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317_1963 AT

317. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kunstakademiegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kunstakademiegesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 10 Abs. 2 des Kunstakademiegesetzes, BGBl.

Nr. 168/1948, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 61/1953, BGBl. Nr. 177/1954, BGBl.

Nr. 160/1958, BGBl. Nr. 268/1961, BGBl. Nr. 190/

1962 und BGBl. Nr. 117/1963 hat zu lauten

„b) Der Entlohnung der Lehrkräfte ist ein

Mindestsatz von 974 S und ein Höchstsatz

von 2840 S für jede Jahreswochenstunde

zugrunde zu legen."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1964 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des § 10 Abs. 2

des Kunstakademiegesetzes in der Fassung des

Art. I können bereits von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen

werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner

1964 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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