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317_1974 AT

317. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinden Tannheim, Zöblen und Schattwald

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinden Tannheim, Zöblen und Schattwald

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundestraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 199

Tannheimer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Tannheim, Zöblen und Schattwald wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 17,960 (alt) von der bestehenden Trasse ab,

umfährt in gestreckter Linienführung unter teilweiser

Verwendung der bestehenden Trasse die

Ortschaft Zöblen im Süden sowie die Ortschaft

Schattwald im Norden und bindet bei km 21,088

(alt) wieder in die bestehende Bundesstraße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Tannheim, Zöblen und

Schattwald aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 :2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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