317. Bundesgesetz: Änderung von Urlaubsvorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeiterurlaubsgesetz 1959, BGBl. Nr. 24,
wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 3. (1) Dem Arbeiter gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub. Das
Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von
weniger als zehn Dienstjahren achtzehn Werktage;
es erhöht sich auf vierundzwanzig Werktage,
wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung
zehn Jahre, und auf dreißig Werktage,
wenn es ohne Unterbrechung fünfundzwanzig
Jahre gedauert hat."
2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Anspruch auf Urlaub im ersten
Dienstjahr entsteht nicht vor Zurücklegung einer
ununterbrochenen Dienstzeit von sechs Monaten."
Artikel II
Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 128, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 108/1958, 270/1961, 311/1964, 68/1966 und
408/1968 wird wie folgt geändert
1, § 4 Abs. 1 hat zu lauten:"
§ 4. (1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils
46 Arbeitswochen (Urlaubsperiode) gebührt ein
ununterbrochener Urlaub von achtzehn Werktagen;
er erhöht sich auf vierundzwanzig Werktage,
wenn die Beschäftigungszeiten eine Gesamtdauer
von insgesamt mindestens 460 Arbeitswochen,
und auf dreißig Werktage, -wenn sie
mindestens 1150 Arbeitswochen erreicht haben."
2. § 13 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„§ 13. (1) Der Arbeiter erwirbt
a) für jeden Zuschlag (§ 8 Abs. 1), der während
der ersten 414 Arbeitswochen zu leisten
ist, die Anwartschaft auf 66/100 seines
Wertes,
b) für jeden Zuschlag, der während der folgenden
690 Arbeitswochen zu leisten ist,
die Anwartschaft auf 88/100 seines Wertes
und
c) für jeden Zuschlag, der während der folgenden
Arbeitswochen zu leisten ist, die
Anwartschaft auf 110/100 seines Wertes.
(2) Jugendliche Arbeiter erwerben für jeden
Zuschlag (§ 8 Abs. 1), der bis zum Ende der
Urlaubsperiode, in der sie das 18. Lebensjahr
vollenden, zu leisten ist, die Anwartschaft auf
88/100 seines Wertes."
Artikel III
Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/
1961, wird wie folgt geändert
1. § 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Ausmaß des Urlaubes beträgt für
jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für
den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde,
eineinhalb Werktage. Es erhöht sich, wenn das
Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr
als zehn Jahre (120 Monate) gedauert hat, auf
zwei Werktage und wenn es ununterbrochen
mehr als fünfundzwanzig Jahre (300 Monate)
gedauert hat, auf zweieinhalb Werktage."
2. § 22 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Urlaubsentgelt beträgt bei einem
Urlaubsausmaß (§ 20 Abs. 3) von eineinhalb
Werktagen für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses
6 v. H., bei einem Urlaubsausmaß
von zwei Werktagen 8 v. H. und bei einem
Urlaubsausmaß von zweieinhalb Werktagen
10 v. H. des Arbeitsentgeltes, das für den
Urlaubszeitraum (§ 20 Abs. 2) gebührt hat. Das
Urlaubsentgelt für Jugendliche beträgt 8 v. H.
des Arbeitsentgeltes, das für den Urlaubszeitraum
gebührt hat."
3. § 26 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 und der Zeitpunkt
der Auszahlung ist, sofern nicht durch
Heimarbeitsgesamtvertrag eine Regelung getroffen
wurde, von der Heimarbeitskommission
durch Heimarbeitstarif festzusetzen. Der Zuschlag
muß mit mindestens 6 v. H. bemessen
sein. Liegt eine solche Festsetzung nicht vor,
beträgt der Zuschlag 6 v. H. Der Zuschlag ist für
die Zeit vom 15. Dezember bis 14. Juni jeweils
bei der ersten Entgeltzahlung nach dem 15. Juni,
für die Zeit vom 15. Juni bis 14. Dezember jeweils
bei der ersten Entgeltzahlung nach dem
15. Dezember auszuzahlen. Endet das Vertragsverhältnis
früher, so ist der Zuschlag bei der
letzten Entgeltzahlung abzurechnen und auszuzahlen."
Artikel IV
Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 104/1965, 94/1969 und 462/
1969 wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 1 hat zu lauten:"
§ 9 (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
wird, die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden
Fassung, Anwendung finden."
2. a) § 9 Abs. 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 9 erhalten
die Bezeichnung Abs. 3 und 4.
3. Im § 21 Abs. 1 hat die Zitierung an Stelle
von „§ 9 Abs. 1 bis 5" zu lauten „§ 9 Abs. 1
bis 4".
