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317_1972 AT

317. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien

Nachdem der am 24. September 1970 in Wien unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der

Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, welcher also lautet

Die Republik Österreich und die Sozialistische

Republik Rumänien vom Wunsche geleitet, ihre

konsularischen Beziehungen zu regeln und so

zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den

beiden Staaten auf der Grundlage der Achtung

der Grundsätze der Souveränität und der nationalen

Unabhängigkeit, der rechtlichen Gleichheit,

der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten

und des gegenseitigen Vorteiles beizutragen,

haben beschlossen, einen Konsularvertrag

zu schließen, und haben zu diesem Zweck

zu ihren Bevollmächtigten ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

der Präsident des Staatsrates der Sozialistischen

Republik Rumänien

Herrn Corneliu Mănescu,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Vertrages haben die

nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung

a) der Ausdruck „konsularische Vertretung"

bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat,

Vizekonsulat und jede Konsularagentur;

b) der Ausdruck „Konsularbezirk" bezeichnet

das einer konsularischen Vertretung für

die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

zugeteilte Gebiet;

c) der Ausdruck „Leiter der konsularischen

Vertretung" bezeichnet eine Person, die

beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig

zu sein;

d) der Ausdruck „Konsul" bezeichnet jede

mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

beauftragte Person, einschließlich des

Leiters der konsularischen Vertretung;

e) der Ausdruck „Bediensteter des Verwaltungs-

oder technischen Personals" bezeichnet

jede in dieser Eigenschaft in der konsularischen

Vertretung beschäftigte Person;

f) der Ausdruck „Mitglied des dienstlichen

Hauspersonals" bezeichnet jede als Hausbediensteter

bei einer konsularischen Vertretung

beschäftigte Person;

g) der Ausdruck „Mitglied der konsularischen

Vertretung" bezeichnet die Konsuln, die

Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen

Personals und die Mitglieder des

dienstlichen Hauspersonals;

h) der Ausdruck „Mitglied des konsularischen

Personals" bezeichnet die Konsuln mit

Ausnahme des Leiters der konsularischen

Vertretung, die Bediensteten des Verwaltungs-

oder technischen Personals und die

Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;

i) der Ausdruck „Mitglied des Privatpersonals"

bezeichnet eine ausschließlich im privaten

Dienst eines Mitglieds der konsularischen

Vertretung beschäftigte Person;

j) der Ausdruck „Familienangehörige" bezeichnet

den Ehegatten des Mitgliedes

einer konsularischen Vertretung, die Kinder

und die Eltern des Mitgliedes und seines

Ehegatten, soweit diese Personen dem

Haushalt des Mitgliedes angehören und

von ihm erhalten werden;

k) der Ausdruck „konsularische Räumlichkeiten"

bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse

die Gebäude oder Gebäudeteile

und das dazugehörende Gelände,

die ausschließlich für die Zwecke der konsularischen

Vertretung benützt werden;

l) der Ausdruck „konsularische Archive" umfaßt

alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen,

Bücher, Filme, Tonbänder und

Register der konsularischen Vertretung

sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte,

die Karteien und die zum Schutz

oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten

Einrichtungsgegenstände;

m) der Ausdruck „Schiff des Entsendestaates"

bezeichnet jedes See- oder Binnenschiff,

das nach den Gesetzen und sonstigen

Rechtsvorschriften des Entsendestaates

dessen Nationalität hat; dieser Ausdruck

schließt Kriegsschiffe nicht ein.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die

sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates

beziehen, sind auf juristische Personen einschließlich

der Handelsgesellschaften, die nach den Gesetzen

oder sonstigen Rechtsvorschriften des

Entsendestaates errichtet worden sind und in

ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.

KAPITEL I

Konsularische Beziehungen im allgemeinen

Artikel 2

Errichtung konsularischer Vertretungen

(1) Jede Vertragspartei kann auf dem Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei mit deren

Zustimmung konsularische Vertretungen errichten.

(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk der konsularischen

Vertretung werden im Einvernehmen

zwischen den Vertragsstaaten bestimmt.

(3) Änderungen des Sitzes, des Ranges oder

des Konsularbezirkes der konsularischen Vertretung

werden im Einvernehmen zwischen den

Vertragsparteien bestimmt.

Artikel 3

Bestallungsschreiben und Exequatur

(1) Der Entsendestaat übermittelt dem Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten des

Empfangsstaates auf diplomatischem Weg das

Bestallungsschreiben.

(2) Das Bestallungsschreiben bescheinigt die

Eigenschaft des Leiters der konsularischen Vertretung

und gibt seinen Familiennamen und

Vornamen, seine Klasse, den Konsularbezirk und

den Sitz der konsularischen Vertretung an.

(3) Der Leiter der konsularischen Vertretung

wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit vom

Empfangsstaat auf Grund der vorgelegten Bestallungsurkunde

durch eine in Form eines Exequaturs

erteilte Ermächtigung zugelassen.

(4) Bis zur Erteilung des Exequaturs kann der

Leiter der konsularischen Vertretung vom Empfangsstaat

durch eine vorläufige Ermächtigung

zur Ausübung seiner Amtstätigkeit zugelassen

werden. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag

auf ihn anzuwenden.

Artikel 4

Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks

Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung,

wenn auch nur vorläufig, zur Ausübung

seiner Amtstätigkeit zugelassen ist, hat der Empfangsstaat

sofort die zuständigen Behörden des

Konsularbezirks davon in Kenntnis zu setzen.

Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die erforderlichen

Maßnahmen getroffen werden, damit der

Leiter der konsularischen Vertretung seine Amtstätigkeit

ausüben und die in diesem Vertrag

vorgesehene Behandlung genießen kann.

Artikel 5

Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

(1) Die konsularischen Aufgaben werden von

den Konsuln des Entsendestaates im Konsularbezirk

wahrgenommen.

(2) Gegebenenfalls können die konsularischen

Aufgaben von Mitgliedern der diplomatischen

Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat

wahrgenommen werden. In einem solchen Fall

ist dieser Vertrag unbeschadet der Rechte und

der Pflichten von Mitgliedern der diplomatischen

Mission anzuwenden.

(3) Außerhalb des Konsulartbezirkes können

die konsularischen Aufgaben nur mit vorheriger

Zustimmung des Empfangsstaates wahrgenommen

werden.

