317. Bundesgesetz: 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 277/1972, wird wie folgt geändert
1. Die Abs. 5 bis 7 des § 6 erhalten folgende
Fassung
„(5) Bei Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
werden, ist im dienstlichen Verkehr an
Stelle ihres Amtstitels der ihnen gemäß § 8 des
Wehrgesetzes zukommende militärische Dienstgrad
anzuwenden.
(6) Als militärische Dienstgrade kommen für
die im Abs. 5 angeführten Beamten in Betracht
1. in der Verwendungsgruppe E oder D: Korporal,
Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister,
Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister;
2. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter,
Vizeleutnant.
(7) Werden die im Abs. 5 genannten Beamten
nicht als Unteroffiziere des Truppendienstes verwendet,
so ist dem jeweiligen Dienstgrad der
Zusatz ,des technischen Dienstes' beizufügen."
2. Dem § 8 wird angefügt
„(6) In den Prüfungsvorschriften kann bestimmt
werden, daß die Prüfung bestimmter
Gegenstände zu entfallen hat, wenn der Kandidat
eine in diesem Gesetz oder in seinen Anlagen
vorgesehene Dienstprüfung in den gleichen Gegenständen
abgelegt hat und die bereits abgelegte
Prüfung nicht für Beamte einer niedrigeren
Verwendungsgruppe vorgesehen ist."
3. Der § 10 erhält folgende Fassung
„§ 10. Wenn es aus fachlichen und organisatorischen
Gründen zweckmäßig ist, können durch
Verordnung Ausbildungslehrgänge für einzelne
oder mehrere Dienstprüfungen oder für Teile
einzelner oder mehrerer Dienstprüfungen vorgesehen
werden. In diesen Verordnungen sind die
Einrichtung, der Aufbau, die Leitung und die
Durchführung eines Ausbildungslehrganges, die
Zulassung zu diesem, das vorzeitige Ausscheiden
aus dem Ausbildungslehrgang, die Gegenstände
und die Dauer der Ausbildung näher zu regeln
und jene Dienstprüfungen oder Teile von Dienstprüfungen
zu bezeichnen, für die der Besuch
des Ausbildungslehrganges Zulassungserfordernis
ist."
4. Dem § 13 Abs. 5 wird angefügt
„Steht zu Beginn einer Funktionsperiode noch
nicht fest, daß im örtlichen Wirkungsbereich
einer Prüfungskommission tatsächlich Prüfungen
anfallen werden, so kann von einer Bestellung
des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der
übrigen Mitglieder abgesehen werden; tritt
danach dennoch ein Bedarf auf, so ist eine Prüfungskommission
auf die Dauer von fünf Jahren zu
bestellen."
5. Nach § 16 wird eingefügt
„§ 16 a. In den Fällen, in denen der Prüfung
ein Ausbildungslehrgang vorangeht, kann in der
Prüfungsvorschrift vorgesehen werden, daß die
Prüfung in Form von Teilprüfungen nach bestimmten
Abschnitten des Ausbildungslehrganges
abzulegen ist."
6. Der § 18 erhält folgende Fassung
„§ 18. (1) Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes sind bei Ausbildungslehrgängen
und Prüfungen, die den Wirkungsbereich
1. nur eines Bundesministers betreffen, von
diesem im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
2. mehrerer Bundesminister betreffen, vom Bundeskanzler
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministern,
3. aller Bundes minister betreffen, von der Bundesregierung
zu erlassen.
(2) Soweit Ausbildungslehrgänge und Prüfungen
nur für Verwendungen im Bereich der
Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates in
Betracht kommen, sind die betreffenden Verordnungen
vom Präsidenten des Nationalrates
zu erlassen."
7. Der Abs. 1 des § 22 erhält folgende Fassung
„(1) Die Verleihung des Dienstpostens eines
anderen Dienstzweiges, einer höheren Dienstklasse,
einer höheren Standesgruppe oder einer
höheren Dienststufe erfolgt durch Ernennung."
