317. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 24. September 1970 in Wien unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der
Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, welcher also lautet
Die Republik Österreich und die Sozialistische
Republik Rumänien vom Wunsche geleitet, ihre
konsularischen Beziehungen zu regeln und so
zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den
beiden Staaten auf der Grundlage der Achtung
der Grundsätze der Souveränität und der nationalen
Unabhängigkeit, der rechtlichen Gleichheit,
der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten
und des gegenseitigen Vorteiles beizutragen,
haben beschlossen, einen Konsularvertrag
zu schließen, und haben zu diesem Zweck
zu ihren Bevollmächtigten ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
der Präsident des Staatsrates der Sozialistischen
Republik Rumänien
Herrn Corneliu Mănescu,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Vertrages haben die
nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung
a) der Ausdruck „konsularische Vertretung"
bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat,
Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
b) der Ausdruck „Konsularbezirk" bezeichnet
das einer konsularischen Vertretung für
die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
zugeteilte Gebiet;
c) der Ausdruck „Leiter der konsularischen
Vertretung" bezeichnet eine Person, die
beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig
zu sein;
d) der Ausdruck „Konsul" bezeichnet jede
mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
beauftragte Person, einschließlich des
Leiters der konsularischen Vertretung;
e) der Ausdruck „Bediensteter des Verwaltungs-
oder technischen Personals" bezeichnet
jede in dieser Eigenschaft in der konsularischen
Vertretung beschäftigte Person;
f) der Ausdruck „Mitglied des dienstlichen
Hauspersonals" bezeichnet jede als Hausbediensteter
bei einer konsularischen Vertretung
beschäftigte Person;
g) der Ausdruck „Mitglied der konsularischen
Vertretung" bezeichnet die Konsuln, die
Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen
Personals und die Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals;
h) der Ausdruck „Mitglied des konsularischen
Personals" bezeichnet die Konsuln mit
Ausnahme des Leiters der konsularischen
Vertretung, die Bediensteten des Verwaltungs-
oder technischen Personals und die
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
i) der Ausdruck „Mitglied des Privatpersonals"
bezeichnet eine ausschließlich im privaten
Dienst eines Mitglieds der konsularischen
Vertretung beschäftigte Person;
j) der Ausdruck „Familienangehörige" bezeichnet
den Ehegatten des Mitgliedes
einer konsularischen Vertretung, die Kinder
und die Eltern des Mitgliedes und seines
Ehegatten, soweit diese Personen dem
Haushalt des Mitgliedes angehören und
von ihm erhalten werden;
k) der Ausdruck „konsularische Räumlichkeiten"
bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse
die Gebäude oder Gebäudeteile
und das dazugehörende Gelände,
die ausschließlich für die Zwecke der konsularischen
Vertretung benützt werden;
l) der Ausdruck „konsularische Archive" umfaßt
alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen,
Bücher, Filme, Tonbänder und
Register der konsularischen Vertretung
sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte,
die Karteien und die zum Schutz
oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten
Einrichtungsgegenstände;
m) der Ausdruck „Schiff des Entsendestaates"
bezeichnet jedes See- oder Binnenschiff,
das nach den Gesetzen und sonstigen
Rechtsvorschriften des Entsendestaates
dessen Nationalität hat; dieser Ausdruck
schließt Kriegsschiffe nicht ein.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die
sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates
beziehen, sind auf juristische Personen einschließlich
der Handelsgesellschaften, die nach den Gesetzen
oder sonstigen Rechtsvorschriften des
Entsendestaates errichtet worden sind und in
ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.
KAPITEL I
Konsularische Beziehungen im allgemeinen
Artikel 2
Errichtung konsularischer Vertretungen
(1) Jede Vertragspartei kann auf dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei mit deren
Zustimmung konsularische Vertretungen errichten.
(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk der konsularischen
Vertretung werden im Einvernehmen
zwischen den Vertragsstaaten bestimmt.
(3) Änderungen des Sitzes, des Ranges oder
des Konsularbezirkes der konsularischen Vertretung
werden im Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien bestimmt.
Artikel 3
Bestallungsschreiben und Exequatur
(1) Der Entsendestaat übermittelt dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten des
Empfangsstaates auf diplomatischem Weg das
Bestallungsschreiben.
(2) Das Bestallungsschreiben bescheinigt die
Eigenschaft des Leiters der konsularischen Vertretung
und gibt seinen Familiennamen und
Vornamen, seine Klasse, den Konsularbezirk und
den Sitz der konsularischen Vertretung an.
(3) Der Leiter der konsularischen Vertretung
wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit vom
Empfangsstaat auf Grund der vorgelegten Bestallungsurkunde
durch eine in Form eines Exequaturs
erteilte Ermächtigung zugelassen.
(4) Bis zur Erteilung des Exequaturs kann der
Leiter der konsularischen Vertretung vom Empfangsstaat
durch eine vorläufige Ermächtigung
zur Ausübung seiner Amtstätigkeit zugelassen
werden. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag
auf ihn anzuwenden.
Artikel 4
Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks
Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung,
wenn auch nur vorläufig, zur Ausübung
seiner Amtstätigkeit zugelassen ist, hat der Empfangsstaat
sofort die zuständigen Behörden des
Konsularbezirks davon in Kenntnis zu setzen.
Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die erforderlichen
Maßnahmen getroffen werden, damit der
Leiter der konsularischen Vertretung seine Amtstätigkeit
ausüben und die in diesem Vertrag
vorgesehene Behandlung genießen kann.
Artikel 5
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
(1) Die konsularischen Aufgaben werden von
den Konsuln des Entsendestaates im Konsularbezirk
wahrgenommen.
(2) Gegebenenfalls können die konsularischen
Aufgaben von Mitgliedern der diplomatischen
Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat
wahrgenommen werden. In einem solchen Fall
ist dieser Vertrag unbeschadet der Rechte und
der Pflichten von Mitgliedern der diplomatischen
Mission anzuwenden.
(3) Außerhalb des Konsulartbezirkes können
die konsularischen Aufgaben nur mit vorheriger
Zustimmung des Empfangsstaates wahrgenommen
werden.
Artikel 6
Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben
des Leiters einer konsularischen Vertretung
(1) Ist der Leiter einer konsularischen Vertretung
außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen,
oder ist sein Posten unbesetzt, so kann
ein Konsul derselben konsularischen Vertretung
oder einer anderen konsularischen Vertretung
des Entsendestaates im Empfangsstaat oder ein
Diplomat der diplomatischen Mission des Entsendestaates
im Empfangsstaat vorübergehend
als amtierender Leiter der konsularischen Vertretung
tätig sein.
