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317_1968 AT

317. Verordnung: Festlegung der örtlichen Zuständigkeit von besonderen Bundesorganen nach dem Qualitätsklassengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Verordnung: Festlegung der örtlichen Zuständigkeit von besonderen Bundesorganen nach dem Qualitätsklassengesetz

Auf Grund des § 21 Abs. 5 zweiter Satz des

Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967,

wird verordnet

Die örtliche Zuständigkeit der Bundesorgane

zur Durchführung der Inlandskontrolle umfaßt

je ein Bundesland.

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