8. Der § 26 d erhält folgende Fassung
„Anstellungserfordernisse
§ 26 d. (1) Gemeinsames Anstellungserfordernis
für die Dienstzweige der Verwendungsgruppe
P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den §§ 26 e und
26 f oder aus der Handwerker-Dienstzweigeordnung
nichts anderes ergibt, die Erlernung
eines der Verwendung des Beamten entsprechenden
Lehrberufes.
(2) Die Erlernung eines Lehrberufes ist durch
das Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung
(Lehrlingsprüfung), das Zeugnis über die Facharbeiterprüfung,
das Gesellenprüfungszeugnis
oder das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
einer Unterrichtsanstalt, der nach den gewerberechtlichen
Vorschriften die Lehrabschlußprüfung
ersetzt, nachzuweisen. In Lehrberufen, in denen
keines der angeführten Zeugnisse erworben
werden kann, ist der Nachweis durch den Lehrbrief
zu erbringen. Dieser Nachweis ist ohne
Einschränkung zulässig, wenn der Lehrbrief
vor dem 11. April 1939 in einem Industriebetrieb
erworben wurde.
(3) Das Anstellungserfordernis des Abs. 1
gilt auch dann als erfüllt, wenn der Beamte
vor dem 13. März 1938 ein einschlägiges Lehrverhältnis
in der Industrie eingegangen ist und
von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
ordnungsgemäß zum Gehilfen freigesprochen
wurde."
9. Dem § 45 a wird angefügt
„(3) Berufsoffizieren, die einer Einheit im
Sinne des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Entsendung österreichischer Einheiten
zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ansuchen
internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/
1965, angehören und in einer Funktion verwendet
werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes
nach der internationalen Übung die
Führung eines höheren Amtstitels erfordert,
kann für die Dauer dieser Verwendung der im
jeweiligen Dienstzweig der Heeresdienstzweigeordnung
vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel
verliehen werden. Soweit in der Heeresdienstzweigeordnung
oder im Gehaltsgesetz 1956
Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter
Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im ersten
Satz angeführten Berufsoffizieren von jenem
Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund
ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland zugekommen
wäre."
Artikel II
Die Dienstzweigeordnung der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I
des Gehaltsüberleitungsgesetzes, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970,
BGBl. Nr. 243) wird wie folgt geändert
1. Der dritte Abs. der Anstellungserfordernisse
zum Dienstzweig 5 „Dienst der Ärzte bei Ämtern
und Anstalten" erhält folgende Fassung
„Für die Definitivstellung überdies
1. bei Ärzten der Arbeitsinspektion: die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung für den höheren
Arbeitsinspektionsdienst nach einjähriger Verwendung
im Dienstzweig,
2. bei den übrigen Ärzten, soweit sie nicht an
Krankenanstalten verwendet werden: die erfolgreiche
Ablegung der Physikatsprüfung."
2. Die Anmerkung 3) zum Dienstzweig 6
„Höherer auswärtiger Dienst" erhält folgende
Fassung:"
3) Dem Beamten kann für die Dauer der
Verwendung als Generalsekretär für Auswärtige
Angelegenheiten, als Leiter einer Sektion im
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten,
als Chef des Kabinetts des Bundesministers
für Auswärtige Angelegenheiten, als Chef
des Protokolls oder als Leiter des Völkerrechtsbüros
der Amtstitel ,außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter' verliehen werden,
welcher an Stelle des bisherigen Amtstitels zu
führen ist."
3. Der erste Abs. der Anstellungserfordernisse
zum Dienstzweig 9 „Höherer Dienst der Berufsberatung"
erhält folgende Fassung
„Der Abschluß der Studien der Psychologie
oder der Pädagogik gemäß Abschnitt II Abs. 2
oder das Doktorat der Philosophie gemäß
Abschnitt II Abs. 3 Z. 5 mit dem Hauptfach
Psychologie oder Pädagogik oder bei erbrachtem
Nachweis der Inskription von Vorlesungen und
der positiven Beurteilung der Teilnahme an
Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes durch
wenigstens vier Semester auf dem Gebiet der
Psychologie, die Vollendung eines sonstigen
Studiums an einer philosophischen Fakultät, der
Abschluß der theologischen Studien, der medizinischen
Studien, der rechtswissenschaftlichen
Studien, der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studien, der technischen Studien oder der
Studien an der Hochschule für Welthandel."