(2) Familienname und Vorname des amtierenden
Leiters werden dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des Empfangsstaates
im voraus notifiziert.
(3) Der amtierende Leiter genießt die durch
diesen Vertrag den Leitern konsularischer Vertretungen
gewährten Erleichterungen, Vorrechte
und Immunitäten.
Artikel 7
Personalstand der konsularischen Vertretung
Der Entsendestaat bestimmt die Anzahl der
Mitglieder seiner konsularischen Vertretungen
jeweils nach dem Arbeitsumfang und den Erfordernissen
einer normalen Abwicklung der Tätigkeit
der Vertretung. Der Empfangsstaat kann
aber verlangen, daß diese Anzahl in den Grenzen
gehalten wird, die er in Anbetracht der im Kon-
sularbezirk vorliegenden Umstände und Verhältnisse
sowie der tatsächlichen Erfordernisse der
konsularischen Vertretung für angemessen und
normal erachtet.
Artikel 8
Staatsangehörigkeit der Mitglieder der konsularischen
Vertretung
(1) Konsuln müssen ausschließlich Angehörige
des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen
Wohnsitz im Empfangsstaat haben.
(2) Andere Mitglieder der konsularischen Vertretung
müssen Angehörige des Entsendestaates
oder des Empfangsstaates sein.
Artikel 9
Unzulässigkeit bestimmter Tätigkeiten
(1) Mitglieder der konsularischen Vertretung
dürfen neben ihren konsularischen Aufgaben
oder ihrer Tätigkeit an der konsularischen Vertretung
im Empfangsstaat keine kommerzielle
oder sonstige auf Gewinn gerichtete Tätigkeit
ausüben.
(2) Die Vertragsstaaten verwenden in ihren
gegenseitigen Beziehungen keine Honorarkonsuln.
Artikel 10
Ausweise
Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied der
konsularischen Vertretung, das Angehöriger des
Entsendestaates ist, einen mit einem Lichtbild
versehenen Ausweis aus, der seine Identität und
seine Eigenschaft als Mitglied der konsularischen
Vertretung bestätigt.
Artikel 11
Notifizierung von Bestellungen, Ankünften und
Abreisen
(1) Der Entsendestaat hat dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates
auf diplomatischem Weg folgendes zu
notifizieren
a) die Bestellung von Mitgliedern des konsularischen
Personals, ihre Ankunft nach
dieser Bestellung, ihre endgültige Abreise
oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit
und alle sonstigen ihre Stellung betreffenden
Änderungen während ihrer Tätigkeit
an der konsularischen Vertretung;
b) die Ankunft und die endgültige Abreise
von Familienangehörigen eines Mitgliedes
der konsularischen Vertretung und gegebenenfalls
die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger
wird oder diese Eigenschaft
verliert;
c) die Ankunft und die endgültige Abreise
von Mitgliedern des Privatpersonals sowie
ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;
d) die Anstellung von im Empfangsstaat ansässigen
Personen als Mitglied der konsularischen
Vertretung oder als Mitglied des
Privatpersonals mit Anspruch auf Erleichterungen,
Vorrechte und Immunitäten sowie
ihr Ausscheiden aus diesem Dienst.
(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise
sind im voraus zu notifizieren.
Artikel 12
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds
einer konsularischen Vertretung
(1) Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds
der konsularischen Vertretung wird insbesondere
dadurch beendet, daß
a) der Entsendestaat dem Empfangsstaat die
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit der
betreffenden Person notifiziert,
b) das Exequatur entzogen wird oder
c) der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert,
er betrachte die betreffende Person
nicht mehr als Mitglied der konsularischen
Vertretung.
(2) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat
jederzeit auf diplomatischem Weg mitteilen,
daß ein Konsul persona non grata oder daß ein
anderes Mitglied der konsularischen Vertretung
ihm nicht genehm ist. In diesem Fall hat der
Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder
die dienstliche Tätigkeit dieses anderen Mitgliedes
der konsularischen Vertretung zu beenden.
(3) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener
Frist seinen Verpflichtungen gemäß
Absatz 2 nicht nach, so kann der Empfangsstaat
im Fall des Leiters der konsularischen Vertretung
diesem das Exequatur entziehen oder im Fall
eines anderen Mitgliedes der konsularischen Vertretung
dem Entsendestaat auf diplomatischem
Weg notifizieren, daß er dieses nicht mehr als
Mitglied der konsularischen Vertretung betrachtet.
(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten
Fällen ist der Empfangsstaat nicht verpflichtet,
dem Entsendestaat die Gründe seiner Entscheidung
mitzuteilen.
KAPITEL II
Konsularische Befugnisse
Artikel 13
Zweck der konsularischen Tätigkeit
Die Konsuln wirken durch ihre Tätigkeit an
der Festigung freundschaftlicher Beziehungen
zwischen den Vertragsstaaten mit und fördern
die Entwicklung des Handels- und Wirtschaftsverkehrs.
Artikel 14
Schutz der Rechte und der Interessen des Entsendestaates
und seiner Angehörigen
(1) Der Konsul ist berechtigt, in seinem Konsularbezirk
die Rechte und die Interessen des
Entsendestaates und seiner Staatsangehörigen zu
schützen. Er kann sich zu diesem Zweck unmittelbar
mündlich oder schriftlich an die Gerichte
und die Verwaltungsbehörden in seinem Konsularbezirk
wenden.
(2) Führt die Intervention des Konsuls zu keinem
Erfolg oder ergibt sich, daß an der Sache
Gerichte oder Verwaltungsbehörden beteiligt
sind, die nicht im Konsularbezirk liegen, so ist
die diplomatische Mission zur weiteren Behandlung
der Sache berechtigt.
Artikel 15
Verzeichnisse über Angehörige des Entsendestaates
Der Konsul ist berechtigt, Angehörige des Entsendestaates,
die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt
im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen
zu führen.
Artikel 16
Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates
(1) Der Konsul ist berechtigt, unter Beachtung
der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des
Empfangsstaates Schritte zu unternehmen, um
die erforderliche Vertretung von Angehörigen
des Entsendestaates vor den Gerichten oder den
Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates
sicherzustellen. Der Konsul kann verlangen, daß
in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
vorläufige Verfügungen getroffen werden, um
die Rechte und die Interessen eines Angehörigen
des Entsendestaates in all den Fällen zu wahren,
in denen dieser infolge seiner Abwesenheit oder
eines anderen Grundes nicht in der Lage ist,
rechtzeitig die Wahrung seiner Rechte und
Interessen selbst zu übernehmen.
