöl-Fertigerzeugnissen.
ARTIKEL 8
1. Wird einem Teilnehmerstaat
nach Artikel 17 Öl zugeteilt,
— so hat der betreffende
Teilnehmerstaat die Kürzung
seiner Ölversorgung
um bis zu 7 Prozent seines
Endverbrauchs während
des Grundzeitraums
in seinem Endverbrauch
aufzufangen,
— so hat der betreffende
Teilnehmerstaat ein Zuteilungsrecht,
das der Kür-
zung seiner Ölversorgung
entspricht, die zu einer
Herabsetzung seines Endverbrauchs
über diesen
Prozentsatz hinaus führt.
2. Die Verpflichtung zur Zuteilung
dieser Dünenge tragen
die anderen Teilnehmerstaaten
gemeinsam auf der Grundlage
ihres Endverbrauchs während
des Grundzeitraums.
3. Die Teilnehmerstaaten können
ihre Zuteilungspflicht nach
eigener Wahl durch jede beliebige
Maßnahme einschließlich
Maßnahmen zur Nachfragedrosselung
oder Verwendung
von Notstandsreserven erfüllen.
ARTIKEL 9
1. Für die Erfüllung von Zuteilungsrechten
und -pflichten
werden folgende Elemente einbezogen
— alles Rohöl,
— alle Mineralölerzeugnisse,
— alle Raffinerie-Halbfertigerzeugnisse
und
— alle Fertigerzeugnisse, die
in Verbindung mit Erdgas
und Rohöl erzeugt werden.
2. Für die Berechnung des Zuteilungsrechts
eines Teilnehmerstaats
werden die von dem
betreffenden Teilnehmerstaat
normalerweise aus anderen
Teilnehmerstaaten oder aus
Nichtteilnehmerstaaten eingeführten
Mineralölerzeugnisse in
Rohöleinheiten ausgedrückt und
so behandelt, als seien es Rohöleinfuhren
des betreffenden
Teilnehmerstaats.
3. Soweit möglich werden die
üblichen Versorgungswege sowie
die üblichen Versorgungsanteile
zwischen Rohöl und Ölerzeugnissen
und zwischen verschiedenen
Kategorien von Rohöl
und Ölerzeugnissen beibehalten.
4. Wenn eine Zuteilung vorgenommen
wird, besteht ein
Ziel des Programms darin, daß
das verfügbare Rohöl und die
verfügbaren Ölerzeugnisse soweit
wie möglich innerhalb des
Raffinerie- und Vertriebsbereichs
sowie zwischen den Raffinerie-
und Vertriebsgesellschaften in
Übereinstimmung mit den überlieferten
Versorgungsstrukturen
aufgeteilt werden.
ARTIKEL 10
1. Zu den Zielen des Programms
gehört es auch, eine gerechte
Behandlung aller Teilnehmerstaaten
sicherzustellen und
die Preise für zugeteiltes Öl auf
die für vergleichbare Handelsgeschäfte
geltenden Preisbedingungen
zu gründen.
2. Fragen bezüglich des Preises
für während eines Notstands
zugeteiltes Öl werden von der
Ständigen Gruppe für Notstandsfragen
geprüft.
ARTIKEL 11
1. Ziel des Programms ist es
nicht, zu versuchen, in einem
Notstand den Anteil an der
Weltölversorgung, den die
Gruppe unter normalen Marktbedingungen
hatte, zu vergrößern.
Die traditionellen Ölhandelsscrukturen
sollen so weit angemessen
beibehalten werden,
und die Lage einzelner Nichtteilnehmerstaaten
soll gebührend
berücksichtigt werden.
2. Um die im Absatz 1 aufgeführten
Grundsätze aufrechtzuerhalten,
unterbreitet der Geschäftsführende
Ausschuß dem
Verwaltungsrat gegebenenfalls
Vorschläge, und dieser beschließt
mit Stimmenmehrheit darüber.
KAPITEL IV
INKRAFTSETZUNG VON
MASSNAHMEN
INKRAFTSETZUNG
VON MASSNAHMEN
ARTIKEL 12
Sobald die Gruppe als Ganzes
oder ein Teilnehmerstaat eine
Kürzung der Ölversorgung er-
leidet oder begründeterweise zu
erwarten hat, werden gemäß
diesem Kapitel die Notstandsmaßnahmen
in Kraft gesetzt,
die aus der in Kapitel II genannten
obligatorischen Nachfragedrosselung
und der in Kapitel
III genannten Zuteilung
des verfügbaren Öls bestehen.
ARTIKEL 13
Sobald die Gruppe eine Kürzung
der Tagesrate ihrer Ölversorgung
um mindestens 7 Prozent
ihrer durchschnittlichen
täglichen Endverbrauchsrate
während des Grundzeitraums
erleidet oder begründeterweise
zu erwarten hat, ergreift jeder
Teilnehmerstaat ausreichende
Maßnahmen zur Drosselung der
Nachfrage, um seinen Endverbrauch
um eine Menge zu verringern,
die 7 Prozent seines
Endverbrauchs während des
Grundzeitraums entspricht; die
Zuteilung des verfügbaren Öls
an die Teilnehmerstaaten erfolgt
nach den Artikeln 7, 9, 10
und 11.
ARTIKEL 14
Sobald die Gruppe eine Kürzung
der Tagesrate ihrer Ölversorgung
um mindestens
12 Prozent ihrer durchschnittlichen
täglichen Endverbrauchsrate
während des Grundzeitraums
erleidet oder begründeterweise
zu erwarten hat, ergreift
jeder Teilnehmerstaat ausreichende
Maßnahmen zur Drosselung
der Nachfrage, um seinen
Endverbrauch um eine
Menge zu verringern, die
10 Prozent seines Endverbrauchs
während des Grundzeitraums
entspricht; die Zuteilung
des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten
erfolgt nach den
Artikeln 7, 9, 10 und 11.
ARTIKEL 15
Hat die Summe der täglichen
Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven
nach Artikel 7
50 Prozent der Pflicht-Notstandsreserven
erreicht und ist
ein Beschluß nach Artikel 20
gefaßt worden, so ergreift jeder
Teilnehmerstaat die auf diese
Weise beschlossenen Maßnahmen;
die Zuteilung des verfügbaren
Öls an die Teilnehmerstaaten
erfolgt nach den Artikeln
7, 9, 10 und 11.
ARTIKEL 16
Wird eine Nachfragedrosselung
nach diesem Kapitel in
Kraft gesetzt, so kann ein Teilnehmerstaat
an die Stelle von
Maßnahmen zur Drosselung der
Nachfrage die Verwendung der
Notstandsreserven treten lassen,
die er über seine in dem Programm
vorgesehenes Pflicht-
Notstandsreserven hinaus besitzt.
ARTIKEL 17
1. Sobald ein Teilnehmerstaat
eine Kürzung der Tagesrate seiner
Ölversorgung erleidet oder
begründeterweise zu erwarten
hat, die zu einer Kürzung seiner
täglichen Endverbrauchsrate
um eine Menge führt, die
7 Prozent seiner durchschnittlichen
täglichen Endverbrauchsrate
während des Grundzeitraums
übersteigt, erfolgt die Zuteilung
des verfügbaren Öls an
diesen Teilnehmerstaat nach den
Artikeln 8 bis 11.
2. Eine Zuteilung des verfügbaren
Öls erfolgt auch, wenn
die Bedingungen des Absatzes 1
in einem größeren Gebiet eines
Teilnehmerstaats erfüllt sind,
dessen Ölmarkt unvollständig
integriert ist. In diesem Fall
wird die Zuteilungspflicht der
anderen Teilnehmerstaaten um
die theoretische Zuteilungspflicht
eines oder mehrerer anderer
größerer Gebiete des betreffenden
Teilnehmerstaats herabgesetzt.
ARTIKEL 18
1. Der Ausdruck „Grundzeitraum"
bezeichnet die letzten
vier Vierteljahre mit einem Verzögerungsfaktor
von jeweils
einem Vierteljahr, das zur
Sammlung von Informationen
benötigt wird. Solange Notstandsmaßnahmen
im Hinblick
auf die Gruppe oder einen Teilnehmerstaat
angewendet werden,
bleibt der Grundzeitraum
unverändert
2. Die Ständige Gruppe für
Notstandsfragen prüft den in
Absatz 1 vorgesehenen Grundzeitraum
unter Berücksichtigung
insbesondere von Faktoren, wie
Wachstum, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen
und konjunkturelle
Änderungen und erstattet
dem Geschäftsführenden
Ausschuß bis zum 1. April 1975
Bericht. Der Geschäftsführende
Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat
gegebenenfalls Vorschläge;
dieser beschließt darüber
mit Stimmenmehrheit bis
zum 1. Juli 1975.
ARTIKEL 19
1. Das Sekretariat gibt eine
Beurteilung ab, wenn eine Kürzung
der Ölversorgung nach
Artikel 13, 14 oder 17 eingetreten
oder begründeterwebe zu
erwarten ist, und stellt für jeden
Teilnehmerstaat und für die
Gruppe das Ausmaß der Kürzung
oder der erwarteten Kürzung
fest. Das Sekretariat hält
den Geschäftsführenden Ausschuß
über seine Beratungen auf
dem laufenden; unverzüglich
teilt es den Mitgliedern des
Ausschusses seine Beurteilung
mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten.
Der Bericht enthält
auch Informationen über
die Art der Kürzung.
2. Innerhalb von 48 Stunden
nach Mitteilung einer Beurteilung
durch das Sekretariat tritt der
Ausschuß zusammen, um die
Richtigkeit der zusammengestellten
Daten und der vorgelegten
Informationen zu überprüfen.
Der Ausschuß berichtet dem
Verwaltungsrat innerhalb weiterer
48 Stunden. Der Bericht
legt die von den Mitgliedern des
Ausschusses zum Ausdruck gebrachten
Ansichten dar, einschließlich
etwaiger Ansichten
darüber, wie dem Notstand zu
begegnen ist.
3. Innerhalb von 48 Stunden
nach Erhalt des Berichts des
Geschäftsführenden Ausschusses
tritt der Verwaltungsrat zusammen,
um die Beurteilung des
Sekretariats unter Berücksichtigung
dieses Berichts zu überprüfen.
Die Inkraftsetzung von
Notstandsmaßnahmen wird als
bestätigt angesehen, und die
Teilnehmerstaaten führen diese
Maßnahmen innerhalb von 15
Tagen nach einer solchen Bestätigung
durch, sofern nicht der
Verwaltungsrat mit qualifizierter
Mehrheit innerhalb weiterer
48 Stunden beschließt, die Notstandsmaßnahmen
nicht in Kraft
zu setzen, sie nur teilweise in
Kraft zu setzen oder eine andere
Frist für ihre Durchführung
festzulegen.
4. Sind laut Beurteilung des
Sekretariats die Bedingungen
der Artikel 14, 13 und 17 in
bezug auf mehr als einen dieser
Artikel erfüllt, so wird jeder
Beschluß, Notstandsmaßnahmen
nicht in Kraft zu setzen, für jeden
Artikel gesondert und in
der obigen Reihenfolge gefaßt.
Sind die Bedingungen in Artikel
17 in bezug auf mehr als
einen Teilnehmerstaat erfüllt, so
wird jeder Beschluß, die Zuteilung
nicht in Kraft zu setzen,
für jeden Staat gesondert gefaßt.
5. Beschlüsse nach den Absätzen
3 und 4 können jederzeit
vom Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit
aufgehoben werden.
6. Bei seiner Beurteilung nach
diesem Artikel konsultiert das
Sekretariat die Ölgesellschaften,
um deren Ansichten über die
Lage und die Angemessenheit
der zu treffenden Maßnahmen
zu hören.
7. Spätestens mit Inkraftsetzung
der Notstandsmaßnahmen
wird ein internationaler
Beirat aus der Ölwirtschaft einberufen,
der die Agentur dabei
unterstützt, die wirksame
Durchführung dieser Maßnahmen
sicherzustellen.
ARTIKEL 20
1. Das Sekretariat gibt eine
Beurteilung ab, wenn die Summe
der täglichen Pflicht zum Abbau
der Notstandsreserven 50 Prozent
der Pflicht-Notstandsreserven
erreicht hat oder wenn dies
begründeterweise zu erwarten
ist. Unverzüglich teilt das
Sekretariat den Mitgliedern des
Geschäftsführenden Ausschusses
seine Beurteilung mit und unterrichtet
die Teilnehmerstaaten.
Der Bericht enthält auch Informationen
über die Öllage.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß
tritt innerhalb von
72 Stunden nach Mitteilung der
Beurteilung durch das Sekretariat
zusammen, um die zusammengestellten
Daten und die
vorgelegten Informationen zu
überprüfen. Auf Grund der verfügbaren
Informationen erstattet
der Ausschuß dem Verwaltungsrat
innerhalb weiterer
48 Stunden Bericht, wobei er
Maßnahmen vorschlägt, die notwendig
sind, um den Erfordernissen
der Lage gerecht zu werden,
darunter die etwa erforderliche
Verstärkung der obligatorischen
Nachfragedrosselung.
Der Bericht legt die von
den Mitgliedern des Ausschusses
zum Ausdruck gebrachten Ansichten
dar.
3. Der Verwaltungsrat tritt
innerhalb von 48 Stunden nach
Erhalt des Berichts und des Vorschlags
des Ausschusses zusammen.
Der Verwaltungsrat überprüft
die Beurteilung des Sekretariats
und den Bericht des Geschäftsführenden
Ausschusses
und beschließt innerhalb wei-
terer 48 Stunden mit qualifizierter
Mehrheit über die Maßnahmen,
die notwendig sind, um
den Erfordernissen der Lage gerecht
zu werden, darunter die
etwa erforderliche Verstärkung
der obligatorischen Nachfragedrosselung.
ARTIKEL 21
1. Jeder Teilnehmerstaat kann,
das Sekretariat ersuchen, eine
Beurteilung nach Artikel 19
oder 20 abzugeben.
2. Gibt das Sekretariat innerhalb
von 72 Stunden nach einem
solchen Ersuchen keine Beurteilung
ab, so kann der Teilnehmerstaat
den Geschäftsführenden
Ausschuß ersuchen,
zusammenzutreten und die Lage
nach Maßgabe dieses Obereinkommens
zu erörtern.
3. Der Geschäftsführende Ausschuß
tritt innerhalb von 48
Stunden nach einem solchen Ersuchen
zusammen, um die Lage
zu erörtern. Auf Verlangen
eines Teilnehmerstaats erstattet
er dem Verwaltungsrat innerhalb
weiterer 48 Stunden Bericht.
Der Bericht legt die von
den Mitgliedern des Ausschusses
und vom Sekretariat zum Ausdruck
gebrachten Ansichten dar,
einschließlich etwaiger Ansichten
darüber, wie der Lage zu begegnen
ist.
4. Der Verwaltungsrat tritt
innerhalb von 48 Stunden nach
Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden
Ausschusses
zusammen. Stellt er mit Stimmenmehrheit
fest, daß die in
Artikel 13, 14, 15 oder 17 aufgeführten
Bedingungen erfüllt
sind, so werden Notstandsmaßnahmen
entsprechend in Kraft
gesetzt.
ARTIKEL 22
Der Verwaltungsrat kann jederzeit
einstimmig beschließen,
in diesem Übereinkommen nicht
vorgesehene geeignete Nottandsmaßnahmen
in Kraft zu
setzen, falls es die Lage, erfordert.
AUSSERKRAFTSETZUNG
VON
MASSNAHMEN
ARTIKEL 23
1. Das Sekretariat gibt eine
Beurteilung ab, wenn eine Kürzung
der Versorgung nach Artikel
13, 14 oder 17 den in dem
betreffenden Artikel angegebenen
Umfang unterschritten hat
oder Wenn dies begründeterweise
zu erwarten ist. Das
Sekretariat hält den Geschäftsführenden
Ausschuß über seine
Beratungen auf dem laufenden;
unverzüglich teilt es den Mitgliedern
des Ausschusses seine
Beurteilung mit und unterrichtet
die Teilnehmerstaaten.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß
tritt innerhalb von 72
Stunden nach Mitteilung einer
Beurteilung durch das Sekretariat
zusammen, um die zusammengestellten
Daten und die
vorgelegten Informationen zu
überprüfen. Er erstattet dem
Verwaltungsrat innerhalb weiterer
48 Stunden Bericht. Der
Bericht legt die von den Mitgliedern
des Ausschusses zum
Ausdruck gebrachten Ansichten
dar, einschließlich etwaiger Ansichten
darüber, wie dem Notstand
zu begegnen ist.
3. Der Verwaltungsrat tritt
innerhalb von 48 Stunden nach
Erhalt des Berichts des Ausschusses
zusammen, um die Beurteilung
des Sekretariats unter
Berücksichtigung des Berichts
des Geschäftsführenden Ausschusses
zu überprüfen. Die
Außerkraftsetzung der Notstandsmaßnahmen
oder die anwendbare
Verringerung der
Nachfragedrosselung gilt als
bestätigt, sofern der Verwaltungsrat
nicht innerhalb weiterer
48 Stunden mit qualifizierter
Mehrheit beschließt, die
Notstandsmaßnahmen aufrechtzuerhalten
oder nur teilweise
außer Kraft zu setzen.
4. Bei der Abgabe seiner Beurteilung
nach diesem Artikel
konsultiert das Sekretariat den
in Artikel 19 Absatz 7 genannten
internationalen Beirat, um
dessen Ansichten über die Lage
und die Angemessenheit der zu
treffenden Maßnahmen zu
hören.
5. Jeder Teilnehmerstaat kann
das Sekretariat ersuchen, eine
Beurteilung nach diesem Artikel
abzugeben.
ARTIKEL 24
Solange Notstandsmaßnahmen
in Kraft sind und das
Sekretariat keine Beurteilung
nach Artikel 23 abgegeben hat,
kann der Verwaltungsrat jederzeit
mit qualifizierter Mehrheit
beschließen, die Maßnahmen
entweder vollständig oder teilweise
außer Kraft zu setzen.
KAPITEL V
INFORMATIONSSYSTEM
BETREFFEND DEN INTERNATIONALEN
ÖLMARKT
ARTIKEL 25
1. Die Teilnehmerstaaten errichten
ein Informationssystem,
das aus zwei Teilen besteht,
— einem allgemeinen Teil,
der sich mit der Lage des
internationalen Ölmarkts
und den Tätigkeiten der
Ölgesellschaften befaßt;
— einem besonderen Teil,
der dazu bestimmt ist, die
wirksame Durchführung
der in den Kapiteln I bis
IV beschriebenen Maßnahmen
sicherzustellen.
2. Das System wird als Dauereinrichtung
sowohl unter normalen
Bedingungen als auch in
Notständen unterhalten, wobei
die Vertraulichkeit der zur Verfügung
gestellten Informationen
gewährleistet wird.
3. Das Sekretariat ist für die
Handhabung des Informationssystems
verantwortlich und
stellt den Teilnehmerstaaten die
gesammelten Informationen zur
Verfügung.
ARTIKEL 26
Der Ausdruck „Ölgesellschaften"
bezeichnet internationale
Gesellschaften, nationale Gesell-
schaften, nicht-integrierte Gesellschaften
und andere Rechtsträger,
die eine bedeutende
Rolle in der internationalen Ölwirtschaft
spielen.
ALLGEMEINER TEIL
ARTIKEL 27
1. Im Rahmen des allgemeinen
Teils des Informationssystems
stellen die Teilnehmerstaaten
dem Sekretariat regelmäßig
Informationen über die
nach Artikel 29 festgelegten
Einzelangaben über folgende
Gegenstände zur Verfügung, die
sich auf die innerhalb ihres
jeweiligen Hoheitsbereichs tätigen
Ölgesellschaften beziehen
(a) Gesellschaftsstruktur;
(b) finanzielle Struktur, einschließlich
Bilanzen, Gewinn-
und Verlustrechnungen
und gezahlter
Steuern;
(c) durchgeführte Investitionen;
(d) Bedingungen von Vereinbarungen
über den Zugang
zu größeren Rohölquellen;
(e) derzeitige Produktionsraten
und voraussichtliche
Veränderungen dieser
Raten;
(f) Zuteilungen verfügbarer
Rohölmengen an Tochtergesellschaften
und andere
Abnehmer (Kriterien und
tatsächliche Abwicklungen);
(g) Vorräte;
(h) Kosten von Rohöl und
Ölerzeugnissen;
(i) Preise, einschließlich der
Verrechnungspreise mit
den Tochtergesellschaften;
(j) sonstige Gegenstände, die
der Verwaltungsrat einstimmig
beschließt.
2. Jeder Teilnehmerstaat ergreift
geeignete Maßnahmen,
um zu gewährleisten, daß alle
innerhalb seines Hoheitsbereichs
tätigen Ölgesellschaften ihm
die Informationen zur Verfügung
stellen, die erforderlich
sind, damit er seine Verpflichtungen
nach Absatz 1 erfüllen
kann, wobei die der Öffentlichkeit
oder den Regierungen bereits
zur Verfügung stehenden
einschlägigen Informationen zu
berücksichtigen sind.
3. Jeder Teilnehmerstaat stellt
Informationen, die keinen besonderen
Rechtsschutz genießen,
je nach den Gegebenheiten auf
Gesellschafts- und/oder Länderbasis
zur Verfügung, und zwar
in einer Weise und in einem
Ausmaß, daß der Wettbewerb
nicht beeinträchtigt und daß
nicht gegen die gesetzlichen
Wettbewerbsvorschriften eines
Teilnehmerstaats verstoßen
wird.
4. Ein Teilnehmerstaat ist
nicht berechtigt, mittels des allgemeinen
Teils Informationen
über die Arbeit einer innerhalb
seines Hoheitsbereichs tätigen
Gesellschaft zu erlangen, die er
nicht durch Anwendung seiner
Gesetze oder durch seihe Einrichtungen
und Gepflogenheiten
von dieser Gesellschaft erlangen
könnte, wenn diese ausschließlich
innerhalb seines Hoheitsbereichs
tätig wäre.
ARTIKEL 28
Informationen, die „keinen
besonderen Rechtsschutz genießen",
sind Informationen,
die nicht Patente, Fabrik- oder
Handelsmarken, wissenschaftliche
oder Fabrikationsverfahren
oder -entwicklungen, Einzelverkäufe,
Steuererklärungen,
Kundenlisten oder geologische
oder geophysikalische Informationen
einschließlich Karten
darstellen oder sich darauf beziehen.
ARTIKEL 29
1. Innerhalb von 60 Tagen
nach dem ersten Tag der vorläufigen
Anwendung dieses
Übereinkommens und gegebenenfalls
danach legt die Ständige
Gruppe für den Ölmarkt
dem Geschäftsführenden Aus-
schuß einen Bericht vor, in. dem
die Einzelangaben im Rahmen
der in Artikel 27 Absatz 1 enthaltenen
Liste von Gegenständen
festgelegt werden, die für
die wirksame Handhabung des
allgemeinen Teils erforderlich
sind, und in dem die Verfahren
für den regelmäßigen Erhalt
solcher Angaben dargelegt werden.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß
überprüft den Bericht
und unterbreitet dem Verwaltungsrat
Vorschlage; dieser faßt
innerhalb von 30 Tagen nach
Vorlage des Berichts an den
Geschäftsführenden Ausschuß
mit Stimmenmehrheit die erforderlichen
Beschlüsse für die
Einrichtung und wirksame
Handhabung des allgemeinen
Teils.
ARTIKEL 30
Bei der Ausarbeitung ihrer
Berichte nach Artikel 29 wird
die Ständige Gruppe für den
Ölmarkt
— die Ölgesellschaften konsultieren,
um sicherzustellen,
daß das System mit
den Tätigkeiten der Industrie
vereinbar ist;
— besondere Probleme und
Fragen aufzeigen, die für
die Teilnehmerstaaten von
Belang sind;
— bestimmte Angaben festlegen,
die für die Losung
dieser Probleme und Fragen
nützlich und notwendig
sind;
— genaue Normen für die
Harmonisierung der erforderlichen
Informationen
aufstellen, um die
Vergleichbarkeit der Angaben
sicherzustellen;
— Verfahren zur Gewährleistung
der Vertraulichkeit
der Informationen
ausarbeiten.
ARTIKEL 31
1. Die Ständige Gruppe für
den Ölmarkt überprüft laufend
die Handhabung des allgemeinen
Teils.
2. Sollten sich die Bedingungen
des internationalen Ölmarkts
ändern, so erstattet die
Ständige Gruppe für den Ölmarkt
dem Geschäftsführenden
Ausschuß Bericht. Der Ausschuß
unterbreitet dem Verwaltungsrat
Vorschläge über geeignete
Änderungen; dieser beschließt
mit Stimmenmehrheit über derartige
Vorschläge.
BESONDERER TEIL
ARTIKEL 32
1. Im Rahmen des besonderen
Teils des Informationssystems
stellen die Teilnehmerstaaten
dem Sekretariat alle Informationen
zur Verfügung, die für
eine wirksame Durchführung
der Notstandsmaßnahmen notwendig
sind.
2. Jeder Teilnehmerstaat ergreift
geeignete Maßnahmen,
um zu gewährleisten, daß alle
innerhalb seines Hoheitsbereichs
tätigen Ölgesellschaften ihm die
Informationen zur Verfügung
stellen, die erforderlich sind,
damit er seine Verpflichtungen
nach Absatz 1 und Artikel 33
erfüllen kann.
3. Auf Grund dieser und anderer
verfügbarer Informationen
wird das Sekretariat die Ölversorgung
und den Ölverbrauch
der Gruppe und jedes
Teilnehmerstaats laufend beobachten.
ARTIKEL 33
Im Rahmen des besonderen
Teils stellen die Teilnehmerstaaten
dem Sekretariat regelmäßig
Informationen über die
nach Artikel 34 festgelegten
Einzelangaben über folgende
Gegenstände zur Verfügung
(a) Ölverbrauch und -versorgung;
(b) Maßnahmen zur Drosselung
der Nachfrage;
(c) Umfang der Notstandsreserven;
(d) Verfügbarkeit und Verwendung
von Beförderungsmitteln;
(e) derzeitiger und vorausgeschätzter
Umfang des
internationalen Angebots
und der internationalen
Nachfrage;
(f) sonstige Gegenstände, die
der Verwaltungsrat einstimmig
beschließt.
ARTIKEL 34
1. Innerhalb von 30 Tagen
nach dem ersten Tag der vorläufigen
Anwendung dieses
Übereinkommens legt die Ständige
Gruppe für Notstandsfragen
dem Geschäftsführenden
Ausschuß einen Bericht vor, in
dem die Einzelangaben im
Rahmen der in Artikel 33 enthaltenen
Liste von Gegenständen
festgelegt werden, die im
Rahmen des besonderen Teils
erforderlich sind, um die wirksame
Durchführung der Notstandsmaßnahmen
sicherzustellen,
und in dem die Verfahren
für den regelmäßigen Erhalt
solcher Angaben dargelegt werden,
einschließlich beschleunigter
Verfahren in Notstandszeiten.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß
überprüft den Bericht und
unterbreitet dem Verwaltungsrat
Vorschläge; dieser faßt
innerhalb von 30 Tagen nach
Vorlage des Berichts an den
Geschäftsführenden Ausschuß
mit Stimmenmehrheit die erforderlichen
Beschlüsse für die
Einrichtung und wirksame
Handhabung des besonderen
Teils.
ARTIKEL 35
Bei der Ausarbeitung ihres
Berichts nach Artikel 34 wird
die Ständige Gruppe für Notstandsfragen
— die Ölgesellschaften konsultieren,
um sicherzustellen,
daß das System mit
den Tätigkeiten der Industrie
vereinbar ist;
— genaue Normen für die
Harmonisierung der erforderlichen
Informationen
aufstellen, um die Vergleichbarkeit
der Angaben
sicherzustellen;
— Verfahren zur Gewährleistung
der Vertraulichkeit
der Informationen
ausarbeiten.
ARTIKEL 36
Die Ständige Gruppe für
Notstandsfragen überprüft laufend
die Handhabung des besonderen
Teils und erstattet
gegebenenfalls dem Geschäftsführenden
Ausschuß Bericht.
Der Ausschuß unterbreitet dem
Verwaltungsrat Vorschläge über
geeignete Änderungen; dieser
beschließt mit Stimmenmehrheit
über derartige Vorschläge.
KAPITEL VI
RAHMEN FÜR KONSULTATIONEN
MIT DEN
ÖLGESELLSCHAFTEN
ARTIKEL 37
1. Die Teilnehmerstaaten richten
innerhalb der Agentur einen
ständigen Rahmen für Konsultationen
ein, innerhalb dessen
ein oder mehrere Teilnehmerstaaten
in angemessener Weise
einzelne Ölgesellschaften über
alle wichtigen Aspekte der Ölwirtschaft
konsultieren sowie
von ihnen Informationen darüber
erbitten können und innerhalb
dessen die Teilnehmerstaaten
auf der Grundlage der Zusammenarbeit
die Ergebnisse
dieser Konsultationen untereinander
weitergeben können.
2. Der Rahmen für Konsultationen
wird unter der Obhut
der Ständigen Gruppe für den
Ölmarkt eingerichtet.
3. Innerhalb von 60 Tagen
nach dem ersten Tag der vorläufigen
Anwendung dieses
Übereinkommens und gegebenenfalls
danach legt die Ständige
Gruppe für den Ölmarkt nach
Konsultation mit den Ölgesellschaften
dem Geschäftsführen-
den Ausschuß einen Bericht über
die Verfahren für diese Konsultationen
vor. Der Geschäftsführende
Ausschuß überprüft
den Bericht und unterbreitet
dem Verwaltungsrat Vorschläge;
dieser beschließt innerhalb von
30. Tagen nach Vorlage des Berichts
an den Geschäftsführenden
Ausschuß mit Stimmenmehrheit
über diese Verfahren.
ARTIKEL 38
1. Die Ständige Gruppe für
den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden
Ausschuß über
die mit einer Ölgesellschaft geführten
Konsultationen innerhalb
von 30 Tagen einen Bericht
vor.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß
prüft den Bericht
und kann dem Verwaltungsrat
Vorschläge über geeignete in
Zusammenarbeit durchzuführende
Maßnahmen unterbreiten;
der Verwaltungsrat beschließt
über diese Vorschläge.
ARTIKEL 39
1. Die Ständige Gruppe für
den Ölmarkt wertet die Ergebnisse
der Konsultationen mit
den Ölgesellschaften und die von
ihnen erhaltenen Informationen
laufend aus.
2. Auf der Grundlage dieser
Auswertungen kann die Ständige
Gruppe die internationale
Öllage und die Lage der Ölwirtschaft
prüfen und beurteilen;
sie erstattet dem Geschäftsführenden
Ausschuß Bericht.
3. Der Geschäftsführende Ausschuß
überprüft diese Berichte
und unterbreitet dem Verwaltungsrat
Vorschläge über geeignete
in Zusammenarbeit
durchzuführende Maßnahmen;
der Verwaltungsrat beschließt
über diese Vorschläge.
ARTIKEL 40
Die Ständige Gruppe für den
Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden
Ausschuß jährlich
einen allgemeinen Bericht vor
über die Wirkungsweise des
Rahmens für die Konsultationen
mit den Ölgesellschaften.
KAPITEL VII
LANGFRISTIGE
ZUSAMMENARBEIT
IM ENERGIEBEREICH
ARTIKEL 41
1. Die Teilnehmerstaaten sind
entschlossen, bei der Deckung
ihres gesamten Energiebedarfs
ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren
längerfristig zu verringern.
2. Zu diesem Zweck werden
die Teilnehmerstaaten nationale
Programme aufstellen und die
Annahme gemeinsamer Programme
fördern, wobei sie gegebenenfalls
bei gleichzeitiger
Abstimmung der nationalen
Zielsetzungen auch Mittel und
Anstrengungen auf den in Artikel
42 aufgeführten Gebieten
gemeinsam einsetzen.
ARTIKEL 42
1. Die Ständige Gruppe für
langfristige Zusammenarbeit
prüft die gemeinsamen Maßnahmen
und erstattet dem Geschäftsführenden
Ausschuß darüber
Bericht. Vor allem werden
folgende Gebiete geprüft
(a) rationelle Energieverwendung,
einschließlich gemeinsamer
Programme für
— den Austausch nationaler
Erfahrungen und
Informationen im Zusammenhang
mit der
rationellen Energieverwendung;
— Methoden zur Verringerung
der Zunahme
des Energieverbrauchs
durch rationelle
Energieverwendung;
(b) Entwicklung alternativer
Energiequellen, wie einheimisches
Öl, Kohle, Erdgas,
Kernenergie und Wasserkraft,
einschließlich gemeinsamer
Programme für
— den Austausch von Informationen
über Fragen
wie Vorkommen,
Angebot und Nachfrage,
Preise und Besteuerung;
— Methoden zur Verringerung
der Zunahme
des Verbrauchs
von eingeführtem Öl
durch die Entwicklung
alternativer Energiequellen;
— konkrete Vorhaben,
einschließlich gemeinsam
finanzierter Vorhaben;
— Kriterien, Qualitätsziele
und Normen für
den Umweltschutz;
(c) Forschung und Entwicklung
im Energiebereich,
einschließlich vorrangig zu
behandelnder gemeinsamer
Programme für
— Kohletechnologie;
— Sonnenenergie;
— Behandlung und Beseitigung
radioaktiver
Abfälle;
— kontrollierte Kernfusion;
— Erzeugung von Wasserstoff
aus Wasser;
— nukleare Sicherheit;
— Nutzung von Abwärme;
— rationelle Energieverwendung;
— Nutzung von kommunalem
und Industriemüll
zum Zweck der
rationellen Energieverwendung;
— Untersuchung des gesamten
Energiesystems
und allgemeine Studien;
(d) Urananreicherung, einschließlich
gemeinsamer
Programme
— zur Überwachung von
Entwicklungen in der
Versorgung mit natürlichem
und angereichertem
Uran;
— zur Erleichterung der
Entwicklung von na-
türlichen Uranvorkommen
und von Anreicherungsdiensten;
— zur Förderung der erforderlichen
Konsultationen
zur Behandlung
internationaler
Fragen, die sich etwa
im Zusammenhang mit
der Ausweitung der
Versorgung mit angereichertem
Uran ergeben;
— zur Vorbereitung der
erforderlichen Sammlung,
Analyse und Verbreitung
von Daten
über die Planung von
Anreicherungsdiensten.
2. Bei der Prüfung der Gebiete
für gemeinsame Maßnahmen
trägt die Ständige Gruppe den
Tätigkeiten, die anderswo
durchgeführt werden, gebührend
Rechnung.
3. Nach Absatz 1 aufgestellte
Programme können gemeinsam
finanziert werden. Diese gemeinsame
Finanzierung kann
nach Artikel 64 Absatz 2 erfolgen.
ARTIKEL 43
1. Der Geschäftsführende Ausschuß
überprüft die Berichte der
Ständigen Gruppe und unterbreitet
dem Verwaltungsrat geeignete
Vorschläge; dieser beschließt
darüber bis zum 1. Juli
1975.
2. Der Verwaltungsrat trägt
den Möglichkeiten einer Zusammenarbeit
in größerem Rahmen
Rechnung.
KAPITEL VIII
BEZIEHUNGEN ZU FÖRDERLÄNDERN
UND ZU
ANDEREN VERBRAUCHERLÄNDERN
ARTIKEL 44
Die Teilnehmerstaaten werden
sich bemühen, Beziehungen
auf der Grundlage der Zusammenarbeit
zu Ölförderländern
und zu anderen Ölverbraucherländern
einschließlich der Entwicklungsländer
zu fördern. Sie
werden laufend die Entwicklungen
im Energiebereich überprüfen,
um Möglichkeiten für
einen konstruktiven Dialog sowie
andere Formen der Zusammenarbeit
mit Förderländern
und mit anderen Verbraucherländern
aufzuzeigen
und um diesen Dialog und diese
Zusammenarbeit zu fördern.
ARTIKEL 45
Zur Erreichung der in Artikel
44 aufgeführten Ziele werden
die Teilnehmerstaaten die
Bedürfnisse und Interessen anderer
Ölverbraucherländer, insbesondere
der Entwicklungsländer,
voll berücksichtigen.
ARTIKEL 46
Im Rahmen des Programms
werden die Teilnehmerstaaten
ihre Meinungen über ihre Beziehungen
zu ölförderländern
austauschen. Zu diesem Zweck
sollen die Teilnehmerstaaten
einander über die von ihnen mit
Förderländern getroffenen gemeinsamen
Maßnahmen unterrichten,
die für die Ziele des
Programms von Belang sind.
ARTIKEL 47
Die Teilnehmerstaaten werden
im Rahmen des Programms
— unter Berücksichtigung
ihrer laufenden Überprüfung
der Entwicklung der
internationalen Energielage
und ihrer Auswirkung
auf die Weltwirtschaft
nach Möglichkeiten
und Methoden der Förderung
eines stabilen internationalen
Ölhandels und
einer gesicherten Ölversorgung
zu vernünftigen
und gerechten Bedingungen
für jeden Teilnehmerstaat
suchen;
— unter Berücksichtigung der
in anderen internationalen
Organisationen aufgenommenen
Arbeiten andere
mögliche Gebiete der Zusammenarbeit
prüfen, einschließlich
der Aussichten
für eine Zusammenarbeit
bei der beschleunigten Industrialisierung
und sozialen
und wirtschaftlichen
Entwicklung in den wichtigsten
Fördergebieten sowie
ihrer Auswirkungen
auf den internationalen
Handel und die internationale
Investitionstätigkeit;
— die Aussichten für eine
Zusammenarbeit mit Ölförderländern
in Energiefragen
von gemeinsamem
Interesse, wie der rationellen
Energieverwendung,
der Entwicklung alternativer
Quellen sowie der
Forschung und Entwicklung,
laufend überprüfen.
ARTIKEL 48
1. Die Ständige Gruppe für
die Beziehungen zu Förderländern
und zu anderen Verbraucherländern
wird die in diesem
Kapitel bezeichneten Angelegenheiten
prüfen und dem Geschäftsführenden
Ausschuß darüber
Bericht erstatten.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß
kann dem Verwaltungsrat
Vorschläge über geeignete gemeinsame
Maßnahmen in bezug
auf diese Angelegenheiten unterbreiten;
der Verwaltungsrat
beschließt über diese Vorschläge.
KAPITEL IX
INSTITUTIONELLE UND
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 49
1. Die Agentur hat folgende
Organe
— einen Verwaltungsrat,
— einen Geschäftsführenden
Ausschuß,
— Ständige Gruppen für
— Notstandsfragen
— den Ölmarkt
— langfristige Zusammenarbeit
— die Beziehungen zu
Förderländern und zu
anderen Verbraucherländern.
2. Der Verwaltungsrat oder
der Geschäftsführende Ausschuß
kann mit Stimmenmehrheit jedes
andere für die Durchführung
des Programms erforderliche
Organ einsetzen.
3. Die Agentur hat ein Sekretariat,
das die in den Absätzen 1
und 2 genannten Organe unterstützt.
VERWALTUNGSRAT
ARTIKEL 50
1. Der Verwaltungsrat besteht
aus einem oder mehreren Ministern
oder deren Delegierten
aus jedem Teilnehmerstaat.
2. Der Verwaltungsrat nimmt
mit Stimmenmehrheit seine Geschäftsordnung
an. Sofern in
der Geschäftsordnung nichts
anderes beschlossen wird, findet
sie auch auf den Geschäftsführenden
Ausschuß und die Ständigen
Gruppen Anwendung.
3. Der Verwaltungsrat wählt
mit Stimmenmehrheit seinen
Vorsitzenden und seine Stellvertretenden
Vorsitzenden.
ARTIKEL 51
1. Der Verwaltungsrat faßt
Beschlüsse und gibt Empfehlungen
ab, die für den reibungslosen
Ablauf des Programms
erforderlich sind.
2. Der Verwaltungsrat überprüft
in regelmäßigen Abständen
die Entwicklung der internationalen
Energielage, einschließlich
der Probleme im Zusammenhang
mit der Ölversorgung
eines oder mehrerer
Teilnehmerstaaten, sowie die
wirtschaftlichen und währungspolitischen
Folgen dieser Ent-
wicklung und trifft geeignete
Maßnahmen. Bei seinen Tätigkeiten
im Zusammenhang mit
den wirtschaftlichen und währungspolitischen
Folgen der Entwicklung
der internationalen
Energielage berücksichtigt der
Verwaltungsrat die Zuständigkeit
und die Tätigkeiten der für
gesamtwirtschaftliche und währungspolitische
Fragen verantwortlichen
internationalen Institutionen.
3. Der Verwaltungsrat kann
mit Stimmenmehrheit jede seiner
Aufgaben auf jedes andere
Organ der Agentur übertragen.
ARTIKEL 52
1. Vorbehaltlich des Artikels 61
Absatz 2 und des Artikels 65
sind die Beschlüsse, die nach diesem
Übereinkommen vom Verwaltungsrat
oder von jedem
anderen Organ auf Grund einer
Aufgabenübertragung durch den
Rat gefaßt werden, für die Teilnehmerstaaten
bindend.
2. Empfehlungen sind nicht
bindend.
GESCHÄFTSFÜHRENDER
AUSSCHUSS
ARTIKEL 53
1. Der Geschäftsführende Ausschuß
besteht aus einem oder
mehreren hohen Vertretern der
Regierung jedes Teilnehmerstaats.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß
erfüllt die ihm in diesem
Übereinkommen zugewiesenen
sowie alle anderen ihm vom
Verwaltungsrat übertragenen
Aufgaben.
3. Der Geschäftsführende Ausschuß
kann jede in den Rahmen
dieses Übereinkommens fallende
Angelegenheit prüfen und gegebenenfalls
dem Verwaltungsrat
dazu Vorschläge unterbreiten.
4. Der Geschäftsführende Ausschuß
tritt zusammen, wenn dies
von einem Teilnehmerstaat verlangt
wird.
5. Der Geschäftsführende Ausschuß
wählt mit Stimmenmehrheit
seinen Vorsitzenden und
seine Stellvertretenden Vorsitzenden.
STÄNDIGE GRUPPEN
ARTIKEL 54
1. Jede Ständige Gruppe besteht
aus einem oder mehreren
Vertretern der Regierung jedes
Teilnehmerstaats.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß
wählt mit Stimmenmehrheit
die Vorsitzenden und die
Stellvertretenden Vorsitzenden
der ständigen Gruppen.
ARTIKEL 55
1. Die Ständige Gruppe für
Notstandsfragen erfüllt die ihr
in den Kapiteln I bis V und in
der Anlage zugewiesenen sowie
alle anderen ihr vom Verwaltungsrat
übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann
jede in den Rahmen der Kapitel
I bis V und der Anlage
fallende Angelegenheit prüfen
und dem Geschäftsführenden
Ausschuß darüber berichten.
3. Die Ständige Gruppe kann
die Ölgesellschaften über jede in
ihren Zuständigkeitsbereich fallende
Angelegenheit konsultieren.
ARTIKEL 56
1. Die Ständige Gruppe für
den Ölmarkt erfüllt die ihr in
den Kapiteln V und VI zugewiesenen
sowie alle anderen ihr
vom Verwaltungsrat übertragenen
Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann
jede in den Rahmen der Kapitel
V und VI fallende Angelegenheit
prüfen und dem Geschäftsführenden
Ausschuß darüber
berichten.
3. Die Ständige Gruppe kann
die Ölgesellschaften über jede in
ihren Zuständigkeitsbereich fallende
Angelegenheit konsultieren.
ARTIKEL 57
1. Die Ständige Gruppe für
langfristige Zusammenarbeit erfüllt
die ihr in Kapitel VII zugewiesenen
sowie alle anderen
ihr vom Verwaltungsrat übertragenen
Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann
jede in den Rahmen des Kapitels
VII fallende Angelegenheit
prüfen und dem Geschäftsführenden
Ausschuß darüber
berichten.
ARTIKEL 58
1. Die Ständige Gruppe für
die Beziehungen zu Förderländern
und zu anderen Verbraucherländern
erfüllt die ihr in
Kapitel VIII zugewiesenen sowie
alle anderen ihr vom Verwaltungsrat
übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann
jede in den Rahmen des Kapitels
VIII fallende Angelegenheit
prüfen und dem Geschäftsführenden
Ausschuß darüber berichten.
3. Die Ständige Gruppe kann
die Ölgesellschaften über jede in
ihren Zuständigkeitsbereich fallende
Angelegenheit konsultieren.
SEKRETARIAT
ARTIKEL 59
1. Das Sekretariat besteht aus
einem Exekutivdirektor und
dem erforderlichen Personal.
2. Der Exekutivdirektor wird
vom Verwaltungsrat ernannt.
3. Bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieses
Übereinkommens sind der Exekutivdirektor
und das Personal
den Organen der Agentur gegenüber
verantwortlich und erstatten
ihnen Bericht.
4. Der Verwaltungsrat faßt
mit Stimmenmehrheit alle für
die Einrichtung und den Betrieb
des Sekretariats erforderlichen
Beschlüsse.
ARTIKEL 60
Das Sekretariat erfüllt die
ihm in diesem Übereinkommen
zugewiesenen sowie alle anderen
ihm vom Verwaltungsrat zugewiesenen
Aufgaben.
ABSTIMMUNG
ARTIKEL 61
1. Der Verwaltungsrat nimmt
Beschlüsse und Empfehlungen,
für die in diesem Übereinkommen
keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift
enthalten
ist, wie folgt an
(a) mit Stimmenmehrheit
— Beschlüsse über die
Durchführung des Programms,
einschließlich
der Beschlüsse zur Anwendung
von Bestimmungen
dieses Übereinkommens,
die den
Teilnehmerstaaten bereits
bestimmte Verpflichtungen
auferlegen;
— Beschlüsse über Verfahrensfragen;
— Empfehlungen;
(b) einstimmig
— alle sonstigen Beschlüsse,
insbesondere
einschließlich der Beschlüsse,
die den Teilnehmerstaaten
neue, in
diesem Obereinkommen
noch nicht festgelegte
Verpflichtungen
auferlegen.
2. Die in Absatz 1 Buchstabe
(b) genannten Beschlüsse
können vorsehen,
(a) daß sie für einen oder
mehrere Teilnehmerstaaten
nicht bindend sind;
(b) daß sie nur unter bestimmten
Bedingungen
bindend sind.
ARTIKEL 62
1. Die Einstimmigkeit erfordert
alle Stimmen der anwesenden
und abstimmenden Teil-
nehmerstaaten. Staaten, die sich
der Stimme enthalten, gelten
nicht als abstimmende Staaten.
2. Ist Stimmenmehrheit oder
eine qualifizierte Mehrheit erforderlich,
so haben die Stimmen
der Teilnehmerstaaten folgendes
Gewicht
3. Die Stimmenmehrheit erfordert
60 Prozent der gesamten
kombinierten Stimmengewichte
und 50 Prozent der abgegebenen
allgemeinen Stimmengewichte.
4. Die qualifizierte Mehrheit
erfordert
(a) 60 Prozent der gesamten
kombinierten Stimmengewichte
und 36 allgemeine
Stimmengewichte
bei
— dem Beschluß nach Artikel
2 Absatz 2 über
die Erhöhung der
Pflicht-Notstandsreserven;
— Beschlüssen nach Artikel
19 Absatz 3, die in
den Artikeln 13 und
14 genannten Notstandsmaßnahmen
nicht in Kraft zu setzen;
— Beschlössen nach Artikel
20 Absatz 3 über
Maßnahmen, die notwendig
sind, um den
Erfordernissen der
Lage gerecht zu werden;
— Beschlüssen nach Artikel
23 Absatz 3, die
in den Artikeln 13 und
14 genannten Notstandsmaßnahmen
aufrechtzuerhalten;
— Beschlüssen nach Artikel
24, die in den Artikeln
13 und 14 genannten
Notstandsmaßnahmen
außer
Kraft zu setzen;
(b) 42 allgemeine Stimmengewichte
bei
— Beschlüssen nach Artikel
19 Absatz 3, die
in Artikel 17 genannten
Notstandsmaßnahmen
nicht in Kraft zu
setzen;
— Beschlüssen nach Artikel
23 Absatz 3, die
in Artikel 17 genannten
Notstandsmaßnahmen
aufrechtzuerhalten;
— Beschlüssen nach Artikel
24, die in Artikel
17 genannten Notstandsmaßnahmen
außer Kraft zu setzen.
5. Der Verwaltungsrat beschließt
einstimmig über die notwendige
Erhöhung, Herabsetzung
und Neuverteilung der In
Absatz 2 bezeichneten Stimmengewichte
sowie über Änderungen
der in den Absätzen 3
und 4 festgelegten Abstimmungserfordernisse
für den Fall,
— daß ein Staat diesem
Übereinkommen nach Artikel
71 beitritt oder
— daß ein Staat nach Artikel
68 Absatz 2 oder Artikel
69 Absatz 2 von diesem
Übereinkommen zurücktritt.
6. Der Verwaltungsrat überprüft
jährlich die Anzahl und
Verteilung der in Absatz 2 festgelegten
Stimmengewichte und
beschließt auf Grund dieser Prüfung
einstimmig, ob diese Stimmengewichte
erhöht oder herabgesetzt
oder aber neu verteilt
werden sollen oder beides, weil
eine Änderung im Anteil eines
Teilnehmerstaats am Gesamtölverbrauch
eingetreten Ist oder
ein anderer Grund vorliegt.
7. Jede Änderung in Absatz 2,
3 oder 4 muß den Grundsätzen
jener Absätze und des Absatzes
6 entsprechen.
BEZIEHUNGEN ZU
ANDEREN RECHTSTRÄGERN
ARTIKEL 63
Zur Erreichung der Ziele des
Programms kann die Agentur
zu Nichtteilnehmerstaaten,
staatlichen oder nichtstaatlichen
internationalen Organisationen,
sonstigen Rechtsträgern und
Einzelpersonen geeignete Beziehungen
herstellen.
FINANZIELLE REGELUNGEN
ARTIKEL 64
1. Die Kosten des Sekretariats
und alle sonstigen allgemeinen
Kosten werden auf alle Teilnehmerstaaten
nach einem Beitragsschlüssel
umgelegt, der nach den
in der Anlage zu der Entschließung
des OECD-Rates
über die Festsetzung des Schlüssels
für die Beiträge der Mitgliedstaaten
zum Haushalt der
Organisation" vom 10. Dezember
1963 dargelegten Grundsätzen
und Vorschriften ausgearbeitet
wird. Nach dem ersten
Jahr der Anwendung dieses
Übereinkommens überprüft der
Verwaltungsrat diesen Beitragsschlüssel
und beschließt einstimmig
über etwaige angemessene
Änderungen nach Artikel 73.