4. Der zweite Abs. der Anstellungserfordernisse
zum Dienstzweig 11 „Höherer Bibliotheksdienst"
erhält folgende Fassung
„Für die Definitivstellung überdies
1. im Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für
den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken und
2. im Dienst an Volksbibliotheken die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung für den höheren
Bibliotheksdienst an Volksbibliotheken.
An Stelle des schriftlichen Teiles der Prüfung
für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken kann in der Prüfungsvorschrift
wahlweise auch eine Hausarbeit vorgesehen
werden. In der Prüfungsvorschrift kann
auch bestimmt werden, daß der Prüfungssenat
eine vorgelegte wissenschaftliche Veröffentlichung
des Beamten als erfolgreiche Ablegung
der schriftlichen Prüfung oder eines bestimmten
Teiles derselben werten kann."
5. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig
16 „Höherer forsttechnischer Dienst"
erhalten folgende Fassung
„Der Abschluß der forstwirtschaftlichen Studien.
Bei der Wildbach- und Lawinenverbauung
überdies der Nachweis der erfolgreichen Ablegung
der Einzelprüfung
1. für Absolventen des Staatsprüfungsstudiums
aus: Wildbach- und Lawinenverbauung II
einschließlich Konstruktionsübungen,
Hydraulik und Gewässerkunde, Wasserbau
(Flußbau) und Stahlbetonbau I;
2. für Absolventen des Diplomstudiums aus
Wildbach- und Lawinenverbauung einschließlich
Übungen nach der Studienordnung für den Studienzweig
,Wildbach- und Lawinenverbauung'.", Hydraulik I nach der Studienordnung für den Studienzweig
,Wildbach- und Lawinenverbauung'.", Gewässerkunde
einschließlich Übungen nach der Studienordnung für den Studienzweig
,Wildbach- und Lawinenverbauung'.", Wasserwirtschaft
und allgemeiner Wasserbau nach der Studienordnung für den Studienzweig
,Wildbach- und Lawinenverbauung'.", Baubetriebslehre,
Alpschutz, Seilbahn- und Seilkranbau einschließlich
Übungen.
Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche
Ablegung der Staatsprüfung für den
höheren Forstdienst.
6. Der Dienstzweig 17 „Höherer Dienst in Justizanstalten" erhält folgende Fassung
7. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig
20 „Höherer Ministerialdienst und höherer
Verwaltungsdienst beim Rechnungshof, Verfassungsgerichtshof
und Verwaltungsgerichtshof"
erhalten folgende Fassung
„Der Abschluß der Hochschulstudien im
Sinne des Abschnittes II; überdies die Zurücklegung
einer Dienstzeit von wenigstens fünf
Jahren in einem Dienst bei einer inländischen
Gebietskörperschaft, für den die Vollendung
der Studien vorgeschrieben ist, sowie die erfolgreiche
Ablegung der für Beamte in dieser Verwendung
vorgeschriebenen Prüfung (Fachprüfung,
Autorisationsprüfung). Ist für Beamte in
dieser Verwendung keine Prüfung vorgeschrieben,
so ist eine Prüfung über die im § 8 Abs. 2
lit. a angeführten Gegenstände und über das
Verwaltungsverfahrensrecht abzulegen.
Beim Rechnungshof überdies die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung für den gehobenen
Rechnungsdienst."
8. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig
22 „Höherer Dienst der Parlamentsstenographen"
erhalten folgende Fassung
„Der Abschluß eines Hochschulstudiums im
Sinne des Abschnittes II und die Kenntnis der
Stenographie in dem für die Parlamentsstenographen
erforderlichen Ausmaß."
9. Der Dienstzweig 24 „Rechtskundiger Dienst in der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates"
erhält folgende Fassung
13. Die Anmerkung 1) zum Dienstzweig 36
„Höherer technischer Dienst beim Hauptmünzamt
und bei den Behörden des Punzierungswesens"
erhält folgende Fassung:"
1) Diese Amtstitel sind für Dienstposten des
Hauptmünzamtes vorgesehen."
14. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig
37 „Höherer technischer Dienst im Bereich
der Post- und Telegraphenverwaltung" erhalten
folgende Fassung
„Der Abschluß der technischen Studien, der
Studien der Architektur oder der naturwissenschaftlichen
Studien einer der Verwendung im
Dienstzweig entsprechenden Studienrichtung.
Für die Definitivstellung überdies
1. bei Verwendung im Hochbaudienst die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung für den
höheren technischen Dienst oder der Prüfung
für den Bundesbaudienst und nach erfolgreicher
Ablegung einer der genannten Prüfungen
die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung
für höhere Dienste im Bereich der
Post- und Telegraphenverwaltung.
2. bei sonstiger Verwendung die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung für den höheren technischen
Dienst im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung."
15. Die Spalten „Dienstklasse" und „Amtstitel" des Dienstzweiges 41 „Höherer Dienst an den
Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung, an den land- und forstwirtschaftlichen Lehr-
und Versuchsanstalten, an den veterinär-medizinischen Bundesanstalten, an wasserbaulichen
Versuchsanstalten, am Agrarwissenschaftlichen Institut, an physikalisch-technischen, chemischen
oder sonstigen Laboratorien, bei der Verwaltung der Bundesgärten und bei der Tiergartenverwaltung
Schönbrunn" und die Anmerkungen zu diesem Dienstzweig erhalten folgende Fassung
16. Der Dienstzweig 42 „Höherer Verwaltungsdienst im Postsparkassenamt" erhält folgende Fassung
17. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig
43 „Höherer Verwaltungsdienst im Bereich
der Post- und Telegraphenverwaltung" erhalten
folgende Fassung
„Der Abschluß der rechtswissenschaftlichen
Studien.
Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung für den höheren
Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung."
18. Der letzte Absatz der Anstellungserfordernisse
zum Dienstzweig 45 „Höherer Wirtschaftsdienst"
erhält folgende Fassung
„Im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
ferner nach erfolgreicher Ablegung der
Prüfung für den höheren Wirtschaftsdienst die
erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung für
höhere Dienste im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung."
19. Im Dienstzweig 46 „Wissenschaftlicher
Dienst" wird nach dem Amtstitel „Wirklicher
Hofrat" das Anmerkungszeichen „2)" angefügt;
die Anmerkung 1) zu diesem Dienstzweig erhält
folgende Fassung
„1) Diese Amtstitel sind für Beamte des höheren
Auslandskulturdienstes vorgesehen."
20. Der letzte Absatz der Anstellungserfordernisse
zum Dienstzweig 46 erhält folgende Fassung
„Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst in dem der Verwendung des
Beamten entsprechenden Bereich. Für die schriftliche
Prüfung kann in den Prüfungsvorschriften
auch eine Hausarbeit vorgeschrieben werden.
In der Prüfungsvorschrift kann auch bestimmt
werden, daß der Prüfungssenat eine vorgelegte
wissenschaftliche Veröffentlichung des Beamten
als erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Prüfung
oder eines bestimmten Teiles derselben werten
kann."
21. Die Anmerkung Diese Amtstitel sind für Beamte im gehobenen
bergbehördlichen Inspektionsdienst vorgesehen." zum Dienstzweig 48
„Gehobener Arbeitsinspektionsdienst und bergbehördlicher
Inspektionsdienst" erhält folgende
Fassung:"
22. Der Dienstzweig 50 „Gehobener Bau- und Erhaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung"
erhält folgende Fassung
23. Den Anstellungserfordernissen zum Dienstzweig
54 „Gehobener Dienst bei Gericht" wird
folgender Absatz angefügt
„Im Falle der Ernennung eines Beamten auf
einen Dienstposten dieses Dienstzweiges ersetzen
die erfolgreich abgelegte Allgemeine Kanzleiprüfung
oder die erfolgreich abgelegte Prüfung
für den mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung
die erfolgreiche Ablegung der Gerichtskanzleiprüfung."
