317_1961
AT
317. Verordnung: Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 317. Verordnung: Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz.
1961_317_0 317. Verordnung: Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz.
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Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Besatzungsschädengesetzes,
BGBl. Nr. 126/1958, wird verordnet
Wird von der nach § 16 Abs. 1 des Besatzungsschädengesetzes
zuständigen Finanzlandesdirektion
im Sinne des § 19 Abs. 3 des genannten
Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1962 weder
ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die
Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt,
so kann der Geschädigte den Anspruch
auf Entschädigung bis längstens 30. Juni 1963 bei
der Bundesentschädigungskommission geltend
machen.