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317. Bundesgesetz: Änderung von Urlaubsvorschriften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Bundesgesetz: Änderung von Urlaubsvorschriften

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeiterurlaubsgesetz 1959, BGBl. Nr. 24,

wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 3. (1) Dem Arbeiter gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub. Das

Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von

weniger als zehn Dienstjahren achtzehn Werktage;

es erhöht sich auf vierundzwanzig Werktage,

wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung

zehn Jahre, und auf dreißig Werktage,

wenn es ohne Unterbrechung fünfundzwanzig

Jahre gedauert hat."

2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Anspruch auf Urlaub im ersten

Dienstjahr entsteht nicht vor Zurücklegung einer

ununterbrochenen Dienstzeit von sechs Monaten."

Artikel II

Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 128, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 108/1958, 270/1961, 311/1964, 68/1966 und

408/1968 wird wie folgt geändert

1, § 4 Abs. 1 hat zu lauten:"

§ 4. (1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils

46 Arbeitswochen (Urlaubsperiode) gebührt ein

ununterbrochener Urlaub von achtzehn Werktagen;

er erhöht sich auf vierundzwanzig Werktage,

wenn die Beschäftigungszeiten eine Gesamtdauer

von insgesamt mindestens 460 Arbeitswochen,

und auf dreißig Werktage, -wenn sie

mindestens 1150 Arbeitswochen erreicht haben."

2. § 13 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„§ 13. (1) Der Arbeiter erwirbt

a) für jeden Zuschlag (§ 8 Abs. 1), der während

der ersten 414 Arbeitswochen zu leisten

ist, die Anwartschaft auf 66/100 seines

Wertes,

b) für jeden Zuschlag, der während der folgenden

690 Arbeitswochen zu leisten ist,

die Anwartschaft auf 88/100 seines Wertes

und

c) für jeden Zuschlag, der während der folgenden

Arbeitswochen zu leisten ist, die

Anwartschaft auf 110/100 seines Wertes.

(2) Jugendliche Arbeiter erwerben für jeden

Zuschlag (§ 8 Abs. 1), der bis zum Ende der

Urlaubsperiode, in der sie das 18. Lebensjahr

vollenden, zu leisten ist, die Anwartschaft auf

88/100 seines Wertes."

Artikel III

Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/

1961, wird wie folgt geändert

1. § 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Ausmaß des Urlaubes beträgt für

jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für

den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde,

eineinhalb Werktage. Es erhöht sich, wenn das

Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr

als zehn Jahre (120 Monate) gedauert hat, auf

zwei Werktage und wenn es ununterbrochen

mehr als fünfundzwanzig Jahre (300 Monate)

gedauert hat, auf zweieinhalb Werktage."

2. § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Urlaubsentgelt beträgt bei einem

Urlaubsausmaß (§ 20 Abs. 3) von eineinhalb

Werktagen für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses

6 v. H., bei einem Urlaubsausmaß

von zwei Werktagen 8 v. H. und bei einem

Urlaubsausmaß von zweieinhalb Werktagen

10 v. H. des Arbeitsentgeltes, das für den

Urlaubszeitraum (§ 20 Abs. 2) gebührt hat. Das

Urlaubsentgelt für Jugendliche beträgt 8 v. H.

des Arbeitsentgeltes, das für den Urlaubszeitraum

gebührt hat."

3. § 26 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 und der Zeitpunkt

der Auszahlung ist, sofern nicht durch

Heimarbeitsgesamtvertrag eine Regelung getroffen

wurde, von der Heimarbeitskommission

durch Heimarbeitstarif festzusetzen. Der Zuschlag

muß mit mindestens 6 v. H. bemessen

sein. Liegt eine solche Festsetzung nicht vor,

beträgt der Zuschlag 6 v. H. Der Zuschlag ist für

die Zeit vom 15. Dezember bis 14. Juni jeweils

bei der ersten Entgeltzahlung nach dem 15. Juni,

für die Zeit vom 15. Juni bis 14. Dezember jeweils

bei der ersten Entgeltzahlung nach dem

15. Dezember auszuzahlen. Endet das Vertragsverhältnis

früher, so ist der Zuschlag bei der

letzten Entgeltzahlung abzurechnen und auszuzahlen."

Artikel IV

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,

BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 104/1965, 94/1969 und 462/

1969 wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 1 hat zu lauten:"

§ 9 (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den,

soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

wird, die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden

Fassung, Anwendung finden."

2. a) § 9 Abs. 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 9 erhalten

die Bezeichnung Abs. 3 und 4.

3. Im § 21 Abs. 1 hat die Zitierung an Stelle

von „§ 9 Abs. 1 bis 5" zu lauten „§ 9 Abs. 1

bis 4".