24. Die Anmerkung 1) zum Dienstzweig 56 „Gehobener Dienst der Heeresverwaltung" entfällt;
die Spalten „Dienstklasse" und „Amtstitel" erhalten folgende Fassung
25. Die Anmerkung 1) zum Dienstzweig 57
„Gehobener landwirtschaftlicher Dienst" erhält
folgende Fassung
„1) Diese Amtstitel sind für Beamte der
Bundeskellereiinspektion vorgesehen."
26. Die Spalten „Dienstklasse" und „Amtstitel" und die Anmerkung des Dienstzweiges 60
„Gehobener Dienst an Museen, Sammlungen, wissenschaftlichen Anstalten, am Bundesdenkmalamt
und an Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung" erhalten folgende
Fassung
27. Der Dienstzweig 62 „Gehobener Dienst im Postsparkassenamt" erhält folgende Fassung
28. Der Dienstzweig 63 „Gehobener Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung"
erhält folgende Fassung
29. Der Dienstzweig 64 „Gehobener Rechnungsdienst" erhält folgende Fassung
30. Der Dienstzweig 69 „Gehobener technischer Dienst" erhält folgende Fassung
31. Der Dienstzweig 70 „Gehobener Verwaltungsdienst" erhält folgende Fassung
32. Die Anmerkung zum Dienstzweig 71
„Gehobener Zolldienst" erhält folgende Fassung:"
1) Zolldirektoren, die mit der Funktion eines
Zentralzollinspektors betraut werden, kann der
Amtstitel ,Zentralzollinspektor' verliehen werden,
der an Stelle des bisherigen Amtstitels zu
führen ist."
33. Die Anmerkung 1) zum Dienstzweig 73
„Arbeitsinspektionsdienst und bergbehördlicher
Inspektionsdienst" erhält folgende Fassung:"
34. Der Dienstzweig 74 „Fachlicher Bau- und Erhaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung"
erhält folgende Fassung
35. Die Anmerkung zum Dienstzweig 75 „Bereiter der Spanischen Reitschule" entfällt
die Spalten „Dienstklasse" und „Amtstitel" erhalten folgende Fassung
36. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig
77 „Fachdienst an Bibliotheken" erhalten
folgende Fassung
„Überdies
1. im Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für
den Fachdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken
und
2. im Dienst an Volksbibliotheken die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung für den Fachdienst
an Volksbibliotheken."
37. Der Dienstzweig 80 „Garage- und Werkmeister im Postautodienst" erhält folgende Fassung
38. Im ersten Abs. lit b der Anstellungserfordernisse
zum Dienstzweig 82 „Fachdienst bei
Gericht" wird das Wort „Vollstreckungsfachprüfung"
durch das Wort „Gerichtsvollzieherfachprüfung"
ersetzt.
39. Den Anstellungserfordernissen zum Dienstzweig
82 wird folgender Absatz angefügt
„Im Falle der Ernennung eines Beamten auf
einen Dienstposten dieses Dienstzweiges ersetzen
die erfolgreich abgelegte Allgemeine Kanzleiprüfung
oder die erfolgreich abgelegte Prüfung
für den mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung
die erfolgreiche Ablegung der Gerichtskanzleiprüfung."
40. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig
83 „Fachdienst in der Heeresverwaltung"
erhalten folgende Fassung
„Die im Abschnitt I vorgeschriebene Verwendung
wird durch eine mindestens vierjährige
Verwendung als zeitverpflichteter Soldat ersetzt.
Überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
für den Fachdienst in der Heeresverwaltung."
