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317_1961 AT

317. Verordnung: Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 317. Verordnung: Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz.

Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Besatzungsschädengesetzes,

BGBl. Nr. 126/1958, wird verordnet

Wird von der nach § 16 Abs. 1 des Besatzungsschädengesetzes

zuständigen Finanzlandesdirektion

im Sinne des § 19 Abs. 3 des genannten

Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1962 weder

ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die

Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt,

so kann der Geschädigte den Anspruch

auf Entschädigung bis längstens 30. Juni 1963 bei

der Bundesentschädigungskommission geltend

machen.

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