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317. Bundesgesetz: 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Bundesgesetz: 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 277/1972, wird wie folgt geändert

1. Die Abs. 5 bis 7 des § 6 erhalten folgende

Fassung

„(5) Bei Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

werden, ist im dienstlichen Verkehr an

Stelle ihres Amtstitels der ihnen gemäß § 8 des

Wehrgesetzes zukommende militärische Dienstgrad

anzuwenden.

(6) Als militärische Dienstgrade kommen für

die im Abs. 5 angeführten Beamten in Betracht

1. in der Verwendungsgruppe E oder D: Korporal,

Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister,

Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister;

2. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter,

Vizeleutnant.

(7) Werden die im Abs. 5 genannten Beamten

nicht als Unteroffiziere des Truppendienstes verwendet,

so ist dem jeweiligen Dienstgrad der

Zusatz ,des technischen Dienstes' beizufügen."

2. Dem § 8 wird angefügt

„(6) In den Prüfungsvorschriften kann bestimmt

werden, daß die Prüfung bestimmter

Gegenstände zu entfallen hat, wenn der Kandidat

eine in diesem Gesetz oder in seinen Anlagen

vorgesehene Dienstprüfung in den gleichen Gegenständen

abgelegt hat und die bereits abgelegte

Prüfung nicht für Beamte einer niedrigeren

Verwendungsgruppe vorgesehen ist."

3. Der § 10 erhält folgende Fassung

„§ 10. Wenn es aus fachlichen und organisatorischen

Gründen zweckmäßig ist, können durch

Verordnung Ausbildungslehrgänge für einzelne

oder mehrere Dienstprüfungen oder für Teile

einzelner oder mehrerer Dienstprüfungen vorgesehen

werden. In diesen Verordnungen sind die

Einrichtung, der Aufbau, die Leitung und die

Durchführung eines Ausbildungslehrganges, die

Zulassung zu diesem, das vorzeitige Ausscheiden

aus dem Ausbildungslehrgang, die Gegenstände

und die Dauer der Ausbildung näher zu regeln

und jene Dienstprüfungen oder Teile von Dienstprüfungen

zu bezeichnen, für die der Besuch

des Ausbildungslehrganges Zulassungserfordernis

ist."

4. Dem § 13 Abs. 5 wird angefügt

„Steht zu Beginn einer Funktionsperiode noch

nicht fest, daß im örtlichen Wirkungsbereich

einer Prüfungskommission tatsächlich Prüfungen

anfallen werden, so kann von einer Bestellung

des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der

übrigen Mitglieder abgesehen werden; tritt

danach dennoch ein Bedarf auf, so ist eine Prüfungskommission

auf die Dauer von fünf Jahren zu

bestellen."

5. Nach § 16 wird eingefügt

„§ 16 a. In den Fällen, in denen der Prüfung

ein Ausbildungslehrgang vorangeht, kann in der

Prüfungsvorschrift vorgesehen werden, daß die

Prüfung in Form von Teilprüfungen nach bestimmten

Abschnitten des Ausbildungslehrganges

abzulegen ist."

6. Der § 18 erhält folgende Fassung

„§ 18. (1) Verordnungen auf Grund dieses

Bundesgesetzes sind bei Ausbildungslehrgängen

und Prüfungen, die den Wirkungsbereich

1. nur eines Bundesministers betreffen, von

diesem im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

2. mehrerer Bundesminister betreffen, vom Bundeskanzler

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministern,

3. aller Bundes minister betreffen, von der Bundesregierung

zu erlassen.

(2) Soweit Ausbildungslehrgänge und Prüfungen

nur für Verwendungen im Bereich der

Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates in

Betracht kommen, sind die betreffenden Verordnungen

vom Präsidenten des Nationalrates

zu erlassen."

7. Der Abs. 1 des § 22 erhält folgende Fassung

„(1) Die Verleihung des Dienstpostens eines

anderen Dienstzweiges, einer höheren Dienstklasse,

einer höheren Standesgruppe oder einer

höheren Dienststufe erfolgt durch Ernennung."