2. Besondere Kosten, die im
Zusammenhang mit den nach
Artikel 65 ausgeübten Sonder-
tätigkeiten entstehen, werden
auf die an diesen Sondertätigkeiten
beteiligten Teilnehmerstaaten
in einem Verhältnis umgelegt,
das einstimmig zwischen
ihnen vereinbart wird.
3. Der Exekutivdirektor legt
dem Verwaltungsrat nach Maßgabe
der von diesem angenommenen
Finanzordnung bis zum
1. Oktober eines jeden Jahres
einen Haushaltsplanentwurf vor,
der den Personalbedarf umfaßt.
Der Verwaltungsrat nimmt den
Haushaltsplan mit Stimmenmehrheit
an.
4. Der Verwaltungsrat faßt
mit Stimmenmehrheit alle sonstigen
notwendigen Beschlüsse
über die Finanzverwaltung der
Agentur.
5. Das Rechnungsjahr beginnt
am 1. Januar und endet am
31. Dezember eines jeden Jahres.
Am Ende jedes Rechnungsjahrs
werden Einnahmen und
Ausgaben der Rechnungsprüfung
unterworfen.
SONDERTÄTIGKEITEN
ARTIKEL 65
1. Zwei oder mehr Teilnehmerstaaten
können beschließen,
im Rahmen dieses Übereinkommens
Sondertätigkeiten auszuüben,
die nicht unter die nach
den Kapiteln I bis V von allen
Teilnehmerstaaten auszuübenden
Tätigkeiten fallen. Teilnehmerstaaten,
die an diesen Sondertätigkeiten
nicht teilzunehmen
wünschen, beteiligen sich
nicht an diesen Beschlüssen und
werden durch sie nicht gebunden.
Teilnehmerstaaten, die
diese Tätigkeiten ausüben, halten
den Verwaltungsrat darüber
auf dem laufenden.
2. Für die Durchführung dieser
Sondertätigkeiten können
die betreffenden Teilnehmerstaaten
andere Abstimmungsverfahren
ab die in den Artikeln
61 und 62 vorgesehenen
vereinbaren.
DURCHFÜHRUNG
DES ÜBEREINKOMMENS
ARTIKEL 66
Jeder Teilnehmerstaat trifft
die erforderlichen Maßnahmen
— einschließlich der erforderlichen
gesetzgeberischen Maßnahmen
— zur Durchführung dieses
Übereinkommens und der
vom Verwaltungsrat gefaßten
Beschlüsse.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 67
1. Jeder Unterzeichnerstaat
notifiziert der Regierung des
Königreichs Belgien bis zum
1. Mai 1975, daß er, nachdem
er seinen verfassungsrechtlichen
Verfahren entsprochen hat, zustimmt,
durch dieses Übereinkommen
gebunden zu sein.
2. Am zehnten Tag nach dem
Tag, an dem mindestens sechs
Staaten, die mindestens 60 Prozent
der in Artikel 62 genannten
kombinierten Stimmengewichte
innehaben, eine Notifikation
der Zustimmung, durch
dieses Übereinkommen gebunden
zu sein, oder ihre Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, tritt
dieses Übereinkommen für diese
Staaten in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat,
der seine Notifikation danach
hinterlegt, tritt dieses
Übereinkommen am zehnten
Tag nach dem Tag der Hinterlegung
in Kraft.
4. Der Verwaltungsrat kann
auf Ersuchen eines Unterzeichnerstaats
mit Stimmenmehrheit
beschließen, die Frist für die
Notifikation für diesen Staat
über den 1. Mai 1975 hinaus
zu verlängern.
ARTIKEL 68
1. Ungeachtet des Artikels 67
wird dieses Übereinkommen
von allen Unterzeichnerstaaten,
soweit dies möglich und mit
ihrer Gesetzebung nicht unver-
einbar ist, vom 18. November
1974 im Anschluß an die erste
Sitzung des Verwaltungsrats an
vorläufig angewendet.
2. Die vorläufige Anwendung
dieses Übereinkommens dauert
an
— bis zum Inkrafttreten des
Übereinkommens für den
betreffenden Staat nach
Artikel 67,
— bis 60 Tage nach Eingang
einer Notifikation bei der
Regierung des Königreichs
Belgien, daß der betreffende
Staat nicht zustimmen
wird, durch das
Übereinkommen gebunden
zu sein, oder
— bis zum Ablauf der in Artikel
67 genannten Frist
für die Notifikation der
Zustimmung durch den betreffenden
Staat.
ARTIKEL 69
1. Dieses Übereinkommen
bleibt vom Tag seines Inkrafttretens
an zehn Jahre und danach
weiterhin in Kraft, sofern
und solange der Verwaltungsrat
nicht mit Stimmenmehrheit die
Beendigung des Übereinkommens
beschließt.
2. Jeder Teilnehmerstaat kann
die Anwendung dieses Übereinkommens
frühestens drei Jahre
nach dem ersten Tag der vorläufigen
Anwendung des Übereinkommens
für sich beenden,
indem er der Regierung des Königreichs
Belgien unter Einhaltung
einer Frist von zwölf Monaten
eine schriftliche Kündigung
übermittelt.
ARTIKEL 70
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt
der Unterzeichnung, der
in Artikel 67 vorgesehenen Notifikation
der Zustimmung, gebunden
zu sein, des Beitritts
oder jederzeit danach durch eine
an die Regierung des Königreichs
Belgien gerichtete Notifikation
erklären, daß dieses
Übereinkommen auf alle oder
einzelne Hoheitsgebiete, für de-
ren internationale Beziehungen
er verantwortlich ist, oder auf
Hoheitsgebiete innerhalb seiner
Grenzen Anwendung findet, für
deren Ölversorgung er rechtlich
verantwortlich ist.
2. Jede nach Absatz 1 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin genannte
Hoheitsgebiet nach Artikel 69
Absatz 2 zurückgenommen werden.
ARTIKEL 71
1. Dieses Übereinkommen
steht für jedes Mitglied der Organbation
für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
zum Beitritt offen, das in
der Lage und bereit ist, den Erfordernissen
des Programms gerecht
zu werden. Der Verwaltungsrat
beschließt mit Stimmenmehrheit
über jeden Antrag
auf Beitritt.
2. Dieses Übereinkommen tritt
für jeden Staat, dessen Antrag
auf Beitritt stattgegeben wurde,
am zehnten Tag nach Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde bei
der Regierung des Königreichs
Belgien oder am Tag des Inkrafttretens
des Übereinkommens
nach Artikel 67 Absatz 2
in Kraft, je nachdem, welches
der spätere Zeitpunkt ist.
3. Bis zum 1. Mai 1975 kann
der Beitritt vorläufig unter den
in Artikel 68 dargelegten Bedingungen
erfolgen.
ARTIKEL 72
1. Dieses Obereinkommen
steht für die Europäischen Gemeinschaften
zum Beitritt offen.
2. Dieses Übereinkommen behindert
nicht die weitere Durchführung
der Verträge zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaften.
ARTIKEL 73
Der Verwaltungsrat kann dieses
Übereinkommen jederzeit
einstimmig ändern. Die Änderung
tritt in einer Weise in
Kraft, die der Verwaltungsrat
einstimmig festlegt, wobei er
dafür Sorge trägt, daß die Teilnehmerstaaten
ihren verfassungsrechtlichen
Verfahren entsprechen
können.
ARTIKEL 74
Dieses Übereinkommen unterliegt
nach dem 1. Mai 1980
einer allgemeinen Überprüfung.
ARTIKEL 75
Die Regierung des Königreichs
Belgien notifiziert allen
Teilnehmerstaaten die Hinterlegung
jeder in Artikel 67 vorgesehenen
Notifikation der Zustimmung,
gebunden zu sein,
und jeder Beitrittsurkunde, das
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
oder jede Änderung
desselben, jede Kündigung des
Übereinkommens und den Eingang
jeder sonstigen Erklärung
oder Notifikation.
ARTIKEL 76
Die Urschrift dieses Obereinkommens,
dessen deutscher, englischer
und französischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich
ist, wird bei der Regierung des
Königreichs Belgien hinterlegt;
diese übermittelt jedem anderen
Teilnehmerstaat eine beglaubigte
Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 18. November 1974.
ANLAGE
NOTSTANDSRESERVEN
ARTIKEL 1
1. Die gesamten Ölvorräte
werden nach den OECD- und
EWG-Definitionen gemessen,
die wie folgt revidiert werden
A. Vorräte, die einbezogen
werden
Rohöl, Haupterzeugnisse
und Halbfertigfabrikate,
gelagert
— in Raffinerietanks
— In Umschlaglagern für
nicht abgefülltes Öl
— in Tanklagern an
Rohrleitungen
— in Leichtern
— in Küstentankschiffen
— in im Hafen liegenden
Öltankschiffen
— in Bunkern für Binnenschiffe
— als Tankbodenbestand
— in Betriebsvorräten
— von Großverbrauchern
auf Grund gesetzlicher
Vorschriften oder anderweitig
unter staatlicher
Kontrolle.