41. Die Überschrift zum Dienstzweig 89
„Maschinenfachdienst im Bereich der Post-
und Telegraphenverwaltung" erhält folgende
Fassung
„89. Posttechnischer Fachdienst"
42. Im letzten Absatz der Anstellungserfordernisse
zum Dienstzweig 89 werden die Worte
„Prüfung aus dem Maschinenfachdienst" durch
die Worte „Prüfung für den posttechnischen Fachdienst"
ersetzt.
43. Im Titel des Dienstzweiges 93 „Fachdienst
im Postsparkassenamt" und in den Anstellungserfordernissen
zu diesem Dienstzweig wird vor
dem Wort „Postsparkassenamt" das Wort „Österreichischen"
eingefügt.
44. An die Stelle der lit. c und d des dritten
Absatzes der Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig
99 „Technischer Fachdienst" treten folgende
Bestimmungen
„c) für Bedienstete der Schwachstromabteilungen
des Bundesbaudienstes gelten die
Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig
,Fernmeldetechnischer Fachdienst'
sinngemäß;
d) von Bediensteten im Bereich der Bau-
und Gebäudeaufsicht sind von der im
Abschnitt I vorgeschriebenen vierjährigen
Verwendung mindestens zwei Jahre in
einer Tätigkeit zurückzulegen, die der
Verwendung im Dienstzweig ,Bau- und
Gebäudeaufsichtsdienst' entspricht;
e) im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung wird die im Abschnitt I
vorgeschriebene Verwendung durch eine
mindestens vierjährige Verwendung als
zeitverpflichteter Soldat ersetzt."
45. Der Dienstzweig 100 „Fachlicher Verkehrsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung"
erhält folgende Fassung
46. Der Dienstzweig 101 „Verwaltungsfachdienst und Rechnungsfachdienst" erhält folgende
Fassung
47. Die Überschrift zum Dienstzweig 105
„Mittlerer Bau- und Erhaltungsdienst im Bereich
der Post- und Telegraphenverwaltung" erhält
folgende Fassung
„105. Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst"
48. Die Z. 2 der Anstellungserfordernisse zum
Dienstzweig 105 erhält folgende Fassung
„2. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
für den mittleren fernmeldetechnischen
Dienst. In der Prüfungsvorschrift für
diese Dienstprüfung ist abweichend vom
§ 14 Abs. 1 die erstmalige Ablegung vor
einem Einzelprüfer vorzusehen; eine
Wiederholung der Prüfung hat jedoch vor
einer dem § 14 entsprechenden Kommission
zu erfolgen."
49. Die Anmerkung zum Dienstzweig 108
„Fachlicher Hilfsdienst höherer Art" erhält
folgende Fassung
„1) Diese Amtstitel sind für eine Verwendung
als Schulwart vorgesehen."
50. Im Titel des Dienstzweiges 111 „Mittlerer
Dienst im Postsparkassenamt" und in den
Anstellungserfordernissen zu diesem Dienstzweig
wird vor dem Wort „Postsparkassenamt" das
Wort „Österreichischen" eingefügt.
51. Der Dienstzweig 117 „Mittlerer Verkehrsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung"
erhält folgende Fassung
52. Der Dienstzweig 118 „Mittlerer Verwaltungsdienst und Kanzleidienst" erhält folgende
Fassung
53. Die Anmerkung zum Dienstzweig 120
„Mittlerer Wirtschaftsdienst und Gestütsdienst"
erhält folgende Fassung:"
1) Diese Amtstitel sind für eine Verwendung
im Gestütsdienst vorgesehen."
54. Der Dienstzweig 122 „Allgemeiner Hilfsdienst" erhält folgende Fassung
55. Die Überschrift zum Dienstzweig 123
„Bau- und Erhaltungshilfsdienst im Bereich der
Post- und Telegraphenverwaltung" erhält folgende
Fassung
„123. Fernmeldetechnischer Hilfsdienst"
56. Die Überschrift zum Dienstzweig 124
„Verkehrshilfsdienst im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung" erhält folgende Fassung
„124. Post- und Fernmeldehilfsdienst"
Artikel III
Die Handwerker-Dienstzweigeordnung (Anlage
zu Abschnitt I a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 16/1967) wird wie folgt geändert
1. Im Dienstzweig 6 „Facharbeiter als Vorarbeiter"
wird das Wort „Gewerbe" durch das
Wort „Lehrberuf" ersetzt.