(2) Der Konsul ist berechtigt, dem zuständigen
Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde
vorzuschlagen, daß die Behandlung der
betreffenden Angelegenheit so lange aufgeschoben
wird, bis der in Betracht kommende Angehörige
des Entsendestaates davon unterrichtet
worden ist und angemessene Möglichkeit hat,
anwesend oder vertreten zu sein.
Artikel 17
Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken
Der Konsul ist berechtigt,
a) Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige
des Entsendestaates auszustellen
oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern
oder zu entziehen;
b) Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke
für Personen auszustellen, die beabsichtigen,
in den Entsendestaat einzureisen, aus
ihm auszureisen oder durch ihn durchzureisen.
Artikel 18
Befugnisse in Personenstandsangelegenheiten
(1) Der Konsul ist berechtigt, Geburten und
Sterbefälle von Angehörigen des Entsendestaates
zu beurkunden.
(2) Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung,
die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates vorgesehenen
Erklärungen abzugehen.
Artikel 19
Befugnisse in Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten
(1) Der Konsul ist berechtigt, zwecks Wahrung
der Rechte minderjähriger, sonst pflegebefohlener
oder abwesender Angehöriger des Entsendestaates
vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates einzuschreiten.
(2) Ist für den Angehörigen des Entsendestaates
ein Vormund, ein Kurator oder ein Beistand
zu bestellen, so haben die zuständigen Gerichte
oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates
die konsularische Vertretung des Entsendestaates
zu verständigen.
Artikel 20
Notarielle Aufgaben
(1) Soweit es die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates zulassen, ist der
Konsul berechtigt,
a) Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates
entgegenzunehmen, abzufassen
und zu beglaubigen;
b) letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen
betreffend den Nachlaß von Angehörigen
des Entsendestaates entgegenzunehmen,
aufzunehmen und zu beglaubigen;
c) andere rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen
des Entsendestaates entgegenzunehmen,
aufzunehmen und zu beglaubigen,
sofern sie sich nicht auf Liegenschaften im
Empfangsstaat oder auf dingliche Rechte
an solchen Liegenschaften beziehen;
d) rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen
des Entsendestaates zu datieren sowie
Unterschriften und Siegel auf solchen Urkunden
zu beglaubigen;
e) Unterschriften und Siegel auf rechtserheblichen
Urkunden der Gerichte oder der
Verwaltungsbehörden des Entsendestaates
zu beglaubigen;
f) Abschriften, Übersetzungen und Auszüge
von rechtserheblichen Urkunden auf Verlangen
von Angehörigen des Entsendestaates
zu beglaubigen;
g) Unterschriften und Siegel auf rechtserheblichen
Urkunden, die von den Gerichten
oder den Verwaltungsbehörden des
Empfangsstaates stammen und für den Gebrauch
im Entsendestaat bestimmt sind, zu
beglaubigen;
h) rechtserhebliche Urkunden, die Angehörigen
des Entsendestaates gehören oder für
sie bestimmt sind, in Verwahrung zu nehmen.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben
können in der konsularischen Vertretung oder,
wenn die betreffende Person aus triftigen Gründen
nicht in der Lage ist, sich in die konsularische
Vertretung zu begeben, auch an einem anderen
Ort wahrgenommen werden.
(3) Die im Absatz 1 genannten Urkunden werden,
wenn sie von einem Konsul abgefaßt oder
beglaubigt sind, ebenso wie die von ihm beglaubigten
Abschriften, Übersetzungen und Auszüge
solcher Urkunden, im Empfangsstaat als öffentliche
oder öffentlich beglaubigte Urkunden, Abschriften,
Übersetzungen und Auszüge angesehen
und haben dieselbe rechtliche Bedeutung und
Beweiskraft, als wären sie von den zuständigen
Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Amtspersonen
des Empfangsstaates abgefaßt oder beglaubigt.
Artikel 21
Befugnisse in Nachlaßangelegenheiten
(1) Die zur Beurkundung des Todesfalls zuständige
Behörde des Empfangsstaates hat dem
Konsul abgaben- und kostenfrei eine Sterbeurkunde
über den Tod eines Angehörigen des Entsendestaates
zu übermitteln.
(2) Die mit der Regelung des Nachlasses nach
einem Angehörigen des Entsendestaates befaßten
Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates
haben dem Konsul alle verfügbaren
Auskünfte über das Nachlaßvermögen, die in
Betracht kommenden Erben, Vermächtnisnehmer
und Pflichtteilsberechtigten, deren Wohnsitz
oder Aufenthalt und das allfällige Vorhandensein
einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen
zu erteilen.
(3) Die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden
werden den Konsul des Entsendestaates
unverzüglich verständigen, wenn sich im
Zusammenhang mit einem im Empfangsstaat eröffneten
Verlassenschaftsverfahren ergibt, daß
Angehörige des Entsendestaates Erben, Vermächtnisnehmer
oder Pflichtteilsberechtigte sind.
(4) Handelt es sich um den Nachlaß nach
einem Angehörigen des Entsendestaates oder
kommen Angehörige des Entsendestaates als Erben,
Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte
in Betracht, so stehen dem Konsul folgende
Rechte zu
a) an der Aufnahme eines Nachlaßinventars
teilzunehmen;
b) mit den Gerichten oder den sonst zuständigen
Behörden des Empfangsstaates wegen
Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses
sowie zur Vermeidung seiner Beschädigung
und seines Verderbes oder, gegebenenfalls,
wegen des Verkaufes von Nachlaßsachen
in Verbindung zu treten. Diese
Befugnisse des Konsuls können auch von
einer durch ihn bevollmächtigten Person
wahrgenommen werden.
(5) Ist nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens
im Empfangsstaat bewegliches Nachlaßvermögen
oder der Erlös aus unibeweglichem
Nachlaßvermögen einem Erben, Vermächtnisnehmer
oder einem Pflichtteilsberechtigten zugesprochen
worden, der seinen Wohnsitz im Entsendestaat
hat und der an der Nachlaßabhandlung
weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten
teilgenommen hat, so wird dieses
Vermögen oder der Erlös aus dem Verkauf
dem Konsul des Entsendestaates zur Verfügung
des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des
Pflichtteilsberechtigten ausgefolgt.
(6) Das Vermögen oder der Verkaufserlös, die
im Absatz 5 genannt wurden, sind dem Konsul
erst nach Bezahlung oder Sicherstellung der
Nachlaßverbindlichkeiten auszufolgen, die innerhalb
der nach den Gesetzen oder sonstigen
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates geltenden
Fristen angemeldet wurden.
(7) Das Vermögen oder der Verkaufserlös
wird durch den Konsul unter Beobachtung der
im Empfangsstaat bestehenden Ausfuhrbeschränkungen
und der devisenrechtlichen Vorschriften
des Empfangsstaates aus dem Empfangsstaat in
den Entsendestaat übermittelt.
(8) Ist ein Angehöriger des Entsendestaates,
der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hatte,
in diesem Staat während einer Reise verstorben,
so sind die von ihm mitgeführten Gegenstände,
mit Ausnahme derjenigen Gegenstände, die im
Empfangsstaat erworben wurden und die zum
Zeitpunkt des Ablebens unter einem Ausfuhrverbot
standen, ohne weiteres dem Konsul des
Entsendestaates zu übergeben. Über Gegenstände,
die dem Konsul nicht zu übergeben sind,
wird nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates verfügt.
(9) Der Konsul, dem nach Absatz 8 Gegenstände
übergeben worden sind, hat nach Maßgabe
ihres Wertes die während des Aufenthaltes im
Empfangsstaat gemachten Schulden des Verstorbenen
zu begleichen.
(10) Absatz 7 ist in den Fällen der Absätze 8
und 9 sinngemäß anzuwenden.
Artikel 22
Befugnisse betreffend die See- und Binnenschiffahrt
(1) Der Konsul ist berechtigt, Schiffen des
Entsendestaates, die einen Hafen oder eine andere
Anlegestelle im Konsularbezirk angelaufen
haben, Hilfe und Unterstützung angedeihen zu
lassen. Er ist auch berechtigt, Erklärungen entgegenzunehmen
und Urkunden auszufolgen
a) über die Eintragung eines Schiffes in die
Register des Entsendestaates oder die Streichung
aus den Registern;
b) über die Inbetriebnahme oder das Außerdienststellen
eines Schiffes des Entsendestaates;
c) über den Kauf eines Schiffes, das in die
Register des Entsendestaates eingetragen
werden soll, oder über den Verkauf eines
Schiffes des Entsendestaates in das Ausland;
d) über das Abwracken von Schiffen des Entsendestaates.
Wird die Inbetriebnahme, das Außerdienststellen
oder das Abwracken eines Schiffes des Entsendestaates
im Empfangsstaat durchgeführt, so
hat der Konsul mit den zuständigen Behörden
des Empfangsstaates Fühlung zu nehmen.
(2) Der Konsul ist berechtigt, mit der Besatzung
von Schiffen des Entsendestaates Verbindung
aufzunehmen, sie zu besuchen, die Borddokumente
und die Ladepapiere zu prüfen und
zu bestätigen sowie die Beachtung der Gesetze
und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates
über die Schiffahrt sicherzustellen. Der
Konsul ist auch berechtigt, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
von Ordnung und Disziplin auf
dem Schiff zu treffen.
(3) Beabsichtigen die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates, auf
einem Schiff des Entsendestaates Maßnahmen der
Sicherstellung, der Zwangsvollstreckung oder andere
Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, so ist der
Konsul vorher zu verständigen, damit er bei der
Durchführung derartiger Maßnahmen anwesend
sein kann. War in dringenden Fällen eine Verständigung
des Konsuls nicht möglich und der
Konsul bei der Durchführung der Maßnahmen
nicht anwesend, so werden die Gerichte oder die
Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates den
Konsul unverzüglich von den durchgeführten
Maßnahmen in Kenntnis setzen.
(4) Sollen Mitglieder der Schiffsbesatzung von
den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des
Empfangsstaates einvernommen werden, so ist
der Konsul zu verständigen. War in dringenden
Fällen eine vorherige Verständigung nicht möglich,
so ist der Konsul unverzüglich im nachhinein
in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf die Paß-,
Zoll- und Sanitätskontrolle nicht anzuwenden.
(6) Wenn in den Hoheits- oder Binnengewässern
des Empfangsstaates ein Schiff des Entsendestaates
Schiffbruch erleidet, auf Grund läuft oder
auf andere Art von einer Havarie betroffen wird,
haben die zuständigen Behörden des Empfangsstaates
unverzüglich den Konsul zu verständigen
und ihn über die zur Rettung und zum Schutz
von Passagieren, Mannschaft, Schiff, Ladung und
Vorräte getroffenen Maßnahmen sowie über die
Umstände, unter denen diese Maßnahmen getroffen
wurden, zu unterrichten. Diese Behörden
werden dem Konsul auch die erforderliche Unterstützung
bei den von ihm infolge des Schiffbruches,
der Strandung oder der sonstigen
Havarie zu treffenden Maßnahmen gewähren
und ihn einladen, bei der Feststellung der Ursachen
und beim Sammeln von Beweismaterial
anwesend zu sein. Der Konsul kann die Behörden
des Empfangsstaates ersuchen, die erforderlichen
Maßnahmen zur Rettung und zum Schutz
von Passagieren, Besatzung, Schiff, Ladung und
Vorräten zu ergreifen.
(7) Hat ein Schiff eines Drittstaates, das im
Empfangsstaat Schiffbruch erleidet, auf Grund
läuft oder auf andere Art von einer Havarie betroffen
wird, Ladung an Bord, die einem Angehörigen
des Entsendestaates gehört, so hat die
zuständige Behörde des Empfangsstaates unverzüglich
den Konsul von den Maßnahmen zu unterrichten,
die zur Rettung und zum Schutz einer
solchen Ladung unternommen wurden. Der Konsul
ist berechtigt, die zuständige Behörde des
Empfangsstaates zu ersuchen, die erforderlichen
Maßnahmen zur Rettung und zum Schutz einer
solchen Ladung zu ergreifen oder fortzusetzen.
(8) Ist Absatz 6 auf ein Schiff des Entsendestaates
anzuwenden, so ist der Konsul berechtigt,
im Falle der Abwesenheit des Eigentümers oder
einer anderen verfügungsberechtigten Person
in deren Namen Maßnahmen zur Erhaltung und
zur Verwaltung des Schiffes und seiner Vorräte
zu treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes
einem Angehörigen des Entsendestaates, so ist
der Konsul gleichfalls berechtigt, im Falle der
Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen
verfügungsberechtigten Person in deren Namen
solche Maßnahmen zu treffen.
