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317_1969 AT

317. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Geltendmachung des Anspruches

§ 1. Personen, die im Inland ihren Aufenthalt

haben, sind berechtigt, zur Geltendmachung von

Unterhaltsansprüchen nach dem Artikel 1 des

Übereinkommens vom 20. Juni 1956, BGBL

Nr. 316/1969, über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

im Ausland in einem diesem

Übereinkommen angehörenden Staate die Vermittlung

der inländischen Gerichte als Übermittlungsstellen

nach den folgenden Bestimmungen in

Anspruch zu nehmen.

Zuständigkeit der Übermittlungsstelle

§ 2. (1) Als Übermittlungsstelle ist das zur

Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen

Rechtssachen berufene Bezirksgericht zuständig,

in dessen Sprengel der Anspruchswerber seinen

gewönlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen

im Inland seinen Aufenthalt hat; ist der Anspruchswerber

nicht eigenberechtigt, so ist auch

das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel

der gesetzliche Vertreter des Anspruchswerbers

seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz), bei Fehlen

eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat.

(2) In Wien ist als Übermittlungsstelle für die

Bezirke I bis XX das Bezirksgericht Innere Stadt

Wien, für die Bezirke XXI und XXII das Bezirksgericht

Floridsdorf und für den XXIIL Bezirk

das Bezirksgericht Liesing zuständig.

Inhalt des Antrages

§ 3. (1) Anträge, mit denen Ansprüche im

Sinne des § 1 geltend gemacht werden, sind

schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu

geben.

(2) Der Antrag hat die für die Geltendmachung

des Unterhaltsanspruches erforderlichen Angaben

zu enthalten, und zwar mindestens

1. Angaben über den Anspruchswerber: Vornamen

und Familienname, Anschrift, Geburtsdaten,

Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung,

gegebenenfalls Namen (Bezeichnung) und

Anschrift des gesetzlichen Vertreters;

2. Angaben über den Anspruchsgegner: Vornamen

und Familienname, Anschrift und, soweit

dem Anspruchswerber bekannt, auch die Anschriften

während der letzten fünf Jahre, Geburtsdaten,

Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung;

3. Angaben über den Anspruch: Grund des

Anspruches, Art und Höhe des geforderten Unterhaltes,

sonstige erhebliche Angaben, zum Beispiel

finanzielle und familiäre Verhältnisse des

Anspruchswerbers und des Anspruchsgegners, Bezeichnung

der Beweismittel, Umfang und Rechtsgrundlage

allfälliger früherer Unterhaltsleistungen.

(3) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen,

die für die Geltendmachung des Anspruches

von Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere

1. eine Vollmacht, mit der die Empfangsstelle

ermächtigt wird, in Vertretung des Anspruchswerbers

tätig zu werden oder eine andere Person

hiefür zu bestellen;

2. ein Lichtbild des Anspruchswerbers und,

wenn verfügbar, ein Lichtbild des Anspruchsgegners;

3. ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechtes,

wenn das Armenrecht beantragt wird.

Prüfung und Weiterleitung des Antrages

§ 4. (1) Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen,

ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen

des § 3 entsprechen; Übersetzungen und

Beglaubigungen sind nicht erforderlich.

(2) Die Übermittlungsstelle hat den Antrag

und die Beilagen an die ausländische Empfangsstelle

im Wege des Bundesministeriums für Justiz

weiterzuleiten; dieser Weg ist auch für den weiteren

Verkehr mit der ausländischen Empfangsstelle

einzuhalten.

(3) Hält die Übermittlungsstelle den Antrag

für mutwillig, so hat sie die Wetterleitung mit

Beschluß abzulehnen; gegen diesen Beschluß ist

der Rekurs nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

zulässig.

Geltendmachung vollstreckbarer Ansprüche

§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 sind

sinngemäß anzuwenden, wenn auf Grund eines

aus einem dem Übereinkommen angehörenden

Staat stammenden vollstreckbaren Titels die

Vollstreckung in einem dieser Staaten eingeleitet

werden soll. In diesem Fall ist auch eine vollstreckbare

Ausfertigung des Titels anzuschließen.

ABSCHNITT II

Empfangsstelle

§ 6. (1) Empfangsstelle für Anträge im Sinne

des Übereinkommens, die aus einem dem Übereinkommen

angehörenden Staat einlangen, ist das

Bundesministerium für Justiz. Dieses hat die Anträge

und deren Beilagen erforderlichenfalls über-

setzen zu lassen und notwendige Ergänzungen

und Verbesserungen im Wege der ausländischen

Übermittlungsstelle zu veranlassen. Die Kosten

der Übersetzung hat der Bund zu tragen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat sodann

den Antrag und die Beilagen dem Vorsteher

des für die Geltendmachung des Anspruches

(Abs. 3) oder für die Bewilligung der Exekution

(Abs. 4) zuständigen Gerichtes zu übersenden.