2. Der Dienstzweig 7 „Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen"
erhält folgende Fassung
„7. Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen
Anstellungserfordernisse
1. Die Erlernung eines der folgenden Lehrberufe
(Gewerbe)
a) Gas- und Wasserleitungsinstallateur,
b) Gasinstallateur,
c) Wasserleitungsinstallateur,
d) Kupferschmied,
e) Mechaniker,
f) Schlosser,
g) Spengler,
2. überdies die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung
und
3. Verwendung als verantwortlicher Kesselhausleiter."
3. Die lit. a der Anstellungserfordernisse zum
Dienstzweig 16 „Angelernte Arbeiter in qualifizierter
Verwendung" erhält folgende Fassung
„a) Fähigkeit, auf Teilgebieten die Arbeit von
in den Dienstzweig 8 einzureihenden Facharbeitern
durchzuführen, und Verwendung
in erheblichem Umfang auf diesen Gebieten
oder als Vorarbeiter oder".
Artikel IV
Die Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage
zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 235/1967 und 279/1971) wird wie
folgt geändert
1. Im Dienstzweig 4 „Leitende Beamte im
Justizwachdienst und Dienst der Jugenderzieher
an Justizanstalten" wird der erste Satz der
Anmerkung „Die in Klammern angeführten
Amtstitel gelten für Beamte des Dienstes der
Jugenderzieher an Justizanstalten." durch folgende
Bestimmung ersetzt
„Die in Klammern angeführten Amtstitel sind
für Beamte des Dienstes der Jugenderzieher an
Justizanstalten vorgesehen."
2. Die Anmerkung zum Dienstzweig 10
„Dienstführende Beamte der Justizwache und
Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten"
erhält folgende Fassung
„Für Beamte des Dienstes der Jugenderzieher
an Justizanstalten ist an Stelle der obigen Amtstitel
der Amtstitel ,Obererzieher' vorgesehen."
3. Die Anmerkung zum Dienstzweig 17
„Eingeteilte Beamte der Justizwache und Dienst
der Jugenderzieher an Justizanstalten" erhält
folgende Fassung
„Für Beamte des Dienstes der Jugenderzieher
an Justizanstalten ist an Stelle der obigen Amtstitel
der Amtstitel ,Erzieher' vorgesehen."
Artikel V
Die Heeres-Dienstzweigeordnung (Anlage zu
Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 235/
1967, 28/1969 und 167/1972) wird wie folgt
geändert
1. Die Anmerkung „1)" des Dienstzweiges 1
„Offiziere des Generalstabsdienstes" erhält folgende
Fassung
„1) Den Sektionsleitern des Bundesministeriums für
Landesverteidigung, dem Generaltruppeninspektor,
dem Armeekommandanten, dem Stellvertreter des
Armeekommandanten, dem Chef des Stabes des
Armeekommandos, den Befehlshabern der Gruppen
(Korpskommandanten), dem Kommandanten der
Landesverteidigungsakademie und dem Kommandanten
der Theresianischen Militärakademie kann für die
Dauer dieser Verwendung der Amtstitel «Generalmajor»
verliehen werden."
2. Die Spalten „Dienstklasse" und „Amtstitel" des Dienstzweiges 2 „Offiziere des Intendanzdienstes"
und die Anmerkung zu diesem Dienstzweig erhalten folgende Fassung
3. Der Dienstzweig 3 „Offiziere des militärmedizinischen Dienstes" erhält folgende Fassung
4. Die Anmerkung 1) zum Dienstzweig 4
„Offiziere des Militärseelsorgedienstes" erhält
folgende Fassung
„1) Der in Klammern angeführte Amtstitel ist
für evangelische Militärseelsorger vorgesehen."
5. Der erste Satz der Anstellungserfordernisse
zum Dienstzweig 5 „Offiziere des höheren
militärtechnischen Dienstes" erhält folgende
Fassung
„Die Vollendung der Hochschulstudien einer
technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung
an einer wissenschaftlichen Hochschule
und die Ableistung des im Wehrgesetz vorgeschriebenen
Grundwehrdienstes."
6. Die Anmerkung 1) zum Dienstzweig 5
entfällt.
7. Der Dienstzweig 10 „Unteroffiziere des Truppendienstes" erhält folgende Fassung
8. Der Dienstzweig 12 „Chargen" erhält folgende Fassung
9. Der Dienstzweig 13 „Soldaten ohne Chargengrad (Wehrmänner)" erhält folgende Fassung
Artikel VI
Der bisherige Artikel VI der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)". Diesem Abs. 1 wird angefügt
„(2) Hinsichtlich der Durchführung der Dienstprüfungen
gelten für diesen Personenkreis die
für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften
sinngemäß mit der Abweichung, daß im allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung der Gegenstand
,Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten
' durch den Gegenstand ,Rechte und Pflichten
der Bediensteten jener Gebietskörperschaft, der
der Prüfungswerber angehört' und der Gegenstand
,die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten'
durch den Gegenstand ,die wichtigsten Bestimmungen
über die Rechte und Pflichten der
Bediensteten jener Gebietskörperschaft, der der
Prüfungswerber angehört' ersetzt werden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Bediensteten
sind zu Ausbildungslehrgängen zuzulassen, wenn
sie die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
erfüllen und der Besuch dieses Ausbildungslehrganges
nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften
eine Voraussetzung für die Zulassung
zu jener Dienstprüfung bildet, deren Ablegung
nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften
mit Rücksicht auf ihre Verwendung
für sie in Betracht kommt."
Artikel VH
(1) Dem Titel des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 167/1972 ist anzufügen: „(1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1972)".
(2) Dem Titel des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 277/1972 ist anzufügen: „(2. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1972)".
Artikel VIII
Beamte, die auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes
oder einer seiner Anlagen in der
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Fassung berechtigt waren, einen anderen
Amtstitel zu führen, als er ihnen nach diesem
Bundesgesetz zukommt, sind berechtigt, diesen
Amtstitel an Stelle des neuen Amtstitels weiterhin
zu führen.
Artikel IX
(1) Die Anstellungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse
für die Dienstzweige 11, 37, 42,
43, 45, 50, 62 bis 64, 69, 70, 74, 77, 80, 83, 89,
93, 100, 105, 111 und 117 der Dienstzweigeordnung
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
(Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
gelten auch dann als erfüllt,
wenn der Bedienstete die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Anstellungserfordernisse
bzw. Definitivstellungserfordernisse
des betreffenden Dienstzweiges bis zum
31. Juli 1975 erfüllt.
(2) Beamte der Dienstzweige 37 und 43 der
Dienstzweigeordnung der Allgemeinen Verwaltung
(Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes),
die das Definitivstellungserfordernis,
nicht jedoch das Erfordernis für die
Erlangung eines Dienstpostens von der Dienstklasse
V aufwärts nach den vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen
erfüllt haben, haben vor Ernennung auf einen
Dienstposten von der Dienstklasse V aufwärts
die Prüfung für den höheren technischen Dienst
im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
bzw. die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst
im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
erfolgreich abzulegen. In den Prü-
fungsvorschriften für die Prüfung für den höheren
technischen Dienst im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung und die Prüfung für
den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der
Post- und Telegraphenverwaltung kann bestimmt
werden, daß eine Prüfung jener Gegenstände
ganz oder teilweise zu entfallen hat, die bereits
bei der für die Definitivstellung im Dienstzweig
vorgesehenen Prüfung geprüft wurden.
Artikel X
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich des Präsidenten
des Nationalrates bzw. eines Bundesministers
betreffen, der Präsident des Nationalrates bzw.
jeder Bundesminister insoweit betraut, als sie
oberste Behörde sind.