317. Bundesgesetz: Grundsätze für die Organisation und den Wirkungsbereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulbeiräte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Für die Gesetzgebung der Länder in den Angelegenheiten
der Organisation und des Wirkungskreises
von Beiräten, die an der Vollziehung
der Länder auf dem Gebiete des land-
und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens
mitwirken (land- und forstwirtschaftliche
Schulbeiräte), werden gemäß Art. 14 a Abs. 4
lit. d des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt
§ 1. Durch Landesgesetz ist nach Maßgabe der
in diesem Bundesgesetz festgelegten Grundsätze
bei jedem Amt der Landesregierung für die in
die Vollziehungszuständigkeit des Landes fallenden
Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen
Schulwesens ein Beirat einzurichten.
§ 2. Der Beirat ist in den durch Landesgesetz
zu bestimmenden Angelegenheiten der Vollziehung
des Landes auf dem Gebiet des land- und
forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens
zu hören.
§ 3. (1) Für die Zusammensetzung des Beirates
gelten folgende Grundsätze
1. Vorsitzender ist das Mitglied der Landesregierung,
in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten
des land- und forstwirtschaftlichen
Schulwesens fallen.
2. Von den weiteren stimmberechtigten Mitgliedern
des Beirates sind zu entsenden
a) ein Viertel von der Landesregierung
unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis
der politischen Parteien im Landtag;
b) die Hälfte von den gesetzlichen beruflichen
Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet. Das Zahlenverhältnis
der von den Dienstgebern und
Dienstnehmern zu entsendenden Mitglieder
hat dem zahlenmäßigen Stärkeverhältnis
der beiden Berufsgruppen zueinander
mit der Maßgabe zu entsprechen,
daß die Vertretung der Dienstnehmer
jedenfalls zur Entsendung eines
Vertreters berechtigt ist;
c) ein Viertel von Lehrern an land- und
forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
im Lande, die in geheimer
schriftlicher Wahl zu wählen sind.
3. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
sind nach Maßgabe der
landesgesetzlichen Vorschriften berechtigt,
in den Beirat Mitglieder mit beratender
Stimme zu entsenden. Die Zahl dieser Mitglieder
ist durch Landesgesetz festzulegen.
(2) Besteht in einem Land keine gesetzliche
berufliche Vertretung der Dienstnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft, so hat die Landesgesetzgebung
zu bestimmen, wer zur Entsendung
von Vertretern der Dienstnehmer berechtigt ist.
§ 4. Die Ausführungsgesetze der Länder sind
innerhalb von drei Jahren nach Kundmachung
dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Artikel II
§ 5. Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 ist Her
Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.