8. Der § 26 d erhält folgende Fassung

„Anstellungserfordernisse

§ 26 d. (1) Gemeinsames Anstellungserfordernis

für die Dienstzweige der Verwendungsgruppe

P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den §§ 26 e und

26 f oder aus der Handwerker-Dienstzweigeordnung

nichts anderes ergibt, die Erlernung

eines der Verwendung des Beamten entsprechenden

Lehrberufes.

(2) Die Erlernung eines Lehrberufes ist durch

das Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung

(Lehrlingsprüfung), das Zeugnis über die Facharbeiterprüfung,

das Gesellenprüfungszeugnis

oder das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

einer Unterrichtsanstalt, der nach den gewerberechtlichen

Vorschriften die Lehrabschlußprüfung

ersetzt, nachzuweisen. In Lehrberufen, in denen

keines der angeführten Zeugnisse erworben

werden kann, ist der Nachweis durch den Lehrbrief

zu erbringen. Dieser Nachweis ist ohne

Einschränkung zulässig, wenn der Lehrbrief

vor dem 11. April 1939 in einem Industriebetrieb

erworben wurde.

(3) Das Anstellungserfordernis des Abs. 1

gilt auch dann als erfüllt, wenn der Beamte

vor dem 13. März 1938 ein einschlägiges Lehrverhältnis

in der Industrie eingegangen ist und

von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

ordnungsgemäß zum Gehilfen freigesprochen

wurde."

9. Dem § 45 a wird angefügt

„(3) Berufsoffizieren, die einer Einheit im

Sinne des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

über die Entsendung österreichischer Einheiten

zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ansuchen

internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/

1965, angehören und in einer Funktion verwendet

werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes

nach der internationalen Übung die

Führung eines höheren Amtstitels erfordert,

kann für die Dauer dieser Verwendung der im

jeweiligen Dienstzweig der Heeresdienstzweigeordnung

vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel

verliehen werden. Soweit in der Heeresdienstzweigeordnung

oder im Gehaltsgesetz 1956

Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter

Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im ersten

Satz angeführten Berufsoffizieren von jenem

Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund

ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland zugekommen

wäre."

Artikel II

Die Dienstzweigeordnung der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970,

BGBl. Nr. 243) wird wie folgt geändert

1. Der dritte Abs. der Anstellungserfordernisse

zum Dienstzweig 5 „Dienst der Ärzte bei Ämtern

und Anstalten" erhält folgende Fassung

„Für die Definitivstellung überdies

1. bei Ärzten der Arbeitsinspektion: die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung für den höheren

Arbeitsinspektionsdienst nach einjähriger Verwendung

im Dienstzweig,

2. bei den übrigen Ärzten, soweit sie nicht an

Krankenanstalten verwendet werden: die erfolgreiche

Ablegung der Physikatsprüfung."

2. Die Anmerkung 3) zum Dienstzweig 6

„Höherer auswärtiger Dienst" erhält folgende

Fassung:"

3) Dem Beamten kann für die Dauer der

Verwendung als Generalsekretär für Auswärtige

Angelegenheiten, als Leiter einer Sektion im

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten,

als Chef des Kabinetts des Bundesministers

für Auswärtige Angelegenheiten, als Chef

des Protokolls oder als Leiter des Völkerrechtsbüros

der Amtstitel ,außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter' verliehen werden,

welcher an Stelle des bisherigen Amtstitels zu

führen ist."

3. Der erste Abs. der Anstellungserfordernisse

zum Dienstzweig 9 „Höherer Dienst der Berufsberatung"

erhält folgende Fassung

„Der Abschluß der Studien der Psychologie

oder der Pädagogik gemäß Abschnitt II Abs. 2

oder das Doktorat der Philosophie gemäß

Abschnitt II Abs. 3 Z. 5 mit dem Hauptfach

Psychologie oder Pädagogik oder bei erbrachtem

Nachweis der Inskription von Vorlesungen und

der positiven Beurteilung der Teilnahme an

Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes durch

wenigstens vier Semester auf dem Gebiet der

Psychologie, die Vollendung eines sonstigen

Studiums an einer philosophischen Fakultät, der

Abschluß der theologischen Studien, der medizinischen

Studien, der rechtswissenschaftlichen

Studien, der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studien, der technischen Studien oder der

Studien an der Hochschule für Welthandel."

4. Der zweite Abs. der Anstellungserfordernisse

zum Dienstzweig 11 „Höherer Bibliotheksdienst"

erhält folgende Fassung

„Für die Definitivstellung überdies

1. im Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für

den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen

Bibliotheken und

2. im Dienst an Volksbibliotheken die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung für den höheren

Bibliotheksdienst an Volksbibliotheken.

An Stelle des schriftlichen Teiles der Prüfung

für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen

Bibliotheken kann in der Prüfungsvorschrift

wahlweise auch eine Hausarbeit vorgesehen

werden. In der Prüfungsvorschrift kann

auch bestimmt werden, daß der Prüfungssenat

eine vorgelegte wissenschaftliche Veröffentlichung

des Beamten als erfolgreiche Ablegung

der schriftlichen Prüfung oder eines bestimmten

Teiles derselben werten kann."

5. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig

16 „Höherer forsttechnischer Dienst"

erhalten folgende Fassung

„Der Abschluß der forstwirtschaftlichen Studien.

Bei der Wildbach- und Lawinenverbauung

überdies der Nachweis der erfolgreichen Ablegung

der Einzelprüfung

1. für Absolventen des Staatsprüfungsstudiums

aus: Wildbach- und Lawinenverbauung II

einschließlich Konstruktionsübungen,

Hydraulik und Gewässerkunde, Wasserbau

(Flußbau) und Stahlbetonbau I;

2. für Absolventen des Diplomstudiums aus

Wildbach- und Lawinenverbauung einschließlich

Übungen nach der Studienordnung für den Studienzweig

,Wildbach- und Lawinenverbauung'.", Hydraulik I nach der Studienordnung für den Studienzweig

,Wildbach- und Lawinenverbauung'.", Gewässerkunde

einschließlich Übungen nach der Studienordnung für den Studienzweig

,Wildbach- und Lawinenverbauung'.", Wasserwirtschaft

und allgemeiner Wasserbau nach der Studienordnung für den Studienzweig

,Wildbach- und Lawinenverbauung'.", Baubetriebslehre,

Alpschutz, Seilbahn- und Seilkranbau einschließlich

Übungen.

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche

Ablegung der Staatsprüfung für den

höheren Forstdienst.

6. Der Dienstzweig 17 „Höherer Dienst in Justizanstalten" erhält folgende Fassung

7. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig

20 „Höherer Ministerialdienst und höherer

Verwaltungsdienst beim Rechnungshof, Verfassungsgerichtshof

und Verwaltungsgerichtshof"

erhalten folgende Fassung

„Der Abschluß der Hochschulstudien im

Sinne des Abschnittes II; überdies die Zurücklegung

einer Dienstzeit von wenigstens fünf

Jahren in einem Dienst bei einer inländischen

Gebietskörperschaft, für den die Vollendung

der Studien vorgeschrieben ist, sowie die erfolgreiche

Ablegung der für Beamte in dieser Verwendung

vorgeschriebenen Prüfung (Fachprüfung,

Autorisationsprüfung). Ist für Beamte in

dieser Verwendung keine Prüfung vorgeschrieben,

so ist eine Prüfung über die im § 8 Abs. 2

lit. a angeführten Gegenstände und über das

Verwaltungsverfahrensrecht abzulegen.

Beim Rechnungshof überdies die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung für den gehobenen

Rechnungsdienst."

8. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig

22 „Höherer Dienst der Parlamentsstenographen"

erhalten folgende Fassung

„Der Abschluß eines Hochschulstudiums im

Sinne des Abschnittes II und die Kenntnis der

Stenographie in dem für die Parlamentsstenographen

erforderlichen Ausmaß."