B. Vorräte, die nicht einbezogen
werden
(a) noch nicht gefördertes
Rohöl
(b) Rohöl, Haupterzeugnisse
und Halbfertigfabrikate,
gelagert
— in Rohrleitungen
— in Schienentankwagen
— in Tanklastwagen
— in Bunkern für Seeschiffe
— bei Tankstellen
und im Einzelhandel
— von sonstigen Verbrauchern
— in Tankschiffen auf
See
— als militärische
Vorräte.
2. Der Teil der Ölvorräte, der
auf die Pflicht-Notstandsreserven
eines jeden Teilnehmerstaats
angerechnet werden kann,
entspricht seinen gesamten Ölvorräten
auf Grund der obigen
Definition abzüglich derjenigen
Vorräte, die nach technischer
Feststellung selbst im ernstesten
Notstand absolut nicht verfügbar
sind. Die Ständige Gruppe
für Notstandsfragen prüft dieses
Konzept und berichtet über Kriterien
zur Messung absolut nicht
verfügbarer Vorräte.
3. Bis zur Beschlußfassung in
dieser Angelegenheit zieht jeder
Teilnehmerstaat bei der Messung
seiner Notstandsreserven
10 Prozent von seinen Gesamtvorräten
ab.
4. Die Ständige Gruppe für
Notstandsfragen prüft und berichtet
dem Geschäftsführenden
Ausschuß über
(a) die Modalitäten der Einbeziehung
von Naphtha,
das nicht als Motoren-
und Flugbenzin verwendet
wird, in den Verbrauch,
nach dem die Vorräte gemessen
werden;
(b) die Möglichkeit der Schaffung
gemeinsamer Vorschriften
für die Behandlung
von Bunkerbeständen
für die Seeschiffahrt
im Notstand und der Einbeziehung
dieser Bunkerbestände
in den Verbrauch,
nach dem die Vorräte gemessen
werden;
(c) die Möglichkeit der Schaffung
gemeinsamer Vorschriften
für die Drosselung
der Nachfrage bei
Bunkerbeständen für Flugzwecke;
(d) die Möglichkeit, einen
Teil der im Zeitpunkt der
Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen
auf See
befindlichen Ölmenge auf
die Pflicht-Notstandsreserven
anzurechnen;
(e) die Möglichkeit, durch
Einsparungen im Verteilungssystem
die in einem
Notstand verfügbaren
Vorräte zu vergrößern.
ARTIKEL 2
1. Als Kapazität der Umstellung
auf andere Energieträger
wird der normale Ölverbrauch
bezeichnet, der im Notstand
durch andere Energieträger ersetzt
werden kann, unter der
Voraussetzung, daß diese Kapazität
im Notstand staatlicher
Kontrolle unterliegt, innerhalb
eines Monats in Betrieb genommen
werden kann und daß
sichere Vorräte an alternativen
Energieträgern verwendungsfähig
zur Verfügung stehen.
2. Der Vorrat an alternativen
Energieträgern wird in Öleinheiten
ausgedrückt.
3. Die Vorräte an alternativen
Energieträgern, die für Zwecke
der Umstellung auf andere
Energieträger bereitgehalten
werden, können auf die Pflicht-
Notstandsreserven angerechnet
werden, soweit sie während des
Selbstversorgungszeitraums verwendet
werden können.
4. Die bereitgehaltene zusätzliche
Produktion eines alternativen
Energieträgers, die für
Zwecke der Umstellung auf andere
Energieträger bestimmt ist,
wird vorbehaltlich des Artikels 4
dieser Anlage auf die Pflicht-
Notstandsreserven auf derselben
Grundlage angerechnet wie die
bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.
5. Die Ständige Gruppe für
Notstandsfragen prüft und berichtet
dem Geschäftsführenden
Ausschuß über
(a) die Angemessenheit der in
Absatz 1 genannten Frist
von einem Monat,
(b) die Berechnungsbasis für
die Kapazität der Umstellung
auf andere Energieträger
auf der Grundlage
der Vorräte an alternativen
Energieträgern
vorbehaltlich des Absatzes
3.
ARTIKEL 3
Ein Teilnehmerstaat kann die
in einem anderen Staat unterhaltenen
Ölvorräte auf seine
Pflicht-Notstandsreserven anrechnen,
sofern die Regierung
dieses anderen Staates mit der
Regierung des Teilnehmerstaats
ein Abkommen geschlossen hat,
daß sie die Beförderung dieser
Vorräte in den Teilnehmerstaat
in einem Notstand nicht behindern
wird.
ARTIKEL 4
1. Als bereitgehaltene zusätzliche
Ölförderung wird die potentielle
Ölförderung eines
Teilnehmerstaats bezeichnet, die
über die normale Ölförderung
innerhalb seines Hoheitsbereichs
hinausgeht und die
— staatlicher Kontrolle unterliegt
und
— im Notstand innerhalb
des Selbstversorgungszeitraums
in Betrieb genommen
werden kann.
2. Die Ständige Gruppe für
Notstandsfragen prüft und berichtet
dem Geschäftsführenden
Ausschuß über
(a) die Konzeption und
Methoden zur Messung
der in Absatz 1 genannten
bereitgehaltenen zusätzlichen
Ölförderung,
(b) die Angemessenheit des
„Selbstversorgungszeitraums"
als Frist,
(c) die Frage, ob eine bestimmte
Menge der bereitgehaltenen
zusätzlichen
Ölförderung für die
Zwecke der Selbstversorgung
im Notstand wertvoller
ist als die gleiche
Menge an Ölvorräten,
den Umfang einer möglichen
Anrechnung der
bereitgehaltenen zusätzlichen
Ölförderung und
die Methode ihrer Berechnung.
ARTIKEL 5
Die einem Teilnehmerstaat
innerhalb des Hoheitsbereichs
eines anderen Staates zur Verfügung
stehende bereitgehaltene
zusätzliche Ölförderung kann
vorbehaltlich des Artikels 4 dieser
Anlage auf seine Pflicht-Notstandsreserven
auf derselben
Grundlage angerechnet werden
wie die innerhalb des eigenen
Hoheitsbereichs bereitgehaltene
zusätzliche Ölförderung, sofern
die Regierung dieses anderen
Staates mit der Regierung des
Teilnehmerstaats ein Abkommen
geschlossen hat, daß sie die
Lieferung von Öl aus dieser bereitgehaltenen
zusätzlichen Kapazität
in den Teilnehmerstaat
in einem Notstand nicht behindern
wird.
ARTIKEL 6
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen
prüft und berichtet
dem Geschäftsführenden Ausschuß
über die Möglichkeit der
Anrechnung von langfristigen
Investitionen, die zur Verringerung
der Abhängigkeit eines
Teilnehmerstaats von Öleinfuhren
führen, auf die in Artikel
2 Absatz 2 des Übereinkommens
vorgesehenen Pflicht-
Notstandsreserven des Teilnehmerstaats.
ARTIKEL 7
1. Die Ständige Gruppe für
Notstandsfragen prüft und berichtet
dem Geschäftsführenden
Ausschuß über den in Artikel 2
Absatz 1 des Übereinkommens
vorgesehenen Bezugszeitraum,
wobei sie insbesondere Faktoren
wie Wachstum, jahreszeitliche
Verbrauchsschwankungen und
konjunkturelle Änderungen berücksichtigt.
2. Beschlüsse des Verwaltungsrats
zur Änderung der Definition
des in Absatz 1 genannten
Bezugszeitraums bedürfen der
Einstimmigkeit.
ARTIKEL 8
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen
prüft und berichtet
dem Geschäftsführenden Ausschuß
über alle Elemente der
Kapitel I bis IV des Obereinkommens,
um mögliche mathematische
und statistische Anomalien
zu beseitigen.
ARTIKEL 9
Die Berichte der Ständigen
Gruppe für Notstandsfragen
über die in dieser Anlage genannten
Angelegenheiten werden
dem Geschäftsführenden
Ausschuß bis zum 1. April 1975
vorgelegt. Der Geschäftsführende
Ausschuß unterbreitet
dem Verwaltungsrat gegebenenfalls
Vorschläge; dieser beschließt
darüber bis zum 1. Juli 1975
mit Stimmenmehrheit, sofern
nicht Artikel 7 Absatz 2 dieser
Anlage etwas anderes bestimmt.
Das Inkrafttreten des Vertragswerkes wird gesondert kundgemacht.