Artikel 6

Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben

des Leiters einer konsularischen Vertretung

(1) Ist der Leiter einer konsularischen Vertretung

außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen,

oder ist sein Posten unbesetzt, so kann

ein Konsul derselben konsularischen Vertretung

oder einer anderen konsularischen Vertretung

des Entsendestaates im Empfangsstaat oder ein

Diplomat der diplomatischen Mission des Entsendestaates

im Empfangsstaat vorübergehend

als amtierender Leiter der konsularischen Vertretung

tätig sein.

(2) Familienname und Vorname des amtierenden

Leiters werden dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten des Empfangsstaates

im voraus notifiziert.

(3) Der amtierende Leiter genießt die durch

diesen Vertrag den Leitern konsularischer Vertretungen

gewährten Erleichterungen, Vorrechte

und Immunitäten.

Artikel 7

Personalstand der konsularischen Vertretung

Der Entsendestaat bestimmt die Anzahl der

Mitglieder seiner konsularischen Vertretungen

jeweils nach dem Arbeitsumfang und den Erfordernissen

einer normalen Abwicklung der Tätigkeit

der Vertretung. Der Empfangsstaat kann

aber verlangen, daß diese Anzahl in den Grenzen

gehalten wird, die er in Anbetracht der im Kon-

sularbezirk vorliegenden Umstände und Verhältnisse

sowie der tatsächlichen Erfordernisse der

konsularischen Vertretung für angemessen und

normal erachtet.

Artikel 8

Staatsangehörigkeit der Mitglieder der konsularischen

Vertretung

(1) Konsuln müssen ausschließlich Angehörige

des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen

Wohnsitz im Empfangsstaat haben.

(2) Andere Mitglieder der konsularischen Vertretung

müssen Angehörige des Entsendestaates

oder des Empfangsstaates sein.

Artikel 9

Unzulässigkeit bestimmter Tätigkeiten

(1) Mitglieder der konsularischen Vertretung

dürfen neben ihren konsularischen Aufgaben

oder ihrer Tätigkeit an der konsularischen Vertretung

im Empfangsstaat keine kommerzielle

oder sonstige auf Gewinn gerichtete Tätigkeit

ausüben.

(2) Die Vertragsstaaten verwenden in ihren

gegenseitigen Beziehungen keine Honorarkonsuln.

Artikel 10

Ausweise

Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied der

konsularischen Vertretung, das Angehöriger des

Entsendestaates ist, einen mit einem Lichtbild

versehenen Ausweis aus, der seine Identität und

seine Eigenschaft als Mitglied der konsularischen

Vertretung bestätigt.

Artikel 11

Notifizierung von Bestellungen, Ankünften und

Abreisen

(1) Der Entsendestaat hat dem Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates

auf diplomatischem Weg folgendes zu

notifizieren

a) die Bestellung von Mitgliedern des konsularischen

Personals, ihre Ankunft nach

dieser Bestellung, ihre endgültige Abreise

oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit

und alle sonstigen ihre Stellung betreffenden

Änderungen während ihrer Tätigkeit

an der konsularischen Vertretung;

b) die Ankunft und die endgültige Abreise

von Familienangehörigen eines Mitgliedes

der konsularischen Vertretung und gegebenenfalls

die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger

wird oder diese Eigenschaft

verliert;

c) die Ankunft und die endgültige Abreise

von Mitgliedern des Privatpersonals sowie

ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;

d) die Anstellung von im Empfangsstaat ansässigen

Personen als Mitglied der konsularischen

Vertretung oder als Mitglied des

Privatpersonals mit Anspruch auf Erleichterungen,

Vorrechte und Immunitäten sowie

ihr Ausscheiden aus diesem Dienst.

(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise

sind im voraus zu notifizieren.

Artikel 12

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds

einer konsularischen Vertretung

(1) Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds

der konsularischen Vertretung wird insbesondere

dadurch beendet, daß

a) der Entsendestaat dem Empfangsstaat die

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit der

betreffenden Person notifiziert,

b) das Exequatur entzogen wird oder

c) der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert,

er betrachte die betreffende Person

nicht mehr als Mitglied der konsularischen

Vertretung.

(2) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat

jederzeit auf diplomatischem Weg mitteilen,

daß ein Konsul persona non grata oder daß ein

anderes Mitglied der konsularischen Vertretung

ihm nicht genehm ist. In diesem Fall hat der

Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder

die dienstliche Tätigkeit dieses anderen Mitgliedes

der konsularischen Vertretung zu beenden.

(3) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener

Frist seinen Verpflichtungen gemäß

Absatz 2 nicht nach, so kann der Empfangsstaat

im Fall des Leiters der konsularischen Vertretung

diesem das Exequatur entziehen oder im Fall

eines anderen Mitgliedes der konsularischen Vertretung

dem Entsendestaat auf diplomatischem

Weg notifizieren, daß er dieses nicht mehr als

Mitglied der konsularischen Vertretung betrachtet.

(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten

Fällen ist der Empfangsstaat nicht verpflichtet,

dem Entsendestaat die Gründe seiner Entscheidung

mitzuteilen.

KAPITEL II

Konsularische Befugnisse

Artikel 13

Zweck der konsularischen Tätigkeit

Die Konsuln wirken durch ihre Tätigkeit an

der Festigung freundschaftlicher Beziehungen

zwischen den Vertragsstaaten mit und fördern

die Entwicklung des Handels- und Wirtschaftsverkehrs.

Artikel 14

Schutz der Rechte und der Interessen des Entsendestaates

und seiner Angehörigen

(1) Der Konsul ist berechtigt, in seinem Konsularbezirk

die Rechte und die Interessen des

Entsendestaates und seiner Staatsangehörigen zu

schützen. Er kann sich zu diesem Zweck unmittelbar

mündlich oder schriftlich an die Gerichte

und die Verwaltungsbehörden in seinem Konsularbezirk

wenden.

(2) Führt die Intervention des Konsuls zu keinem

Erfolg oder ergibt sich, daß an der Sache

Gerichte oder Verwaltungsbehörden beteiligt

sind, die nicht im Konsularbezirk liegen, so ist

die diplomatische Mission zur weiteren Behandlung

der Sache berechtigt.

Artikel 15

Verzeichnisse über Angehörige des Entsendestaates

Der Konsul ist berechtigt, Angehörige des Entsendestaates,

die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt

im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen

zu führen.

Artikel 16

Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates

(1) Der Konsul ist berechtigt, unter Beachtung

der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des

Empfangsstaates Schritte zu unternehmen, um

die erforderliche Vertretung von Angehörigen

des Entsendestaates vor den Gerichten oder den

Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates

sicherzustellen. Der Konsul kann verlangen, daß

in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

vorläufige Verfügungen getroffen werden, um

die Rechte und die Interessen eines Angehörigen

des Entsendestaates in all den Fällen zu wahren,

in denen dieser infolge seiner Abwesenheit oder

eines anderen Grundes nicht in der Lage ist,

rechtzeitig die Wahrung seiner Rechte und

Interessen selbst zu übernehmen.

(2) Der Konsul ist berechtigt, dem zuständigen

Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde

vorzuschlagen, daß die Behandlung der

betreffenden Angelegenheit so lange aufgeschoben

wird, bis der in Betracht kommende Angehörige

des Entsendestaates davon unterrichtet

worden ist und angemessene Möglichkeit hat,

anwesend oder vertreten zu sein.

Artikel 17

Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken

Der Konsul ist berechtigt,

a) Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige

des Entsendestaates auszustellen

oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern

oder zu entziehen;

b) Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke

für Personen auszustellen, die beabsichtigen,

in den Entsendestaat einzureisen, aus

ihm auszureisen oder durch ihn durchzureisen.

Artikel 18

Befugnisse in Personenstandsangelegenheiten

(1) Der Konsul ist berechtigt, Geburten und

Sterbefälle von Angehörigen des Entsendestaates

zu beurkunden.

(2) Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung,

die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates vorgesehenen

Erklärungen abzugehen.

Artikel 19

Befugnisse in Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten

(1) Der Konsul ist berechtigt, zwecks Wahrung

der Rechte minderjähriger, sonst pflegebefohlener

oder abwesender Angehöriger des Entsendestaates

vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates einzuschreiten.

(2) Ist für den Angehörigen des Entsendestaates

ein Vormund, ein Kurator oder ein Beistand

zu bestellen, so haben die zuständigen Gerichte

oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates

die konsularische Vertretung des Entsendestaates

zu verständigen.

Artikel 20

Notarielle Aufgaben

(1) Soweit es die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates zulassen, ist der

Konsul berechtigt,

a) Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates

entgegenzunehmen, abzufassen

und zu beglaubigen;

b) letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen

betreffend den Nachlaß von Angehörigen

des Entsendestaates entgegenzunehmen,

aufzunehmen und zu beglaubigen;

c) andere rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen

des Entsendestaates entgegenzunehmen,

aufzunehmen und zu beglaubigen,

sofern sie sich nicht auf Liegenschaften im

Empfangsstaat oder auf dingliche Rechte

an solchen Liegenschaften beziehen;

d) rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen

des Entsendestaates zu datieren sowie

Unterschriften und Siegel auf solchen Urkunden

zu beglaubigen;

e) Unterschriften und Siegel auf rechtserheblichen

Urkunden der Gerichte oder der

Verwaltungsbehörden des Entsendestaates

zu beglaubigen;

f) Abschriften, Übersetzungen und Auszüge

von rechtserheblichen Urkunden auf Verlangen

von Angehörigen des Entsendestaates

zu beglaubigen;

g) Unterschriften und Siegel auf rechtserheblichen

Urkunden, die von den Gerichten

oder den Verwaltungsbehörden des

Empfangsstaates stammen und für den Gebrauch

im Entsendestaat bestimmt sind, zu

beglaubigen;

h) rechtserhebliche Urkunden, die Angehörigen

des Entsendestaates gehören oder für

sie bestimmt sind, in Verwahrung zu nehmen.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben

können in der konsularischen Vertretung oder,

wenn die betreffende Person aus triftigen Gründen

nicht in der Lage ist, sich in die konsularische

Vertretung zu begeben, auch an einem anderen

Ort wahrgenommen werden.

(3) Die im Absatz 1 genannten Urkunden werden,

wenn sie von einem Konsul abgefaßt oder

beglaubigt sind, ebenso wie die von ihm beglaubigten

Abschriften, Übersetzungen und Auszüge

solcher Urkunden, im Empfangsstaat als öffentliche

oder öffentlich beglaubigte Urkunden, Abschriften,

Übersetzungen und Auszüge angesehen

und haben dieselbe rechtliche Bedeutung und

Beweiskraft, als wären sie von den zuständigen

Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Amtspersonen

des Empfangsstaates abgefaßt oder beglaubigt.

Artikel 21

Befugnisse in Nachlaßangelegenheiten

(1) Die zur Beurkundung des Todesfalls zuständige

Behörde des Empfangsstaates hat dem

Konsul abgaben- und kostenfrei eine Sterbeurkunde

über den Tod eines Angehörigen des Entsendestaates

zu übermitteln.

(2) Die mit der Regelung des Nachlasses nach

einem Angehörigen des Entsendestaates befaßten

Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates

haben dem Konsul alle verfügbaren

Auskünfte über das Nachlaßvermögen, die in

Betracht kommenden Erben, Vermächtnisnehmer

und Pflichtteilsberechtigten, deren Wohnsitz

oder Aufenthalt und das allfällige Vorhandensein

einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen

zu erteilen.

(3) Die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden

werden den Konsul des Entsendestaates

unverzüglich verständigen, wenn sich im

Zusammenhang mit einem im Empfangsstaat eröffneten

Verlassenschaftsverfahren ergibt, daß

Angehörige des Entsendestaates Erben, Vermächtnisnehmer

oder Pflichtteilsberechtigte sind.

(4) Handelt es sich um den Nachlaß nach

einem Angehörigen des Entsendestaates oder

kommen Angehörige des Entsendestaates als Erben,

Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte

in Betracht, so stehen dem Konsul folgende

Rechte zu

a) an der Aufnahme eines Nachlaßinventars

teilzunehmen;

b) mit den Gerichten oder den sonst zuständigen

Behörden des Empfangsstaates wegen

Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses

sowie zur Vermeidung seiner Beschädigung

und seines Verderbes oder, gegebenenfalls,

wegen des Verkaufes von Nachlaßsachen

in Verbindung zu treten. Diese

Befugnisse des Konsuls können auch von

einer durch ihn bevollmächtigten Person

wahrgenommen werden.

(5) Ist nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens

im Empfangsstaat bewegliches Nachlaßvermögen

oder der Erlös aus unibeweglichem

Nachlaßvermögen einem Erben, Vermächtnisnehmer

oder einem Pflichtteilsberechtigten zugesprochen

worden, der seinen Wohnsitz im Entsendestaat

hat und der an der Nachlaßabhandlung

weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten

teilgenommen hat, so wird dieses

Vermögen oder der Erlös aus dem Verkauf

dem Konsul des Entsendestaates zur Verfügung

des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des

Pflichtteilsberechtigten ausgefolgt.

(6) Das Vermögen oder der Verkaufserlös, die

im Absatz 5 genannt wurden, sind dem Konsul

erst nach Bezahlung oder Sicherstellung der

Nachlaßverbindlichkeiten auszufolgen, die innerhalb

der nach den Gesetzen oder sonstigen

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates geltenden

Fristen angemeldet wurden.

(7) Das Vermögen oder der Verkaufserlös

wird durch den Konsul unter Beobachtung der

im Empfangsstaat bestehenden Ausfuhrbeschränkungen

und der devisenrechtlichen Vorschriften

des Empfangsstaates aus dem Empfangsstaat in

den Entsendestaat übermittelt.

(8) Ist ein Angehöriger des Entsendestaates,

der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hatte,

in diesem Staat während einer Reise verstorben,

so sind die von ihm mitgeführten Gegenstände,

mit Ausnahme derjenigen Gegenstände, die im

Empfangsstaat erworben wurden und die zum

Zeitpunkt des Ablebens unter einem Ausfuhrverbot

standen, ohne weiteres dem Konsul des

Entsendestaates zu übergeben. Über Gegenstände,

die dem Konsul nicht zu übergeben sind,

wird nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates verfügt.

(9) Der Konsul, dem nach Absatz 8 Gegenstände

übergeben worden sind, hat nach Maßgabe

ihres Wertes die während des Aufenthaltes im

Empfangsstaat gemachten Schulden des Verstorbenen

zu begleichen.

(10) Absatz 7 ist in den Fällen der Absätze 8

und 9 sinngemäß anzuwenden.

Artikel 22

Befugnisse betreffend die See- und Binnenschiffahrt

(1) Der Konsul ist berechtigt, Schiffen des

Entsendestaates, die einen Hafen oder eine andere

Anlegestelle im Konsularbezirk angelaufen

haben, Hilfe und Unterstützung angedeihen zu

lassen. Er ist auch berechtigt, Erklärungen entgegenzunehmen

und Urkunden auszufolgen

a) über die Eintragung eines Schiffes in die

Register des Entsendestaates oder die Streichung

aus den Registern;

b) über die Inbetriebnahme oder das Außerdienststellen

eines Schiffes des Entsendestaates;

c) über den Kauf eines Schiffes, das in die

Register des Entsendestaates eingetragen

werden soll, oder über den Verkauf eines

Schiffes des Entsendestaates in das Ausland;

d) über das Abwracken von Schiffen des Entsendestaates.

Wird die Inbetriebnahme, das Außerdienststellen

oder das Abwracken eines Schiffes des Entsendestaates

im Empfangsstaat durchgeführt, so

hat der Konsul mit den zuständigen Behörden

des Empfangsstaates Fühlung zu nehmen.

(2) Der Konsul ist berechtigt, mit der Besatzung

von Schiffen des Entsendestaates Verbindung

aufzunehmen, sie zu besuchen, die Borddokumente

und die Ladepapiere zu prüfen und

zu bestätigen sowie die Beachtung der Gesetze

und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates

über die Schiffahrt sicherzustellen. Der

Konsul ist auch berechtigt, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung

von Ordnung und Disziplin auf

dem Schiff zu treffen.

(3) Beabsichtigen die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates, auf

einem Schiff des Entsendestaates Maßnahmen der

Sicherstellung, der Zwangsvollstreckung oder andere

Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, so ist der

Konsul vorher zu verständigen, damit er bei der

Durchführung derartiger Maßnahmen anwesend

sein kann. War in dringenden Fällen eine Verständigung

des Konsuls nicht möglich und der

Konsul bei der Durchführung der Maßnahmen

nicht anwesend, so werden die Gerichte oder die

Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates den

Konsul unverzüglich von den durchgeführten

Maßnahmen in Kenntnis setzen.

(4) Sollen Mitglieder der Schiffsbesatzung von

den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des

Empfangsstaates einvernommen werden, so ist

der Konsul zu verständigen. War in dringenden

Fällen eine vorherige Verständigung nicht möglich,

so ist der Konsul unverzüglich im nachhinein

in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf die Paß-,

Zoll- und Sanitätskontrolle nicht anzuwenden.

(6) Wenn in den Hoheits- oder Binnengewässern

des Empfangsstaates ein Schiff des Entsendestaates

Schiffbruch erleidet, auf Grund läuft oder

auf andere Art von einer Havarie betroffen wird,

haben die zuständigen Behörden des Empfangsstaates

unverzüglich den Konsul zu verständigen

und ihn über die zur Rettung und zum Schutz

von Passagieren, Mannschaft, Schiff, Ladung und

Vorräte getroffenen Maßnahmen sowie über die

Umstände, unter denen diese Maßnahmen getroffen

wurden, zu unterrichten. Diese Behörden

werden dem Konsul auch die erforderliche Unterstützung

bei den von ihm infolge des Schiffbruches,

der Strandung oder der sonstigen

Havarie zu treffenden Maßnahmen gewähren

und ihn einladen, bei der Feststellung der Ursachen

und beim Sammeln von Beweismaterial

anwesend zu sein. Der Konsul kann die Behörden

des Empfangsstaates ersuchen, die erforderlichen

Maßnahmen zur Rettung und zum Schutz

von Passagieren, Besatzung, Schiff, Ladung und

Vorräten zu ergreifen.

(7) Hat ein Schiff eines Drittstaates, das im

Empfangsstaat Schiffbruch erleidet, auf Grund

läuft oder auf andere Art von einer Havarie betroffen

wird, Ladung an Bord, die einem Angehörigen

des Entsendestaates gehört, so hat die

zuständige Behörde des Empfangsstaates unverzüglich

den Konsul von den Maßnahmen zu unterrichten,

die zur Rettung und zum Schutz einer

solchen Ladung unternommen wurden. Der Konsul

ist berechtigt, die zuständige Behörde des

Empfangsstaates zu ersuchen, die erforderlichen

Maßnahmen zur Rettung und zum Schutz einer

solchen Ladung zu ergreifen oder fortzusetzen.

(8) Ist Absatz 6 auf ein Schiff des Entsendestaates

anzuwenden, so ist der Konsul berechtigt,

im Falle der Abwesenheit des Eigentümers oder

einer anderen verfügungsberechtigten Person

in deren Namen Maßnahmen zur Erhaltung und

zur Verwaltung des Schiffes und seiner Vorräte

zu treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes

einem Angehörigen des Entsendestaates, so ist

der Konsul gleichfalls berechtigt, im Falle der

Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen

verfügungsberechtigten Person in deren Namen

solche Maßnahmen zu treffen.

(9) Wird Ladung, die einem Angehörigen des

Entsendestaates gehört und von einem Schiff

eines Drittstaates stammt, auf das Absatz 7 anzuwenden

ist, an oder nahe bei der Küste des

Empfangsstaates gefunden oder in einen Hafen

des Empfangsstaates gebracht und ist der Eigentümer

oder eine andere verfügungsberechtigte

Person abwesend, so ist der Konsul berechtigt,

in deren Namen Maßnahmen für die Erhaltung

oder die Verwaltung der Ladung zu treffen.

Artikel 23

Befugnisse betreffend den Flugverkehr

Die Bestimmungen des Artikels 22 gelten sinngemäß

auch für Luftfahrzeuge.

Artikel 24

Sonstige konsularische Aufgaben

Der Konsul darf jede andere ihm vom Entsendestaat

übertragene konsularische Aufgabe

wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat, der vorher

zu verständigen ist, dagegen keinen Einspruch

erhebt.

KAPITEL III

Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten

für konsularische Vertretungen

Artikel 25

Erleichterungen für die Tätigkeit der konsularischen

Vertretung

Der Empfangsstaat gewährt der konsularischen

Vertretung jede Erleichterung zur Wahrnehmung

ihrer Aufgaben.

Artikel 26

Benützung des Staatswappens und der Nationalflagge

(1) Das Wappen des Entsendestaates darf an

dem Gebäude, in dem sich die konsularische

Vertretung befindet, an dessen Eingang und an

der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung

angebracht werden.

(2) Die Nationalflagge des Entsendestaates darf

auf dem Gebäude, in dem sich die konsularische

Vertretung befindet, auf der Residenz des Leiters

der konsularischen Vertretung und auf seinen

Beförderungsmitteln bei deren dienstlicher Benützung

geführt werden.

(3) Eine Aufschrift mit der Bezeichnung der

konsularischen Vertretung kann an dem Gebäude,

in dem sich die konsularische Vertretung

befindet, und an dessen Eingang angebracht werden.

(4) Bei der Ausübung der in diesem Artikel

gewährten Rechte sind die Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften sowie die Übung des

Empfangsstaates zu berücksichtigen.

Artikel 27

Erleichterungen bei der Beschaffung von Amtsräumen

und Wohnungen

(1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe

seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften

dem Entsendestaat den Erwerb der für

dessen konsularische Vertretung in seinem Hoheitsgebiet

benötigten Räumlichkeiten oder hilft

ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu

beschaffen.

(2) Gegebenenfalls hilft der Empfangsstaat der

konsularischen Vertretung bei der Beschaffung

geeigneten Wohnraums für ihre Mitglieder.

Artikel 28

Unverletzlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten

und der Residenz des Leiters der konsularischen

Vertretung

(1) Die konsularische Vertretung und die Residenz

des Leiters der konsularischen Vertretung

sind unverletzlich.

(2) Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates dürfen die konsularischen

Räumlichkeiten und die Residenz des Leiters

der konsularischen Vertretung nur mit Zustimmung

des Leiters der konsularischen Vertretung

oder einer von ihm bestimmten Person

oder des Chefs der diplomatischen Mission des

Entsendestaates betreten.

(3) Der Empfangsstaat ist verpflichtet, alle entsprechenden

Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen

Räumlichkeiten vor jedem Eindringen

und jeder Beschädigung zu schützen und um

zu verhindern, daß der Friede der konsularischen

Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt

wird.

(4) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre

Einrichtung und das sonstige Vermögen der konsularischen

Vertretung, einschließlich ihrer Beförderungsmittel,

können nicht Gegenstand einer

Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung

oder des öffentlichen Wohls sein.

Artikel 29

Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten

und der Wohnungen von Mitgliedern der konsularischen

Vertretung von der Besteuerung

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die

Wohnungen von Mitgliedern der konsularischen

Vertretung, die im Eigentum des Entsendestaates

stehen oder von ihm gemietet sind, sind von

allen staatlichen, regionalen und kommunalen

Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit

diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen

erhoben werden.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung

gilt nicht für diese Steuern und sonstigen

Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

von einer Person zu entrichten sind, die mit dem

Entsendestaat Verträge geschlossen hat.

Artikel 30

Unverletzlichkeit der konsularischen Archive

Die konsularischen Archive und Schriftstücke

sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich

befinden.

Artikel 31

Verkehrsfreiheit

(1) Der Empfangsstaat gestattet und erleichtert

den freien Verkehr der konsularischen Vertretung

des Entsendestaates für alle amtlichen

Zwecke. Die konsularische Vertretung kann sich

im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen

Missionen und den anderen konsularischen

Vertretungen des Entsendestaates, wo immer sie

sich befinden, aller zulässigen Mittel einschließlich

diplomatischer oder konsularischer Kuriere,

diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen

sowie verschlüsselter und nicht verschlüsselter

Nachrichten bedienen. Die Errichtung

und der Betrieb einer Funksendeanlage ist

der konsularischen Vertretung jedoch nur mit

Zustimmung des Empfangsstaates gestattet.

(2) Die Korrespondenz der konsularischen

Vertretung und die konsularische Dienstpostsendung

sind unverletzlich; sie dürfen nicht geöffnet,

geprüft oder zurückgehalten werden.

Haben jedoch die zuständigen Behörden des

Empfangsstaates triftige Gründe für die Annahme,

daß die Sendung etwas anderes als Korrespondenz,

Schriftstücke oder Gegenstände im

Sinne des Absatzes 3 enthält, so wird die Sendung

an ihren Ursprungsort zurückbefördert.

(3) Die konsularische Dienstpostsendung und

die Gepäckstücke, aus denen sie sich zusammensetzt,

müssen versiegelt und äußerlich sichtbar

als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen nur

die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich

für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke

oder Gegenstände enthalten.

(4) Der konsularische Kurier muß ein amtliches

Schriftstück mit sich führen, aus dem

seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke

ersichtlich sind, aus denen sich die konsularische

Dienstpostsendung zusammensetzt. Er muß Angehöriger

des Entsendestaates sein und darf im

Empfangsstaat nicht ständig ansässig sein. Bei der

Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Kurier

vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche

Unverletzlichkeit und unterliegt nicht

der Festnahme oder einer sonstigen Freiheitsbeschränkung

irgendwelcher Art.

(5) Eine konsularische Dienstpostsendung kann

dem Kapitän eines gewerblichen Luftfahrzeuges

anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein

zugelassener Einreiseflugplatz ist. Der Kapitän

muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen,

aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich

ist, welche die Dienstpostsendung bilden; er gilt

jedoch nicht als konsularischer Kurier. Die konsularische

Vertretung kann eines ihrer Mitglieder

entsenden, um die Dienstpostsendung unmittelbar

und ungehindert von dem Kapitän des Luftfahrzeuges

entgegenzunehmen. Die Bestimmung

des Absatzes 2 über die Rücksendung der Dienstpostsendungen

ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel 32

Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaates

und ihr Schutz

(1) Der Konsul ist berechtigt, mit Angehörigen

des Entsendestaates zu verkehren, sie aufzusuchen

und sie zu beraten. Angehörige des Entsendestaates

sind berechtigt, mit dem Konsul zu

verkehren und ihn aufzusuchen.

(2) Die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates haben die

konsularische Vertretung des Entsendestaates auf

Verlangen des Betroffenen unverzüglich, spätestens

aber innerhalb von fünf Tagen zu unterrichten,

wenn in deren Konsularbezirk ein Angehöriger

dieses Staates festgenommen oder in irgendeiner

Weise einer Freiheitsbeschränkung

unterworfen wird. Die zuständigen Gerichte

oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates

haben, nachdem diese Mitteilung erfolgt ist, Korrespondenzen

oder andere Mitteilungen einer

solchen Person, die an die konsularische Vertretung

gerichtet sind, unverzüglich weiterzuleiten.

Ferner haben diese Gerichte und Verwaltungsbehörden

den Betroffenen unverzüglich über sein

Recht auf Verkehr mit dem Konsul zu unterrichten.

(3) Der Konsul ist berechtigt, von Angehörigen

des Entsendestaates, die einer Freiheitsbeschränkung

irgendeiner Art unterliegen, Korrespondenzen

oder andere Mitteilungen zu empfangen,

sie aufzusuchen und mit ihnen zu verkehren.

Er kann dieses Recht spätestens ab dem

siebenten Tag nach Beginn der Freiheitsbeschränkung

ausüben. Der Konsul hat sich jedoch jedes

Einschreitens für einen einer Freiheitsbeschränkung

unterworfenen Staatsangehörigen zu enthalten,

wenn dieser ausdrücklich in Anwesenheit

des Konsuls und eines Vertreters der Leitung der

Anstalt, in welcher die Anhaltung erfolgt, dagegen

Einspruch erhebt.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten

Rechte sind nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

auszuüben.

Artikel 33

Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaates

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach

diesem Vertrag kann sich der Konsul

a) an die zuständigen örtlichen Gerichte und

Verwaltungsbehörden seines Konsularbezirkes

und

b) an die zuständigen Zentralbehörden des

Empfangsstaates wenden, wenn und soweit

letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

oder auf Grund entsprechender internationaler

Übereinkünfte zulässig ist.

Artikel 34

Bewegungsfreiheit

Vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen

Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten

aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten

oder besonderen Vorschriften unterworfen ist,

gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern

der konsularischen Vertretung Bewegungs- und

Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.

Artikel 35

Konsulargebühren und -kosten

(1) Die konsularische Vertretung kann im

Hoheitsgebiet des Empfangsstaates die nach den

Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des

Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden

Gebühren und Kosten erheben.

(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz

1 genannten Gebühren und Kosten sind im

Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen

Abgaben befreit.

KAPITEL IV

Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für

Mitglieder konsularischer Vertretungen

Artikel 36

Erleichterungen für die Mitglieder der konsularischen

Vertretungen

Der Empfangsstaat wird alle Maßnahmen treffen,

um den Mitgliedern der konsularischen Vertretung

die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und

den Genuß der durch diesen Vertrag gewährten

Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten zu

ermöglichen.

Artikel 37

Schutz der Konsuln

Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln mit

gebührender Achtung und trifft alle erforderlichen

Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre

Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.

Artikel 38

Immunität und persönliche Unverletzlichkeit des

Leiters der konsularischen Vertretung

(1) Der Leiter der konsularischen Vertretung

ist der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit sowie der

von Verwaltungsbehörden ausgeübten Jurisdiktion

des Empfangsstaates nicht unterworfen.

(2) Absatz 1 wird nicht angewendet bei Zivilklagen,

a) wenn diese aus einem Vertrag entstehen,

den er geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich

oder schlüssig im Auftrag des

Entsendestaates zu handeln;

b) wenn diese von einem Dritten wegen eines

Schadens angestrengt werden, der aus einem

im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder

Luftfahrzeug verursachten Unfall

entstanden ist.

(3) Der Leiter der konsularischen Vertretung

genießt persönliche Unverletzlichkeit. Es dürfen

gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen getroffen

werden, außer in Fällen, in denen Absatz 2 lit. a

und b Anwendung finden und die Zwangsmaßnahmen

durchgeführt werden können, ohne die

Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Residenz

zu beeinträchtigen.

Artikel 39

Immunität der Mitglieder des konsularischen

Personals von der Jurisdiktion

(1) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen

Vertretung sind, und Bedienstete des

Verwaltungs- oder technischen Personals sind in

bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer

Aufgaben gesetzten Handlungen der

Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates nicht unterworfen.

(2) Absatz 1 wird nicht angewendet bei Zivilklagen,

a) wenn diese aus einem Vertrag entstehen,

den ein Konsul oder ein Bediensteter des

Verwaltungs- oder technischen Personals

geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich

oder schlüssig im Auftrag des Entsendestaates

zu handeln;

b) wenn diese von einem Dritten wegen eines

Schadens angestrengt werden, der aus einem

im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder

Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden

ist.

Artikel 40

Persönliche Unverletzlichkeit der Konsuln, die

nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind

(1) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen

Vertretung sind, dürfen wegen Handlungen,

die sie nicht in amtlicher Eigenschaft

gesetzt haben,

a) nur im Fall einer schweren strafbaren

Handlung und auf Grund einer Entscheidung

der zuständigen Justizbehörde des

Empfangsstaates festgenommen oder in

Untersuchungshaft gehalten werden;

b) keiner anderen Freiheitsbeschränkung

unterworfen werden, es sei denn in Vollstreckung

einer rechtskräftigen gerichtlichen

Entscheidung.

(2) Unter schwerer strafbarer Handlung im

Sinne dieses Artikels ist jede strafbare Handlung

zu verstehen, die nach den Gesetzen des

Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von

5 Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht

ist.