9. Der Dienstzweig 24 „Rechtskundiger Dienst in der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates"

erhält folgende Fassung

13. Die Anmerkung 1) zum Dienstzweig 36

„Höherer technischer Dienst beim Hauptmünzamt

und bei den Behörden des Punzierungswesens"

erhält folgende Fassung:"

1) Diese Amtstitel sind für Dienstposten des

Hauptmünzamtes vorgesehen."

14. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig

37 „Höherer technischer Dienst im Bereich

der Post- und Telegraphenverwaltung" erhalten

folgende Fassung

„Der Abschluß der technischen Studien, der

Studien der Architektur oder der naturwissenschaftlichen

Studien einer der Verwendung im

Dienstzweig entsprechenden Studienrichtung.

Für die Definitivstellung überdies

1. bei Verwendung im Hochbaudienst die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung für den

höheren technischen Dienst oder der Prüfung

für den Bundesbaudienst und nach erfolgreicher

Ablegung einer der genannten Prüfungen

die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung

für höhere Dienste im Bereich der

Post- und Telegraphenverwaltung.

2. bei sonstiger Verwendung die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung für den höheren technischen

Dienst im Bereich der Post- und

Telegraphenverwaltung."

15. Die Spalten „Dienstklasse" und „Amtstitel" des Dienstzweiges 41 „Höherer Dienst an den

Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung, an den land- und forstwirtschaftlichen Lehr-

und Versuchsanstalten, an den veterinär-medizinischen Bundesanstalten, an wasserbaulichen

Versuchsanstalten, am Agrarwissenschaftlichen Institut, an physikalisch-technischen, chemischen

oder sonstigen Laboratorien, bei der Verwaltung der Bundesgärten und bei der Tiergartenverwaltung

Schönbrunn" und die Anmerkungen zu diesem Dienstzweig erhalten folgende Fassung

16. Der Dienstzweig 42 „Höherer Verwaltungsdienst im Postsparkassenamt" erhält folgende Fassung

17. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig

43 „Höherer Verwaltungsdienst im Bereich

der Post- und Telegraphenverwaltung" erhalten

folgende Fassung

„Der Abschluß der rechtswissenschaftlichen

Studien.

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung für den höheren

Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und

Telegraphenverwaltung."

18. Der letzte Absatz der Anstellungserfordernisse

zum Dienstzweig 45 „Höherer Wirtschaftsdienst"

erhält folgende Fassung

„Im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

ferner nach erfolgreicher Ablegung der

Prüfung für den höheren Wirtschaftsdienst die

erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung für

höhere Dienste im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung."

19. Im Dienstzweig 46 „Wissenschaftlicher

Dienst" wird nach dem Amtstitel „Wirklicher

Hofrat" das Anmerkungszeichen „2)" angefügt;

die Anmerkung 1) zu diesem Dienstzweig erhält

folgende Fassung

„1) Diese Amtstitel sind für Beamte des höheren

Auslandskulturdienstes vorgesehen."

20. Der letzte Absatz der Anstellungserfordernisse

zum Dienstzweig 46 erhält folgende Fassung

„Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst in dem der Verwendung des

Beamten entsprechenden Bereich. Für die schriftliche

Prüfung kann in den Prüfungsvorschriften

auch eine Hausarbeit vorgeschrieben werden.

In der Prüfungsvorschrift kann auch bestimmt

werden, daß der Prüfungssenat eine vorgelegte

wissenschaftliche Veröffentlichung des Beamten

als erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Prüfung

oder eines bestimmten Teiles derselben werten

kann."

21. Die Anmerkung Diese Amtstitel sind für Beamte im gehobenen

bergbehördlichen Inspektionsdienst vorgesehen." zum Dienstzweig 48

„Gehobener Arbeitsinspektionsdienst und bergbehördlicher

Inspektionsdienst" erhält folgende

Fassung:"

22. Der Dienstzweig 50 „Gehobener Bau- und Erhaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung"

erhält folgende Fassung

23. Den Anstellungserfordernissen zum Dienstzweig

54 „Gehobener Dienst bei Gericht" wird

folgender Absatz angefügt

„Im Falle der Ernennung eines Beamten auf

einen Dienstposten dieses Dienstzweiges ersetzen

die erfolgreich abgelegte Allgemeine Kanzleiprüfung

oder die erfolgreich abgelegte Prüfung

für den mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

die erfolgreiche Ablegung der Gerichtskanzleiprüfung."

