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317_1964 AT

317. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 12/1964 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung der Beilagen I, II und III zu Anhang B und der Anhänge D und E des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 12/1964 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung der Beilagen I, II und III zu Anhang B und der Anhänge D und E des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 12/64

5 Anlagen

BESCHLUSS DES RATES Nr. 12/1964

(In der 31. Sitzung am 27. Oktober 1964

gefaßt)

ABÄNDERUNG DER BEILAGEN I, II UND

III ZU ANHANG B UND DER ANHÄNGE

D UND E DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens,

unter Bedachtnahme auf die Abänderungen

der Brüsseler Konvention über das Zolltarifschema

für die Einreihung der Waren in die

Zolltarife, die am 1. Jänner 1965 in Kraft treten,

BESCHLOSSEN

1. Die Beilagen I, II und III zu Anhang B und

die Anhänge D und E des Übereinkommens

werden gemäß den Anlagen I, II, III, IV und V

zu diesem Beschluß abgeändert.

2. Dieser Beschluß tritt spätestens am 1. Jänner

1965 in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage I zu

EFTA/DC 12/64

ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG

B DES ÜBEREINKOMMENS

I. Der Wortlaut in der Spalte „Endprodukt"

ist bei den folgenden Nummern zu ersetzen

durch

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage II zu

EFTA/DC 12/64

ABÄNDERUNG DER BEILAGE H ZU ANHANG

B DES ÜBEREINKOMMENS

I. Kap. 40, Überschrift

(Bedarf keiner Abänderung im Wortlaut

der deutschen Übersetzung).

II. Der Wortlaut in der Spalte: „Endprodukt"

ist bei den folgenden Nummern zu ersetzen

durch

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage III zu

EFTA/DC 12/64

ABÄNDERUNG DER BEILAGE III ZU ANHANG

B DES ÜBEREINKOMMENS

I. Der Wortlaut folgender Positionen ist zu

ersetzen durch

II. Im Wortlaut der Nr. ex 81.04 ist das Wort

„Uran" zu ersetzen durch: an U 235 armen

(abgereicherten) Uran.

III. Folgende Positionen sind neu aufzunehmen

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage IV zu

EFTA/DC 12/64

ABÄNDERUNG DES ANHANGS D DES

ÜBEREINKOMMENS

Kapitel 8

Der Wortlaut der Nr. 08.11 ist zu ersetzen

durch

Früchte, vorübergehend haltbar gemacht

(z. B. durch Schwefeldioxyd, in Salzwasser,

in Wasser mit einem Zusatz von schwefliger

Säure oder anderen Stoffen, die zur vorübergehenden

Haltbarmachung dienen), jedoch

in diesem Zustand für den unmittelbaren

Genuß nicht geeignet.

Kapitel 12 (Bedarf keiner Abänderung im Wortlaut

der deutschen Übersetzung).

Kapitel 15

Der Wortlaut der Nr. ex 15.12 ist zu ersetzen

durch

Tierische oder pflanzliche Öle und Fette, teilweise

oder vollständig gehärtet, auch raffiniert,

jedoch nicht zubereitet, ausgenommen

jene, die ausschließlich aus Fischen oder

Meeressäugetieren hergestellt sind.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage V zu

EFTA/DC 12/64

ABÄNDERUNG DES ANHANGS E DES

ÜBEREINKOMMENS

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