317. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Geltendmachung des Anspruches
§ 1. Personen, die im Inland ihren Aufenthalt
haben, sind berechtigt, zur Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen nach dem Artikel 1 des
Übereinkommens vom 20. Juni 1956, BGBL
Nr. 316/1969, über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
im Ausland in einem diesem
Übereinkommen angehörenden Staate die Vermittlung
der inländischen Gerichte als Übermittlungsstellen
nach den folgenden Bestimmungen in
Anspruch zu nehmen.
Zuständigkeit der Übermittlungsstelle
§ 2. (1) Als Übermittlungsstelle ist das zur
Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtssachen berufene Bezirksgericht zuständig,
in dessen Sprengel der Anspruchswerber seinen
gewönlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen
im Inland seinen Aufenthalt hat; ist der Anspruchswerber
nicht eigenberechtigt, so ist auch
das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel
der gesetzliche Vertreter des Anspruchswerbers
seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz), bei Fehlen
eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat.
(2) In Wien ist als Übermittlungsstelle für die
Bezirke I bis XX das Bezirksgericht Innere Stadt
Wien, für die Bezirke XXI und XXII das Bezirksgericht
Floridsdorf und für den XXIIL Bezirk
das Bezirksgericht Liesing zuständig.
Inhalt des Antrages
§ 3. (1) Anträge, mit denen Ansprüche im
Sinne des § 1 geltend gemacht werden, sind
schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu
geben.
(2) Der Antrag hat die für die Geltendmachung
des Unterhaltsanspruches erforderlichen Angaben
zu enthalten, und zwar mindestens
1. Angaben über den Anspruchswerber: Vornamen
und Familienname, Anschrift, Geburtsdaten,
Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung,
gegebenenfalls Namen (Bezeichnung) und
Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
2. Angaben über den Anspruchsgegner: Vornamen
und Familienname, Anschrift und, soweit
dem Anspruchswerber bekannt, auch die Anschriften
während der letzten fünf Jahre, Geburtsdaten,
Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung;
3. Angaben über den Anspruch: Grund des
Anspruches, Art und Höhe des geforderten Unterhaltes,
sonstige erhebliche Angaben, zum Beispiel
finanzielle und familiäre Verhältnisse des
Anspruchswerbers und des Anspruchsgegners, Bezeichnung
der Beweismittel, Umfang und Rechtsgrundlage
allfälliger früherer Unterhaltsleistungen.
(3) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen,
die für die Geltendmachung des Anspruches
von Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere
1. eine Vollmacht, mit der die Empfangsstelle
ermächtigt wird, in Vertretung des Anspruchswerbers
tätig zu werden oder eine andere Person
hiefür zu bestellen;
2. ein Lichtbild des Anspruchswerbers und,
wenn verfügbar, ein Lichtbild des Anspruchsgegners;
3. ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechtes,
wenn das Armenrecht beantragt wird.
Prüfung und Weiterleitung des Antrages
§ 4. (1) Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen,
ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen
des § 3 entsprechen; Übersetzungen und
Beglaubigungen sind nicht erforderlich.
(2) Die Übermittlungsstelle hat den Antrag
und die Beilagen an die ausländische Empfangsstelle
im Wege des Bundesministeriums für Justiz
weiterzuleiten; dieser Weg ist auch für den weiteren
Verkehr mit der ausländischen Empfangsstelle
einzuhalten.
(3) Hält die Übermittlungsstelle den Antrag
für mutwillig, so hat sie die Wetterleitung mit
Beschluß abzulehnen; gegen diesen Beschluß ist
der Rekurs nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
zulässig.
Geltendmachung vollstreckbarer Ansprüche
§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 sind
sinngemäß anzuwenden, wenn auf Grund eines
aus einem dem Übereinkommen angehörenden
Staat stammenden vollstreckbaren Titels die
Vollstreckung in einem dieser Staaten eingeleitet
werden soll. In diesem Fall ist auch eine vollstreckbare
Ausfertigung des Titels anzuschließen.
ABSCHNITT II
Empfangsstelle
§ 6. (1) Empfangsstelle für Anträge im Sinne
des Übereinkommens, die aus einem dem Übereinkommen
angehörenden Staat einlangen, ist das
Bundesministerium für Justiz. Dieses hat die Anträge
und deren Beilagen erforderlichenfalls über-
setzen zu lassen und notwendige Ergänzungen
und Verbesserungen im Wege der ausländischen
Übermittlungsstelle zu veranlassen. Die Kosten
der Übersetzung hat der Bund zu tragen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat sodann
den Antrag und die Beilagen dem Vorsteher
des für die Geltendmachung des Anspruches
(Abs. 3) oder für die Bewilligung der Exekution
(Abs. 4) zuständigen Gerichtes zu übersenden.
