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317_1975 AT

317. Bundesgesetz: Grundsätze für die Organisation und den Wirkungsbereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulbeiräte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Bundesgesetz: Grundsätze für die Organisation und den Wirkungsbereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulbeiräte

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Für die Gesetzgebung der Länder in den Angelegenheiten

der Organisation und des Wirkungskreises

von Beiräten, die an der Vollziehung

der Länder auf dem Gebiete des land-

und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens

mitwirken (land- und forstwirtschaftliche

Schulbeiräte), werden gemäß Art. 14 a Abs. 4

lit. d des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt

§ 1. Durch Landesgesetz ist nach Maßgabe der

in diesem Bundesgesetz festgelegten Grundsätze

bei jedem Amt der Landesregierung für die in

die Vollziehungszuständigkeit des Landes fallenden

Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen

Schulwesens ein Beirat einzurichten.

§ 2. Der Beirat ist in den durch Landesgesetz

zu bestimmenden Angelegenheiten der Vollziehung

des Landes auf dem Gebiet des land- und

forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens

zu hören.

§ 3. (1) Für die Zusammensetzung des Beirates

gelten folgende Grundsätze

1. Vorsitzender ist das Mitglied der Landesregierung,

in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten

des land- und forstwirtschaftlichen

Schulwesens fallen.

2. Von den weiteren stimmberechtigten Mitgliedern

des Beirates sind zu entsenden

a) ein Viertel von der Landesregierung

unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis

der politischen Parteien im Landtag;

b) die Hälfte von den gesetzlichen beruflichen

Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem

Gebiet. Das Zahlenverhältnis

der von den Dienstgebern und

Dienstnehmern zu entsendenden Mitglieder

hat dem zahlenmäßigen Stärkeverhältnis

der beiden Berufsgruppen zueinander

mit der Maßgabe zu entsprechen,

daß die Vertretung der Dienstnehmer

jedenfalls zur Entsendung eines

Vertreters berechtigt ist;

c) ein Viertel von Lehrern an land- und

forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

im Lande, die in geheimer

schriftlicher Wahl zu wählen sind.

3. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften

sind nach Maßgabe der

landesgesetzlichen Vorschriften berechtigt,

in den Beirat Mitglieder mit beratender

Stimme zu entsenden. Die Zahl dieser Mitglieder

ist durch Landesgesetz festzulegen.

(2) Besteht in einem Land keine gesetzliche

berufliche Vertretung der Dienstnehmer in der

Land- und Forstwirtschaft, so hat die Landesgesetzgebung

zu bestimmen, wer zur Entsendung

von Vertretern der Dienstnehmer berechtigt ist.

§ 4. Die Ausführungsgesetze der Länder sind

innerhalb von drei Jahren nach Kundmachung

dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Artikel II

§ 5. Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 ist Her

Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

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