24. Die Anmerkung 1) zum Dienstzweig 56 „Gehobener Dienst der Heeresverwaltung" entfällt;

die Spalten „Dienstklasse" und „Amtstitel" erhalten folgende Fassung

25. Die Anmerkung 1) zum Dienstzweig 57

„Gehobener landwirtschaftlicher Dienst" erhält

folgende Fassung

„1) Diese Amtstitel sind für Beamte der

Bundeskellereiinspektion vorgesehen."

26. Die Spalten „Dienstklasse" und „Amtstitel" und die Anmerkung des Dienstzweiges 60

„Gehobener Dienst an Museen, Sammlungen, wissenschaftlichen Anstalten, am Bundesdenkmalamt

und an Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung" erhalten folgende

Fassung

27. Der Dienstzweig 62 „Gehobener Dienst im Postsparkassenamt" erhält folgende Fassung

28. Der Dienstzweig 63 „Gehobener Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung"

erhält folgende Fassung

29. Der Dienstzweig 64 „Gehobener Rechnungsdienst" erhält folgende Fassung

30. Der Dienstzweig 69 „Gehobener technischer Dienst" erhält folgende Fassung

31. Der Dienstzweig 70 „Gehobener Verwaltungsdienst" erhält folgende Fassung

32. Die Anmerkung zum Dienstzweig 71

„Gehobener Zolldienst" erhält folgende Fassung:"

1) Zolldirektoren, die mit der Funktion eines

Zentralzollinspektors betraut werden, kann der

Amtstitel ,Zentralzollinspektor' verliehen werden,

der an Stelle des bisherigen Amtstitels zu

führen ist."

33. Die Anmerkung 1) zum Dienstzweig 73

„Arbeitsinspektionsdienst und bergbehördlicher

Inspektionsdienst" erhält folgende Fassung:"

34. Der Dienstzweig 74 „Fachlicher Bau- und Erhaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung"

erhält folgende Fassung

35. Die Anmerkung zum Dienstzweig 75 „Bereiter der Spanischen Reitschule" entfällt

die Spalten „Dienstklasse" und „Amtstitel" erhalten folgende Fassung

36. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig

77 „Fachdienst an Bibliotheken" erhalten

folgende Fassung

„Überdies

1. im Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für

den Fachdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken

und

2. im Dienst an Volksbibliotheken die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung für den Fachdienst

an Volksbibliotheken."

37. Der Dienstzweig 80 „Garage- und Werkmeister im Postautodienst" erhält folgende Fassung

38. Im ersten Abs. lit b der Anstellungserfordernisse

zum Dienstzweig 82 „Fachdienst bei

Gericht" wird das Wort „Vollstreckungsfachprüfung"

durch das Wort „Gerichtsvollzieherfachprüfung"

ersetzt.

39. Den Anstellungserfordernissen zum Dienstzweig

82 wird folgender Absatz angefügt

„Im Falle der Ernennung eines Beamten auf

einen Dienstposten dieses Dienstzweiges ersetzen

die erfolgreich abgelegte Allgemeine Kanzleiprüfung

oder die erfolgreich abgelegte Prüfung

für den mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

die erfolgreiche Ablegung der Gerichtskanzleiprüfung."

40. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig

83 „Fachdienst in der Heeresverwaltung"

erhalten folgende Fassung

„Die im Abschnitt I vorgeschriebene Verwendung

wird durch eine mindestens vierjährige

Verwendung als zeitverpflichteter Soldat ersetzt.

Überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung

für den Fachdienst in der Heeresverwaltung."