(3) Der Vorsteher des Gerichtes hat einen
Bediensteten dieses Gerichtes oder einen dort
tätigen Rechtspraktikanten zum Vertreter des
Anspruchswerbers zu bestellen und die Akten
an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen
Richter weiterzuleiten. Dieser hat vorerst
den bestellten Vertreter des Anspruchswerbers
und den Anspruchsgegner zum Zwecke des
Vergleichsversuches zu laden. Kommt ein Vergleich
nicht zustande, so hat der Richter einen
Rechtsanwalt zum Zwecke der Geltendmachung
des Anspruches und zur Vertretung des Anspruchswerbers
im Verfahren einschließlich des
Exekutionsverfahrens zu bestellen. Die Auswahl
des Rechtsanwaltes obliegt dem Ausschuß der
Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt bedarf
keiner Vollmacht; er ist zu allen im § 31 der
Zivilprozeßordnung angeführten Prozeßhandlungen
ermächtigt. Er hat die Rechte und Pflichten
eines Armenvertreters, doch bedarf er zum
Abschluß eines Vergleiches nicht der Zustimmung
des Anspruchswerbers. Die Kosten des Rechtsanwaltes
hat der Anspruchswerber vorläufig selbst
zu tragen, sofern er nicht das Armenrecht genießt.
(4) Kann auf Grund der übersendeten Unterlagen
der Anspruch ohne Durchführung eines
Verfahrens nach Abs. 3 im Inland vollstreckt
werden, so hat der Vorsteher des zur Bewilligung
der Exekution zuständigen Gerichtes den Antrag
an den zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser
hat zur Vertretung des Anspruchswerbers einen
Rechtsanwalt zu bestellen (Abs, 3).
(5) Der Vorsteher des Gerichtes hat dem
Bundesministerium für Justiz über die von ihm
getroffenen Maßnahmen und vom Ergebnis des
Verfahrens zu berichten. Das Bundesministerium
für Justiz hat die ausländische Übermittlungsstelle
vom Stand des Verfahrens in angemessenen
Zeitabständen unmittelbar zu verständigen.
Kann ein Verfahren nicht eingeleitet werden,
so hat das Bundesministerium für Justiz die
ausländische Übermittlungsstelle hievon unter
Angabe der Gründe zu benachrichtigen und den
Antrag samt Beilagen zurückzusenden.
ABSCHNITT III
Rechtshilfeersuchen
§ 7. Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens,
das an ein inländisches Gericht gestellt
wird und aus dem sich ergibt, daß es ein bei
einem ausländischen Gericht eingeleitetes Verfahren
betrifft, für das das Übereinkommen vom
20. Juni 1956, BGBL Nr. 316/1969, über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland
gilt, sind die sonst für den Rechtshilfeverkehr
bestehenden Vorschriften mit folgenden
Besonderheiten anzuwenden
1. Das ersuchte Gericht hat die beteiligte Empfangsstelle
und Übermittlungsstelle sowie die Parteien
von Zeit und Ort der durchzuführenden
Rechtshilfehandlung unmittelbar durch die Post
mit eingeschriebenem Brief rechtzeitig zu verständigen.
2. Kann einem Rechtshilfeersuchen nicht innerhalb
von vier Monaten nach seinem Einlangen
bei dem ersuchten Gericht entsprochen werden,
so ist dem Bundesministerium für Justiz unter
Anführung der Gründe, gegebenenfalls unter Anschluß
der Akten, zu berichten. Das Bundesministerium
für Justiz hat hievon die ersuchende
Behörde zu verständigen.
3. Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
kann das ersuchte Gericht von der ersuchenden
Behörde keine Gebühren und Kosten
verlangen.
4. Die Rechtshilfe ist nur zu verweigern, wenn
a) die Echtheit des Ersuchens nicht feststeht
oder
b) durch sie die Hoheitsrechte oder die staatliche
Sicherheit gefährdet würden.
Änderung von Entscheidungen
§ 8. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 gelten
sinngemäß, wenn die Erhöhung oder die Herabsetzung
des Unterhaltes begehrt wird.
Befreiungen und Begünstigungen
§ 9. (1) Anspruchswerbern, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, ist in Verfahren nach
diesem Bundesgesetz das Armenrecht unter denselben
Voraussetzungen wie Inländern zu bewilligen;
sie sind von der Pflicht zur Sicherheitsleistung
für Prozeßkosten befreit.
(2) Bestimmungen, nach denen Bevollmächtigte
oder gesetzliche Vertreter für Gerichtsgebühren
und Ausfertigungskosten haften, sind nicht anzuwenden.
(3) Für die Geltendmachung des Anspruches
bei der Übermittlungsstelle und für die Tätigkeit
des Bundesministeriums für Justiz als. Empfangsstelle
sind keine Gebühren zu entrichten.
Überweisung von Geldbeträgen
§ 10. Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen
oder zur Zahlung von Verfahrenskosten
nach dem Übereinkommen vom 20. Juni
1956, BGBl. Nr. 316/1969, über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden
Staat zu überweisen, so gilt hiefür Artikel
10 dieses Übereinkommens.
ABSCHNITT IV
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
Tage in Kraft, mit dem das Übereinkommen
vom 20. Juni 1956, BGBL Nr. 316/1969, über die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im
Ausland für die Republik Österreich wirksam
wird.
(2) Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung
anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen
oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche
geltend gemacht werden können, nicht aus.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich
der Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und
des § 10 das Bundesministerium für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.