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317_1970 AT

317. Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

sind,

gemäß den Bestimmungen des Vertrages über

Handel und Schiffahrt zwischen der Republik

Österreich und der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken vom 17. Oktober 1955,

mit Genugtuung eine bedeutende Erweiterung

des Warenverkehrs zwischen beiden Ländern feststellend,

die auf der Grundlage der Langfristigen

Abkommen über gegenseitige Warenlieferungen

zwischen Österreich und der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken erreicht wurde,

unter Berücksichtigung der Ziele, die im österreichisch-

sowjetischen Abkommen über die wirtschaftlich-

wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

vom 24. Mai 1968 gesetzt wurden,

vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung

der Handelsbeziehungen zwischen den beiden

Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung

und des gegenseitigen Vorteiles zu

fördern,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

werden eine weitere substantielle

Erhöhung des Handels zwischen beiden Ländern

sowohl mit Waren, die in diesem Handel traditionell

sind, als auch mit neuen Waren anstreben.

Artikel 2

Zur Erreichung dieses Zieles werden beide

Regierungen in ihrem Bereich entsprechende

Maßnahmen ergreifen, die auf die weitere

Erhöhung des Volumens der Importe von österreichischen

und sowjetischen Waren, insbesondere

der in den Listen I und II der Beilage zu vorliegendem

Abkommen angeführten Waren,

gerichtet sind.

Artikel 3

Der Warenverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken wird gemäß den in jedem

Lande für die Ein- und Ausfuhr in Kraft stehenden

Gesetzen und Verordnungen abgewickelt

werden.

Artikel 4

Die Lieferung von Waren gemäß diesem

Abkommen wird auf Grund von Verträgen

abgewickelt werden, die zwischen sowjetischen

Außenhandelsorganisationen einerseits und österreichischen

physischen und juristischen Personen

andererseits abgeschlossen werden.

Artikel 5

Die Österreichische Bundesregierung wird mit

Inkrafttreten dieses Abkommens bei der Einfuhr

sowjetischer Waren nach Österreich dasselbe

Regime anwenden, das sie bei der Einfuhr analoger

Waren aus einem beliebigen Drittland

anwendet.

Artikel 6

Zwischen den beiden Regierungen besteht Einvernehmen

darüber, daß die Preise der gemäß

diesem Abkommen gelieferten Waren auf der

Basis von Weltmarktpreisen erstellt werden, das

heißt der Preise auf den Hauptmärkten für entsprechende

Waren.

Artikel 7

Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich

und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

werden ab 1. Jänner 1971 in Übereinstimmung

mit der in jedem der beiden Länder

geltenden Devisengesetzgebung in frei konvertierbarer

Währung erfolgen.

Artikel 8

Die Vertreter der beiden Vertragschließenden

Teile werden auf Wunsch eines der beiden Teile

abwechselnd in Wien oder Moskau in kürzestmöglicher

Frist, jedoch mindestens einmal im

Jahr, zusammentreten, um die Einhaltung und

Durchführung des vorliegenden Abkommens zu

überprüfen oder um Probleme zu erörtern, die

sich im Zusammenhang mit seiner Erfüllung

unter anderem auch bezüglich einzelner Warenlieferungen

ergeben können.

Sie werden Empfehlungen für eine solche Entwicklung

der Wirtschaftsbeziehungen zwischen

den beiden Ländern ausarbeiten, die beide Vertragschließende

Teile befriedigt. Auf Grund dieser

Empfehlungen werden die beiden Vertragschließenden

Teile die notwendigen Maßnahmen

ergreifen.

Artikel 9

Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Jänner

1971 in Kraft und wird bis zum 31. Dezember

1975 in Geltung stehen. Wenn keiner der

Vertragschließenden Teile drei Monate vor Ablauf

der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Abkommens

seinen Wunsch äußert, das Abkommen

zu kündigen, so wird es noch ein weiteres Jahr

in Kraft bleiben. Dasselbe Verfahren gilt auch

für weitere Verlängerungen.

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

verlieren das Abkommen über den Warenaustausch

sowie das Abkommen über den Zahlungsverkehr

zwischen der Republik Österreich

und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

vom 17. Oktober 1955 ihre Gültigkeit,

wobei jedoch alle verbleibenden Verrechnungen

auf Grund dieses Zahlungsabkommens gemäß

Artikel 7 dieses Zahlungsabkommens geregelt

werden.

Geschehen zu Wien, am 5. August 1970, in

zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

FÜR DIE

ÖSTERREICHISCHE

BUNDESREGIERUNG

Staribacher m. p.

FÜR DIE REGIERUNG DER

UNION DER SOZIALISTISCHEN

SOWJETREPUBLIKEN

N. S. Patolitschew m. p.

Beilage

zum Langfristigen Abkommen

über den Waren- und Zahlungsverkehr

vom 5. August 1970

LISTE I

von Waren für den Export aus der UdSSR nach Österreich in den Jahren 1971 bis 1975

Beilage

zum Langfristigen Abkommen

über den Waren- und Zahlungsverkehr

vom 5. August 1970

LISTE II

von Waren für den Export aus Österreich nach der UdSSR in den Jahren 1971 bis 1975

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