(9) Wird Ladung, die einem Angehörigen des
Entsendestaates gehört und von einem Schiff
eines Drittstaates stammt, auf das Absatz 7 anzuwenden
ist, an oder nahe bei der Küste des
Empfangsstaates gefunden oder in einen Hafen
des Empfangsstaates gebracht und ist der Eigentümer
oder eine andere verfügungsberechtigte
Person abwesend, so ist der Konsul berechtigt,
in deren Namen Maßnahmen für die Erhaltung
oder die Verwaltung der Ladung zu treffen.
Artikel 23
Befugnisse betreffend den Flugverkehr
Die Bestimmungen des Artikels 22 gelten sinngemäß
auch für Luftfahrzeuge.
Artikel 24
Sonstige konsularische Aufgaben
Der Konsul darf jede andere ihm vom Entsendestaat
übertragene konsularische Aufgabe
wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat, der vorher
zu verständigen ist, dagegen keinen Einspruch
erhebt.
KAPITEL III
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten
für konsularische Vertretungen
Artikel 25
Erleichterungen für die Tätigkeit der konsularischen
Vertretung
Der Empfangsstaat gewährt der konsularischen
Vertretung jede Erleichterung zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben.
Artikel 26
Benützung des Staatswappens und der Nationalflagge
(1) Das Wappen des Entsendestaates darf an
dem Gebäude, in dem sich die konsularische
Vertretung befindet, an dessen Eingang und an
der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung
angebracht werden.
(2) Die Nationalflagge des Entsendestaates darf
auf dem Gebäude, in dem sich die konsularische
Vertretung befindet, auf der Residenz des Leiters
der konsularischen Vertretung und auf seinen
Beförderungsmitteln bei deren dienstlicher Benützung
geführt werden.
(3) Eine Aufschrift mit der Bezeichnung der
konsularischen Vertretung kann an dem Gebäude,
in dem sich die konsularische Vertretung
befindet, und an dessen Eingang angebracht werden.
(4) Bei der Ausübung der in diesem Artikel
gewährten Rechte sind die Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften sowie die Übung des
Empfangsstaates zu berücksichtigen.
Artikel 27
Erleichterungen bei der Beschaffung von Amtsräumen
und Wohnungen
(1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe
seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften
dem Entsendestaat den Erwerb der für
dessen konsularische Vertretung in seinem Hoheitsgebiet
benötigten Räumlichkeiten oder hilft
ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu
beschaffen.
(2) Gegebenenfalls hilft der Empfangsstaat der
konsularischen Vertretung bei der Beschaffung
geeigneten Wohnraums für ihre Mitglieder.
Artikel 28
Unverletzlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten
und der Residenz des Leiters der konsularischen
Vertretung
(1) Die konsularische Vertretung und die Residenz
des Leiters der konsularischen Vertretung
sind unverletzlich.
(2) Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates dürfen die konsularischen
Räumlichkeiten und die Residenz des Leiters
der konsularischen Vertretung nur mit Zustimmung
des Leiters der konsularischen Vertretung
oder einer von ihm bestimmten Person
oder des Chefs der diplomatischen Mission des
Entsendestaates betreten.
(3) Der Empfangsstaat ist verpflichtet, alle entsprechenden
Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen
Räumlichkeiten vor jedem Eindringen
und jeder Beschädigung zu schützen und um
zu verhindern, daß der Friede der konsularischen
Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt
wird.
(4) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre
Einrichtung und das sonstige Vermögen der konsularischen
Vertretung, einschließlich ihrer Beförderungsmittel,
können nicht Gegenstand einer
Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung
oder des öffentlichen Wohls sein.
Artikel 29
Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten
und der Wohnungen von Mitgliedern der konsularischen
Vertretung von der Besteuerung
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die
Wohnungen von Mitgliedern der konsularischen
Vertretung, die im Eigentum des Entsendestaates
stehen oder von ihm gemietet sind, sind von
allen staatlichen, regionalen und kommunalen
Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit
diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen
erhoben werden.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung
gilt nicht für diese Steuern und sonstigen
Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
von einer Person zu entrichten sind, die mit dem
Entsendestaat Verträge geschlossen hat.
Artikel 30
Unverletzlichkeit der konsularischen Archive
Die konsularischen Archive und Schriftstücke
sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich
befinden.
Artikel 31
Verkehrsfreiheit
(1) Der Empfangsstaat gestattet und erleichtert
den freien Verkehr der konsularischen Vertretung
des Entsendestaates für alle amtlichen
Zwecke. Die konsularische Vertretung kann sich
im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen
Missionen und den anderen konsularischen
Vertretungen des Entsendestaates, wo immer sie
sich befinden, aller zulässigen Mittel einschließlich
diplomatischer oder konsularischer Kuriere,
diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen
sowie verschlüsselter und nicht verschlüsselter
Nachrichten bedienen. Die Errichtung
und der Betrieb einer Funksendeanlage ist
der konsularischen Vertretung jedoch nur mit
Zustimmung des Empfangsstaates gestattet.
(2) Die Korrespondenz der konsularischen
Vertretung und die konsularische Dienstpostsendung
sind unverletzlich; sie dürfen nicht geöffnet,
geprüft oder zurückgehalten werden.
Haben jedoch die zuständigen Behörden des
Empfangsstaates triftige Gründe für die Annahme,
daß die Sendung etwas anderes als Korrespondenz,
Schriftstücke oder Gegenstände im
Sinne des Absatzes 3 enthält, so wird die Sendung
an ihren Ursprungsort zurückbefördert.
(3) Die konsularische Dienstpostsendung und
die Gepäckstücke, aus denen sie sich zusammensetzt,
müssen versiegelt und äußerlich sichtbar
als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen nur
die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich
für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke
oder Gegenstände enthalten.
(4) Der konsularische Kurier muß ein amtliches
Schriftstück mit sich führen, aus dem
seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke
ersichtlich sind, aus denen sich die konsularische
Dienstpostsendung zusammensetzt. Er muß Angehöriger
des Entsendestaates sein und darf im
Empfangsstaat nicht ständig ansässig sein. Bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Kurier
vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche
Unverletzlichkeit und unterliegt nicht
der Festnahme oder einer sonstigen Freiheitsbeschränkung
irgendwelcher Art.
(5) Eine konsularische Dienstpostsendung kann
dem Kapitän eines gewerblichen Luftfahrzeuges
anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein
zugelassener Einreiseflugplatz ist. Der Kapitän
muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen,
aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich
ist, welche die Dienstpostsendung bilden; er gilt
jedoch nicht als konsularischer Kurier. Die konsularische
Vertretung kann eines ihrer Mitglieder
entsenden, um die Dienstpostsendung unmittelbar
und ungehindert von dem Kapitän des Luftfahrzeuges
entgegenzunehmen. Die Bestimmung
des Absatzes 2 über die Rücksendung der Dienstpostsendungen
ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel 32
Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaates
und ihr Schutz
(1) Der Konsul ist berechtigt, mit Angehörigen
des Entsendestaates zu verkehren, sie aufzusuchen
und sie zu beraten. Angehörige des Entsendestaates
sind berechtigt, mit dem Konsul zu
verkehren und ihn aufzusuchen.
(2) Die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates haben die
konsularische Vertretung des Entsendestaates auf
Verlangen des Betroffenen unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von fünf Tagen zu unterrichten,
wenn in deren Konsularbezirk ein Angehöriger
dieses Staates festgenommen oder in irgendeiner
Weise einer Freiheitsbeschränkung
unterworfen wird. Die zuständigen Gerichte
oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates
haben, nachdem diese Mitteilung erfolgt ist, Korrespondenzen
oder andere Mitteilungen einer
solchen Person, die an die konsularische Vertretung
gerichtet sind, unverzüglich weiterzuleiten.
Ferner haben diese Gerichte und Verwaltungsbehörden
den Betroffenen unverzüglich über sein
Recht auf Verkehr mit dem Konsul zu unterrichten.
(3) Der Konsul ist berechtigt, von Angehörigen
des Entsendestaates, die einer Freiheitsbeschränkung
irgendeiner Art unterliegen, Korrespondenzen
oder andere Mitteilungen zu empfangen,
sie aufzusuchen und mit ihnen zu verkehren.
Er kann dieses Recht spätestens ab dem
siebenten Tag nach Beginn der Freiheitsbeschränkung
ausüben. Der Konsul hat sich jedoch jedes
Einschreitens für einen einer Freiheitsbeschränkung
unterworfenen Staatsangehörigen zu enthalten,
wenn dieser ausdrücklich in Anwesenheit
des Konsuls und eines Vertreters der Leitung der
Anstalt, in welcher die Anhaltung erfolgt, dagegen
Einspruch erhebt.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Rechte sind nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
auszuüben.
Artikel 33
Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaates
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach
diesem Vertrag kann sich der Konsul
a) an die zuständigen örtlichen Gerichte und
Verwaltungsbehörden seines Konsularbezirkes
und
b) an die zuständigen Zentralbehörden des
Empfangsstaates wenden, wenn und soweit
letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
oder auf Grund entsprechender internationaler
Übereinkünfte zulässig ist.
Artikel 34
Bewegungsfreiheit
Vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten
aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten
oder besonderen Vorschriften unterworfen ist,
gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern
der konsularischen Vertretung Bewegungs- und
Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.
Artikel 35
Konsulargebühren und -kosten
(1) Die konsularische Vertretung kann im
Hoheitsgebiet des Empfangsstaates die nach den
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des
Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden
Gebühren und Kosten erheben.
(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz
1 genannten Gebühren und Kosten sind im
Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen
Abgaben befreit.
KAPITEL IV
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für
Mitglieder konsularischer Vertretungen
Artikel 36
Erleichterungen für die Mitglieder der konsularischen
Vertretungen
Der Empfangsstaat wird alle Maßnahmen treffen,
um den Mitgliedern der konsularischen Vertretung
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und
den Genuß der durch diesen Vertrag gewährten
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten zu
ermöglichen.
Artikel 37
Schutz der Konsuln
Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln mit
gebührender Achtung und trifft alle erforderlichen
Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre
Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.
Artikel 38
Immunität und persönliche Unverletzlichkeit des
Leiters der konsularischen Vertretung
(1) Der Leiter der konsularischen Vertretung
ist der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit sowie der
von Verwaltungsbehörden ausgeübten Jurisdiktion
des Empfangsstaates nicht unterworfen.
(2) Absatz 1 wird nicht angewendet bei Zivilklagen,
a) wenn diese aus einem Vertrag entstehen,
den er geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich
oder schlüssig im Auftrag des
Entsendestaates zu handeln;
b) wenn diese von einem Dritten wegen eines
Schadens angestrengt werden, der aus einem
im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder
Luftfahrzeug verursachten Unfall
entstanden ist.
(3) Der Leiter der konsularischen Vertretung
genießt persönliche Unverletzlichkeit. Es dürfen
gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen getroffen
werden, außer in Fällen, in denen Absatz 2 lit. a
und b Anwendung finden und die Zwangsmaßnahmen
durchgeführt werden können, ohne die
Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Residenz
zu beeinträchtigen.
Artikel 39
Immunität der Mitglieder des konsularischen
Personals von der Jurisdiktion
(1) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen
Vertretung sind, und Bedienstete des
Verwaltungs- oder technischen Personals sind in
bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben gesetzten Handlungen der
Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates nicht unterworfen.
(2) Absatz 1 wird nicht angewendet bei Zivilklagen,
a) wenn diese aus einem Vertrag entstehen,
den ein Konsul oder ein Bediensteter des
Verwaltungs- oder technischen Personals
geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich
oder schlüssig im Auftrag des Entsendestaates
zu handeln;
b) wenn diese von einem Dritten wegen eines
Schadens angestrengt werden, der aus einem
im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder
Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden
ist.
Artikel 40
Persönliche Unverletzlichkeit der Konsuln, die
nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind
(1) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen
Vertretung sind, dürfen wegen Handlungen,
die sie nicht in amtlicher Eigenschaft
gesetzt haben,
a) nur im Fall einer schweren strafbaren
Handlung und auf Grund einer Entscheidung
der zuständigen Justizbehörde des
Empfangsstaates festgenommen oder in
Untersuchungshaft gehalten werden;
b) keiner anderen Freiheitsbeschränkung
unterworfen werden, es sei denn in Vollstreckung
einer rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung.
(2) Unter schwerer strafbarer Handlung im
Sinne dieses Artikels ist jede strafbare Handlung
zu verstehen, die nach den Gesetzen des
Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von
5 Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht
ist.
(3) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren
eingeleitet, so hat er vor den zuständigen
Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu erscheinen.
Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf
Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden
Rücksicht und, außer in dem im Absatz 1 vorgesehenen
Fall, in einer Weise zu führen, welche
die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben
möglichst wenig beeinträchtigt. Ist es unter den
im Absatz 1 genannten Umständen notwendig
geworden, einen Konsul in Untersuchungshaft
zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in
kürzester (Frist einzuleiten.
Artikel 41
Benachrichtigung bei Strafverfolgung und bei
Freiheitsbeschränkungen
Wird gegen ein Mitglied des konsularischen
Personals oder gegen einen Familienangehörigen
eines solchen ein Strafverfahren eingeleitet oder
wird es einer Freiheitsbeschränkung unterworfen,
so haben die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates unverzüglich
den Leiter der konsularischen Vertretung
zu benachrichtigen.
Artikel 42
Zeugnispflicht
(1) Mitglieder einer konsularischen Vertretung
können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
als Zeugen geladen werden. Weigert
sich ein Konsul auszusagen oder zu erscheinen,
so kann gegen ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme
getroffen werden. Mitglieder des
Verwaltungs- oder technischen Personals oder
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dürfen
nur in den im Absatz 3 genannten Fällen das
Zeugnis verweigern.
(2) Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde,
die das Zeugnis eines Konsuls verlangen, dürfen
ihn nicht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
behindern. Sie können, soweit möglich, seine
Aussage in seiner Wohnung oder in den Räumlichkeiten
der konsularischen Vertretung oder
aber eine schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.
(3) Mitglieder einer konsularischen Vertretung
sind nicht verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten
zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen
amtlichen Korrespondenzen und
Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt,
die Aussage als Sachverständige über das
Recht des Entsendestaates zu verweigern.
(4) Ein Konsul, der als Zeuge aussagt, ist nicht
zur Eidesleistung verpflichtet.
Artikel 43
Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und
anderen Verpflichtungen
(1) Die Mitglieder der konsularischen Vertretung
sind im Empfangsstaat von allen militärischen
Dienstleistungen und Auflagen, von
allen sonstigen persönlichen Dienstleistungen
jeder Art und den allenfalls an ihrer Statt
erhobenen Beiträgen befreit.
(2) Die Mitglieder der konsularischen Vertretung
sind gleichfalls von allen in den Gesetzen
und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
vorgesehenen Verpflichtungen in bezug
auf die Ausländermeldepflicht und die Aufenthaltsgenehmigung
befreit.
Artikel 44
Befreiung von der Besteuerung
(1) Konsuln und Bedienstete des Verwaltungs- oder
technischen Personals sind von allen staatlichen,
regionalen und kommunalen Personal-
und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen
hiervon sind
a) die normalerweise im Preis von Waren
oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten
Steuern;
b) Steuern und sonstige Abgaben von privatem,
im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates
gelegenem unbeweglichen Vermögen;
c) Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang,
die der Empfangsstaat
erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 46
lit. b;
d) Steuern und sonstige Abgaben von privaten
Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat
befindet, sowie von dort gelegenem
Vermögen;
e) Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben,
die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen
erhoben werden;
f) Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-,
Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.
(2) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
sind von Steuern und sonstigen Abgaben
auf ihre Dienstbezüge befreit.
(3) Beschäftigen Mitglieder der konsularischen
Vertretung Personen, deren Bezüge nicht von
der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit
sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten,
welche die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften
dieses Staates den Arbeitgebern in
bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer
auferlegen.
Artikel 45
Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen
(1) Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat
die Einfuhr und die Wiederausfuhr
der nachstehend genannten Gegenstände und befreit
sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen
Abgaben
a) Gegenstände für den amtlichen Gebrauch
der konsularischen Vertretung;
b) Gegenstände für den persönlichen Gebrauch
des Konsuls und der mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienange-
hörigen einschließlich der für seine Einrichtung
vorgesehenen Gegenstände. Die
zum Verbrauch bestimmten Gegenstände
dürfen die für die unmittelbare Verwendung
durch die Beteiligten erforderliche
Menge nicht überschreiten.
Diese Befreiungen gelten nicht für Gebühren für
Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen.
(2) Die Bediensteten des Verwaltungs- oder
technischen Personals genießen die im Absatz 1
vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in
bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der
ersten Niederlassung eingeführt werden.
(3) Die Konsuln genießen Befreiung von der
Zollkontrolle ihres mitgeführten persönlichen
Gepäcks. Es darf nur kontrolliert werden, wenn
triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß
es Gegenstände enthält, die im Absatz 1 nicht
bezeichnet sind oder deren Ein- oder Ausfuhr
nach Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates verboten ist oder die der
Quarantäne unterliegen. In solchen Fällen darf
die Kontrolle nur in Anwesenheit des Konsuls
stattfinden.
Artikel 46
Nachlaß eines Mitglieds der konsularischen Vertretung
Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung
oder ein Familienangehöriger eines solchen,
so ist der Empfangsstaat verpflichtet,
a) die Ausfuhr des beweglichen Vermögens
des Verstorbenen, mit Ausnahme von im
Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen,
deren Ausfuhr im Zeitpunkt
des Todesfalles verboten war, zu gestatten;
b) von dem beweglichen Vermögen, das sich
nur deshalb im Empfangsstaat befindet,
weil sich der Verstorbene als Mitglied der
konsularischen Vertretung oder als
Familienangehöriger eines solchen in diesem
Staat aufgehalten hat, keine staatlichen,
regionalen oder kommunalen Erbschaftsteuern
oder Abgaben vom Vermögensübergang
zu erheben.
Artikel 47
Befreiung vom System der sozialen Sicherheit
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Mitglieder
der konsularischen Vertretung in bezug
auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den
im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über
soziale Sicherheit befreit.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung
gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals,
die ausschließlich bei Mitgliedern der konsularischen
Vertretung beschäftigt sind, sofern
sie
a) weder Angehörige des Empfangsstaates
noch dort ständig ansässig sind und
b) den im Entsendestaat oder in einem dritten
Staat geltenden Vorschriften über soziale
Sicherheit unterstehen.
(3) Beschäftigen Mitglieder der konsularischen
Vertretung Personen, auf welche die im Absatz 2
vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet,
so haben sie die Verpflichtungen zu beachten,
welche die Vorschriften des Empfangsstaates über
soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.
Artikel 48
Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten
(1) Der Entsendestaat kann hinsichtlich eines
Mitglieds der konsularischen Vertretung auf die
in den Artikeln 38, 39, 40 und 42 vorgesehenen
Vorrechte und Immunitäten verzichten.
(2) Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt
und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt
werden.
(3) Strengt ein Konsul oder ein Bediensteter
des Verwaltungs- oder technischen Personals ein
Verfahren in einer Sache an, in der er nach
Maßgabe der Artikel 38. und 39 Immunität genießen
würde, so kann er sich in bezug auf eine
Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem
Zusammenhang steht, nicht auf die
Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(4) Der Verzicht auf die Immunität von der
Gerichtsbarkeit in einem zivilgerichtlichen Verfahren
oder in einem Verfahren vor Verwaltungsbehörden
gilt nicht als Verzicht auf die
Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür
ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
Artikel 49
Familienangehörige von Mitgliedern der
konsularischen Vertretung
(1) Die Familienangehörigen des Leiters der
konsularischen Vertretung genießen die Befreiung
von der Strafgerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit,
soweit sie nicht Angehörige des
Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind
oder im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit
ausüben.
(2) Die Vorrechte und Immunitäten, die in
den Artikeln 43, 44, 45 und 47 den Konsuln und
den Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen
Personals gewährt sind, werden auch auf
die Familienangehörigen dieser Personen ausgedehnt,
soweit sie nicht Angehörige des Empfangs-
staates oder dort ständig ansässig sind oder im
Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
(3) Die Vorrechte und Immunitäten, die in
den Artikeln 43 und 47 den Mitgliedern des
dienstlichen Hauspersonals gewährt sind, werden
auf deren Familienangehörige ausgedehnt, soweit
sie nicht Angehörige des Empfangsstaates
oder dort ständig ansässig sind oder im
Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
Artikel 50
Mitglieder der konsularischen Vertretung, die
Angehörige des Empfangsstaates sind
Die Mitglieder der konsularischen Vertretung,
die Angehörige des Empfangsstaates oder dort
ständig ansässig sind, genießen lediglich die in
den Artikeln 39 und 40 vorgesehene Immunität
und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf
ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen
Amtshandlungen sowie das im
Artikel 42 Absatz 3 vorgesehene Vorrecht.
Artikel 51
Beginn und Ende der Vorrechte und Immunitäten
(1) Die in diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte
und Immunitäten stehen den Mitgliedern
der konsularischen Vertretung von dem Zeitpunkt
an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet
des Empfangsstaates einreisen, um dort ihren
Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits
in seinem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt
an, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit
aufnehmen.
(2) Die Familienangehörigen der im Absatz 1
genannten Personen sowie die Mitglieder des
Privatpersonals gelangen in den Genuß der in
diesem Vertrag vorgesehenen Privilegien
a) ab dem Zeitpunkt, in dem das betreffende
Mitglied der konsularischen Vertretung
nach Absatz 1 in den Genuß der Privilegien
und Immunitäten gelangt;
b) ab dem Zeitpunkt, in dem sie in das
Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen,
wenn sie das Hoheitsgebiet in einem
späteren Zeitpunkt als dem unter lit. a
angeführten betreten;
c) ab dem Zeitpunkt, in dem sie Familienangehörige
oder Mitglieder des Privatpersonals
des Mitglieds der konsularischen
Vertretung werden, wenn sie diese Eigenschaft
später als zu dem unter lit. b vorgesehenen
Zeitpunkt erlangen.
(3) Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds
einer konsularischen Vertretung beendet, so
werden seine Vorrechte und Immunitäten sowie
diejenigen seiner Familienangehörigen und der
Mitglieder seines Privatpersonals im Zeitpunkt
der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat
oder nach dem Ablauf einer hierfür gewährten
angemessenen Frist hinfällig. Die Vorrechte
und Immunitäten der im Absatz 2 bezeichneten
Personen werden beim Ausscheiden
aus dem Haushalt oder dem Privatpersonal eines
Mitglieds der konsularischen Vertretung hinfällig;
beabsichtigen sie jedoch, innerhalb einer
angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen,
so bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten
bis zu ihrer Ausreise bestehen.
(4) In bezug auf die von einem Konsul oder
einem Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen
Personals in Wahrnehmung seiner amtlichen
Aufgaben vorgenommenen Handlungen
bleibt die Immunität von der Jurisdiktion auf
unbegrenzte Zeit bestehen.
(5) Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung,
so genießen seine Familienangehörigen
weiterhin die ihnen nach diesem Vertrag zustehenden
Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer
Ausreise aus dem Empfangsstaat oder bis zum
Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen
Frist.
Artikel 52
Haftpflichtversicherung
(1) Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die im
Eigentum des Entsendestaates stehen und dem
amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung
dienen oder die im Eigentum eines Mitgliedes
der konsularischen Vertretung oder eines
Familienangehörigen stehen, sind in entsprechender
Weise gegen Haftpflicht zu versichern.
(2) Sofern die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates nichts anderes
vorsehen, findet Absatz 1 keine Anwendung,
wenn die dort genannten Personen Staatsangehörige
des Empfangsstaates oder in diesem ständig
ansässig sind.
Artikel 53
Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates
(1) Die Personen, die nach diesem Vertrag Vorrechte
und Immunitäten genießen, sind unbeschadet
derselben verpflichtet, die Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
zu beachten und sich nicht in dessen
innere Angelegenheiten einzumischen.
(2) Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen
nicht in einer Weise benutzt werden, die mit der
Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben unvereinbar
ist.
KAPITEL V
Schlußbestimmungen
Artikel 54
Ratifikation
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden
werden sobald wie möglich in
Bukarest ausgetauscht.
Artikel 55
Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Vertrag wird am dreißigsten Tag nach
dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden
wirksam und bleibt so lange in Kraft,
bis ihn eine der Vertragsparteien unter Einhaltung
einer einjährigen Kündigungsfrist, jedoch
nicht früher als im zehnten Jahr vom Tag seines
Inkrafttretens an gerechnet, schriftlich aufkündigt.
GESCHEHEN in Wien, am 24. September
1970, in zweifacher Urschrift, in deutscher und
rumänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Sozialistische Republik Rumänien
C. Mănescu m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Mai 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 12. Juli 1972 ausgetauscht
worden; der Vertrag ist daher gemäß seinem Art. 55 am 11. August 1972 in Kraft getreten.