41. Die Überschrift zum Dienstzweig 89

„Maschinenfachdienst im Bereich der Post-

und Telegraphenverwaltung" erhält folgende

Fassung

„89. Posttechnischer Fachdienst"

42. Im letzten Absatz der Anstellungserfordernisse

zum Dienstzweig 89 werden die Worte

„Prüfung aus dem Maschinenfachdienst" durch

die Worte „Prüfung für den posttechnischen Fachdienst"

ersetzt.

43. Im Titel des Dienstzweiges 93 „Fachdienst

im Postsparkassenamt" und in den Anstellungserfordernissen

zu diesem Dienstzweig wird vor

dem Wort „Postsparkassenamt" das Wort „Österreichischen"

eingefügt.

44. An die Stelle der lit. c und d des dritten

Absatzes der Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig

99 „Technischer Fachdienst" treten folgende

Bestimmungen

„c) für Bedienstete der Schwachstromabteilungen

des Bundesbaudienstes gelten die

Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig

,Fernmeldetechnischer Fachdienst'

sinngemäß;

d) von Bediensteten im Bereich der Bau-

und Gebäudeaufsicht sind von der im

Abschnitt I vorgeschriebenen vierjährigen

Verwendung mindestens zwei Jahre in

einer Tätigkeit zurückzulegen, die der

Verwendung im Dienstzweig ,Bau- und

Gebäudeaufsichtsdienst' entspricht;

e) im Bereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung wird die im Abschnitt I

vorgeschriebene Verwendung durch eine

mindestens vierjährige Verwendung als

zeitverpflichteter Soldat ersetzt."

45. Der Dienstzweig 100 „Fachlicher Verkehrsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung"

erhält folgende Fassung

46. Der Dienstzweig 101 „Verwaltungsfachdienst und Rechnungsfachdienst" erhält folgende

Fassung

47. Die Überschrift zum Dienstzweig 105

„Mittlerer Bau- und Erhaltungsdienst im Bereich

der Post- und Telegraphenverwaltung" erhält

folgende Fassung

„105. Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst"

48. Die Z. 2 der Anstellungserfordernisse zum

Dienstzweig 105 erhält folgende Fassung

„2. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung

für den mittleren fernmeldetechnischen

Dienst. In der Prüfungsvorschrift für

diese Dienstprüfung ist abweichend vom

§ 14 Abs. 1 die erstmalige Ablegung vor

einem Einzelprüfer vorzusehen; eine

Wiederholung der Prüfung hat jedoch vor

einer dem § 14 entsprechenden Kommission

zu erfolgen."

49. Die Anmerkung zum Dienstzweig 108

„Fachlicher Hilfsdienst höherer Art" erhält

folgende Fassung

„1) Diese Amtstitel sind für eine Verwendung

als Schulwart vorgesehen."

50. Im Titel des Dienstzweiges 111 „Mittlerer

Dienst im Postsparkassenamt" und in den

Anstellungserfordernissen zu diesem Dienstzweig

wird vor dem Wort „Postsparkassenamt" das

Wort „Österreichischen" eingefügt.

51. Der Dienstzweig 117 „Mittlerer Verkehrsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung"

erhält folgende Fassung

52. Der Dienstzweig 118 „Mittlerer Verwaltungsdienst und Kanzleidienst" erhält folgende

Fassung

53. Die Anmerkung zum Dienstzweig 120

„Mittlerer Wirtschaftsdienst und Gestütsdienst"

erhält folgende Fassung:"

1) Diese Amtstitel sind für eine Verwendung

im Gestütsdienst vorgesehen."

54. Der Dienstzweig 122 „Allgemeiner Hilfsdienst" erhält folgende Fassung

55. Die Überschrift zum Dienstzweig 123

„Bau- und Erhaltungshilfsdienst im Bereich der

Post- und Telegraphenverwaltung" erhält folgende

Fassung

„123. Fernmeldetechnischer Hilfsdienst"

56. Die Überschrift zum Dienstzweig 124

„Verkehrshilfsdienst im Bereich der Post- und

Telegraphenverwaltung" erhält folgende Fassung

„124. Post- und Fernmeldehilfsdienst"

Artikel III

Die Handwerker-Dienstzweigeordnung (Anlage

zu Abschnitt I a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 16/1967) wird wie folgt geändert

1. Im Dienstzweig 6 „Facharbeiter als Vorarbeiter"

wird das Wort „Gewerbe" durch das

Wort „Lehrberuf" ersetzt.

2. Der Dienstzweig 7 „Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen"

erhält folgende Fassung

„7. Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen

Anstellungserfordernisse

1. Die Erlernung eines der folgenden Lehrberufe

(Gewerbe)

a) Gas- und Wasserleitungsinstallateur,

b) Gasinstallateur,

c) Wasserleitungsinstallateur,

d) Kupferschmied,

e) Mechaniker,

f) Schlosser,

g) Spengler,

2. überdies die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung

und

3. Verwendung als verantwortlicher Kesselhausleiter."

3. Die lit. a der Anstellungserfordernisse zum

Dienstzweig 16 „Angelernte Arbeiter in qualifizierter

Verwendung" erhält folgende Fassung

„a) Fähigkeit, auf Teilgebieten die Arbeit von

in den Dienstzweig 8 einzureihenden Facharbeitern

durchzuführen, und Verwendung

in erheblichem Umfang auf diesen Gebieten

oder als Vorarbeiter oder".

Artikel IV

Die Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage

zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 235/1967 und 279/1971) wird wie

folgt geändert

1. Im Dienstzweig 4 „Leitende Beamte im

Justizwachdienst und Dienst der Jugenderzieher

an Justizanstalten" wird der erste Satz der

Anmerkung „Die in Klammern angeführten

Amtstitel gelten für Beamte des Dienstes der

Jugenderzieher an Justizanstalten." durch folgende

Bestimmung ersetzt

„Die in Klammern angeführten Amtstitel sind

für Beamte des Dienstes der Jugenderzieher an

Justizanstalten vorgesehen."

2. Die Anmerkung zum Dienstzweig 10

„Dienstführende Beamte der Justizwache und

Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten"

erhält folgende Fassung

„Für Beamte des Dienstes der Jugenderzieher

an Justizanstalten ist an Stelle der obigen Amtstitel

der Amtstitel ,Obererzieher' vorgesehen."

3. Die Anmerkung zum Dienstzweig 17

„Eingeteilte Beamte der Justizwache und Dienst

der Jugenderzieher an Justizanstalten" erhält

folgende Fassung

„Für Beamte des Dienstes der Jugenderzieher

an Justizanstalten ist an Stelle der obigen Amtstitel

der Amtstitel ,Erzieher' vorgesehen."

Artikel V

Die Heeres-Dienstzweigeordnung (Anlage zu

Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 235/

1967, 28/1969 und 167/1972) wird wie folgt

geändert

1. Die Anmerkung „1)" des Dienstzweiges 1

„Offiziere des Generalstabsdienstes" erhält folgende

Fassung

„1) Den Sektionsleitern des Bundesministeriums für

Landesverteidigung, dem Generaltruppeninspektor,

dem Armeekommandanten, dem Stellvertreter des

Armeekommandanten, dem Chef des Stabes des

Armeekommandos, den Befehlshabern der Gruppen

(Korpskommandanten), dem Kommandanten der

Landesverteidigungsakademie und dem Kommandanten

der Theresianischen Militärakademie kann für die

Dauer dieser Verwendung der Amtstitel «Generalmajor»

verliehen werden."

2. Die Spalten „Dienstklasse" und „Amtstitel" des Dienstzweiges 2 „Offiziere des Intendanzdienstes"

und die Anmerkung zu diesem Dienstzweig erhalten folgende Fassung

3. Der Dienstzweig 3 „Offiziere des militärmedizinischen Dienstes" erhält folgende Fassung

4. Die Anmerkung 1) zum Dienstzweig 4

„Offiziere des Militärseelsorgedienstes" erhält

folgende Fassung

„1) Der in Klammern angeführte Amtstitel ist

für evangelische Militärseelsorger vorgesehen."

5. Der erste Satz der Anstellungserfordernisse

zum Dienstzweig 5 „Offiziere des höheren

militärtechnischen Dienstes" erhält folgende

Fassung

„Die Vollendung der Hochschulstudien einer

technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung

an einer wissenschaftlichen Hochschule

und die Ableistung des im Wehrgesetz vorgeschriebenen

Grundwehrdienstes."

6. Die Anmerkung 1) zum Dienstzweig 5

entfällt.

7. Der Dienstzweig 10 „Unteroffiziere des Truppendienstes" erhält folgende Fassung

8. Der Dienstzweig 12 „Chargen" erhält folgende Fassung

9. Der Dienstzweig 13 „Soldaten ohne Chargengrad (Wehrmänner)" erhält folgende Fassung

Artikel VI

Der bisherige Artikel VI der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)". Diesem Abs. 1 wird angefügt

„(2) Hinsichtlich der Durchführung der Dienstprüfungen

gelten für diesen Personenkreis die

für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften

sinngemäß mit der Abweichung, daß im allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung der Gegenstand

,Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten

' durch den Gegenstand ,Rechte und Pflichten

der Bediensteten jener Gebietskörperschaft, der

der Prüfungswerber angehört' und der Gegenstand

,die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten'

durch den Gegenstand ,die wichtigsten Bestimmungen

über die Rechte und Pflichten der

Bediensteten jener Gebietskörperschaft, der der

Prüfungswerber angehört' ersetzt werden.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Bediensteten

sind zu Ausbildungslehrgängen zuzulassen, wenn

sie die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen

erfüllen und der Besuch dieses Ausbildungslehrganges

nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften

eine Voraussetzung für die Zulassung

zu jener Dienstprüfung bildet, deren Ablegung

nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften

mit Rücksicht auf ihre Verwendung

für sie in Betracht kommt."

Artikel VH

(1) Dem Titel des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 167/1972 ist anzufügen: „(1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1972)".

(2) Dem Titel des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 277/1972 ist anzufügen: „(2. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1972)".

Artikel VIII

Beamte, die auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes

oder einer seiner Anlagen in der

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geltenden Fassung berechtigt waren, einen anderen

Amtstitel zu führen, als er ihnen nach diesem

Bundesgesetz zukommt, sind berechtigt, diesen

Amtstitel an Stelle des neuen Amtstitels weiterhin

zu führen.

Artikel IX

(1) Die Anstellungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse

für die Dienstzweige 11, 37, 42,

43, 45, 50, 62 bis 64, 69, 70, 74, 77, 80, 83, 89,

93, 100, 105, 111 und 117 der Dienstzweigeordnung

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

(Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

gelten auch dann als erfüllt,

wenn der Bedienstete die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Anstellungserfordernisse

bzw. Definitivstellungserfordernisse

des betreffenden Dienstzweiges bis zum

31. Juli 1975 erfüllt.

(2) Beamte der Dienstzweige 37 und 43 der

Dienstzweigeordnung der Allgemeinen Verwaltung

(Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes),

die das Definitivstellungserfordernis,

nicht jedoch das Erfordernis für die

Erlangung eines Dienstpostens von der Dienstklasse

V aufwärts nach den vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen

erfüllt haben, haben vor Ernennung auf einen

Dienstposten von der Dienstklasse V aufwärts

die Prüfung für den höheren technischen Dienst

im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

bzw. die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst

im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

erfolgreich abzulegen. In den Prü-

fungsvorschriften für die Prüfung für den höheren

technischen Dienst im Bereich der Post- und

Telegraphenverwaltung und die Prüfung für

den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der

Post- und Telegraphenverwaltung kann bestimmt

werden, daß eine Prüfung jener Gegenstände

ganz oder teilweise zu entfallen hat, die bereits

bei der für die Definitivstellung im Dienstzweig

vorgesehenen Prüfung geprüft wurden.

Artikel X

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich des Präsidenten

des Nationalrates bzw. eines Bundesministers

betreffen, der Präsident des Nationalrates bzw.

jeder Bundesminister insoweit betraut, als sie

oberste Behörde sind.

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