(3) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren

eingeleitet, so hat er vor den zuständigen

Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu erscheinen.

Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf

Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden

Rücksicht und, außer in dem im Absatz 1 vorgesehenen

Fall, in einer Weise zu führen, welche

die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben

möglichst wenig beeinträchtigt. Ist es unter den

im Absatz 1 genannten Umständen notwendig

geworden, einen Konsul in Untersuchungshaft

zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in

kürzester (Frist einzuleiten.

Artikel 41

Benachrichtigung bei Strafverfolgung und bei

Freiheitsbeschränkungen

Wird gegen ein Mitglied des konsularischen

Personals oder gegen einen Familienangehörigen

eines solchen ein Strafverfahren eingeleitet oder

wird es einer Freiheitsbeschränkung unterworfen,

so haben die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates unverzüglich

den Leiter der konsularischen Vertretung

zu benachrichtigen.

Artikel 42

Zeugnispflicht

(1) Mitglieder einer konsularischen Vertretung

können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren

als Zeugen geladen werden. Weigert

sich ein Konsul auszusagen oder zu erscheinen,

so kann gegen ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme

getroffen werden. Mitglieder des

Verwaltungs- oder technischen Personals oder

Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dürfen

nur in den im Absatz 3 genannten Fällen das

Zeugnis verweigern.

(2) Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde,

die das Zeugnis eines Konsuls verlangen, dürfen

ihn nicht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben

behindern. Sie können, soweit möglich, seine

Aussage in seiner Wohnung oder in den Räumlichkeiten

der konsularischen Vertretung oder

aber eine schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.

(3) Mitglieder einer konsularischen Vertretung

sind nicht verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten

zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen

amtlichen Korrespondenzen und

Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt,

die Aussage als Sachverständige über das

Recht des Entsendestaates zu verweigern.

(4) Ein Konsul, der als Zeuge aussagt, ist nicht

zur Eidesleistung verpflichtet.

Artikel 43

Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und

anderen Verpflichtungen

(1) Die Mitglieder der konsularischen Vertretung

sind im Empfangsstaat von allen militärischen

Dienstleistungen und Auflagen, von

allen sonstigen persönlichen Dienstleistungen

jeder Art und den allenfalls an ihrer Statt

erhobenen Beiträgen befreit.

(2) Die Mitglieder der konsularischen Vertretung

sind gleichfalls von allen in den Gesetzen

und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

vorgesehenen Verpflichtungen in bezug

auf die Ausländermeldepflicht und die Aufenthaltsgenehmigung

befreit.

Artikel 44

Befreiung von der Besteuerung

(1) Konsuln und Bedienstete des Verwaltungs- oder

technischen Personals sind von allen staatlichen,

regionalen und kommunalen Personal-

und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen

hiervon sind

a) die normalerweise im Preis von Waren

oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten

Steuern;

b) Steuern und sonstige Abgaben von privatem,

im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates

gelegenem unbeweglichen Vermögen;

c) Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang,

die der Empfangsstaat

erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 46

lit. b;

d) Steuern und sonstige Abgaben von privaten

Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat

befindet, sowie von dort gelegenem

Vermögen;

e) Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben,

die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen

erhoben werden;

f) Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-,

Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.

(2) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals

sind von Steuern und sonstigen Abgaben

auf ihre Dienstbezüge befreit.

(3) Beschäftigen Mitglieder der konsularischen

Vertretung Personen, deren Bezüge nicht von

der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit

sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten,

welche die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften

dieses Staates den Arbeitgebern in

bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer

auferlegen.

Artikel 45

Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen

(1) Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und

sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat

die Einfuhr und die Wiederausfuhr

der nachstehend genannten Gegenstände und befreit

sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen

Abgaben

a) Gegenstände für den amtlichen Gebrauch

der konsularischen Vertretung;

b) Gegenstände für den persönlichen Gebrauch

des Konsuls und der mit ihm im gemeinsamen

Haushalt lebenden Familienange-

hörigen einschließlich der für seine Einrichtung

vorgesehenen Gegenstände. Die

zum Verbrauch bestimmten Gegenstände

dürfen die für die unmittelbare Verwendung

durch die Beteiligten erforderliche

Menge nicht überschreiten.

Diese Befreiungen gelten nicht für Gebühren für

Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen.

(2) Die Bediensteten des Verwaltungs- oder

technischen Personals genießen die im Absatz 1

vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in

bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der

ersten Niederlassung eingeführt werden.

(3) Die Konsuln genießen Befreiung von der

Zollkontrolle ihres mitgeführten persönlichen

Gepäcks. Es darf nur kontrolliert werden, wenn

triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß

es Gegenstände enthält, die im Absatz 1 nicht

bezeichnet sind oder deren Ein- oder Ausfuhr

nach Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates verboten ist oder die der

Quarantäne unterliegen. In solchen Fällen darf

die Kontrolle nur in Anwesenheit des Konsuls

stattfinden.

Artikel 46

Nachlaß eines Mitglieds der konsularischen Vertretung

Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung

oder ein Familienangehöriger eines solchen,

so ist der Empfangsstaat verpflichtet,

a) die Ausfuhr des beweglichen Vermögens

des Verstorbenen, mit Ausnahme von im

Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen,

deren Ausfuhr im Zeitpunkt

des Todesfalles verboten war, zu gestatten;

b) von dem beweglichen Vermögen, das sich

nur deshalb im Empfangsstaat befindet,

weil sich der Verstorbene als Mitglied der

konsularischen Vertretung oder als

Familienangehöriger eines solchen in diesem

Staat aufgehalten hat, keine staatlichen,

regionalen oder kommunalen Erbschaftsteuern

oder Abgaben vom Vermögensübergang

zu erheben.

Artikel 47

Befreiung vom System der sozialen Sicherheit

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Mitglieder

der konsularischen Vertretung in bezug

auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den

im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über

soziale Sicherheit befreit.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung

gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals,

die ausschließlich bei Mitgliedern der konsularischen

Vertretung beschäftigt sind, sofern

sie

a) weder Angehörige des Empfangsstaates

noch dort ständig ansässig sind und

b) den im Entsendestaat oder in einem dritten

Staat geltenden Vorschriften über soziale

Sicherheit unterstehen.

(3) Beschäftigen Mitglieder der konsularischen

Vertretung Personen, auf welche die im Absatz 2

vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet,

so haben sie die Verpflichtungen zu beachten,

welche die Vorschriften des Empfangsstaates über

soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.

