317. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 12/1964 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung der Beilagen I, II und III zu Anhang B und der Anhänge D und E des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 12/64
5 Anlagen
BESCHLUSS DES RATES Nr. 12/1964
(In der 31. Sitzung am 27. Oktober 1964
gefaßt)
ABÄNDERUNG DER BEILAGEN I, II UND
III ZU ANHANG B UND DER ANHÄNGE
D UND E DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens,
unter Bedachtnahme auf die Abänderungen
der Brüsseler Konvention über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die
Zolltarife, die am 1. Jänner 1965 in Kraft treten,
BESCHLOSSEN
1. Die Beilagen I, II und III zu Anhang B und
die Anhänge D und E des Übereinkommens
werden gemäß den Anlagen I, II, III, IV und V
zu diesem Beschluß abgeändert.
2. Dieser Beschluß tritt spätestens am 1. Jänner
1965 in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage I zu
EFTA/DC 12/64
ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG
B DES ÜBEREINKOMMENS
I. Der Wortlaut in der Spalte „Endprodukt"
ist bei den folgenden Nummern zu ersetzen
durch
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage II zu
EFTA/DC 12/64
ABÄNDERUNG DER BEILAGE H ZU ANHANG
B DES ÜBEREINKOMMENS
I. Kap. 40, Überschrift
(Bedarf keiner Abänderung im Wortlaut
der deutschen Übersetzung).
II. Der Wortlaut in der Spalte: „Endprodukt"
ist bei den folgenden Nummern zu ersetzen
durch
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage III zu
EFTA/DC 12/64
ABÄNDERUNG DER BEILAGE III ZU ANHANG
B DES ÜBEREINKOMMENS
I. Der Wortlaut folgender Positionen ist zu
ersetzen durch
II. Im Wortlaut der Nr. ex 81.04 ist das Wort
„Uran" zu ersetzen durch: an U 235 armen
(abgereicherten) Uran.
III. Folgende Positionen sind neu aufzunehmen
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage IV zu
EFTA/DC 12/64
ABÄNDERUNG DES ANHANGS D DES
ÜBEREINKOMMENS
Kapitel 8
Der Wortlaut der Nr. 08.11 ist zu ersetzen
durch
Früchte, vorübergehend haltbar gemacht
(z. B. durch Schwefeldioxyd, in Salzwasser,
in Wasser mit einem Zusatz von schwefliger
Säure oder anderen Stoffen, die zur vorübergehenden
Haltbarmachung dienen), jedoch
in diesem Zustand für den unmittelbaren
Genuß nicht geeignet.
Kapitel 12 (Bedarf keiner Abänderung im Wortlaut
der deutschen Übersetzung).
Kapitel 15
Der Wortlaut der Nr. ex 15.12 ist zu ersetzen
durch
Tierische oder pflanzliche Öle und Fette, teilweise
oder vollständig gehärtet, auch raffiniert,
jedoch nicht zubereitet, ausgenommen
jene, die ausschließlich aus Fischen oder
Meeressäugetieren hergestellt sind.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage V zu
EFTA/DC 12/64
ABÄNDERUNG DES ANHANGS E DES
ÜBEREINKOMMENS