Artikel V

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 229/

1937, 174/1946, 159/1947, 108/1958 und 253/

1959 wird wie folgt geändert

§ 17 Abs. 1 hat zu lauten:"

§ 17. (1) Dem Angestellten gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub. Das

Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von

weniger als zehn Dienstjahren achtzehn Werktage;

es erhöht sich auf vierundzwanzig Werktage,

wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung

zehn Jahre, und auf dreißig Werktage,

wenn es fünfundzwanzig Jahre gedauert hat."

Artikel VI

Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/

1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 229/1937, der Verordnung vom 24. Dezember

1938, DRGBl. I S. 1999, sowie der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 174/1946, 159/1947, 183/1947,

108/1958, 253/1959 und 117/1960 wird wie folgt

geändert

§ 15 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 15. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in

jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub.

Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit

von weniger als zehn Dienstjahren achtzehn

Werktage; es erhöht sich auf vierundzwanzig

Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne

Unterbrechung zehn Jahre, und auf dreißig

Werktage, wenn es fünfundzwanzig Jahre gedauert

hat."

Artikel VII

Das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970,

wird wie folgt geändert

§ 15 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 15. (1) Dem Hausbesorger gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den

die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden

Fassung, Anwendung finden."

Artikel VIII

Das Privat-Kraftwagenführergesetz, BGBl.

Nr. 359/1928, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 174/1946, 50/1948 und 313/1964 wird

wie folgt geändert

§ 4 hat 7.u lauten

„§ 4. Dem Privatkraftwagenführer gebührt

in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub,

auf den die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils

geltenden Fassung, Anwendung finden."

Artikel IX

(1) Die Bestimmungen der §§ 17, 17 a, 17 b

und 17 c des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/

1921, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf

Dienstnehmer aller Art anzuwenden, sofern deren

Urlaubsrecht nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen

geregelt ist und ihr Dienstverhältnis

auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.

(2) Die Rechte, die den im Abs. 1 genannten

Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen

der §§ 17, 17 a und 17 b des Angestelltengesetzes,

in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, können

durch den Dienstvertrag weder aufgehoben

noch unbeschränkt werden.

Artikel X

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den

Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt wird, am

1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I 2. 1 über

die Erhöhung des Urlaubsausmaßes auf 24 Werktage

sind erstmalig für die in die Kalenderjahre

1972/73 fallenden Dienst(Urlaubs)jahre anzuwenden,

sofern diese Dienst(Urlaubs)jahre mindestens

zur Hälfte in der Zeit nach dem 31. Dezember

1972 liegen.

(3) Die Bestimmungen des Art. II treten mit

dem auf den 1. Jänner 1973 folgenden Zuschlagszeitraum

(§ 12 Abs. 1 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes

1957) in Kraft. Ansprüche auf Urlaub,

Urlaubsentgelt und Abfindung (§§ 4, 13 und 14

des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957) auf Urlaubsperioden,

die vor dem Inkrafttreten des

Art. II endeten, sind nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

1957 in der bisherigen Fassung zu

erfüllen.

Hinsichtlich der Urlaubsperioden, deren Arbeitswochen

teils vor, teils nach dem Inkrafttreten

des Art. II liegen, gilt folgende Regelung

a) Das Urlaubsausmaß für solche Urlaubsperioden

richtet sich, sofern vor diesem

Zeitpunkt bereits 24 oder mehr Arbeitswochen

zurückgelegt wurden, nach dem

Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 in der

bisherigen Fassung, sofern nach diesem

Zeitpunkt 23 oder mehr Arbeitswochen

zurückgelegt wurden, nach dem Bauarbeiter-

Urlaubsgesetz 1957 in der Fassung des

Art. II;

b) Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Abfindung

sind bezüglich jener Teile der Urlaubsperioden,

die vor diesem Zeitpunkt

liegen, nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

1957 in der bisherigen Fassung und bezüglich

der restlichen Teile der Urlaubsperioden

nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

1957 in der Fassung des Art. II zu erfüllen.

Der Zuschlag, der auf die sich aus diesen Urlaubsperioden

ergebende Urlaubszeit entfällt,

richtet sich nach der Höhe des Zuschlages, der

im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zu zahlen ist.

(4) Die Bestimmungen des Art. III Z. 1 und 2

über die Erhöhung des Urlaubsausmaßes auf

zwei Werktage und des Entgeltes sind erstmalig

für Urlaubszeiträume ($ 20 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes

1960) anzuwenden, die nach dem

1. Juli 1972 beginnen. Die Bestimmungen über

die Berechnung des Zuschlages gemäß Art. III

Z. 3 sind erstmalig auf Arbeitsentgelte (§ 26

Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960) anzuwenden,

die ab 15. Dezember 1972 erzielt werden.

Artikel XI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. Hinsichtlich der Art. I, III und VII der Bundesminister

für soziale Verwaltung,

2. hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie,

3. hinsichtlich der Art. IV und VIII der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz,

4. hinsichtlich der Art. V und IX die Bundesminister

für Justiz und für soziale Verwaltung,

5. hinsichtlich des Art. VI die Bundesminister für

Justiz und für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung.

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