317. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinden Tannheim, Zöblen und Schattwald
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundestraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 199
Tannheimer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Tannheim, Zöblen und Schattwald wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 17,960 (alt) von der bestehenden Trasse ab,
umfährt in gestreckter Linienführung unter teilweiser
Verwendung der bestehenden Trasse die
Ortschaft Zöblen im Süden sowie die Ortschaft
Schattwald im Norden und bindet bei km 21,088
(alt) wieder in die bestehende Bundesstraße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Tannheim, Zöblen und
Schattwald aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 :2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.