317. Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
sind,
gemäß den Bestimmungen des Vertrages über
Handel und Schiffahrt zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken vom 17. Oktober 1955,
mit Genugtuung eine bedeutende Erweiterung
des Warenverkehrs zwischen beiden Ländern feststellend,
die auf der Grundlage der Langfristigen
Abkommen über gegenseitige Warenlieferungen
zwischen Österreich und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken erreicht wurde,
unter Berücksichtigung der Ziele, die im österreichisch-
sowjetischen Abkommen über die wirtschaftlich-
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
vom 24. Mai 1968 gesetzt wurden,
vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung
der Handelsbeziehungen zwischen den beiden
Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung
und des gegenseitigen Vorteiles zu
fördern,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
werden eine weitere substantielle
Erhöhung des Handels zwischen beiden Ländern
sowohl mit Waren, die in diesem Handel traditionell
sind, als auch mit neuen Waren anstreben.
Artikel 2
Zur Erreichung dieses Zieles werden beide
Regierungen in ihrem Bereich entsprechende
Maßnahmen ergreifen, die auf die weitere
Erhöhung des Volumens der Importe von österreichischen
und sowjetischen Waren, insbesondere
der in den Listen I und II der Beilage zu vorliegendem
Abkommen angeführten Waren,
gerichtet sind.
Artikel 3
Der Warenverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken wird gemäß den in jedem
Lande für die Ein- und Ausfuhr in Kraft stehenden
Gesetzen und Verordnungen abgewickelt
werden.
Artikel 4
Die Lieferung von Waren gemäß diesem
Abkommen wird auf Grund von Verträgen
abgewickelt werden, die zwischen sowjetischen
Außenhandelsorganisationen einerseits und österreichischen
physischen und juristischen Personen
andererseits abgeschlossen werden.
Artikel 5
Die Österreichische Bundesregierung wird mit
Inkrafttreten dieses Abkommens bei der Einfuhr
sowjetischer Waren nach Österreich dasselbe
Regime anwenden, das sie bei der Einfuhr analoger
Waren aus einem beliebigen Drittland
anwendet.
Artikel 6
Zwischen den beiden Regierungen besteht Einvernehmen
darüber, daß die Preise der gemäß
diesem Abkommen gelieferten Waren auf der
Basis von Weltmarktpreisen erstellt werden, das
heißt der Preise auf den Hauptmärkten für entsprechende
Waren.
Artikel 7
Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
werden ab 1. Jänner 1971 in Übereinstimmung
mit der in jedem der beiden Länder
geltenden Devisengesetzgebung in frei konvertierbarer
Währung erfolgen.
Artikel 8
Die Vertreter der beiden Vertragschließenden
Teile werden auf Wunsch eines der beiden Teile
abwechselnd in Wien oder Moskau in kürzestmöglicher
Frist, jedoch mindestens einmal im
Jahr, zusammentreten, um die Einhaltung und
Durchführung des vorliegenden Abkommens zu
überprüfen oder um Probleme zu erörtern, die
sich im Zusammenhang mit seiner Erfüllung
unter anderem auch bezüglich einzelner Warenlieferungen
ergeben können.
Sie werden Empfehlungen für eine solche Entwicklung
der Wirtschaftsbeziehungen zwischen
den beiden Ländern ausarbeiten, die beide Vertragschließende
Teile befriedigt. Auf Grund dieser
Empfehlungen werden die beiden Vertragschließenden
Teile die notwendigen Maßnahmen
ergreifen.
Artikel 9
Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Jänner
1971 in Kraft und wird bis zum 31. Dezember
1975 in Geltung stehen. Wenn keiner der
Vertragschließenden Teile drei Monate vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Abkommens
seinen Wunsch äußert, das Abkommen
zu kündigen, so wird es noch ein weiteres Jahr
in Kraft bleiben. Dasselbe Verfahren gilt auch
für weitere Verlängerungen.
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
verlieren das Abkommen über den Warenaustausch
sowie das Abkommen über den Zahlungsverkehr
zwischen der Republik Österreich
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
vom 17. Oktober 1955 ihre Gültigkeit,
wobei jedoch alle verbleibenden Verrechnungen
auf Grund dieses Zahlungsabkommens gemäß
Artikel 7 dieses Zahlungsabkommens geregelt
werden.
Geschehen zu Wien, am 5. August 1970, in
zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
FÜR DIE
ÖSTERREICHISCHE
BUNDESREGIERUNG
Staribacher m. p.
FÜR DIE REGIERUNG DER
UNION DER SOZIALISTISCHEN
SOWJETREPUBLIKEN
N. S. Patolitschew m. p.
Beilage
zum Langfristigen Abkommen
über den Waren- und Zahlungsverkehr
vom 5. August 1970
LISTE I
von Waren für den Export aus der UdSSR nach Österreich in den Jahren 1971 bis 1975
Beilage
zum Langfristigen Abkommen
über den Waren- und Zahlungsverkehr
vom 5. August 1970
LISTE II
von Waren für den Export aus Österreich nach der UdSSR in den Jahren 1971 bis 1975