Artikel 48

Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten

(1) Der Entsendestaat kann hinsichtlich eines

Mitglieds der konsularischen Vertretung auf die

in den Artikeln 38, 39, 40 und 42 vorgesehenen

Vorrechte und Immunitäten verzichten.

(2) Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt

und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt

werden.

(3) Strengt ein Konsul oder ein Bediensteter

des Verwaltungs- oder technischen Personals ein

Verfahren in einer Sache an, in der er nach

Maßgabe der Artikel 38. und 39 Immunität genießen

würde, so kann er sich in bezug auf eine

Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem

Zusammenhang steht, nicht auf die

Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(4) Der Verzicht auf die Immunität von der

Gerichtsbarkeit in einem zivilgerichtlichen Verfahren

oder in einem Verfahren vor Verwaltungsbehörden

gilt nicht als Verzicht auf die

Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür

ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

Artikel 49

Familienangehörige von Mitgliedern der

konsularischen Vertretung

(1) Die Familienangehörigen des Leiters der

konsularischen Vertretung genießen die Befreiung

von der Strafgerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit,

soweit sie nicht Angehörige des

Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind

oder im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit

ausüben.

(2) Die Vorrechte und Immunitäten, die in

den Artikeln 43, 44, 45 und 47 den Konsuln und

den Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen

Personals gewährt sind, werden auch auf

die Familienangehörigen dieser Personen ausgedehnt,

soweit sie nicht Angehörige des Empfangs-

staates oder dort ständig ansässig sind oder im

Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

(3) Die Vorrechte und Immunitäten, die in

den Artikeln 43 und 47 den Mitgliedern des

dienstlichen Hauspersonals gewährt sind, werden

auf deren Familienangehörige ausgedehnt, soweit

sie nicht Angehörige des Empfangsstaates

oder dort ständig ansässig sind oder im

Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

Artikel 50

Mitglieder der konsularischen Vertretung, die

Angehörige des Empfangsstaates sind

Die Mitglieder der konsularischen Vertretung,

die Angehörige des Empfangsstaates oder dort

ständig ansässig sind, genießen lediglich die in

den Artikeln 39 und 40 vorgesehene Immunität

und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf

ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen

Amtshandlungen sowie das im

Artikel 42 Absatz 3 vorgesehene Vorrecht.

Artikel 51

Beginn und Ende der Vorrechte und Immunitäten

(1) Die in diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte

und Immunitäten stehen den Mitgliedern

der konsularischen Vertretung von dem Zeitpunkt

an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet

des Empfangsstaates einreisen, um dort ihren

Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits

in seinem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt

an, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit

aufnehmen.

(2) Die Familienangehörigen der im Absatz 1

genannten Personen sowie die Mitglieder des

Privatpersonals gelangen in den Genuß der in

diesem Vertrag vorgesehenen Privilegien

a) ab dem Zeitpunkt, in dem das betreffende

Mitglied der konsularischen Vertretung

nach Absatz 1 in den Genuß der Privilegien

und Immunitäten gelangt;

b) ab dem Zeitpunkt, in dem sie in das

Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen,

wenn sie das Hoheitsgebiet in einem

späteren Zeitpunkt als dem unter lit. a

angeführten betreten;

c) ab dem Zeitpunkt, in dem sie Familienangehörige

oder Mitglieder des Privatpersonals

des Mitglieds der konsularischen

Vertretung werden, wenn sie diese Eigenschaft

später als zu dem unter lit. b vorgesehenen

Zeitpunkt erlangen.

(3) Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds

einer konsularischen Vertretung beendet, so

werden seine Vorrechte und Immunitäten sowie

diejenigen seiner Familienangehörigen und der

Mitglieder seines Privatpersonals im Zeitpunkt

der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat

oder nach dem Ablauf einer hierfür gewährten

angemessenen Frist hinfällig. Die Vorrechte

und Immunitäten der im Absatz 2 bezeichneten

Personen werden beim Ausscheiden

aus dem Haushalt oder dem Privatpersonal eines

Mitglieds der konsularischen Vertretung hinfällig;

beabsichtigen sie jedoch, innerhalb einer

angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen,

so bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten

bis zu ihrer Ausreise bestehen.

(4) In bezug auf die von einem Konsul oder

einem Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen

Personals in Wahrnehmung seiner amtlichen

Aufgaben vorgenommenen Handlungen

bleibt die Immunität von der Jurisdiktion auf

unbegrenzte Zeit bestehen.

(5) Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung,

so genießen seine Familienangehörigen

weiterhin die ihnen nach diesem Vertrag zustehenden

Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer

Ausreise aus dem Empfangsstaat oder bis zum

Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen

Frist.

Artikel 52

Haftpflichtversicherung

(1) Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die im

Eigentum des Entsendestaates stehen und dem

amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung

dienen oder die im Eigentum eines Mitgliedes

der konsularischen Vertretung oder eines

Familienangehörigen stehen, sind in entsprechender

Weise gegen Haftpflicht zu versichern.

(2) Sofern die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates nichts anderes

vorsehen, findet Absatz 1 keine Anwendung,

wenn die dort genannten Personen Staatsangehörige

des Empfangsstaates oder in diesem ständig

ansässig sind.

Artikel 53

Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates

(1) Die Personen, die nach diesem Vertrag Vorrechte

und Immunitäten genießen, sind unbeschadet

derselben verpflichtet, die Gesetze und

sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

zu beachten und sich nicht in dessen

innere Angelegenheiten einzumischen.

(2) Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen

nicht in einer Weise benutzt werden, die mit der

Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben unvereinbar

ist.

KAPITEL V

Schlußbestimmungen

Artikel 54

Ratifikation

Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden

werden sobald wie möglich in

Bukarest ausgetauscht.

Artikel 55

Inkrafttreten und Kündigung

Dieser Vertrag wird am dreißigsten Tag nach

dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden

wirksam und bleibt so lange in Kraft,

bis ihn eine der Vertragsparteien unter Einhaltung

einer einjährigen Kündigungsfrist, jedoch

nicht früher als im zehnten Jahr vom Tag seines

Inkrafttretens an gerechnet, schriftlich aufkündigt.

GESCHEHEN in Wien, am 24. September

1970, in zweifacher Urschrift, in deutscher und

rumänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Sozialistische Republik Rumänien

C. Mănescu m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Mai 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 12. Juli 1972 ausgetauscht

worden; der Vertrag ist daher gemäß seinem Art. 55 am 11. August 1972 in Kraft getreten.

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