(3) Der Vorsteher des Gerichtes hat einen

Bediensteten dieses Gerichtes oder einen dort

tätigen Rechtspraktikanten zum Vertreter des

Anspruchswerbers zu bestellen und die Akten

an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen

Richter weiterzuleiten. Dieser hat vorerst

den bestellten Vertreter des Anspruchswerbers

und den Anspruchsgegner zum Zwecke des

Vergleichsversuches zu laden. Kommt ein Vergleich

nicht zustande, so hat der Richter einen

Rechtsanwalt zum Zwecke der Geltendmachung

des Anspruches und zur Vertretung des Anspruchswerbers

im Verfahren einschließlich des

Exekutionsverfahrens zu bestellen. Die Auswahl

des Rechtsanwaltes obliegt dem Ausschuß der

Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt bedarf

keiner Vollmacht; er ist zu allen im § 31 der

Zivilprozeßordnung angeführten Prozeßhandlungen

ermächtigt. Er hat die Rechte und Pflichten

eines Armenvertreters, doch bedarf er zum

Abschluß eines Vergleiches nicht der Zustimmung

des Anspruchswerbers. Die Kosten des Rechtsanwaltes

hat der Anspruchswerber vorläufig selbst

zu tragen, sofern er nicht das Armenrecht genießt.

(4) Kann auf Grund der übersendeten Unterlagen

der Anspruch ohne Durchführung eines

Verfahrens nach Abs. 3 im Inland vollstreckt

werden, so hat der Vorsteher des zur Bewilligung

der Exekution zuständigen Gerichtes den Antrag

an den zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser

hat zur Vertretung des Anspruchswerbers einen

Rechtsanwalt zu bestellen (Abs, 3).

(5) Der Vorsteher des Gerichtes hat dem

Bundesministerium für Justiz über die von ihm

getroffenen Maßnahmen und vom Ergebnis des

Verfahrens zu berichten. Das Bundesministerium

für Justiz hat die ausländische Übermittlungsstelle

vom Stand des Verfahrens in angemessenen

Zeitabständen unmittelbar zu verständigen.

Kann ein Verfahren nicht eingeleitet werden,

so hat das Bundesministerium für Justiz die

ausländische Übermittlungsstelle hievon unter

Angabe der Gründe zu benachrichtigen und den

Antrag samt Beilagen zurückzusenden.

ABSCHNITT III

Rechtshilfeersuchen

§ 7. Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens,

das an ein inländisches Gericht gestellt

wird und aus dem sich ergibt, daß es ein bei

einem ausländischen Gericht eingeleitetes Verfahren

betrifft, für das das Übereinkommen vom

20. Juni 1956, BGBL Nr. 316/1969, über die Geltendmachung

von Unterhaltsansprüchen im Ausland

gilt, sind die sonst für den Rechtshilfeverkehr

bestehenden Vorschriften mit folgenden

Besonderheiten anzuwenden

1. Das ersuchte Gericht hat die beteiligte Empfangsstelle

und Übermittlungsstelle sowie die Parteien

von Zeit und Ort der durchzuführenden

Rechtshilfehandlung unmittelbar durch die Post

mit eingeschriebenem Brief rechtzeitig zu verständigen.

2. Kann einem Rechtshilfeersuchen nicht innerhalb

von vier Monaten nach seinem Einlangen

bei dem ersuchten Gericht entsprochen werden,

so ist dem Bundesministerium für Justiz unter

Anführung der Gründe, gegebenenfalls unter Anschluß

der Akten, zu berichten. Das Bundesministerium

für Justiz hat hievon die ersuchende

Behörde zu verständigen.

3. Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

kann das ersuchte Gericht von der ersuchenden

Behörde keine Gebühren und Kosten

verlangen.

4. Die Rechtshilfe ist nur zu verweigern, wenn

a) die Echtheit des Ersuchens nicht feststeht

oder

b) durch sie die Hoheitsrechte oder die staatliche

Sicherheit gefährdet würden.

Änderung von Entscheidungen

§ 8. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 gelten

sinngemäß, wenn die Erhöhung oder die Herabsetzung

des Unterhaltes begehrt wird.

Befreiungen und Begünstigungen

§ 9. (1) Anspruchswerbern, die nicht österreichische

Staatsbürger sind, ist in Verfahren nach

diesem Bundesgesetz das Armenrecht unter denselben

Voraussetzungen wie Inländern zu bewilligen;

sie sind von der Pflicht zur Sicherheitsleistung

für Prozeßkosten befreit.

(2) Bestimmungen, nach denen Bevollmächtigte

oder gesetzliche Vertreter für Gerichtsgebühren

und Ausfertigungskosten haften, sind nicht anzuwenden.

(3) Für die Geltendmachung des Anspruches

bei der Übermittlungsstelle und für die Tätigkeit

des Bundesministeriums für Justiz als. Empfangsstelle

sind keine Gebühren zu entrichten.

Überweisung von Geldbeträgen

§ 10. Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

oder zur Zahlung von Verfahrenskosten

nach dem Übereinkommen vom 20. Juni

1956, BGBl. Nr. 316/1969, über die Geltendmachung

von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden

Staat zu überweisen, so gilt hiefür Artikel

10 dieses Übereinkommens.

ABSCHNITT IV

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

Tage in Kraft, mit dem das Übereinkommen

vom 20. Juni 1956, BGBL Nr. 316/1969, über die

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im

Ausland für die Republik Österreich wirksam

wird.

(2) Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung

anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen

oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche

geltend gemacht werden können, nicht aus.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich

der Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und

des § 10 das Bundesministerium für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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