Artikel V
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 229/
1937, 174/1946, 159/1947, 108/1958 und 253/
1959 wird wie folgt geändert
§ 17 Abs. 1 hat zu lauten:"
§ 17. (1) Dem Angestellten gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub. Das
Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von
weniger als zehn Dienstjahren achtzehn Werktage;
es erhöht sich auf vierundzwanzig Werktage,
wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung
zehn Jahre, und auf dreißig Werktage,
wenn es fünfundzwanzig Jahre gedauert hat."
Artikel VI
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/
1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 229/1937, der Verordnung vom 24. Dezember
1938, DRGBl. I S. 1999, sowie der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 174/1946, 159/1947, 183/1947,
108/1958, 253/1959 und 117/1960 wird wie folgt
geändert
§ 15 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 15. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in
jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub.
Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit
von weniger als zehn Dienstjahren achtzehn
Werktage; es erhöht sich auf vierundzwanzig
Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne
Unterbrechung zehn Jahre, und auf dreißig
Werktage, wenn es fünfundzwanzig Jahre gedauert
hat."
Artikel VII
Das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970,
wird wie folgt geändert
§ 15 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 15. (1) Dem Hausbesorger gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den
die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden
Fassung, Anwendung finden."
Artikel VIII
Das Privat-Kraftwagenführergesetz, BGBl.
Nr. 359/1928, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 174/1946, 50/1948 und 313/1964 wird
wie folgt geändert
§ 4 hat 7.u lauten
„§ 4. Dem Privatkraftwagenführer gebührt
in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub,
auf den die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils
geltenden Fassung, Anwendung finden."
Artikel IX
(1) Die Bestimmungen der §§ 17, 17 a, 17 b
und 17 c des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/
1921, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf
Dienstnehmer aller Art anzuwenden, sofern deren
Urlaubsrecht nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen
geregelt ist und ihr Dienstverhältnis
auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
(2) Die Rechte, die den im Abs. 1 genannten
Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen
der §§ 17, 17 a und 17 b des Angestelltengesetzes,
in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, können
durch den Dienstvertrag weder aufgehoben
noch unbeschränkt werden.
Artikel X
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den
Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt wird, am
1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I 2. 1 über
die Erhöhung des Urlaubsausmaßes auf 24 Werktage
sind erstmalig für die in die Kalenderjahre
1972/73 fallenden Dienst(Urlaubs)jahre anzuwenden,
sofern diese Dienst(Urlaubs)jahre mindestens
zur Hälfte in der Zeit nach dem 31. Dezember
1972 liegen.
(3) Die Bestimmungen des Art. II treten mit
dem auf den 1. Jänner 1973 folgenden Zuschlagszeitraum
(§ 12 Abs. 1 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
1957) in Kraft. Ansprüche auf Urlaub,
Urlaubsentgelt und Abfindung (§§ 4, 13 und 14
des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957) auf Urlaubsperioden,
die vor dem Inkrafttreten des
Art. II endeten, sind nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
1957 in der bisherigen Fassung zu
erfüllen.
Hinsichtlich der Urlaubsperioden, deren Arbeitswochen
teils vor, teils nach dem Inkrafttreten
des Art. II liegen, gilt folgende Regelung
a) Das Urlaubsausmaß für solche Urlaubsperioden
richtet sich, sofern vor diesem
Zeitpunkt bereits 24 oder mehr Arbeitswochen
zurückgelegt wurden, nach dem
Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 in der
bisherigen Fassung, sofern nach diesem
Zeitpunkt 23 oder mehr Arbeitswochen
zurückgelegt wurden, nach dem Bauarbeiter-
Urlaubsgesetz 1957 in der Fassung des
Art. II;
b) Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Abfindung
sind bezüglich jener Teile der Urlaubsperioden,
die vor diesem Zeitpunkt
liegen, nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
1957 in der bisherigen Fassung und bezüglich
der restlichen Teile der Urlaubsperioden
nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
1957 in der Fassung des Art. II zu erfüllen.
Der Zuschlag, der auf die sich aus diesen Urlaubsperioden
ergebende Urlaubszeit entfällt,
richtet sich nach der Höhe des Zuschlages, der
im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zu zahlen ist.
(4) Die Bestimmungen des Art. III Z. 1 und 2
über die Erhöhung des Urlaubsausmaßes auf
zwei Werktage und des Entgeltes sind erstmalig
für Urlaubszeiträume ($ 20 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes
1960) anzuwenden, die nach dem
1. Juli 1972 beginnen. Die Bestimmungen über
die Berechnung des Zuschlages gemäß Art. III
Z. 3 sind erstmalig auf Arbeitsentgelte (§ 26
Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960) anzuwenden,
die ab 15. Dezember 1972 erzielt werden.
Artikel XI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. Hinsichtlich der Art. I, III und VII der Bundesminister
für soziale Verwaltung,
2. hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie,
3. hinsichtlich der Art. IV und VIII der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich der Art. V und IX die Bundesminister
für Justiz und für soziale Verwaltung,
5. hinsichtlich des Art. VI die Bundesminister für
Justiz und für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung.